Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.07.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, beschwerdekammer, rechtsgrundlage, quelle, form, akte, erinnerungsschreiben, mahnung, datum, anschluss

LAG
Mainz
29.07.2004
5 Ta 151/04
Aufhebung von Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
5 Ta 151/04
6 Ca 3496/02
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 29.07.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.10.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.10.2003 - 6 Ca 3496/02 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
In dem PKH-Beschluss vom 06.02.2003 - 6 Ca 3496/02 - wurde dem Kläger aufgegeben, Monatsraten in
Höhe von 15,00 € zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2003 nicht
(mehr) nachgekommen. Im Anschluss an die beiden Erinnerungsschreiben vom 14.07.2003 und vom
13.08.2003 sowie an die Mahnung nebst Fristsetzung vom 22.09.2003 hob das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom 15.10.2003 - 6 Ca 3496/02 - den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 06.02.2003 - 6 Ca
3496/02 - auf. Gegen den am 23.10.2003 zugestellten Beschluss vom 15.10.2003 - 6 Ca 3496/02 - legte
der Kläger am 29.10.2003 mit Schriftsatz vom 27.10.2003
sofortige Beschwerde
ein. Ausführungen zur Begründung der Beschwerde erfolgten mit den Schriftsätzen vom 03.12.2003 (Bl.
28 d. PKH-Heftes nebst Anlagen) und mit Schriftsatz vom 20.01.2004 (- ebenfalls nebst Anlagen, Bl. 34 ff.
d. PKH-Heftes). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren
Inhalt der Akte und des PKH-Beiheftes verwiesen, - insbesondere auch auf den Schriftsatz des Klägers
vom 05.04.2004.
Mit dem Beschluss vom 18.06.2004 - 6 Ca 3496/02 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde
des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der mit der Beschwerde
angegriffene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann
das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit
der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Vorliegend
ist es unstreitig, dass der Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2003 die im Beschluss vom 06.02.2003 gemäß
§ 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festgesetzten Monatsraten in Höhe von jeweils 15,00 € nicht mehr gezahlt hat.
Unter den gegebenen Umständen ist es - was die Beschwerdekammer aufgrund eigener Überprüfung
festgestellt hat - rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im Falle des Klägers von dieser
gesetzlichen Aufhebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Die vom Kläger für die Nichtzahlung der
fälligen Raten angeführten Gründe vermögen die Nichtzahlung der Raten nicht hinreichend zu
entschuldigen. Insoweit folgt die Beschwerdekammer den überzeugenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 18.06.2004 - 6 Ca 3496/02 - und stellt dies hiermit
ausdrücklich bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Sach- und Streitstand anders gewürdigt werden sollte als das Arbeitsgericht dies
in den Beschlüssen vom 15.10.2003 und vom 18.06.2004 - jeweils 6 Ca 3496/02 - getan hat. Die Kosten
seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen (vgl. dazu den
Gebührentatbestand Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses = Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG aF.). Die
Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.