Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.06.2005

LArbG Mainz: wirtschaftliche einheit, arbeitsgericht, erfüllung, kontrolle, betriebsmittel, rechtsgeschäft, betriebsübergang, halle, arbeiter, ausnahme

LAG
Mainz
01.06.2005
10 Sa 1003/04
Kriterien eines Betriebsteils i. S. v. § 613 a Abs. 1 BGB
Aktenzeichen:
10 Sa 1003/04
2 Ca 1474/04
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 01.06.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.11.2004, AZ: 2
Ca 1474/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus einem
zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war seit 1975 zunächst bei der Fa. P. AG als Arbeiter beschäftigt. Infolge eines
Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis sodann über auf die Fa. B.G. GmbH & Co. KG. Über deren
Vermögen wurde am 19.02.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 04.02.2004 kündigte
der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.05.2004. Gegen diese Kündigung hat der
Kläger am 17.02.2004 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern (AZ: 7 Ca 321/04)
eingereicht. Zum 01.04.2004 übernahm die Beklagte vom Insolvenzverwalter der Fa. B.G. GmbH & Co.
KG, bei der ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt waren, unstreitig deren gesamten Betrieb mit Ausnahme
einer von der Beklagten als "Putzerei" bezeichneten Einheit, deren Übergang auf die Beklagte zwischen
den Parteien streitig ist. Der Kläger hat daraufhin seine Kündigungsschutzklage auf die nunmehrige
Beklagte erweitert. Am 27.05.2004 schlossen die Parteien des Kündigungsschutzverfahrens (der Kläger,
der Insolvenzverwalter der Fa. B.G. GmbH & Co. KG sowie die nunmehrige Beklagte) einen
Prozessvergleich folgenden Inhalts:
Vergleich
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund ordentlicher
arbeitgeberseitiger Kündigung des Beklagten zu 1) vom 04.02.2004 mit Ablauf des 31.05.2004 seine
Beendigung finden wird.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger ab dem 01.06.2004 in die P. für 10 Monate bis
zum 31.03.2005 wechseln kann. Dies ist Geschäftsgrundlage dieses Vergleiches.
3. Die Beklagten zahlen an den Kläger gesamtschuldnerisch haftend eine Abfindung in Höhe von
24.000,00 € brutto. In diesem Abfindungsbetrag ist die dem Kläger nach dem Sozialplan zustehende
Abfindung enthalten.
4. Die Beklagte zu 2) wird dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der
Leistungsbewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" ausstellen.
5. Der Kläger wird zusätzlich zu der ihm bereits einmal erklärten Freistellung erneut ab heute bezahlt von
der Arbeit freigestellt, allerdings unter Anrechnung eventuell noch bestehender Urlaubsansprüche und
eventuell noch bestehender Arbeitszeitguthaben.
6. Damit findet dieser Rechtsstreit seine Erledigung.
Mit seiner am 12.08.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten
die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung und Feiertagsvergütung für die Monate April und Mai 2004 sowie
Urlaubsabgeltung in rechnerisch unstreitiger Höhe. Zur Darstellung der vom Kläger im Einzelnen geltend
gemachten Forderungen wird auf dessen Klageschrift vom 11.08.2004 (dort Ziffern 3 bis 6 = Bl. 3 bis 6 d.
A.). Bezug genommen.
Die Beklagte bestreitet das Entstehen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche weder dem Grunde
noch der Höhe nach. Sie macht jedoch geltend, Schuldner seien insoweit nach wie vor die frühere
Arbeitgeberin des Klägers bzw. der Insolvenzverwalter. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nämlich
nicht auf sie - die Beklagte - übergegangen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.311,43 € brutto abzüglich gezahlter 374,37 € netto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem
15. Mai 2004 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.024,18 € brutto abzüglich gezahlter 1.402,41 € netto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem
15. Juni 2004 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.855,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. hieraus seit dem 15. Juni 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.11.2004 (Bl. 31 bis 33 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.11.2004 insgesamt stattgegeben. In den
Entscheidungsgründen seines Urteils hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne offen
bleiben, ob ein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden habe. Die Verpflichtung der Beklagten
zur Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche ergebe sich nämlich bereits aus dem Inhalt des im
Kündigungsschutzprozess (AZ: 7 Ca 391/04) geschlossenen Vergleichs.
Gegen das ihr am 12.11.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 13.12.2004, Berufung
eingelegt und diese am 12.01.2005 begründet.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergebe sich aus dem
Prozessvergleich vom 27.05.2004 nicht die Verpflichtung zur Erfüllung der nunmehr vom Kläger geltend
gemachten Ansprüche. Der Kläger sei bei seiner früheren Arbeitgeberin in einer bestimmten Abteilung,
nämlich in der "Putzerei" beschäftigt gewesen, welche nicht auf sie - die Beklagte - vom
Insolvenzverwalter übertragen worden sei. Es habe daher lediglich der Übergang eines Betriebsteils
stattgefunden. Der Insolvenzverwalter habe entschieden, die Putzerei zu schließen und sie - die Beklagte
- unterhalte eine solche Abteilung nicht. Es sei daher auch nicht die gesamte Belegschaft der Fa. B.G.
GmbH & Co. KG übernommen worden; hinsichtlich der früher in der Putzerei ausgeführten Tätigkeiten
erfolge nunmehr eine Fremdvergabe. Bei der Putzerei habe es sich auch um einen abtrennbaren,
selbständigen Bereich gehandelt. Den dort beschäftigten Mitarbeitern sei gekündigt worden. Es treffe
auch nicht zu, dass diese Arbeitnehmer bei Bedarf mit demjenigen anderer Abteilungen ausgetauscht
worden seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.11.2004, AZ: 2 Ca 1474/04, abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Behauptung der Beklagten, gerade der Betriebsteil, in welchem
er beschäftigt gewesen sei, sei nicht gemäß § 613 a BGB auf sie übertragen worden, sei ebenso unrichtig
wie unverständlich. In diesem Zusammenhang sei zunächst maßgeblich, dass es eine eigene Abteilung
"Putzerei" überhaupt nicht gegeben habe bzw. gebe. Vielmehr bildeten sowohl die Putzerei wie auch die
Schleiferei wie auch schließlich die Kontrolle eine gemeinsame Einheit, die in einer Halle untergebracht
sei, unter einer einheitlichen Leitung stünde und innerhalb derer die Arbeitnehmer bei Bedarf problemlos
ausgetauscht würden. Eine in organisatorischer, struktureller, technischer oder sonstiger Hinsicht
abgrenzbare Abteilung "Putzerei" habe es in dem betreffenden Betrieb zu keinem Zeitpunkt gegeben. Es
treffe dementsprechend auch nicht zu, dass die Putzerei zum 31.03.2004 stillgelegt und nicht auf die
Beklagte übertragen worden sei. Die Putzerei bestehe nach wie vor und sei auch Bestandteil des
Betriebes der Beklagten. Dementsprechend habe der - ebenfalls im Wege des Betriebsübergangs
übernommene - Arbeitnehmer I. durchgängig in der Putzerei gearbeitet und arbeiteten auch heute noch
dort. Die Beklagte habe zwischenzeitlich sogar eine weitere Arbeitnehmerin für den betreffenden Bereich
neu eingestellt. Zusätzlich arbeiten dort regelmäßig zwei Arbeitnehmer einer Leihfirma. Bei Bedarf setze
die Beklagte auch zusätzliche Arbeitnehmer aus dem Wachsraum in der Putzerei ein.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die
Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 12.01.2005 (Bl. 59 bis 63 d. A.), auf die weiteren
Schriftsätze der Beklagten vom 18.04.2005 (Bl. 86 bis 88 d. A.) und vom 19.05.2005 (Bl. 112 bis 114 d. A.)
sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.02.2005 (Bl. 69 bis 85 d. A.) und vom 29.04.2005 (Bl. 100
bis 105 d. A.) Bezug genommen.
Der Akteninhalt des zwischen den Parteien beim Arbeitsgericht Kaiserslautern (AZ: 7 Ca 321/04)
geführten Kündigungsschutzprozesses war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der
Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht
stattgegeben.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 611 Abs. 1, 615 BGB, 2 EFZG, 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf
Zahlung der geltend gemachten Beträge. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger diese
Ansprüche erworben hat. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht sind auch nicht lediglich
die frühere Arbeitgeberin des Klägers bzw. der hinsichtlich deren Vermögen eingesetzte
Insolvenzverwalter passiv legitimiert. Die Beklagte war ab dem 01.04.2004 Arbeitgeberin des Klägers. Der
Betrieb der Fa. B.G. GmbH & Co. KG ist nämlich zu diesem Zeitpunkt insgesamt durch Rechtsgeschäft auf
die Beklagte übergegangen mit der Folge, dass diese nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und
Pflichten des früheren Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin eingetreten
ist.
Die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder
Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden
wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische
Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen
sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören
als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs,
der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der
immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der
etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem
Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die
Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften,
ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggfls. den ihr zur Verfügung stehenden
Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach
der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht
zu (BAG, AP Nr. 274 zu § 613 a BGB m. w. N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze steht fest, dass ein Betriebsübergang von der Fa. B.G. GmbH & Co. KG
auf die Beklagte stattgefunden hat. Zwischen den Parteien ist - mit Ausnahme des Arbeitsbereichs
"Putzerei" - unstreitig, dass die Beklagte zum 01.04.2004 den gesamten Produktionsbetrieb der Fa. B.G.
GmbH & Co. KG nebst sämtlichen materiellen und immateriellen Betriebsmitteln sowie der
Hauptbelegschaft durch Rechtsgeschäft übernommen hat und seitdem fortführt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat auch nicht lediglich der Übergang eines den Arbeitsbereich
"Putzerei" nicht umfassenden Betriebsteils mit der Folge stattgefunden, dass das Arbeitsverhältnis des in
diesem Tätigkeitsbereich eingesetzten Klägers nicht auf sie übergegangen wäre. Betriebsteile sind
Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. Es muss sich um eine organisatorische Untergliederung
des gesamten Betriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt
wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. Die Teileinheit muss
bereits beim früheren Betriebsinhaber, dem Veräußerer, die Qualität eines Betriebsteils haben. Die
Wahrnehmung eines dauerhaften Teilzwecks führt nur dann zu einer selbständig übertragsfähigen
Einheit, wenn eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt. Es reicht nicht aus, dass
ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch
nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln
erfüllen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsteils i. S. v. § 613 a Abs. 1 BGB sind von
demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich hierauf beruft (BAG, AP Nr. 196 zu § 613 a BGB).
Im Streitfall hat die Beklagte nicht dargetan, dass es sich bei dem nach ihrer Behauptung nicht
übernommenen bzw. fortgeführten Tätigkeitsbereich "Putzerei" um einen Betriebsteil i. S. v. § 613 a Abs. 1
BGB handelt. Eine irgendwie geartete organisatorische Verselbständigung, d. h. eine betriebliche
Teilorganisation des Bereichs Putzerei innerhalb des Gesamtbetriebes lässt sich dem Vorbringen der
Beklagten nicht entnehmen. Die pauschale Behauptung, es handele sich hierbei um einen abtrennbaren,
selbständigen Bereich, erweist sich insoweit als unsubstantiiert. Darüber hinaus ist die Beklagte dem
Vorbringen des Klägers nicht entgegengetreten, wonach die Putzerei zusammen mit der sog. Schleiferei
und der Kontrolle in einer Halle untergebracht war und unter einer einheitlichen Leitung stand. Insgesamt
bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Putzerei Merkmale eines Betriebsteils i. S. v. § 613
a Abs. 1 BGB erfüllte.
Soweit die Beklagte (jedenfalls erstinstanzlich) geltend gemacht hat, die Ansprüche des Klägers seien
zumindest teilweise nach § 26 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten in
der Metallindustrie Rheinland - Pfalz verfallen, so steht dieser Einwand der Begründetheit der Klage
bereits deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte - obwohl der Kläger dies ausdrücklich bestritten hat -
ihre Mitgliedschaft in dem betreffenden Arbeitgeberverband weder dargetan noch unter Beweis gestellt
hat. Darüber hinaus hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er nicht Gewerkschaftsmitglied ist.
Letztlich ist auch eine einzelvertragliche Vereinbarung der maßgeblichen tariflichen Vorschriften weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.