Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.03.2010

LArbG Mainz: ablauf der frist, ratenzahlung, einkünfte, sperrfrist, einkommenssteuer, vergleich, arbeitsgericht, prozesskosten, abgabe, quelle

LAG
Mainz
01.03.2010
1 Ta 6/10
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Berechnung der Sperrfrist des § 115 Abs. 2 ZPO
Aktenzeichen:
1 Ta 6/10
4 Ca 1350/05
ArbG Trier
Beschluss vom 01.03.2010
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.01.2010 wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Trier über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vom 03.12.2009 - 4 Ca 1350/05 -
aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für seine Entgeltzahlungsklage mit Beschluss vom 19.10.2005
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung
bewilligt.
Das Verfahren endete in der Güteverhandlung am 19.10.2005 durch Vergleich.
Im Mai 2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger über dessen Prozessbevollmächtigten auf mitzuteilen,
ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem
Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Am 30.06.2009 reichte der Kläger einen ausgefüllten
Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO nebst verschiedenen Belegen ein. Sein Einkommen aus
selbständiger Arbeit gab er mit 1.500,00 EUR monatlich an. Beigefügt hatte er den Bescheid über
Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2007 vom 16.07.2008, wonach
der Kläger im Jahr 2007 (nach Abzug von Werbungskosten) Einkünfte aus selbständiger und
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 5.452,00 EUR gehabt hatte.
Mit Schreiben vom 06.07.2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger persönlich auf, bis zum 10.08.2009
einen aktuelleren Nachweis über seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb vorzulegen, z.B. den
"Bescheid über Einkommenssteuer pp des Finanzamts aus dem Jahr 2008". Nach einer Mahnung mit
Fristsetzung bis zum 31.08.2009 reichte der Kläger unter dem 24.08.2009 erneut seinen Steuerbescheid
für das Jahr 2007 (aus dem Jahr 2008) ein. Mit Schreiben vom 07.09.2009 setzte der Rechtspfleger dem
Kläger eine erneute Frist bis zum 30.09.2009, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 22.09.2009
mitteilte, er habe keine weiteren Unterlagen vom Finanzamt bekommen, die aktuellsten Unterlagen lägen
dem Gericht bereits vor. Mit Schreiben vom 01.10.2009 teilte der Rechtspfleger mit, die bereits
vorgelegten Unterlagen reichten als Nachweis nicht aus, der Kläger solle bis zum 25.10.2009
nachweisen, welche Einkünfte er habe, z.B. durch die Vorlage seiner Einnahmenüberschussrechnung für
2008 und das erste Halbjahr 2009. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 22.10.2009 mit, er habe noch
keine weiteren Unterlagen zum Einkommen nach 2007. Sodann forderte der Rechtspfleger weitere
Auskünfte und Unterlagen. Daraufhin erklärte der Kläger erneut, er habe keine weiteren Unterlagen vom
Finanzamt zurückerhalten, seine Steuererklärung liege dem Finanzamt vor.
Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 03.12.2009 den Beschluss über die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe vom 19.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe konkret
geforderte Nachweise zu seinem Einkommen nicht vorgelegt und dies auch nicht nachvollziehbar
begründet. Die Durchführung des Überprüfungsverfahrens sei vorliegend auch nach der vierjährigen
Sperrfrist noch zulässig, da das Verfahren noch vor deren Ablauf hätte abgeschlossen werden können,
wenn der Kläger die geforderten Unterlagen unverzüglich vorgelegt hätte.
Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.12.2009 zugegangenen, Beschluss hat
Kläger mit einem beim Arbeitsgericht am 05.01.2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führte er aus, die ihm vorliegenden Belege habe er eingereicht, weitere Belege habe er
nicht.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren legte der Kläger den Steuerbescheid für das Jahr 2008 vor, der unter dem
27.01.2010 ergangen ist.
Laut dem Steuerbescheid für das Jahr 2008 hatte der Kläger ein zu versteuerndes Einkommen für 2008
aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.402,00 EUR.
II.
eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.
Ungeachtet, ob aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des
Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen für die Aufhebung aufgrund
Nichtvorlage konkret angeforderter Nachweise vorlagen, ist der Aufhebungsbeschluss aufzuheben, weil
der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber dem Beschwerdegericht die entsprechenden Unterlagen
nachgereicht hat. Zwar wären aufgrund der hierdurch nachgewiesenen Einkünfte nach § 115 ZPO
grundsätzlich Ratenzahlungen anzuordnen. Da jedoch seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe und
Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich am 19.10.2005 mehr als 48 Monate vergangen sind,
kommt nach § 115 Abs. 2 ZPO die nachträgliche Anordnung der Ratenzahlung nicht mehr in Betracht, da
sich im Beschwerdeverfahren auch gezeigt hat, dass der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten im
Nachprüfungsverfahren genügt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
02.04.2009 - 1 Ta 43/09, Beschl. v. 21.04.2009 - 1 Ta 60/09) können fehlende Angaben und Nachweise
zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung
vorsieht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seinen Steuerbescheid für das
Jahr 2008 eingereicht.
Nach den sich hieraus ergebenden Einkünften wäre an sich eine Ratenzahlungsanordnung zu treffen
gewesen. Diese kommt vorliegend jedoch wegen des Ablaufs der Sperrfrist aus § 115 Abs. 2 ZPO nicht
mehr in Betracht. Raten auf die Prozesskosten sind grundsätzlich nur bis zum Ablauf von 48 Monaten
nach dem Bewilligungsbeschluss zu zahlen, und zwar auch dann, wenn zunächst ratenfreie
Prozesskostenhilfe bewilligt und erst nachträglich - wegen Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse -
die Zahlung von Raten angeordnet wurde bzw. die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind.
Ob sich aus § 115 Abs. 2 ZPO eine absolute Zeitgrenze (wie in § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO) ableiten lässt, so
dass im Ergebnis eine anfänglich ratenfreie Zeit in den 48-Monats-Zeitraum einzurechnen ist oder ob auf
die effektive Zahlung von 48 Monatsraten abzustellen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung
uneinheitlich beantwortet.
Mit Verweis auf den Wortlaut des § 115 Abs. 2 ZPO wird die Auffassung vertreten, die Berechnung der 48
Monatsraten richte sich nicht nach der Laufzeit, sondern nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten
Raten. Andernfalls liefe § 120 Abs. 4 ZPO häufig leer, wenn die Partei z.B. kurz vor Ablauf der Frist des §
120 Abs. 4 Satz 3 ZPO Vermögen erlange (Stein/Jonas/Bork ZPO, 22. Aufl.; § 115 Rz. 87 Musielak/Fischer,
ZPO, 6. Aufl., § 115 Rz. 33 m. w. N.). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, bei einer
Abänderungsentscheidung sei in jedem Fall die Zeitschranke von 48 Monaten seit Bewilligung der
Prozesskostenhilfe zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.09.1991 - 16 WF 77/91, juris; MüKo/Wax,
ZPO, 2. Aufl., § 120 Rz. 21; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.04.1995 - 2 WF 46/95, juris) Es sei der
Sozialzweck der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Ein Festhalten an einer effektiven
Zahlungsverpflichtung könne zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung führen, wenn z.B. eine
Partei gegen Ende des Überprüfungszeitraums Vermögen erlange und dann noch volle 48 Monate Raten
zahlen müsse. Die potentiell lange Zeit der Überprüfung und „Haftung“ könne eine arme Partei davon
abhalten, überhaupt Prozesskostenhilfe zu beantragen. Mit Blick auf diese gewichtigen Argumente hält es
die Beschwerdekammer für richtig, die „Ratenzahlung für 48 Monate“ nach § 115 Abs. 2 ZPO als zeitliche
Grenze zu verstehen auch unter Einbeziehung von ratenfreien Monaten. Die Partei, der
Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, muss für die Dauer von vier Jahren mit einer
Rückzahlungsverpflichtung rechnen. Danach entfällt für sie diese Verpflichtung. Vorliegend waren am
19.10.2009 48 Monate seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe vergangen, so dass danach die
Anordnung von Ratenzahlung nicht mehr in Betracht kommt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch eine – letztlich als rechtsmissbräuchlich zu bewertende –
zögerliche Mitwirkung der Partei im Nachprüfungsverfahren. Eine Partei, die ihrer
Mitwirkungsverpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachkommt, kann daraus keine Vorteile
ziehen. Daher ist sie - in dem Umfang, in dem sie bei ordnungsgemäßem Verhalten hätte Ratenzahlung
leisten müssen - zum Schadensersatz verpflichtet, weil das gesamte Prozesskostenhilferecht darauf
ausgerichtet ist, dass die Partei ihre nachwirkenden Pflichten auch erfüllt (vgl. § 120 Abs. 4 i. V. m. § 124
Nr. 4 ZPO). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers lag im Streitfall nicht vor. Zum
einen ist der Steuerbescheid für das Jahr 2008, den der Rechtspfleger im Nachprüfungsverfahren
zunächst konkret angefordert hatte, erst unter dem 27.01.2010 ergangen. Der Beschwerdeführer konnte
diesen Bescheid daher im Nachprüfungsverfahren nicht einreichen. Auch ansonsten kann dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte durch zögerliche Beantwortung der gerichtlichen
Auflagen das Nachprüfungsverfahren so lange verzögert, bis es schließlich an der Zeitschranke
scheiterte. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt fehlte es an einer konkreten Anforderung entsprechender
Unterlagen durch den Rechtspfleger. Für die am 01.10.2009 erstmals konkret geforderte Vorlage der
Einnahmenüberschussrechnungen hatte der Rechtspfleger dem Kläger eine Frist bis zum 25.10.2009
gesetzt. Am 19.10.2009 war jedoch die Vierjahresgrenze erreicht.
Nach alledem hatte vorliegend die Anordnung der Ratenzahlung zu unterbleiben, sodass der
Beschwerde vollumfänglich stattzugeben war.
Wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde fällt keine Beschwerdegebühr an (Nr. 8614 des
Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des GKG).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.