Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.03.2006

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LAG
Mainz
29.03.2006
8 Ta 55/06
Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage
Aktenzeichen:
8 Ta 55/06
4 Ca 999/05
ArbG Mainz
Entscheidung vom 29.03.2006
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Mainz vom 06.03.2006 - Az.: 4 Ca 999/05 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf
4.090,52 € für das Verfahren bis 06.07.2005 und auf 4.515,30 € für das Verfahren ab 07.07.2005
festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin beanstanden die arbeitsgerichtliche
Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit.
Nach Erledigungserklärung setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.03.2006 den
Gegenstandswert für die gegen eine Kündigung vom 31.03.2005 zum 02.04.2005 erhobene Klage des
seit 01.10.2004 als Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesenen Klägers und für zugleich mitverfolgte
rückständige Zahlungsansprüche in Höhe von 1.046,52 €, die um weitere 424,78 € als Vergütung für März
und weitere 1.053,51 € als Vergütung für April erweitert wurde, wie folgt fest:
3.331,00 € bis 06.07.2005 und auf 3.755,00 € ab 06.07.2006.
Gegen den am 09.03.2006 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 13.03.2006
eingelegte
sofortige Beschwerde
Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die Bewertung des Kündigungsschutzantrages
die durchschnittliche Vergütung, abweichend von der arbeitsgerichtlich angenommenen, rund 1.522,00 €
betragen habe und drei Bruttomonatsgehälter in Ansatz zu bringen seien, weil nicht die bisherige
Beschäftigungszeit, sondern die gewollte weitere Beschäftigung maßgeblich sei.
Ferner seien die mit der Klageerweitung vom 01.06.2005 verfolgten zusätzlichen Zahlungsansprüche in
Höhe von weiteren 424,78 € und 1.478,29 € zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeit zur abschließenden
Entscheidung vorgelegt.
Der Vertreterin der Staatskasse war Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß §§ 33 Abs. 3 RVG, 78 Abs. 1
ArbGG, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt den
Beschwerdewert von 200,00 €.
In der Sache selbst hat die Beschwerde teilweisen Erfolg.
Für den, den Kündigungsschutzantrag betreffenden, Gegenstandswert ist, entgegen der Auffassung der
Beschwerde, nicht der dreifache, sondern lediglich der doppelte Wert auf der Basis der von der
Beschwerde angegebenen durchschnittlichen Monatsvergütung von rund 1.522,00 € anzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung in Bestandsschutzsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §
42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Mit dieser der früheren Norm des § 12 Abs. 7
Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG entsprechenden Regelung soll den Parteien in Bestandsschutzstreitigkeiten ein
kostengünstiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom
08.11.2005 - 4 Ta 263/05 -, vom 28.09.2005 - 5 Ta 216/05 -, vom 22.04.2005 - 8 Ta 82/05 - und vom
22.03.2006 - 8 Ta 46/06).
Auf der Basis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 30.11.1984 - 2 AZN
573/82 -) hält die Beschwerdekammer für die Gegenstandswertfestsetzung in Bestandsschutzstreitigkeiten
an der aufgestellten Staffelungsregelung fest (vgl. Beschluss LAG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2006, aaO).
Dies bedeutet, dass bei einem Bestandsschutz zwischen sechs und zwölf Monaten regelmäßig auf zwei
Monatsverdienste für die Gegenstandswertfestsetzung abzustellen ist. Dieser zeitliche Rahmen liegt
angesichts der erst am 01.10.2004 aufgenommenen befristeten Beschäftigung vor.
Soweit die Beschwerde weitergehend der Auffassung ist, dass neben den berücksichtigungsfähigen
rückwirkenden Vergütungsansprüchen auch die weitere Vergütung in Höhe von 1.478,29 € für den Monat
April zu berücksichtigen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch insoweit vertritt die Beschwerdekammer
anknüpfend an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.1968 = AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG
1953 die Auffassung, dass eine Zusammenrechnung bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen nicht in
Betracht kommt. Der Feststellungsanspruch bildet nämlich die Rechtsgrundlage für die
Vergütungsfortzahlung. Da der Zahlungsanspruch wertmäßig geringer als der Gegenstandswert für den
Kündigungsschutzantrag ist, verbleibt es bei dem für den Kündigungsschutzantrag angenommenen
höheren Wert (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 12 Rz.
105 m.w.N.).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, da die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in
Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art nicht eröffnet ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003 - 2 AZB
21/02 -).