Urteil des LAG Niedersachsen vom 12.12.2013

LArbG Niedersachsen: tarifvertrag, berechnungsgrundlage, anpassung, niedersachsen, form, gerichtsakte, arbeitsgericht, vervielfältigung, datenschutz, genehmigung

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Berechnung eines Theaterbetriebszuschlages
Soweit § 2 Abs. 2 TVÜ VKA die Weitergeltung von bestimmten Tarifverträgen
anordnet und diese auf andere Tarifverträge verweisen, die aufgehoben
oder ersetzt worden sind, gelten die Bestimmungen der aufgehobenen oder
ersetzten Tarifverträge statisch weiter. Die anders lautende Regelung des §
2 Abs. 4 TVÜ Bund gilt hier nicht. Sie ist weder analog anzuwenden, noch ist
ihr ein allgemeines Prinzip zu entnehmen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 12.12.2013, 5 Sa 699/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom
15.05.2013 – 5 Ca 30/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung und Zahlung eines
Theaterbetriebszuschlages.
Wegen der genauen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Bl. 2 bis
4 desselben, Bl. 51 bis 53 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 15.05.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Bl. 4 bis 10 desselben,
Bl. 53 bis 59 der Gerichtsakte) verwiesen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 10.06.2013 zugestellt worden. Mit einem am
27.06.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er
Berufung eingelegt und diese mit einem am 12.09.2013 eingegangenen
Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss
vom 05.08.2013 die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum 12.09.2013
verlängert hatte.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger in vollem Umfang das erstinstanzliche
Klageziel weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Im Einzelnen greift er die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe mit
folgenden Argumenten an:
Er meint, die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.2010 sei nicht auf den vorliegenden
Sachverhalt übertragbar. Wenn auch die Bereichsbestimmung des in der BAG-
Entscheidung thematisierten bezirklichen Tarifvertrags nicht durch den TVöD-
TV-L aufgehoben oder abgelöst worden sei, gelte dies aber für den
Monatstabellenlohn, um den die Parteien dieses Rechtsstreites streiten.
Trotz der Fassung des § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA und trotz Weitergeltung des BZTV
sei der Monatstabellenlohn (nach dem Monatslohntarifvertrag im Sinne des §
20 Abs. 2 BMTG II) als ergänzender Tarifvertrag zum BMT-G II nicht weiterhin
anzuwenden. Dieser Tarifvertrag sei durch die Regelungen des TVÜ-VKA und
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den TVöD ersetzt. Dies entspreche der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2010. Einer ausdrücklichen zusätzlichen
Regelung wie in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund habe es im TVÜ-VKA nicht bedurft.
Jedenfalls sei es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, den vom BZTV
erfassten beschäftigten Arbeitnehmern einen Zuschlag zukommen zu lassen,
der prozentual von der jeweils einschlägigen monatlichen Vergütung zu
berechnen ist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass die
Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Theaterbetriebszuschlag nach § 3
Abs. 1 BZTV auf der Grundlage der jeweils für ihn individuell
geltenden Entgeltgruppe und Entgeltstufe des TVöD-VKA seit dem
01.10.2005 zu berechnen und zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den
Theaterbetriebszuschlag nach § 3 Abs. 1 BZTV auf der Grundlage der
jeweils für ihn individuell geltenden Entgeltgruppe und deren Stufe 1
des TVöD-VKA seit dem 01.10.2005 zu berechnen und zu zahlen,
äußerst hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.321,50 € brutto nebst 5%-
Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 387,20
€ seit dem 01.01.2010, auf einen Betrag von 446,80 € seit dem
01.01.2011 sowie auf einen Betrag von 487,50 € seit dem 01.01.2012
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung
wird auf ihre Schriftsätze vom 12.09. und 23.10.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat
das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen.
I.
Zunächst einmal verweist das Berufungsgericht auf die überzeugenden
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, macht sie sich zu Eigen
und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
II.
Das Vorbringen der Parteien in der Berufung und der Sach- und Streitstand im
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Übrigen veranlassen folgende ergänzende Anmerkungen:
1. Trotz der in der zweiten Instanz sprachlich geänderten Fassung der Anträge
liegt keine Klagänderung im Sinne des § 533 ZPO vor. Es handelt sich um
eine lediglich sprachliche Korrektur, die sich inhaltlich nicht auswirkt.
2. Der BZTV ist genau mit dem Wortlaut im vorliegenden Streitfall zugrunde zu
legen, wie er mit dem zweiten Änderungstarifvertrag vom 08.02.1991
vereinbart worden ist. Dies folgt aus der Anordnung des § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA,
der die Weitergeltung der von den Mitgliedsverbänden der VKA
abgeschlossenen Tarifverträge getroffen hat. Zu diesen Tarifverträgen gehört
der BZTV. In dieser Norm des TVÜ-VKA wird ausdrücklich die besondere
Verantwortung der Tarifvertragsparteien hervorgehoben, die nicht abgelösten
Tarifverträge, zu denen auch der BZTV zählt, bei Bedarf selbst an das neue
Tarifwerk anzupassen. Dies haben die Tarifvertragsparteien unstreitig bis
heute nicht getan.
3. Keine von den Parteien zitierte BAG-Entscheidung, die sich mit dem
entscheidungsrelevanten Problemkreis befasst, ist vorliegend uneingeschränkt
einschlägig:
a. Die bereits erstinstanzliche BAG Entscheidung (Urteil vom 24.02.2010, AZ:
4 AZR 708/08 – AP-Nr. 2 zu § 2 TVÜ) befasst sich zwar mit dem Problemkreis
der Ablösung einer bestimmten tarifvertraglichen Regelung trotz vereinbarter
Anordnung der Weitergeltung, die das Bundesarbeitsgericht (BAG a.a.O.)
unter ganz besonderen Umständen als möglich betrachtet und diese
Umstände in dem entschiedenen Streitfall verneint. Die besondere Problematik
des vorliegenden Falles, die darin besteht, dass ein unproblematisch nicht
abgelöster Tarifvertrag (hier der BZTV) einerseits nicht abgelöst wird aber auf
einen anderen Tarifvertrag verweist, der seinerseits abgelöst worden ist, wird in
dieser Entscheidung nicht abgehandelt.
b. Ebenfalls ist die Entscheidung des BAG vom 25.02.2010 (AZ: 6 AZR 838/08
– AP-Nr. 1 zu § 2 TVÜ) nicht einschlägig. Denn dieses Urteil ist zu § 2 TVÜ-
Bund ergangen, der in seinem Absatz 4 – anders als der hier maßgebliche
TVÜ-VKA – ausdrücklich die Regelung enthält, dass soweit in den nicht
ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften
verwiesen wird, die aufgehoben und ersetzt worden sind, an deren Stelle bis
zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVÖD bzw. TVÜ-
Bund entsprechend gelten. In dieser Vorschrift, die im vorliegenden Streitfall
keine Anwendung findet, ist genau der streitgegenständliche Problemkreis
geregelt worden. Eine solche Regelung fehlt für den Bereich des TVÜ-VKA.
c. Ebenfalls lassen sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
06.05.2009 (AZ: 10 AZR 314/08 – AP-Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT-Zulagen) keine
Aussagen zur Lösung des vorliegenden Streitfalles entnehmen. Dies hat auch
das arbeitsgerichtliche Urteil uneingeschränkt zutreffend erkannt. Die in dieser
Entscheidung erfolgte Gleichsetzung des Monatstabellenlohnes und des
Tabellenentgeltes im Sinne des § 15 TVÖD ist nicht verallgemeinerungsfähig.
Es ist nicht erkennbar, dass diese Gleichsetzung für alle erdenklichen
Fallkonstellationen gemeint und gewollt war. Denn das zitierte Urteil trifft keine
Aussage über die Berechnung des streitigen Theaterbetriebszuschlages, da
die Berechnung dieser Zulage bezogen auf den Monatstabellenlohn zwischen
den seinerzeitigen Parteien nicht streitig war. In dieser Entscheidung ging es
allein um die Problematik, ob Maßstab für die Bezugsgröße der Umfang der
vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ist.
4. Die Auslegung der maßgeblichen tarifvertraglichen Vorschriften
insbesondere des § 2 TVÜ-VKA führt zu dem Ergebnis, dass die
Theaterbetriebszulage der Höhe nach unverändert so fortzuzahlen ist, wie sie
zuletzt unproblematisch fortzuzahlen war, als die in dem BZTV genannte
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Bezugsgröße des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der Lohngruppe des
BMT-G noch gegolten hat. Diese Bezugsgröße gilt unverändert,
gewissermaßen „eingefroren“, weiter.
a. Nach ständiger und allgemein anerkannter Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines
Tarifvertrages, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.
Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche
Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht
eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragspartei mit zu
berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag
gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen
der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der
Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies ein zweifelsfreies
Auslegungsergebnis nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen
ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die
praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität
denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel
gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt
(BAG, Urteil vom 21.08.2003, Az.: 8 AZR 430/02 – AP Nr. 185 zu § 1 TVG
Tarifverträge Metallindustrie; BAG, Urteil vom 22.10.2003, Az.: 10 AZR 152/03
– BAGE 108, 176 – 184; BAG, Urteil vom 24.10.2007, Az.: 10 AZR 878/06 –
Juris).
b. In Anwendung der oben dargestellten Rechtssätze rechtfertigt sich die
Annahme, dass der Monatstabellenlohn des BMT-G als
Berechnungsgrundlage des Theaterbetriebszuschlages unverändert weiter
gilt.
aa. Der Wortlaut des § 2 TVÜ-VKA ist nicht uneingeschränkt eindeutig und
nimmt zu dem in diesem Streitfall aufgeworfenen Problemkreis keine
ausdrückliche Stellung. Er lässt beide Auslegungsvarianten zu, nämlich die,
dass die Bezugsgröße durch das Tabellenentgelt im Sinne des TVÖD ersetzt
wird als auch die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegungsalternative.
bb. Die Systematik der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge,
insbesondere ein Abgleich des § 2 TVÜ-VKA und des § 2 TVÜ-Bund, wobei in
beiden Fällen auf Gewerkschaftsseite die Gewerkschaft ver.di diese
Tarifverträge abgeschlossen hat, spricht für eine statische Fortgewährung der
Theaterbetriebszulage und gegen jedwede Entgeltanpassung im Sinne der
neuen Vorschriften des öffentlichen Dienstes. Denn im Bereich des TVÜ-VKA
fehlt gerade die entsprechende Vorschrift des TVÜ-Bund, die in § 2 Abs. 4
TVÜ-Bund ausdrücklich die Regelung trifft, dass soweit in nicht ersetzten
Tarifverträgen und Vertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die
aufgehoben oder ersetzt worden sind, an deren Stelle bis zu einer
redaktionellen Anpassung die Regelung des TVÖD bzw. TVÜ-Bund
entsprechend gelten. Diese in TVÜ-Bund getroffene Regelung ist keineswegs
selbstverständlich, sie normiert kein allgemeines Prinzip und enthält nicht
lediglich eine Klarstellung sondern normiert etwas, was ohne eine solche
Regelung nicht gegolten hätte. Mit anderen Worten: Weil § 2 TVÜ-VKA eine
solche besondere Vorschrift nicht enthält, gilt das in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund
normierte Prinzip im Bereich des TVÜ-VKA gerade nicht.
cc. Dieser Regelungssystematik entspricht auch der erkennbare Sinn und
Zweck, den die Tarifvertragsparteien der Regelung des § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA
beigemessen haben. Dort haben sie den Tarifvertragsparteien des BZTV bzw.
sich selbst eine besondere Verantwortung auferlegt, den seinerzeit geltenden
Status entweder zu belassen oder aber fortzuentwickeln bzw. zu verändern.
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Hierbei ist sogar eine für die Arbeitnehmer ungünstige Entwicklung und
Veränderung möglich, beispielsweise weil die Tarifvertragsparteien zu der
übereinstimmenden Auffassung gelangen, das bisherige System der
Theaterbetriebszulage sei antiquiert. Mit dem in § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA
erkennbaren Prinzip der besonderen Verantwortlichkeit der
Tarifvertragsparteien für die von den Mitgliedsverbänden der VKA
abgeschlossenen Tarifverträge ist eine Tarifautomatik unvereinbar. Die
Tarifvertragsparteien hätten eine Anpassung in jedweder Form, auch
hinsichtlich der Höhe der Berechnungsgrundlage für den
Theaterbetriebszuschlag vornehmen müssen. Dies ist nicht geschehen.
dd. Nach den vorstehenden Einzelkriterien der Tarifauslegung ergibt sich eine
statische Fortgeltung der Berechnungsgrundlage des
Theaterbetriebszuschlages. Evtl. allgemeine Praktikabilitäts- oder gar
Gerechtigkeitserwägungen, denen ohnedies nach der Rangfolge der bei einer
Tarifauslegung geltenden Kriterien Hilfscharakter zukommt, müssen hinter
diesem klaren Ergebnis zurück bleiben. Wenn etwas geändert werden soll,
dann müssen dies die Tarifvertragsparteien tun. Hiervon ist die
Berufungskammer uneingeschränkt überzeugt.
5. Mit vorstehendem Auslegungsergebnis steht nicht nur die Unbegründetheit
des Hauptantrages sondern auch der beiden Hilfsanträge fest. Auf die
Problematik der richtigen Bezifferung des zweiten Hilfsantrages kommt es nicht
mehr an.
C.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung
zu tragen. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung
die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Die entscheidende
Rechtsfrage, ob § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund ein allgemeines Prinzip oder aber eine
Ausnahmevorschrift darstellt, die im Bereich des TVÜ-VKA nicht gilt, ist eine
klärungsbedürftige Rechtsfrage, die angesichts einer Vielzahl von
gleichgelagerten Streitfällen (nach der übereinstimmenden Darstellung der
Prozessparteien: ca. 125 Arbeitnehmer) von grundsätzlicher Bedeutung ist.