Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009

LArbG Mainz: pacta sunt servanda, vergütung, wechselkurs, geschäftsführer, auszahlung, arbeitsentgelt, arbeitsgericht, datum, kaserne, gehalt

LAG
Mainz
12.02.2009
11 Sa 365/08
Berechnung und Auszahlung des Arbeitsentgelts
Aktenzeichen:
11 Sa 365/08
4 Ca 8/08
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Urteil vom 12.02.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.05.2008, Az: 4
Ca 8/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht Lohnansprüche gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger, amerikanischer Staatsbürger, unterzeichnete ein unter Datum 05.05.2006 in englischer
Sprache unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Er ist auf Grundlage dieses
Vertrages seit 22.05.2006 beschäftigt.
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht (so der Kläger) oder aber
zwischen dem Kläger und der "I. A. S. I. C." (so die Beklagte). Nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrages ist eine
Jahresvergütung von 52.000,- US-Dollar brutto bzw. eine monatliche Vergütung von 4.333,33 US-Dollar
brutto vereinbart. Darüber hinaus enthält Ziffer 1 des Arbeitsvertrages die Regelung, wonach die
Vergütung in Euro ausgezahlt wird. Der Kläger erhielt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses monatliche
Verdienstabrechnungen, in denen der der Umrechnung von US-Dollar in Euro zu Grunde liegende,
monatlich differierende Wechselkurs sowie das Monatsentgelt in Euro ausgewiesen sind (vgl. Bl. 7 bis 17
sowie 129, 130 d. A.). Die Beklagte zahlte an den Kläger im Dezember 2006 3.605,26 € brutto, in den
Monaten Januar bis Oktober 2007 jeweils geringere Beträge in Gesamthöhe von 3.842,60 € brutto.
Mit am 04.01.2008 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobener Klage macht der Kläger die Zahlung
dieses Betrages gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
aufgrund des Dollar-Verfalls sei ihm im Zeitraum von Januar bis Oktober 2007 eine zu geringe Vergütung
abgerechnet und ausgezahlt worden. Die Beklagte berechne entgegen der Vorschrift des § 107 Abs. 1
GewO das Arbeitsentgelt in US-Dollar; die Vergütung müsse in Euro berechnet werden. Das
Währungsrisiko sei einseitig dem Kläger aufgebürdet worden, ohne dass dieser auf den Wechselkurs
habe Einfluss nehmen können. Die Berechnung der Vergütung in US-Dollar sei eine unangemessene
Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.842,60 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich,
Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat erwidert,
der Kläger sei nicht bei ihr, sondern bei der „ A. B. C. D. E. F. G.“ beschäftigt. Die Vergütungsregelung des
Arbeitsvertrages sei eindeutig. Der Kläger müsse diese Vereinbarung gegen sich gelten lassen. Das
Arbeitsentgelt werde den Vorgaben des § 107 GewO entsprechend bei Fälligkeit am Monatsende unter
Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt gültigen Wechselkurses von Dollar in Euro umgerechnet und
der errechnete Betrag in Euro ausgezahlt. Bei dem Arbeitsvertrag handele es sich um eine
Einzelvereinbarung, nicht aber um vorformulierte Vertragsbedingungen. Auch sei eine von dem Kläger
behauptete unangemessene Benachteiligung nicht zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG im Übrigen Bezug genommen auf das Urteil des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.05.2008, 4 Ca 8/08, dort Seiten 2 bis 6, Bl. 44 bis 48 d. A. .
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.05.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das
Arbeitsgericht ausgeführt: Die Beklagte berechne das Arbeitsentgelt in Euro, wie dies § 107 GewO
vorschreibe. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrages seien klar und unmissverständlich, eine
unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB liege nicht vor. Verträge seien einzuhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen (Bl.
46 bis 48 d. A.).
Gegen das ihm am 12.06.2008 zugestellte Urteil (Bl. 49 d. A.) hat der Kläger mit am 01.07.2008 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 44, 45 d. A.)
und diese am 04.08.2008 (Bl. 63 ff. d. A.) im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt begründet,
wobei wegen der Einzelheiten auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen wird: Die Forderung des
Klägers könne mit dem Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" nicht abgewiesen werden. Die
Berechnung der Beklagten entspreche nicht der zwingenden Vorschrift des § 107 Abs. 1 GewO. Die
Vergütung sei ausschließlich auf Dollar-Basis berechnet worden. Die Vergütungsvereinbarung verstoße
gegen § 307 BGB. Die Beklagte wälze das Währungsrisiko vollumfänglich auf ihre Arbeitnehmer ab. Auf
der Basis des Umrechnungskurses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die in US-Dollar vereinbarte
Vergütung in Euro umzurechnen und dem Kläger für die streitbefangenen Monate jeweils die
entsprechenden Differenzvergütungen gutzubringen.
Der Kläger erklärte im Kammertermin vom 12.02.2009, er wolle sich zu der von der Beklagten erhobenen
Rüge der mangelnden Passivlegitimation nicht äußern.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, vom
14.05.2008 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.842,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung gemäß
Schriftsatz vom 15.08.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 85 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Sie sei
nicht passivlegitimiert. Der Kläger sei nicht bei ihr, sondern bei der " A. B. C. D. E. F. G., Geschäftsführer M.
G., H.-Kaserne, G., P." beschäftigt.
Der Kläger habe lediglich Anspruch auf Auszahlung, nicht aber Berechnung der vertragsgemäßen
Vergütung in Euro. Die Vergütungsvereinbarung entspreche der gesetzliche Vorgabe des § 107 Abs. 1
GewO. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 307 BGB liege nicht vor, da der
Arbeitsvertrag der Parteien bezüglich der Vergütungsabrede klar und unmissverständlich sei. Der Kläger
habe die Vergütung auf Dollar-Basis gewünscht. Hieran müsse er sich nun festhalten lassen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wir auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch form- und
fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger
steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
1. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.
Arbeitgeberin des Klägers ist die " A. B. C. D. E. F. G., Geschäftsführer M. G., H.-Kaserne, G., P.", Beklagte
dieses Verfahrens die "C., Geschäftsführer M. G., B.-N. Straße, C-Stadt".
Der Kläger, amerikanischer Staatsbürger, unterzeichnete ein ihm unter Datum 05.05.2006 in englischer
Sprache unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages (" Dear Mr. A.: I. A. S. is pleased to
make you a formal offer of employment … ", Bl. 4 - 6 d.A.). Dieses Angebot weist im Briefkopf die „I. A. S. I.
C." als diejenige Partei aus, die das Angebot unterbreitet. Der Kläger unterzeichnete dieses Angebot zu
einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ("I, A., hereby accept employment with I. A. S. subject to the above
terms and conditions … ", Bl. 6 d.A.), wodurch der Vertrag, auf Grundlage dessen der Kläger seit
22.05.2006 beschäftigt ist, zustande gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsvertrag zwischen
den Parteien dieses Verfahrens geschlossen wurde, liegen nicht vor. Der Kläger musste dem Briefkopf
des Angebotsschreibens entnehmen, dass ihm die "I. A. S. I. C." das Angebot unterbreitete. Gleichwohl hat
er nicht seine Arbeitgeberin, sondern ein anderes Rechtssubjekt in Anspruch genommen.
2. Die Klage ist aber auch aus anderen Gründen unbegründet. Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch
auf die Differenz zwischen 3.605,26 € brutto und den tatsächlich erhaltenen niedrigeren Zahlungen für
den Zeitraum Januar bis Oktober 2007 in Gesamthöhe von 3.842,60 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V.
m. Ziffer 1 des Arbeitsvertrages, wenn er einen Anspruch auf Zahlung von monatlich 3.605,26 € brutto
hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß Ziffer 1 des Arbeitsvertrages hat der Kläger Anspruch auf
Zahlung von 52.000,- US-Dollar/Jahr bzw. 4.333,33 US-Dollar/Monat. Ein der Umrechnung und
Auszahlung in Euro zu Grunde liegender Umrechnungskurs wurde im Arbeitsvertrag nicht festgelegt,
insbesondere wurde weder geregelt, dass der bei Abschluss des Arbeitsvertrages gültige Wechselkurs
noch der im Dezember 2006 gültige Wechselkurs der Berechnung zu Grunde zu legen wäre. Die
Einlassung des Klägers, auf der Basis des Umrechnungskurses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei
die in US-Dollar vereinbarte Vergütung in Euro umzurechnen, findet in dem Arbeitsvertrag keine Stütze.
Die Parteien haben im Arbeitsvertrag weder einen festen, den jeweiligen Abrechnungen zu Grunde zu
legenden Wechselkurs vereinbart, noch ist dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, dass dem Zeitpunkt des
Abschlusses des Arbeitsvertrages oder aber im Dezember 2006 gültige Wechselkurs zu Grunde zu legen
ist. Alle Abrechnungen wurden auf Basis des jeweils aktuellen Umrechnungskurses erstellt. Aus diesem
Grund ist die Berechnung des Klägers fehlerhaft. Der Kläger geht von dem Dezember-Gehalt 2006
(3.605,26 € brutto) aus und vergleicht dieses mit den in den Folgemonaten erhaltenen Zahlungen. Die
Differenzbeträge macht er geltend. Die Parteien haben jedoch weder das Dezember-Gehalt 2006 noch
die in Euro in den Vormonaten an den Kläger gezahlten Beträge vereinbart. Daher kann der sich aus der
Umrechnung Dollar-Euro im Dezember 2006 ergebende Euro-Betrag nicht als Vereinbarung der Parteien
bezüglich einer in Euro zu zahlenden monatlichen festen Vergütung angesehen werden.
Nach alledem hatte sich das Gericht nicht mit der Frage zu befassen, ob die Vergütungsvereinbarung
gemäß Ziffer 7 des Arbeitsvertrages wirksam ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen
Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.