Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2004

LArbG Mainz: fristlose kündigung, arbeitsgericht, berufungsschrift, schadenersatz, laden, abmahnung, aufrechnung, verkäuferin, kündigungsfrist, berufungsfrist

LAG
Mainz
02.09.2004
4 Sa 392/04
Forderung restlicher Lohnansprüche
Aktenzeichen:
4 Sa 392/04
2 Ca 2090/03
ArbG Trier
Verkündet am: 02.09.2004
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.2004 - 2 Ca 2090/03 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Lohnzahlung, die Beklagte nimmt die Klägerin wegen
Schadenersatz in Anspruch. Vom 11.04.2003 ab war die Klägerin bei der Beklagten als Verkäuferin in
ihrer Metzgerei beschäftigt und täglich von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr eingesetzt. Sie verließ am 23.06.2003
unter zwischen den Parteien im Einzelnen umstrittenen Umständen das Geschäft, das sodann für den
Rest des Nachmittags geschlossen wurde. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom gleichen Tag das
Arbeitsverhältnis fristlos.
Sie rechnete für Juni 2003 Arbeitsentgelt der Klägerin in Höhe von 441,66 € netto ab, leistete hierauf
jedoch keine Zahlung.
Eine gegenüber der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Beklagte verkaufe schlechtes Fleisch,
widerrief die Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2003.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei am 14.06.2003 eröffnet worden, man müsse sich von ihr trennen.
Dann seien ihr Tätigkeiten zugewiesen worden, die nicht zu den Aufgaben als Verkäuferin gehörten. Am
23.06.2003 habe ihre 15-jährige Tochter den Schulbus verpasst und habe bei ca. 30
Celsius von B nach
A-Stadt zu Fuß laufen müssen. In der Metzgerei, in der sich zu diesem Zeitpunkt keine Kunden befunden
hätten, habe sie um etwas zu trinken gebeten. Als sie dann ihre Tochter und deren Freund in der Küche
Sprudel gegeben habe, habe der Ehemann der Beklagten laut geschrieen, er dulde so etwas nicht in
seinem Laden und habe sie zum sofortigen Verlassen des Geschäfts aufgefordert.
Dieses Verhalten habe sie als indiskutabel, übertrieben und unzumutbar empfunden und sei der
Aufforderung nachgekommen. Die Beklagte habe nicht versucht, eine zweite Arbeitskraft anzurufen, damit
diese einspringe. Die ehrenrührige Äußerung habe sie nicht abgegeben. Sie habe lediglich dem
Ehemann der Beklagten mitgeteilt, dass das Fleisch rieche. Um ihre Ruhe zu haben, habe sie die
Erklärung vom 02.07.2003 unterschrieben.
Die Klägerin hat zunächst die restliche abgerechnete Nettovergütung in Höhe von 441,66 € nebst Zinsen
eingeklagt. Aufgrund Klageerweiterung zur Zahlung von 120,00 € einbehaltener vermögenswirksamer
Leistungen hat das Arbeitsgericht auf Anerkenntnis der Beklagten am 09.03.2004 ein Anerkenntnisurteil
erlassen, welches am 22.03.2004 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 441,66 € nebst 5 %-Punkten Zinsen hieraus über dem
Basiszinssatz seit 02.07.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.333,06 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit
06.11.2003 zu zahlen.
Sie hat vorgetragen, am 14.06.2003 sei die Klägerin darauf angesprochen worden, dass sie in Zukunft
mehr über die zu verkaufenden Waren lernen müsse. Am 23.06.2003 hätte die Tochter der Klägerin und
deren Freund in der Küche geraucht. Ihr Ehemann habe sie daher der Küche verwiesen. Die Klägerin
habe sodann sinngemäß erklärt, dass sie nicht mehr wiederkomme. Mit dem unentschuldigten Verlassen
des Arbeitsplatzes habe die Klägerin ihre Arbeitsleistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine
Abmahnung sei ihr nicht zuzumuten gewesen, da das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört gewesen
sei. Die Klägerin sei zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die in Ausfall der Arbeitskraft infolge
der fristlosen Kündigung entstanden sei. Dieser betrage für eine ordentliche Kündigungsfrist von 14
Tagen täglich mindestens 150,00 € Umsatzrückgang.
Wegen ihrer Behauptung, die Beklagte verkaufe schlechtes Fleisch, sei die Einschaltung eines
Rechtsanwaltes erforderlich gewesen, die Kosten für die Beauftragung ihres Rechtsanwalts in Höhe von
133,06 € habe die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
arbeitsgerichtlichen Urteils vom 09.03.2004 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, mit
den vermeintlichen Gegenansprüchen habe die Beklagte nicht die Aufrechnung erklärt, diese wäre auch
nach den Pfändungsschutzbestimmungen unzulässig.
Der Beklagten stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Die fristlose Kündigung sei nicht rechtswirksam
gewesen, weil das einmalige Verlassen des Arbeitsplatzes keine beharrliche Arbeitsverweigerung
darstelle, die ohne Abmahnung zu einer sofortigen fristlosen Kündigung berechtige. Auch sei die
behauptete Schadenshöhe nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe nicht ausdrücklich behauptet, dass
ihr Laden nach der fristlosen Kündigung 14 Tage lang vollständig geschlossen blieb. Sollte dies
tatsächlich der Fall gewesen sein, sei jedenfalls hierfür kein Grund ersichtlich, zumal die Klägerin auch
zuvor nur nachmittags arbeitete und mit der Zeugin K eine weitere Verkäuferin zumindest zeitweise zur
Verfügung stehe. In die Kündigungsfrist fielen auch zwei Sonntage, an denen kein Umsatz gemacht
worden wäre. Ein Umsatzausfall könne auch nicht mit entgangenem Gewinn gleichgesetzt werden, so
dass über die Umsatzhöhe kein Beweis zu erheben war. Anknüpfungspunkte für eine Schadensschätzung
seien nicht vorgetragen. Auch die Rechtsanwaltskosten seien von der Klägerin nicht zu tragen. Die
Klägerin habe eine entsprechende Behauptung nicht gegenüber Dritten aufgestellt. Die Voraussetzungen
eines Widerrufs lägen daher nicht vor. Dass die Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2003 die geforderte
Erklärung abgegeben habe, sei unerheblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Teil-Urteil, zugleich Schluss-Urteil wurde der Beklagten am 22.04.2004 zugestellt. Am 24.05.2004
(Montag) legte die Klägerin Berufung ein. Sie beschrieb den Beschwerdewert mit 120,00 € und erklärte
ausdrücklich, gegen das am 09.03.2004 verkündete und am 22.03.2004 zugestellte Teil-
Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Trier Az.: 2 Ca 2090/03 Berufung einlegen zu wollen. Weiter findet
sich der Vermerk, dass die Urteilsausfertigung sowie zwei beglaubigte Abschriften beigefügt sind. Diese
Ausfertigung betrifft dass am 09.03.2004 unter dem gleichen Aktenzeichen verkündete Schluss-Urteil mit
dem Wert des Streitgegenstandes von 2.674,72 €.
Mit am 25.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz hat die
Beklagte ihre Berufung begründet. Sie stellt das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch das
Berufungsgericht und rügt, das Arbeitsgericht sei aufgrund falscher Tatsachen und Beweiswürdigung zu
dem Ergebnis gekommen, die Klage sei abzuweisen. Die fristlose Kündigung sei wirksam, daher stehe
der Beklagten auch kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Sie sei durch vertragswidriges Verhalten der
Klägerin veranlasst worden. Zum einen hätte ein beharrliches Verweigern der Arbeitsleistung vorgelegen.
Einer fristlosen Kündigung hätte auch keine Abmahnung vorausgehen müssen, da die Arbeitsleistung
ernsthaft und endgültig abgelehnt worden sei. Außerdem sei die Kündigung auch damit begründet
gewesen, dass die Klägerin rufschädigende Behauptungen über das Fleisch der Beklagten aufstellte, in
dem sie behauptete, die Beklagte würde schlechtes Fleisch verkaufen. Dies habe das Arbeitsgericht
schlicht übersehen. Auch zur Schadenshöhe sei vorgetragen, nämlich durch die Erklärung, dass durch
den Ausfall der Klägerin täglich ein Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 150,00 € verzeichnet
werden musste. Diese klare Behauptung sei unter Beweis gestellt worden durch das Zeugnis des
Ehemanns O. A. und durch Sachverständigengutachten. Weiterhin nimmt die Beklagte Bezug auf ihren
gesamten erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des am 09.03.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier - Az.: 2 Ca 2090/03
- zu erkennen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.233,06 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basisdiskontsatz seit 06.11.2003 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 02.09.2004.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls ist die Berufung nicht
ordnungsgemäß begründet und daher nicht zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Zu Gunsten der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt wurde.
Der Zulässigkeit der fristgerecht eingelegten Berufung steht nicht entgegen, dass das Urteil, gegen
welches sich die Berufung richtet, nicht genau bezeichnet wurde bzw. hier Zweifel aufgetreten sind. Nach
§ 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die
Berufung gerichtet ist. In der Berufungsschrift ist das Anerkenntnisurteil mit dem Gegenstands- und
Beschwerdewert von 120,00 € bezeichnet, welches auch unter dem von der Klägerin in der
Berufungsschrift angegebenen Zustelldatum zugestellt wurde. Die Berufungsschrift ist bestimmender
Schriftsatz, welche form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet. Im Interesse der
Rechtsklarheit dürfen an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Nicht
jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zu
Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn
aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt,
welches Urteil angefochten wird (vgl. BGH Beschluss v. 12.04.1989 IV b ZB 23/89). Hier ist nicht
zweifelhaft, dass die Beklagte gegen das sie beschwerende Endurteil Berufung einlegen wollte. Zum
einen entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass gegen Anerkenntnisurteile, also gegen Urteile, die
mit Einverständnis der Beklagten ergangen sind, Berufung eingelegt wird. Zum zweiten ist der
Beschwerdewert des Anerkenntnisurteils mit 120,00 € nicht geeignet, ohne die nicht erfolgte Zulassung
durch das Arbeitsgericht die Berufungsinstanz zu eröffnen. Zum dritten war angesichts der erfolgten
Zustellung im Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine etwaige Berufungsfrist gegen das Anerkenntnisurteil
längst abgelaufen. Die Angaben in der Berufungsschrift waren also ersichtlich fehlerhaft. Diesem Fehler
kommt jedenfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, wenn der Rechtsmittelführer in der
Berufungsschrift auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hinweist. So war
die Fallgestaltung hier. Die Beklagte hat auf die beigefügte Ausfertigung des Schlussurteils, welches
berufungsfähig ist und welches auch gegen den Willen der Beklagten ergangen ist und welches noch
innerhalb der Berufungsfrist angefochten werden konnte, hingewiesen. Damit war bei Berufungseingang
hinreichend deutlich erkennbar, dass sich das Rechtsmittel gegen das beigefügte Urteil richtete. Die
Beifügung einer Urteilsabschrift schafft gerade in Fällen, in denen infolge einer fehlerhaften Bezeichnung
sonst Zweifel auftreten können, welche Entscheidung angefochten wird, ein geeignetes Mittel diese zu
beheben.
Schutzwürdige Belange der Klägerin gegen diese Auslegung sind nicht ersichtlich.
Das Rechtsmittel der Berufung ist jedoch insgesamt jedoch nicht zulässig begründet worden. Hierauf
wurde auch in der mündlichen Verhandlung der Beklagtenvertreter hingewiesen.
Bei einer Berufung gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, die sich aus mehreren teilbaren
Streitgegenständen zusammensetzt, muss eine zulässige Begründung hinsichtlich jeden einzelnen Teils
des Streitgegenstandes erfolgen. Die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils,
wenn sich das Arbeitsgericht auf mehrere selbständig tragende Begründungen stützt, hat sich mit jeder
dieser tragenden Begründung zu befassen.
Zu der Klage der Klägerin auf Zahlung der restlichen Arbeitsvergütung, welcher das Arbeitsgericht mit der
Begründung stattgegeben hat, es sei weder eine Aufrechnung erklärt worden, noch wäre diese
Aufrechnung wegen Pfändungsfreigrenzen wirksam, hat sich die Berufung überhaupt nicht
auseinandergesetzt. Die Berufung setzt sich auch nicht auseinander mit der Begründung des
Arbeitsgerichts, weswegen ein Schadenersatz infolge Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Widerruf
ehrenrühriger Behauptungen nicht begründet ist. Damit fehlt eine Auseinandersetzung mit den teilbaren
Streitgegenständen überhaupt.
Soweit die Beklagte weiter restlichen Schadenersatz wegen Verdienstausfall fordert, setzt sie sich zwar
zulässiger Weise auch mit Argumenten, die die Richtigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung in
Zweifel ziehen können, mit der Feststellung des Arbeitsgerichts auseinander, die fristlose Kündigung sei
nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat den Schadenersatzanspruch aber auch des Weiteren mit der
Begründung abgewiesen, die Höhe des Schadens sei nicht schlüssig. Hierzu hat es ausgeführt, die
Beklagte habe nicht ausdrücklich behauptet, der Laden sei 14 Tage vollständig geschlossen. Im Übrigen
hätte die Beklagte auch im Falle der Erkrankung oder Urlaubs der Klägerin für Vertretung sorgen müssen.
Ein Umsatzausfall könne nicht mit entgangenem Gewinn gleichgesetzt werden, so dass über die
Umsatzhöhe kein Beweis zu erheben sei. Eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung der
arbeitsgerichtlichen Entscheidung findet sich in der Berufungsbegründung nicht. Die pauschal aufgestellte
Behauptung, auch zur Schadenshöhe sei vorgetragen worden, ein Umsatzrückgang in Höhe von
mindestens 150,00 € täglich sei entstanden, setzt sich nicht mit der detaillierten und nachvollziehbaren
Begründung der arbeitsgerichtlichen Auffassung auseinander, insbesondere der Begründung, weswegen
Umsatzrückgang und Gewinnausfall nicht gleichzusetzen sei. Mit der Frage, dass im Falle der Erkrankung
oder Urlaubs der Klägerin ebenfalls für Vertretung hätte gesorgt werden müssen, setzt sich die
Berufungsbegründung überhaupt nicht auseinander. Der Bezug auf die Wiederholung eines "klaren"
Beweisantritts erster Instanz ersetzt keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen
Urteils.
Erweist sich somit die Berufung nicht als zulässig begründet, war sie auf Kosten der Beklagten
zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2
ArbGG nicht.