Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.02.2011

LArbG Mainz: quelle, arbeitsgericht, form, datum

LAG
Mainz
04.02.2011
8 Ta 258/10
Zurückweisung eines PKH-Antrages wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Klage
Aktenzeichen:
8 Ta 258/10
8 Ca 2129/10
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 04.02.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.10.2010
- 8 Ca 2129/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den
Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als
auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Der PKH-Antrag des Klägers war zurückzuweisen, da es seiner Klage an der nach § 114 ZPO für eine
Bewilligung von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Das Beschwerdegericht folgt
uneingeschränkt den sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss
und sieht in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen sowie in Ermangelung einer Beschwerdebegründung von der Darstellung eigener
(weitergehender) Gründe ab.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.