Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2007

LArbG Mainz: vergütung, freie mitarbeit, allgemeine geschäftsbedingungen, abrechnung, dienstleistung, arbeitsgericht, arbeitssicherheit, rückforderung, rückzahlung, dienstvertrag

LAG
Mainz
13.02.2007
3 Sa 319/06
Rückforderung gezahlter Vergütung
Aktenzeichen:
3 Sa 319/06
6 Ca 1091/05
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 13.02.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige
Kammern Landau in der Pfalz - vom 14.03.2006, Az.: 6 Ca 1091/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin insgesamt 21.065,85 € nebst
Zinsen zurückzuzahlen. Es handelt sich hierbei um die Summe der Beträge, die die Klägerin an den
Beklagten aufgrund von dessen Rechnungen vom 04.04., 06.07., 05.10.2002, 15.01., 08.04., 08.07.,
03.10.2003 und vom 31.01.2004 an den Beklagten zahlte.
Der Beklagte war bei der Klägerin vom 01.01.2002 bis zum 27.04.2004 auf der Grundlage eines
"Vertrages über freie Mitarbeit" tätig. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Tätigkeit
Fa. C., K. wird ab 01.01.2002 die Aufgabe einer Sicherheitsfachkraft mit folgenden Inhalten übernehmen:
- Eigenständige sicherheitstechnische Betreuuung seitens des Auftraggebers vermittelter Firmen,
gem. BGVA 6 nach dem Arbeitssicherheits-/ Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitstechnische Begehungen und Unterweisungen
- Beratung betreffend notwendiger Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, die sich aus dem
Vorschriftenwerk der Arbeitssicherheit ergeben
- Hinzunahme und Betreuung seitens der Fa. Q. neu akquirierte Kunden im Betreuungsgebiet
§ 3 Arbeitsaufwand/Betriebliche Anwesenheit
Die Art und der Umfang, der dem freien Berater nach § 1 übertragenen Aufgaben, machen einen
Zeitaufwand erforderlich, wobei diese Aufgaben selbständig bei den zu beratenden Firmen
wahrzunehmen sind. Die Fa. Q. stellt hierfür in Absprache mit dem freien Berater know how zur Verfügung.
Über die regelmäßig durchgeführten Tätigkeiten informiert der freie Mitarbeiter die Fa. Q. unmittelbar nach
deren Durchführung. Dieses bedarf der Schriftform zur Ablage im Kundenordner der Fa. Q.
§ 5 Vergütung
Als Vergütung wird im Auftragsfall ein Pauschalhonorar von DM 20,00/Jahr/pro Kopf zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Hierin sind sämtliche Dienstleistungen abgegolten.
Die Fakturierung erfolgt vierteljährlich.
Das freie Beratungsunternehmen ist verpflichtet, zusätzliche Leistungen vorab mitzuteilen und nach
Genehmigung durch die Q. innerhalb eines Monats nach Anfall abzurechnen. Bei Überschreiten dieser
Frist gelten die Ansprüche als verwirkt. Je gesondertem Auftrag können gesonderte Konditionen
verhandelt werden; der Auftrag soll schriftlich formuliert werden. Gesonderte Vereinbarungen werden
ebenfalls schriftlich formuliert und im Auftrag festgehalten.
§ 7 Fälligkeit
Das vereinbarte Pauschalhonorar wird jeweils zum Quartalsende fällig."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des genannten Vertrages wird auf Bl. 9 f. d. A. Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2
ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein -
Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 14.03.2006, Az.: 6 Ca 1091/05.
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das
Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, ein Rückzahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu.
Dieser ergebe sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Klägerin mit Zahlung auf die Rechnungen
des Beklagten Vergütungsansprüche des Beklagten erfüllt habe. Die Klägerin habe nicht substantiiert
dargelegt, dass es sich bei diesen Zahlungen um Abschlagszahlungen bzw. um Vorschüsse gehandelt
habe. Die Klägerin habe auch nicht in substantiierter Weise dargelegt, inwieweit der Rechtsgrund für die
erbrachten Zahlungen weggefallen sein solle. Selbst bei einer Minder- oder Schlechtleistung des
Beklagten wäre der Rechtsgrund für die erbrachten Zahlungen nicht entfallen. Auch ein durch die Tätigkeit
des Beklagten entstandener Schaden sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses ihr am 29.03.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 18.04.2006 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
innerhalb der mit Beschluss vom 29.05.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2006
begründet.
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe
verkannt, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die vereinbarte Vergütung von der Kopfzahl
arbeitssicherheitstechnisch betreuter Arbeitnehmer des Gesamtjahres abhängig sein sollte. Die
Abrechnungsweise des Beklagten belege, dass dieser ebenfalls von Abschlagszahlungen ausgegangen
sei, da er erst am Ende des Jahres die Gesamtzahl betreuter Arbeitnehmer gekannt habe. Da es sich also
um Abschlagszahlungen handele, müsse der Beklagte die Berechtigung, dass er diese behalten dürfe,
nach Grund und Höhe nachweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird
auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2006 (Bl. 192 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
14.03.2006, Az.: 6 Ca 1091/05 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.065,85 €
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend. Die Regelung der Entlohnung
ergebe sich eindeutig aus §§ 5 und 7 des Vertrages. Die quartalsweise erstellten Rechnungen hätten
lediglich die Werte aufgenommen, die sich aus den jeweils von der Klägerin pro Quartal vorgelegten
Mitarbeiterlisten ergeben habe. Die Abrechnung und Zahlungspraxis belege im Übrigen, dass auch die
Klägerin davon ausgegangen sei, dass mit Ausgleich der für die vier Quartale jeweils gestellten
Rechnungen die Leistungen abgegolten gewesen sein sollten. Hinsichtlich der Einzelheiten der
Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2006 (Bl. 212 f. d. A.) verwiesen.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung
wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin
hinsichtlich der an den Beklagten im Zeitraum vom 4.4.2002 bis 31.1.2004 erbrachten Zahlungen besteht
nicht. Ein solcher folgt weder aus § 812 BGB noch daraus, dass es sich bei den erbrachten Zahlungen um
Abschlagszahlungen gehandelt hätte. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht.
1. Bei dem Vertragsverhältnis der Parteien handelt es sich jedenfalls um einen Dienstvertrag, § 611 BGB,
wobei offen bleiben kann, ob es sich hierbei zugleich auch um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Der
Beklagte hat sich in dem Vertrag der Parteien vom 16.2.2002 zur Erbringung der im Vertrag genannten
Dienste verpflichtet. Die Klägerin ihrerseits hat hierfür eine Vergütung zugesagt.
a) Rechtsgrundlage für die erbrachten Zahlungen ist die zwischen den Parteien getroffene
Vergütungsvereinbarung in § 5 des genannten Vertrages. Der im Vertrag normierte Vergütungsanspruch
ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Nichterbringung der geschuldeten Leistung seitens des Beklagten
entfallen, so dass ein Rückforderungsanspruch der Klägerin nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen
ausscheidet. Zutreffend ist, dass dann, wenn der Dienstverpflichtete die vertraglich geschuldete Leistung
überhaupt nicht erbringt, der Dienstberechtigte von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten
Vergütung befreit ist (vgl. nur ErfK/Preis, 7. Aufl., § 611 BGB Rz. 840 ff.). Eine dennoch gezahlte Vergütung
kann dann nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurück verlangt werden. Dabei hat
derjenige, der die Rückforderung begehrt, darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass tatsächlich kein
Anspruch auf die erbrachte Leistung bestand (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, § 812 Rz. 104 mwN.).
Derjenige, der sich darauf beruft, er habe eine Vergütung nicht geschuldet, weil die geschuldete
Dienstleistung nicht erbracht worden sei, muss die Tatsache der Nichterbringung der Dienstleistung
substantiiert im Prozess darlegen. Dann allerdings ist es Sache desjenigen, der auf Rückzahlung in
Anspruch genommen wird, sich seinerseits hierzu im Einzelnen zu äußern, § 138 Abs. 2, 4 ZPO.
Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Klägerin weder erst- noch zweitinstanzlich gerecht. Die
Klägerin stellt nicht im Einzelnen dar, welche Betriebe der Beklagte in den einzelnen Zeiträumen hätte
aufsuchen müssen und dass dies vollständig oder bezüglich bestimmter Betriebe (welcher?) nicht
geschehen sei. In ihrem Schriftsatz vom 22.2.2005 heißt es lediglich, der Kläger habe Kunden nur zum
Teil aufgesucht und sie habe die vom Beklagten aufgesuchten Betriebe nachbearbeiten müssen. In
Widerspruch hierzu steht dann ihr Sachvortrag im Schriftsatz vom 15.6.2005, sie habe festgestellt, dass
der Beklagte bei keinem der ihm zugewiesenen Kunden etwas getan hätte, was sich aus einer Rückfrage
bei den Betriebsleitern ergeben hätte. Diesem Sachvortrag lässt sich nicht entnehmen, welche Betriebe
der Beklagte nicht aufgesucht haben soll und mit welchen Betriebsleitern welcher Betriebe die Klägerin
diesbezüglich wann genau Rücksprache gehalten haben will. Die wenn auch unsubstantiierte
Behauptung der Klägerin, entsprechende Rücksprache gehalten zu haben, belegt allerdings, dass ihr ein
substantiierter Sachvortrag im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen eines
bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs durchaus möglich gewesen wäre: Ihr waren die vom
Kläger zu betreuenden Betriebe bekannt, da es sich um ihre eigenen Kunden handelte und es war ihr
möglich, bei diesen Kunden abzufragen, ob und ggfs. welche Leistungen der Beklagte dort erbracht oder
nicht erbracht hat.
b) Soweit die Klägerin ergänzend darauf verweist, der Beklagte habe die übertragenen Aufgaben nicht
ordnungsgemäß erfüllt, z.B. durch Nichtverwendung der zur Verfügung gestellten Formulare bzw.
Vordrucke, das Übersehen von Gefahren und Gefährdungspotentialen, Nichterfüllung von
Berichtspflichten etc., kann dahinstehen, ob es sich insoweit um einen ausreichend substantiierten
Sachvortrag der Klägerin handelt. Selbst wenn dies anzunehmen wäre und der Sachvortrag der Klägerin
als wahr unterstellt wird, führt dies nicht zu einem Entfall des Vergütungsanspruchs des Beklagten: So
genannte Schlechtleistungen des Dienstverpflichteten führen nicht zum Entfall des Vergütungsanspruchs,
da es objektive Gewährleistungspflichten beim Dienstvertrag anders als bei anderen Vertragstypen nicht
gibt und deshalb auch eine verschuldensunabhängige Haftung des Dienstverpflichteten ausscheidet und
lediglich ein allerdings verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch des Dienstberechtigten in
Betracht kommt (ErfK/Preis, 7. Aufl. , § 611 BGB Rz. 845; Dörner, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht,
5. Aufl., C/ Rz. 478 ff., 484; BAG 6.6.1972 AP Nr. 71 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
2. Auch ein Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §§ 280 ff., 241
Abs. 2 BGB besteht nicht. Schadensersatzansprüche des Dienstberechtigten kommen in Betracht, wenn
der Dienstverpflichtete durch schuldhafte, vertragswidrige Schlechtleistung einen Schaden beim
Dienstberechtigten verursacht. Dies setzt den Eintritt eines Schadens beim Dienstberechtigten voraus,
wobei allerdings die mangelhaft eingesetzte Arbeitskraft als solche keine im Wege des Schadensersatzes
auszugleichende Vermögenseinbuße darstellt (Dörner, a.a.O., C/ Rz. 484; BAG 6.6.1972 a.a.O.) Dass ihr
ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist, hat die hierfür darlegungspflichtige Klägerin
nicht dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass etwa die vermeintlich nicht betreuten Kunden ihrerseits
Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hätten oder die Zahlung der mit der Klägerin
vereinbarten Vergütung ihrerseits verweigert hätten, lassen sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht
entnehmen.
3. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den von der Klägerin
geleisteten Zahlungen um Abschlagszahlungen gehandelt hätte.
Abschlagszahlungen sind Zahlungen auf bereits fällige Ansprüche, deren Abrechnung hinausgeschoben
wird (BAG 11.2.1987 EzA § 850 e ZPO Nr. 1). Wenn Abschlagszahlungen vereinbart sind, folgt hieraus
ebenso wie bei Vorschusszahlungen (vgl. BAG 20.6.1989 EzA § 87 HGB Nr. 10) eine vertragliche
Verpflichtung der Rückzahlung eines eventuellen Überschusses. Grundsätzlich obliegt die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass den Abschlagszahlungen ein entsprechender Anspruch gegenübersteht
demjenigen, der die Abschlagszahlungen erhalten hat. Zunächst muss allerdings derjenige, der
Abschlagszahlungen zurückfordert schlüssig darlegen, dass den Abschlagszahlungen ein
entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch nicht gegenübersteht (BGH 24.1.2002 NJW 2002, 1567
f.). Bereits letztgenannte Voraussetzung erscheint fraglich. Wie oben ausgeführt hat die Klägerin nicht
substantiiert die behauptete Nichtleistung der geschuldeten Dienstleistung dargelegt.
Des Weiteren handelte es sich bei den von der Klägerin geleisteten Zahlungen nicht um
Abschlagszahlungen. Weder den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, noch den Rechnungen des
Beklagten lässt sich entnehmen, dass die endgültige Abrechnung fälliger Vergütungsansprüche
hinausgeschoben werden sollte.
Gegen eine Vereinbarung späterer endgültiger Abrechnung spricht bereits, dass § 5 des Vertrages der
Parteien vom 16.2.2002 vorsieht, dass die Fakturierung vierteljährlich erfolgt und dies auch in
entsprechender Weise im Vertragsverhältnis praktiziert wurde. Auch § 7 des Vertrages spricht gegen eine
derartige Vereinbarung. Wenn die Klägerin die Rechnungen des Beklagten lediglich als
Abschlagsrechnungen angesehen hätte, hätte es nahe gelegen, den Beklagten etwa für das Jahr 2002
zur Erstellung einer (End-)Abrechnung aufzufordern und die Leistung weiterer Zahlungen zurückzustellen.
Auch die gestellten Rechnungen enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass es sich lediglich um vorläufige
handeln sollte.
Die vertraglichen Bestimmungen treffen keinerlei ausdrückliche Regelungen über Abschlagszahlungen.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dies ergäbe sich daraus, dass die vereinbarte Pauschalvergütung
von DM 20/Kopf pro Jahr vereinbart worden sei, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen. Diese
vertragliche Bestimmung besagt nur, dass der genannte Pauschalsatz der Höhe nach berechnet ist auf
der Grundlage der Betreuung der Betriebe für die Dauer eines Jahres, nicht aber dass sich die Vergütung
nach der Jahresdurchschnittszahl der insgesamt in den zu betreuenden Betrieben beschäftigten
Mitarbeiter errechnen soll. Sie enthält insoweit keine andere Regelung als wenn die Parteien z.B.
vereinbart hätten DM 1,66/Monat/pro Kopf. In welchen zeitlichen Abständen ausgehend von diesem
Berechnungsmodus abgerechnet werden sollte und auch tatsächlich abgerechnet wurde, ergibt sich aus
Satz 3 von § 5 und aus § 7 des Vertrages.
Das von der Klägerin angenommene Verständnis der Regelung erscheint auch nicht plausibel: Gerade
der von ihr in der Berufungsbegründung aufgezeigte Berechnungsmodus belegt, dass der Beklagte eine
höhere Vergütung für das Gesamtjahr erhalten würde, wenn etwa durch die Neuakquirierung von neuen
Betrieben im 4. Quartal eines Jahres die Zahl der dann zu betreuenden Mitarbeiter („Köpfe“) steigt. Die
von der Klägerin vorgelegten und wohl von ihr selbst erstellten Betriebslisten mit der Anzahl der
Mitarbeiter belegen, dass die Position „Summe MA“ in den 4 vorgelegten Listen deshalb nach oben oder
unten schwankt, weil Betriebe aus der Betreuung ausgeschieden bzw. andere Betriebe neu
hinzugekommen sind. Für diese erst im Laufe eines Jahres, z.B. erst im 4. Quartal eines Jahres
hinzugekommen Betriebe konnten Betreuungsleistungen aber in den davor liegenden
Abrechnungszeiträumen nicht erbracht werden. Indem der Beklagte von der am Ende eines Quartals
vorhandenen Kopfzahl ausgegangen ist und bei Rechnungsstellung ¼ der sich bei jährlichem Bestand
dieser Kopfzahl daraus ergebenden Summe berücksichtigt hat, entspricht dies der vertraglichen
Vereinbarung vierteljährlicher Fakturierung.
Jedenfalls aber erscheint das vom Beklagten in Anspruch genommene Verständnis der vertraglichen
Vereinbarungen als zumindest ebenso vertretbares Ergebnis der Vertragsauslegung. Nachdem der
Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2007 eingeräumt hat, dass es sich
bei dem Vertragstext, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt um die Vertragsgestaltung
handelt, die auch mit anderen Mitarbeitern im Bereich der Arbeitssicherheit Verwendung findet, handelt es
sich bei den vertraglichen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs.
1 BGB, so dass Auslegungszweifel nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin gehen.
III.
Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die
Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.