Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.05.2008

LArbG Mainz: firma, wirtschaftliche einheit, betriebsmittel, verfügung, betriebsübergang, verpackung, arbeitskraft, kassette, konzept, lagerplatz

LAG
Mainz
15.05.2008
11 Sa 37/08
Betriebsübergang
Aktenzeichen:
11 Sa 37/08
5 Ca 428/07
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Urteil vom 15.05.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - vom 20.09.2007 Az.: 5 Ca 428/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis
besteht.
Der am 09.01.1969 geborene Kläger war seit dem 06.04.1999 bei der Firma V. GmbH & Co. KG, V-Stadt
(im Folgenden: Firma V.), beschäftigt.
Die Firma V. hatte mit der Firma P. GmbH "Werkverträge" zum einen die so genannte Bündelung und zum
anderen die Logistik betreffend abgeschlossen (vgl. Bl. 99 - 107 d. A.). Der Kläger war auf dem
Betriebsgelände der Firma P. GmbH im Bereich der Bündelung als Verpacker eingesetzt worden.
Bei der so genannten Bündelung handelt es sich um die Verpackung der bei der Firma P. GmbH mittels
entsprechender Spritzgussmaschinen (Extruder) produzierten Fensterprofile. Der Kläger hatte dabei die
Aufgabe, die auf den Extrudern produzierten Profile nach Ende des Produktionsprozesses aufzunehmen,
diese dann in entsprechende Profilkassetten - sortiert nach Länge und Größe der Profile - zu setzen und
die Kassetten sodann mit einer Folie für den Transport zu verpacken.
Im Bereich der Bündelung/Verpackung hatte die Firma V. durchschnittlich ca. 50 bei ihr angestellte
Beschäftigte im Drei-Schicht-Betrieb eingesetzt. Diese Schichten waren jeweils mit 6 bis 8 Verpackern und
einem Schichtführer besetzt.
Die Firma P. GmbH hat die mit der Firma V. bestehenden Werkverträge zum 30.06.2007 gekündigt. Die
Firma V. hat daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt gekündigt. Wegen dieser
betriebsbedingten Kündigung ist ein Kündigungsschutzverfahren des Klägers gerichtet gegen die Firma
V. anhängig (Az: 5 Ca 335/07 = 11 Sa 192/08).
Die Beklagte ist seit der zweiten Aprilwoche 2007 für die Firma P. auf deren Betriebsgelände im Bereich
der Bündelung tätig. In der Folge hat die Beklagte keinen Arbeitnehmer übernommen, der zuvor bei der
Firma V. beschäftigt gewesen ist.
Der Kläger hat zur Begründung seines Klagebegehrens im Wesentlichen vorgetragen:
Die Beklagte führe nunmehr die zuvor vertraglich auf die Firma V. übertragenen Verpackungsarbeiten in
gleichem Umfang wie bisher auch auf Basis eines mit der Firma P. GmbH abgeschlossenen Vertrages
unverändert aus.
Im Hinblick darauf müsse von der Identität der wirtschaftlichen Einheit (hier: Gestellung von Arbeitnehmern
zur Erledigung der Verpackungsarbeiten im Rahmen des Produktionsprozesses von Profilen bei der
Firma P. GmbH), welche durch die Beklagte weitergeführt werde, ausgegangen werden. Neben der von
der Firma V. übernommenen und fortgeführten wirtschaftlichen Einheit sei von einem Übergang der
materiellen Betriebsmittel auszugehen. Die Beklagte nutze im Rahmen des von ihr mit der Firma P. GmbH
abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages die im Rahmen des Produktionsprozesses eingesetzten
Betriebsmittel für die Erledigung der Verpackungstätigkeiten. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese
Betriebsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder eigene Betriebsmittel der Firma V. bzw. der
Beklagten gewesen seien.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma V. GmbH & Co. KG mit Wirkung
ab dem 01.07.2007 gem. § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen ist, hilfsweise ab dem 01.09.2007.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Sie sei nicht als Nachfolgerin der Firma V. bei der P. GmbH tätig geworden, da sie und die Firma V.
gemeinsam bei der Firma P. GmbH tätig gewesen seien. Im Übrigen stelle der bloße Verlust eines
Auftrages an einen Mitbewerber für sich genommen keinen Betriebsübergang dar. Bei
betriebsmittelarmen Dienstleistungstätigkeiten (sowie hier: Bei der Firma P. GmbH würden dem
Kunststoffproduktionsprozess nachgelagerte, einfache Verpackungsdienstleistungen erbracht) sei die
Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals unabdingbare
Voraussetzung für einen Betriebsübergang. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine
betriebsmittelarme Dienstleistung, bei der die menschliche Arbeitskraft (und nicht etwa die Betriebsmittel)
im Vordergrund stünden. Es fehle an identitätsprägenden (und nicht am freien Markt erhältlichen)
Betriebsmitteln, die den eigentlichen Kern der Wertschöpfungskette ausmachten.
Sie arbeite weder in einem Drei-Schicht-Betrieb noch führe sie die zuvor vertraglich auf die Firma V.
übertragenen Verpackungsarbeiten in gleichem Umfang unverändert aus. Das Schichtmodell sei im Zuge
der Neuordnung und Neuorganisierung der Prozessabläufe geändert worden. Sie arbeite in diesem
Bereich mit einem Zwei-Schicht-Betrieb.
Die Geschäftsbeziehung zwischen der V. und der P. GmbH sei beendet worden, da es immer wieder
Probleme bei der Zusammenarbeit gegeben habe. Die P. GmbH sei daher an sie - die Beklagte -
herangetreten, die bestehenden Prozesse gänzlich neu zu organisieren und zu optimieren. Die Beklagte
habe diese Vorgaben in einem Konzept zur Optimierung umgesetzt. Auf der Grundlage dieses Konzeptes
sei eine komplette Neuorganisierung des Verpackungsbereiches vorgenommen worden (Auszug aus
dem Konzept für die Optimierung der Leistungen
, wie
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 20.09.2007 die
Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass im Streitfall
nicht von einer Übernahme des Betriebes durch die Beklagte ausgegangen werden könne.
Eine wirtschaftliche Einheit sei nicht von der Firma V. auf die Beklagte übergegangen. Geschäftszweck der
Firma V. sei die Industrieverpackung gewesen. Dies sei kein Betriebsmittel geprägter Betrieb, da es im
Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme. Auch bedürfe es hierzu keiner besonderen
Ausbildung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Firma P. GmbH der
Beklagten Kassetten und Gabelstapler zur Verfügung stelle. Diese sächlichen Betriebsmittel stellten
gerade nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges
dar. Vielmehr gehe es im vorliegenden Fall lediglich um die industrielle Verpackung, die durch die
menschliche Arbeitskraft vorgenommen werde. Die Beklagte habe auch nicht eine nach Zahl und
Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen. Folglich handele es sich um eine reine
Funktionsnachfolge, so dass ein Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB nicht gegeben sei.
Gegen dieses dem Kläger am 21.12.2007 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit seiner am 17.01.2008
zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegten und unter dem 19.02.2008 begründeten Berufung.
Zu deren Begründung trägt der Kläger vor:
Die Firma P. GmbH habe die mit der Firma V. bestehenden Werkverträge (vgl. Bl. 99 bis 107 d. A.) mit
Wirkung zum 30.06.2007 gekündigt. Infolge dieser Kündigung habe die Firma V. gegenüber allen von ihr
bei der Firma P. GmbH beschäftigten Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt. Nach Ausspruch der
Kündigung der Verträge durch die Firma P. GmbH seien die Arbeitsbereiche, in welchen die Mitarbeiter
der Firma V. eingesetzt gewesen seien, also die Bündelung/Verpackung sowie die Logistik/Lagerhaltung
an die Beklagte neu vergeben worden.
Der auf der Basis des Werkvertrages von der Firma V. eingesetzte Mitarbeiter habe im Bereich der
Bündelung nach der aufgrund des Produktionsauftrages vorgenommenen Bündelung und dem Bestücken
der Transportkassetten mit den gebündelten Profilen ein Etikett fertigen müssen, auf welchem Menge und
Art des Materials, die Auftragsnummer und die so genannte Lagereinheitsnummer angegeben sei.
Der auf der Basis des Werkvertrages Logistik eingesetzte Kran- bzw. Staplerfahrer habe dann, bevor er
die Kassette an deren Lagerplatz verbringe, dieses Etikett mit der Lagereinheitsnummer auf einem
Handscanner einzuscannen, woraufhin auf dem Display des Handscanners dem Staplerfahrer der
entsprechende Lagerplatz dieser Kassette angezeigt werde. Der Staplerfahrer habe daraufhin diese
Kassette an dem ihm vorgegebenen Lagerplatz zu verbringen und dort einzulagern und sodann, zu
Kontrollzwecken, auf seinem Handscanner den Lagerplatz einzugeben, auf welchem er die Kassette
abgestellt habe. Dieser Vorgang der Fertigung des Etiketts, der Vorgabe des Lagerplatzes an den
Staplerfahrer und die Eingabe dieses Lagerplatzes zu Kontrollzwecken in den Handscanner werde mittels
eines dementsprechenden Computerprogramms auf SAP-Basis abgewickelt.
Diesen zuvor von der Firma V. für die Firma P. GmbH eigenständig ausgeführten Tätigkeitsbereich habe
auf der Basis neuer Verträge die Beklagte für den Bereich der Verpackung und Bündelung unverändert
übernommen und führe diesen fort.
Für den Betrieb eines Lagers (im vorliegenden Fall der Bündelung und Lager) machten die sächlichen
Betriebsmittel bei wertender Betrachtung regelmäßig nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung
erforderlichen Funktionszusammenhanges aus. Für die auftragsgemäße Verrichtung der Tätigkeit sei die
Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung ebenso unverzichtbar, welche für einen Lagerbetrieb
identitätsprägend sein könnten. Würden diese von einem neuen Lagerhalter für die von ihm künftig
geschuldeten Versand- und Lagerdienstleistungen übernommen, so könne ein Betriebsübergang
vorliegen.
Hinzu komme, dass die Beklagte, nachdem diese ab dem 01.07.2007 die Bereiche Bündelung und
Logistik ausführe, das für die Lagerhaltung vorhandene Lagerbewirtschaftungssystem und den im
Zeitpunkt der Betriebsübernahme vorhandenen Datenbestand übernommen und fortgeführt habe.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - 5 Ca
428/07 - vom 20.09.2007 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma V. GmbH
& Co. KG mit Wirkung ab dem 01.07.2007 gem. § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen ist,
hilfsweise ab dem 01.09.2007.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
Im Rahmen der Berufung würden klägerseits erstmals neue Tatsachen vorgebracht. Der Kläger wechsele
offenbar von der bisherigen Argumentation "Betriebsmittel armer Betrieb" in die Argumentation
"Betriebsmittel geprägter Betrieb"; mit diesem neuen Tatsachenvortrag sei der Kläger präkludiert.
Im Übrigen sei auch der neue Sachvortrag des Klägers nicht geeignet, einen Betriebsmittel geprägten
Betrieb zu begründen. Bestritten werde nach wie vor, dass sie - die Beklagte - unter Beibehaltung der
bisherigen Betriebsorganisation einen eigenständigen Tätigkeitsbereich übernommen habe und diesen
unverändert weiterführe. Sie arbeite - anders als der vormalige Auftragnehmer - mit einem Zwei-Schicht-
System mit jeweils bis zu 12 Gruppen. Der vormalige Auftragnehmer habe hingegen mit einem Drei-
Schicht-System mit bis zu acht Gruppen gearbeitet. Schon hierdurch werde die Neuorganisation deutlich.
Darüber hinaus habe jedoch auch eine Neu- und Umorganisation im Bereich der Verpackung nach den
Vorgaben des Konzeptes stattgefunden.
Im Übrigen verbleibe es auch bei dem Vorbringen, dass es sich um eine betriebsmittelarme, dem
Kunststoffproduktionsprozess nachgelagerte einfache Verpackungstätigkeit handele. Die P. GmbH habe
der Beklagten keinerlei Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Bei der Beklagten stehe die menschliche
Arbeitskraft, das händische Verpacken der Kunststoffprofile, im Vordergrund. Die Mitarbeiter verwendeten
hierzu die ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Messer. Die Beklagte stelle ebenso die
Handschuhe und die Arbeitskleidung. Die Mitarbeiter der Beklagten würden die Kunststoffprofile zu deren
Schutz vor Beschädigung/Verkratzen mit ihren Händen mit einer Folie versehen und anschließend die so
bestückten Profile - ebenfalls händisch und ohne Hilfe einer Maschine - an mehreren Stellen mit einem
Klebeband (Bündelung) versehen. Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten bedürfe keiner
Zuhilfenahme von Maschinen o. ä. der P. GmbH. Sie erbringe reine Verpackungstätigkeiten, die durch die
menschliche Arbeitskraft erfolge.
Bestritten werde, dass sie - die Beklagte - den Bereich Logistik/Lager übernommen habe. Dies sei nicht
der Fall.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Wegen der Verfahrensgeschichte wird insbesondere auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die insgesamt zulässige Berufung des
Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab
dem 01.07.2007 oder 01.09.2007 auf die Beklagte übergegangen ist, nicht verlangen.
I.
Kammern Pirmasens - vom 20.09.2007 ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG statthaft, nachdem von den
Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird.
Die Berufung ist auch gemäß der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO
form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung erweist sich damit insgesamt als
zulässig.
II.
Wege des Betriebsüberganges nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung ab dem 01.07.2007 oder
später auf die Beklagte übergegangen.
1.
in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§
613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613 a Abs.1 BGB setzt dabei die
Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine wirtschaftliche Einheit besteht
aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung
einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.
a. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden
Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der
Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige
Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen
Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang
der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten
Tätigkeiten und die Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich
auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren
Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das
Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach
den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. BAG, 13.12.2007, 8 AZR
924/06 zitiert nach juris m. w. N.).
b. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine
Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine
wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall
anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiter führt, sondern
auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger
gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte.
Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer
(Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar, wie die reine Auftragsnachfolge (BAG,
15.02.2007, 8 AZR 431/06, Rnr. 17, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB).
c. Allerdings kann in betriebsmittelgeprägten Betrieben ein Betriebsübergang auch ohne die Übernahme
von Personal vorliegen. Dabei kommt es weder darauf an, ob die von dem neuen Unternehmer
übernommenen Betriebsmittel seinem Vorgänger gehörten oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt
wurden, noch darauf, ob die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden.
Vielmehr ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob der Einsatz von Betriebsmitteln für die Tätigkeit
unerlässlich ist und den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen
Funktionszusammenhanges ausmacht. Sächliche Betriebsmittel sind daher im Rahmen einer
Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den wesentlichen
Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Kriterien hierfür können
sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeit sind, auf dem
freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG,
15.02.2007, 8 AZR 431/06, AP Nr. 320 zu § 613 a BGB "Schlachthof"; BAG, 13.06.2006, 8 AZR 271/05, AP
Nr. 305 zu § 613 a BGB "Personenkontrolle").
2.
handelte es sich im Streitfall um eine reine Auftragsnachfolge.
a. Die Beklagte hat von der Firma V. keinen einzigen Arbeitnehmer und kein wie immer geartetes
Betriebsmittel übernommen. Insoweit scheidet die Annahme einer fortbestehenden wirtschaftlichen
Einheit aus.
b. Bei den von der Firma P. GmbH der Beklagten überlassenen Betriebsmitteln handelt es sich nicht um
wesentliche Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, da bei wertender
Betrachtungsweise ihr Einsatz nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen
Funktionszusammenhangs ausmacht.
Von untergeordneter Bedeutung sind hierbei die von der Beklagten selbst eingesetzten Betriebsmittel wie
Messer, Handschuhe und Arbeitskleidung, da diese leicht austauschbar und auf dem Markt nur unschwer
zu erwerben sind.
Bei den ersichtlich von der Firma P. GmbH der Beklagten überlassenen "Kassetten", in denen die
gebündelten Profile zur Einlagerung abgelegt werden, handelt es sich nicht um wesentliche
Betriebsmittel. Ohnehin dürften auch solche "Kassetten" auf dem freien Markt unschwer zu erwerben sein.
Zudem dürfte nach dem Vorbringen der Parteien der Einsatz dieser Kassetten für die von der Beklagten
geschuldete Tätigkeit wohl nicht unerlässlich sein. Jedenfalls macht der Einsatz dieser Kassetten aber
nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges aus. Bei
wertender Betrachtungsweise besteht der Kern der Wertschöpfung in der manuell zu leistenden
Verpackungstätigkeit, d. h. dem Umwickeln der von der Firma P. GmbH hergestellten Profile mit Folie
sowie dem anschließenden Anbringen von Klebeband. Da dabei die manuelle Verrichtung dieser
Tätigkeit im Vordergrund steht, ist für den Wertschöpfungsprozess im Wesentlichen der Sachverstand -
das know how - des Personals von Bedeutung. Dieser - und nicht das Hilfsmittel der Kassette - bestimmen
im Wesentlichen den Tätigkeitsablauf.
In diesem Zusammenhang mag es auch von Bedeutung sein, dass die Beklagte - unwidersprochen -
darauf hingewiesen hat, dass sie die entsprechenden Abläufe neu organisiert und ein entsprechendes
Konzept erstellt habe. Nachdem die Beklagte dieses Konzept allerdings nur als
Anlage
Gericht" zur Gerichtsakte gereicht hat, musste die Kammer den Inhalt dieses Konzeptes bei der
Entscheidung unberücksichtigt lassen.
Die für die Verpackung von der Beklagten genutzte Folie und das Klebeband sind Verbrauchsstoffe und
damit keine Betriebsmittel. Deswegen kann dahinstehen, ob diese der Beklagten von der Fa. P. zur
Verfügung gestellt werden. Das Anfertigen eines Etiketts - auf das sich der Kläger in seinem
zweitinstanzlichen Vorbringen bezogen hat - dient nur der Identifikation der verpackten Profile und stellt
damit lediglich eine untergeordnete Hilfstätigkeit dar die als solche nicht zum Kern des
Wertschöpfungsprozesses zu rechnen ist.
Die Beklagte hat damit in der Fortführung der die "Bündelung" betreffenden Tätigkeiten keine
funktionierende wirtschaftliche Einheit, d. h. keinen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des § 613 a Abs. 1
Satz 1 BGB übernommen. Vielmehr handelt es sich um eine reine Auftragsnachfolge.
Da der Kläger unstreitig diesem Teilbereich der "Bündelung" zuzuordnen war, kam es auch nicht
streitentscheidend darauf an, ob die Beklagte - wie der Kläger behauptet, von der Beklagten aber
bestritten ist - auch den Bereich der Logistik fortgeführt und in diesem Zusammenhang wesentliche
Betriebsmittel übernommen hat. Bei Übergang eines Betriebsteils gehen nur die Arbeitsverhältnisse der
Arbeitnehmer auf den Erwerber über, die bereits bei dem früheren Betriebsinhaber diesem Teil
zugeordnet waren (BAG, 27.09.2007, 8 AZR 941/06, DB 2008, 992).
Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte kann nicht festgestellt werden. Die
Klage ist zu Recht abgewiesen worden.
Die Berufung war entsprechend zurückzuweisen.
III.
Gründe, die nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision
veranlassen, bestehen nicht.