Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.03.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, ratenzahlung, datum

LAG
Mainz
09.03.2009
5 Ta 32/09
Unvollständige Angaben zum PKH-Antrag
Aktenzeichen:
5 Ta 32/09
3 Ca 1195/08
ArbG Trier
Beschluss vom 09.03.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
09.12.2008 - 3 Ca 1195/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Mit dem vorlegenden Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde zwar zulässig,
aber unbegründet ist.
Denn die Klägerin ist - auch im Beschwerdeverfahren - der gerichtlichen Aufforderung vom 18.12.2008
durch das Arbeitsgericht Trier nicht vollständig nachgekommen, mit der eine Mitteilung des Kontostandes,
das heißt des Saldos für die Zeit ab dem 01.10.2008 angefordert worden war. Diese Aufforderung war im
Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen sachlich gerechtfertigt und notwendig. Eingereicht wurde
dagegen lediglich eine Auflistung der durchgeführten Umsätze. Eine Information über Bestand und Höhe
eines Guthabens ergibt sich daraus nicht. Da je nach Höhe eines solchen Guthabens auch die
gerichtliche Versagung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, kommt eine Bewilligung mit
Ratenzahlung, wovon das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist, nicht in Betracht. Folglich
hat das Arbeitsgericht den Antrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO zutreffend wegen Unvollständigkeit
zurückgewiesen.
Nachdem im weiteren Beschwerdeverfahren trotz der zutreffenden Nichtabhilfeentscheidung vom
05.02.2009 und trotz der durch Beschluss vom 25.02.2009 eingeräumten Schriftsatzfrist bis zum
06.03.2009 insoweit keinerlei weitere Angaben hinsichtlich des Saldos gemacht und belegt wurden, war
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.