Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.02.2009

LArbG Mainz: ermessen, bewährung, billigkeit, arbeitsgericht, inhaber, quelle, verhinderung, bedürfnis, erfüllung, beendigung

LAG
Mainz
18.02.2009
8 Sa 654/08
Eingruppierung einer Verwaltungsangestellten
Aktenzeichen:
8 Sa 654/08
8 Ca 764/08
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 18.02.2009
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.09.2008 - 8
Ca 764/08 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden
aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die noch weiter geltenden Eingruppierungs-Bestimmungen
des BAT sowie die Bestimmungen des TVöD Anwendung.
Die Klägerin wurde von der Beklagten zunächst nach Vergütungsgruppe X BAT, ab dem 01.03.1979 nach
Vergütungsgruppe IX BAT und ab dem 01.05.1984 nach Vergütungsgruppe VII BAT vergütet.
Ab dem 04.04.1997 wurde die Klägerin befristet zunächst für die Dauer des Erziehungsurlaubs der
Mitarbeiterin Z. auf eine Stelle im Vorzimmer des Bauordnungsamtes umgesetzt. Diese Stelle wird von der
Beklagten mit Vergütungsgruppe VII BAT mit Aufstieg in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 1 b der
Anlage 1 a (VKA) zum BAT nach sechsjähriger Bewährung bewertet.
Nach Ende ihres Erziehungsurlaubs beantragte die Mitarbeiterin Z. mehrfach hintereinander unbezahlten
Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 1 BAT bzw. § 28 TVöD zur Betreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder.
Die Mitarbeiterin Z. befindet sich nach wie vor in Sonderurlaub. Die Umsetzung der Klägerin auf die Stelle
der Mitarbeiterin Z. wurde ohne zeitliche Unterbrechung jeweils für die Dauer des beantragten und
genehmigten Sonderurlaubs verlängert.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert und habe daher Anspruch
auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zum TVÜ-VKA. Ihr Einsatz auf der
Stelle der Arbeitnehmerin Z. sei nicht mehr nur vorübergehend. Es lägen keine ausreichenden Gründe
vor, die eine Verlängerung des Sonderurlaubs der Mitarbeiterin Z. rechtfertigen könnten.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des
erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug
genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.09.2008 (Bl. 43 bis
45 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin in der Entgeltgruppe 6 Entwicklungsstufe 6 TVöD VKA mit einer
persönlichen Zulage in Höhe von derzeit 87,67 EUR seit dem 30.06.2008 einzugruppieren ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.09.2008 stattgegeben. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 6 dieses Urteils (= Bl. 45 bis 47 d. A.)
verwiesen.
Gegen das ihr am 06.10.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.10.2008 Berufung eingelegt und
diese am 02.12.2008 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt,
dass gemäß § 22 Abs. 2 BAT für die Eingruppierung auf diejenige Tätigkeit des Angestellten abzustellen
sei, die dieser nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ausübe. Die Klägerin sei jedoch zu keinem
Zeitpunkt auf Dauer, sondern vielmehr lediglich vertretungsweise und daher vorübergehend auf der Stelle
im Vorzimmer des Bauordnungsamtes eingesetzt gewesen. Sie - die Beklagte - sei aufgrund der
tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, der Mitarbeiterin Z.
Sonderurlaub zur Betreuung ihrer minderjährigen Kinder zu gewähren. Es bestünden jedoch keine
Zweifel daran, dass die Mitarbeiterin Z. ihre Tätigkeit wieder aufnehmen werde. Es liege daher ein
sachlicher Grund vor, deren Tätigkeit befristet bzw. vertretungsweise der Klägerin zu übertragen. Dem
stehe auch nicht das an die Mitarbeiterin Z. gerichtete Schreiben vom 19.10.2005 (Bl. 9 d. A.) entgegen.
Zwar sei der Arbeitnehmerin in diesem Schreiben mitgeteilt worden, dass man nach Ablauf des
Sonderurlaubs keine Möglichkeit sehe, sie wieder auf ihrer alten Stelle einzusetzen. Damit sei jedoch nur
zum Ausdruck gebracht worden, dass die beurlaubte Mitarbeiterin keinen Anspruch habe, auf genau der
vor dem Sonderurlaub innegehabten Stelle wieder eingesetzt zu werden. Sie - die Beklagte - müsse für
die Stellen-inhaberin für den Fall deren Rückkehr jedoch eine Stelle bereithalten, die den
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entspreche. Würden jedoch die Klägerin sowie andere
Mitarbeiterinnen, die wegen Sonderurlaubs von Kollegen vertretungsweise höherwertige andere Stellen
besetzten, in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, so würde dies zu einer Ausweitung der
vorhandenen Stellen führen, was jedoch angesichts der Haushaltssituation und der Vorgaben der
Aufsichtsbehörde nicht möglich sei. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 26.08.2008 (dort Seite 3 = Bl.
35 d. A. unter IV.) behauptete Vereinbarung zwischen dem Oberbürgermeister und dem Personalrat sei
nicht getroffen worden. Es sei seinerzeit lediglich darüber diskutiert worden, ob man nach dem Ablauf
eines Zeitraumes von sechs Jahren dem sich in Sonderurlaub befindlichen Mitarbeiter endgültig mitteilen
solle, dass seine Stelle nicht mehr freigehalten werde. Wegen erheblicher rechtlicher Bedenken sei
jedoch in einem späteren Gespräch eine Einigung dahingehend getroffen worden, dass ein solches
Vorgehen nicht in Betracht komme.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 02.12.2008 (Bl. 61 bis 68 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht darüber hinaus geltend, sie habe sich
nunmehr seit 12 Jahren auf der Planstelle der ehemaligen Stelleninhaberin Z. bewährt. Eine Rückkehr der
Mitarbeiterin Z. auf den betreffenden Arbeitsplatz werde von der Beklagten, wie sich aus deren Schreiben
vom 19.10.2005 ergebe, abgelehnt. Hieraus folge zugleich, dass keine lediglich vorübergehende
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mehr vorliege. Darüber hinaus stehe der Arbeitnehmerin Z.
kein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub zu.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die
Berufungserwiderungsschrift vom 21.01.2009 (Bl. 87 bis 89 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
II.
auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zum TVÜ-VKA.
Der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zum TVÜ-VKA sind diejenigen Angestellten zugeordnet, die in der
Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a (VKA) zum BAT eingruppiert sind. Dies ist bei der Klägerin jedoch
nicht der Fall.
Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT setzt die von der Klägerin geltend gemachte Eingruppierung
voraus, dass bei ihr zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die
Anforderungen mindestens eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr für sich in Anspruch genommenen
Vergütungsgruppe VI b BAT erfüllen. Die Stelle, auf der die Klägerin zur Vertretung der Mitarbeiterin Z. seit
April 1997 eingesetzt ist, entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b
(Kernbereich) der Anlage 1 a (VKA) zum BAT mit der Folge, dass nach sechsjähriger Bewährung einer
Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b erfolgt. Diese Bewertung ist zwischen den
Parteien nicht umstritten. Sie war daher entsprechend den Grundsätzen zur Überprüfung einer
Eingruppierung bei korrigierender Rückgruppierung (vgl. BAG v. 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93,
340 ff., 357) zu Grunde zu legen.
Gleichwohl ist die Klägerin nicht infolge sechsjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe VI b
Fallgruppe 1 b eingruppiert. Maßgeblich für die tarifrechtliche Eingruppierung ist nämlich gemäß § 22 Abs.
2 BAT diejenige Tätigkeit, die der Angestellte nicht nur vorübergehend ausübt. Erst die dauerhafte
Ausübung der übertragenen Tätigkeit kann die rechtlichen Folgen einer höheren Eingruppierung kraft
Tarifautomatik nach sich ziehen. Bei der Anwendung dieses Tarifmerkmals ("nicht nur vorübergehend")
kommt es nicht auf die subjektive Auffassung der Angestellten, sondern auf objektivierbare Umstände an.
Entscheidend ist insoweit der bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck kommende Willen des
Arbeitgebers (BAG v. 05.07.1967 - 4 AZR 162/66 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG). Es ist dabei der Gesamtheit der
erkennbaren Umstände zu entnehmen, ob eine Tätigkeit nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck
kommenden Willen des Arbeitgebers auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen werden soll. Nicht
entscheidend ist, wie lange der Angestellte die Tätigkeit tatsächlich ausübt (BAG v. 24.01.1973 - 4 AZR
104/72 - AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT; BAG v. 22.03.1967 - 4 AZR 107/66 - AP Nr. 24 zu § 22, 23 BAT).
Vorliegend wurde der Klägerin die Tätigkeit auf der Stelle im Vorzimmer des Bauordnungsamtes jeweils
nicht auf Dauer, sondern lediglich vorübergehend übertragen. So wurde der Klägerin mit Schreiben vom
04.04.1997 (Bl. 27 d. A.) mitgeteilt, dass sie auf die betreffende Stelle "befristet auf die Dauer des
Erziehungsurlaubes von Frau Z." umgesetzt werde. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs der
Mitarbeiterin Z. wurde die Umsetzung unstreitig - und wie sich auch aus den von der Beklagten
beispielhaft vorgelegten Schreiben Bl. 28 bis 31 d. A. ergibt - jeweils ausdrücklich für die Dauer des
Sonderurlaubs der Arbeitnehmerin Z., längstens jedoch für ein Jahr verlängert. Die Beklagte hat daher
deutlich und erkennbar gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit nur
vorübergehend übertragen werden soll.
Bei der rechtlichen Prüfung, ob es rechtens war, die Übertragung einer mit der Möglichkeit eines
Bewährungsaufstiegs verbundene Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, ist darauf abzustellen, ob
die vorübergehende Übertragung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erfolgte. Dabei muss sich das
billige Ermessen gerade auch auf die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen. Die Grundsätze
der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die
beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die
Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des
Arbeitnehmers, die Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht
auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen (BAG v. 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - AP Nr. 23 zu §
24 BAT).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die vorübergehende Übertragung der auf der Stelle
im Vorzimmer des Bauordnungsamtes anfallenden Tätigkeiten an die Klägerin jeweils billigem Ermessen
entsprach. Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - für einen befristeten
Zeitraum - war in § 24 Abs. 2 BAT als Sonderfall der "vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen
Tätigkeit" (§ 14 TVöD) speziell geregelt. Die Billigkeit einer solchen Vertretungsanordnung für die Dauer
der Verhinderung des Vertretenen folgt schon aus dem Übertragungsgrund. Denn nach Rückkehr des
vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz besteht kein Bedürfnis mehr für die Beschäftigung des
Vertreters auf diesem Arbeitsplatz. Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
entspricht daher regelmäßig billigem Ermessen (BAG v. 15.05.2002 - 4 AZR 408/01 - EzBAT § 24 BAT Nr.
27). Solange billiges Ermessen gewahrt ist, ist die vorübergehende Übertragung zulässig. Die Dauer
selbst muss nicht nochmals gesondert sachlich gerechtfertigt werden. Bei der Anwendung des § 24 BAT
bzw. 14 TVöD besteht keine zeitliche Grenze (BAG v. 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - AP Nr. 23 zu § 24 BAT).
Es entsprach daher dem billigenswerten Interesse der Beklagten, die Tätigkeit der beurlaubten
Mitarbeiterin Z. der Klägerin jeweils nicht auf Dauer, sondern lediglich vorübergehend zu übertragen.
Zugunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass ihr infolge der lediglich vorübergehenden
Übertragung der betreffenden Tätigkeit die im Falle einer dauerhaften Übertragung bestehende
Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b BAT genommen war.
Ein Bewährungsaufstieg setzt nämlich voraus, dass der Angestellte in die betreffende Fallgruppe, aus der
heraus ein Bewährungsaufstieg möglich ist, auch tatsächlich eingruppiert ist. Hierfür ist wiederum
maßgeblich die vom Angestellten nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer auszuübende Tätigkeit (§
22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT). Die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung von Tätigkeiten
einer anderen Vergütungsgruppe führt nicht zur Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe und damit
auch nicht zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe. Ein "fiktiver"
Bewährungsaufstieg ist tarifrechtlich nicht vorgesehen. Aber auch bei Berücksichtigung dieses Nachteils
für die Klägerin überwog insgesamt das Interesse der Beklagten, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu
übertragen gegenüber dem Interesse der Klägerin auf dauerhaften Erhalt der Tätigkeit.
Das billigenswerte Interesse der Beklagten an der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit könnte
allerdings u. U. zu dem Zeitpunkt entfallen sein, in dem sich die Beklagte dazu entschieden hat, die
beurlaubte Mitarbeiterin Z. bei ihrer Rückkehr nicht mehr auf ihrer alten Stelle einzusetzen. Ein
diesbezüglicher Wille der Beklagten kommt jedoch erstmals in deren Schreiben vom 19.10.2005 zum
Ausdruck mit der Folge, dass die späteren Übertragungsakte betreffend der Tätigkeiten der Mitarbeiterin Z.
an die Klägerin hinsichtlich ihrer Nicht-Dauerhaftigkeit möglicherweise nicht mehr billigem Ermessen
entsprachen. Die mit Schreiben der Beklagten vom 01.02.2006 (Bl. 29 d. A.) erfolgte weitere Übertragung
wäre dann als auf Dauer erfolgt anzusehen (vgl. hierzu BAG v. 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - AP Nr. 23 zu §
24 BAT). Aber auch dies könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA ist
nämlich ein Bewährungsaufstieg nur dann noch möglich, wenn der Angestellte ab 01.10.2005 bereits die
erforderliche Bewährungszeit zumindest zur Hälfte zurückgelegt hat. Diese Voraussetzung erfüllt die
Klägerin nicht, da - wie bereits ausgeführt - allenfalls ab der mit Schreiben vom 01.02.2006
vorgenommenen Verlängerung der Umsetzung der Klägerin auf die Stelle der Mitarbeiterin Z. von einer
dauerhaften Übertragung der Tätigkeit ausgegangen werden kann. Nichts anderes ergibt sich, wenn man
auf die von der Klägerin behauptete Absprache zwischen dem Oberbürgermeister der Beklagten und dem
Personalrat abstellt, bei der nach Behauptung der Klägerin vereinbart worden ist, dass ein Mitarbeiter
nach sechsjähriger Vertretungstätigkeit als Inhaber der betreffenden Stelle gelten solle. In diesem Fall
könnte vorliegend erst ab dem 04.04.2003 von einer dauerhaften Übertragung ausgegangen werden mit
der Folge, dass es der Klägerin nicht mehr möglich war, mindestens die Hälfte der erforderlichen
sechsjährigen Bewährungszeit bis zum Stichtag (01.10.2005) zurückzulegen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand nach den in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine
Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.