Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2008

LArbG Mainz: schlosserei, betriebsmittel, produktionsstätte, inhaber, einheit, nebenintervenient, arbeitsgericht, gebäude, form, betriebsstätte

LAG
Mainz
19.11.2008
8 Sa 372/08
Übergang eines Betriebsteils
Aktenzeichen:
8 Sa 372/08
10 Ca 2617/07
ArbG Koblenz
Urteil vom 19.11.2008
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.5.2008 - 10 Ca
2617/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu
tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen in der Folge eines Betriebsübergangs ein
Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist.
Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten, nachdem dieser ihm zuvor
den Streit verkündet hatte.
Von einer (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien und des Nebenintervenienten wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2008 (Bl. 124
- 128 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten ab dem 01.01.2007 ein Arbeitsverhältnis nach
Maßgabe des zwischen ihm und der Firma Friedrich Z KG zum 01.09.2001 begründeten Arbeitsvertrages
besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.05.2008 stattgegeben. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 7 - 9 dieses Urteils (= Bl. 128 - 130 d.A.)
verwiesen.
Gegen das ihr am 04.06.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.07.2008 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 08.07.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
04.09.2008 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das
Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch einen Betriebsübergang auf sie, die Beklagte, übergegangen.
Das Arbeitsgericht habe es versäumt, sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob § 613 a BGB
überhaupt einschlägig sei. Diesbezüglich sei nämlich völlig außer Acht gelassen worden, dass die
Versetzung der ehemals in Andernach tätigen Schlossereimitarbeiter und Verlagerung von
Produktionsteilen nach Koblenz von ein und demselben Rechtsträger, nämlich der Insolvenzschuldnerin
selbst erfolgt sei und zwar lange vor dem Wechsel des Rechtsträgers. Darüber hinaus sei zu
berücksichtigen, dass ebenfalls vor dem Wechsel des Rechtsträgers mehr als die Hälfte der in der
Schlosserei tätigen Mitarbeiter infolge Eigenkündigung ausgeschieden seien. Unabhängig von der Frage,
ob ein Betriebsteilübergang vorliege, fehle es jedoch jedenfalls an der Übernahme des
Arbeitsverhältnisses des Klägers, da dieser nicht dem übernommenen Betriebsteil, d.h., der
Produktionsstätte Koblenz zugeordnet gewesen sei. Im Betriebsteil Koblenz sei der Kläger nämlich - dies
ist zwischen den Parteien unstreitig - wegen seiner lang andauernden Arbeitsunfähigkeit nie beschäftigt
worden. Er sei vielmehr ausschließlich in der Betriebsstätte Andernach beschäftigt und dort in der
Schlosserei eingegliedert gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe anlässlich der Verlegung des
Produktionsbetriebes von Andernach nach Koblenz den Kläger nicht versetzt. Dessen Arbeitsplatz sei
daher am Arbeitsort Andernach verblieben, wo eine Betriebsstätte der Insolvenzschuldnerin in Form eines
Verwaltungsbetriebes aufrechterhalten worden sei.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird
auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 02.09.2008 (Bl. 174 - 177 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und der Nebenintervenient beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger und der Nebenintervenient verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller
Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
15.02.2008 (Bl. 205 - 208 d.A.) und auf den Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 10.10.2008 (Bl. 194
- 198 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr
sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.
II.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.01.2007 ein Arbeitsverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt ist nämlich
das zwischen dem Kläger und der Friedrich-Z KG begründete Arbeitsverhältnis infolge eines
Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen.
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des
erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener
Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der
Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:
1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser
in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein (§
613 a Abs. 1 S. 1 BGB). Die Vorschrift des § 613 a BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines
Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der
betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten
Gesamtheit eines Betriebs oder eines Betriebsteils bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich
nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere
die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder
bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der materiellen Betriebsmittel und
der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers,
die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und
Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Dabei darf
eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus
anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, der Arbeitsorganisation, ihren
Arbeitsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines
Überganges maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den
Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG v. 24.08.2006 - 8 AZR 556/05 -
AP Nr. 315 zu § 613 a BGB).
Im Streitfall ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung dieser Kriterien, dass die Beklagte einen Betriebsteil
der Insolvenzschuldnerin, nämlich deren von Andernach nach Koblenz verlegten Produktionsbetrieb
nebst der dazu gehörigen Schlosserwerkstatt unter Wahrung seiner Identität übernommen hat.
Die Beklagte betreibt ebenso wie die Insolvenzschuldnerin eine Mälzerei, d.h. sie produziert Malze und
Malzprodukte. Aus dem unstreitigen Sachverhalt, den im erstinstanzlichen Urteil, von der Beklagten im
Berufungsverfahren nicht als falsch gerügten tatsächlichen Feststellungen sowie aus dem Inhalt der
bereits erstinstanzlich vorgelegten notariellen Urkunden ergibt sich, dass die Beklagte vom
Streitverkündeten den gesamten, in Koblenz gelegenen Produktionsbetrieb der Insolvenzschuldnerin
unter Wahrung seiner Identität übernommen hat. Sie hat ausweislich ihres notariellen Angebots vom
17.11.2006 nebst der beigefügten Anlage 1 (Bl. 9 - 25 d.A.) sowohl das Betriebsgrundstück einschließlich
Gebäude sowie die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung nebst sämtlicher Betriebsvorrichtungen
und Ersatzteile der Produktionsstätte Koblenz erworben. Hierzu gehörten, wie sich aus der Anlage 2 zum
notariellen Angebot der Beklagten vom 17.11.2006 (Bl. 73 - 90 d.A.) ergibt, insbesondere auch die zur
Produktion erforderlichen sowie die der Schlosserei zugehörigen Betriebsmittel. Die Beklagte hat somit
sämtliche materiellen Betriebsmittel der betreffenden Produktionsstätte übernommen. Darüber hinaus hat
sie, wie sich aus der in der Anlage 1 zum Angebot vom 17.11.2006 enthaltenen Arbeitsplatzklausel (Bl. 23
d.A.) ergibt, und was seitens der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, sämtliche zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs am Standort Koblenz beschäftigten Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin
übernommen. Der Umstand, dass insgesamt drei der dort für die Insolvenzschuldnerin zuvor tätigen
Arbeitnehmer vor dem Übergang der Produktionsstätte auf die Beklagte ihre Arbeitsverhältnisse durch
Eigenkündigung beendet hatten, ist diesbezüglich ohne Belang. Da somit sowohl sämtliche materiellen
Betriebsmittel auf die Beklagte übergegangen sind, die darüber hinaus dieselbe Betriebstätigkeit wie der
bisherige Inhaber fortführt, ist die Identität des Produktionsbetriebes erhalten geblieben. Das Fehlen der
Übernahme immaterieller Betriebsmittel, wie etwa von Kunden- und Lieferantenbeziehungen fällt
demgegenüber nicht ins Gewicht.
Der in Koblenz gelegene Produktionsbetrieb der Insolvenzschuldnerin stellt auch zweifellos einen
Betriebsteil i.S.v. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB dar. Es handelte sich um eine organisatorische Untergliederung,
mit der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks ein Teilzweck, nämlich die Produktion von
Malzen u.ä. verfolgt wurde und zu der auch die Schlosserei, in welcher der Kläger tätig war, gehörte.
2. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war dem Produktionsbetrieb der Insolvenzschuldnerin zugeordnet.
Die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Notwendig ist, dass der
Arbeitnehmer in den übergegangenen Betrieb bzw. Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war. Bei
Arbeitsverhältnissen, bei denen keine Beschäftigungspflicht mehr besteht, hat die Zuordnung nach dem
zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz zu erfolgen (BAG v. 31.01.2008 - 8 AZR 27/07 - AP Nr. 340 zu § 613 a
BGB). Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie vorliegend - ein Arbeitnehmer wegen
Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits seit längerer Zeit nicht tatsächlich
beschäftigt war. Der Arbeitsplatz des Klägers befand sich unstreitig in der dem Produktionsbetrieb der
Insolvenzschuldnerin zugehörigen Schlosserei. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin den
Produktionsbetrieb nebst Schlosserei von Andernach nach Koblenz verlagert und die Verwaltung in
Andernach belassen hat, ändert nichts an der Zuordnung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu dem
von der Beklagten übernommenen Produktionsbetrieb. Insbesondere ist diesbezüglich ohne Belang, dass
die Insolvenzschuldnerin wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers ihr Direktionsrecht
ihm gegenüber nicht wie bei allen anderen in der Produktion tätigen Arbeitnehmer dahingehend ausgeübt
hat, dass dieser fortan seine Tätigkeit nicht mehr in Andernach sondern im ca. 20 Kilometer entfernten
Koblenz zu erbringen hat.
III.
Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.