Urteil des LAG Niedersachsen vom 07.12.2012
LArbG Niedersachsen: betriebsrat, mitbestimmungsrecht, vergütung, initiativrecht, tarifvertrag, assistent, stadt, lohnhöhe, arbeitsgericht, anhörung
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Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einordnung
von Theaterleitungsassistenten eines Kinos in ein
bestehendes betriebliches Entgeltsystem
1. Die Einordung eines konkreten Arbeitsplatzes (hier: Assistent der
Theaterleitung eines Kinos) in eine betriebliche Vergütungsstruktur unterliegt
dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10
BetrVG.
2. Da dem Betriebsrat dabei auch ein Initiativrecht zusteht, kommt es nicht
darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechende Position bisher nur nach
individuellen Vereinbarungen ohne erkennbares System vergütet. Das
Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG umfasst die inhaltliche
Ausgestaltung der Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien einschließlich
der abstrakten Festsetzung der Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder
anderen Bezugsgrößen (vgl. BAG 18.10.2011, 1 ABR 25/10, NZA 2013, 392 -
396, Rn. 17).
3. Bei der vergütungstechnischen Einordung eines nach abstrakt-generellen
Kriterien beschreibbaren Arbeitsplatzes, handelt es sich um eine
Angelegenheit mit kollektivem Bezug, selbst wenn die Position akutell im
Betrieb nur mit einem Arbeitnehmer besetzt ist.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 12. Kammer, Beschluss vom 07.12.2012, 12
TaBV 67/12
§ 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 24.04.2012 – 3 BV 1/12 –
wird abgeändert und festgestellt, dass dem Beteiligten zu 1) bei der Aufstellung
von Entgeltgrundsätzen für Assistenten/Assistentinnen der Theaterleitung ein
Mitbestimmungsrecht einschließlich eines entsprechenden Initiativrechts
zusteht.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrates bei der Aufstellung von Entgeltgrundsätzen.
Der Beteiligte zu 1) (künftig: Betriebsrat) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2)
(künftig: Arbeitgeber) gewählte Betriebsrat. Beim Arbeitgeber handelt es sich um
ein Unternehmen, welches bundesweit Kinos betreibt. Der O. Kinobetrieb des
Arbeitgebers wurde im Jahr 2003 von der Firma U. übernommen. Derweil für
letztere eine unmittelbare Tarifbindung galt, ist der Arbeitgeber selbst nicht
tarifgebunden. Der bis 2003 unmittelbar geltende Tarifvertrag „Filmtheater“ wird
vom Arbeitgeber nicht mehr angewandt. Der Arbeitgeber orientiert sich aber in
der betrieblichen Vergütungsstruktur weiter an dem Tarifvertrag „Filmtheater“.
Die Mehrzahl der Beschäftigten sind im Betrieb in C-Stadt in die
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Vergütungsgruppen der Servicekräfte und der Filmvorführer eingruppiert. In
diesen Berufsgruppen wird noch jeweils nach den zurückgelegten Berufsjahren
differenziert. Für den Kinobetrieb in C-Stadt hat der Arbeitgeber zwei Stellen für
Assistentinnen bzw. Assistenten der Theaterleitung vorgesehen. Von diesen
beiden Stellen ist derzeit nur eine besetzt. Zwischen dem Betriebsrat und dem
Arbeitgeber sind bislang Entgeltgrundsätze für die Vergütung der Assistenten
der Theaterleitung nicht vereinbart. Der Arbeitgeber trifft mit den von ihm
eingestellten Theaterleitungsassistenten jeweils eine individuelle
Vergütungsvereinbarung auf Basis eines festen Monatsgehalts.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, über
die Einführung von Entgeltgrundsätzen für die Gruppe der
Theaterleitungsassistenten zu verhandeln (Bl. 10 d. A.). Der Betriebsrat legte
hierzu auch einen konkreten Vorschlag für die Relationen des Entgeltes vor (Bl.
11 ff. d. A.). Auf Betreiben des Betriebsrates wurde im Rahmen eines
Vergleiches einvernehmlich eine Einigungsstelle unter Vorsitz des Direktors des
Arbeitsgerichts S. eingesetzt, die über mögliche Entgeltgrundsätze für
Assistentinnen und Assistenten der Theaterleitung verhandeln soll. Über die
materielle Zuständigkeit dieser Einigungsstelle konnte zwischen den
Betriebsparteien bislang kein Einvernehmen erzielt werden. Die Einigungsstelle
fasste daher am 16.12.2011 den einstimmigen Beschluss, das
Einigungsstellenverfahren auszusetzen, bis arbeitsgerichtlich geklärt sei, ob
dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung
hinsichtlich der Vergütungsgruppe der Theaterleitungsassistenten zusteht (vgl.
Protokoll der Einigungsstellensitzung Bl. 7 ff. d. A.). In Umsetzung dieses
Beschlusses der Einigungsstelle hat der Betriebsrat auf seiner Sitzung am
19.12.2011 die Einleitung des hiesigen Beschlussverfahrens beschlossen (Bl.
20 d. A.). Die Antragsschrift des Betriebsrates ist am 07.02.2012 beim
Arbeitsgericht Osnabrück eingegangen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass Grundlage der im Betrieb des
Arbeitgebers angewandten betrieblichen Lohnstrukturen die vormals auf den
Betrieb angewandten Tarifverträge „Filmtheater“ seien. Über die Kategorisierung
im betrieblichen Vergütungssystem betreffend Vorführer, Kassierer und
Platzanweiser hinaus habe der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren eine
neue „Vergütungsgruppe“ geschaffen, nämlich die des Theaterleiter-Assistenten
bzw. der Theaterleiter-Assistentin. Hierbei handele es sich um einen kollektiven
Tatbestand, der im Rahmen der betrieblichen Lohngestaltung
mitbestimmungspflichtig sei. Auch wenn der Betriebsrat nicht unmittelbar bei der
Gehaltshöhe der Theaterleitungsassistenten mitzubestimmen habe, so könne er
mit dem Arbeitgeber doch die Festlegung des Wertunterschiedes zwischen
verschiedenen Beschäftigtengruppen vereinbaren.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit der
Erweiterung der bei der Beteiligten zu 2) bestehenden betrieblichen
Lohngestaltung um eine Vergütungsgruppe „Theaterleiter-Assistent/in“ im
Betrieb C-Stadt der Beteiligten zu 2) ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, eine Erweiterung der bei ihm bestehenden
Vergütungsordnung um eine etwaige Vergütungsgruppe Theaterleiter-Assistent
habe nicht stattgefunden. Es mangele schon an einem kollektiven Tatbestand.
Zudem sei die Lohnhöhe bei AT-Angestellten nicht mit bestimmt. Neben den im
U.-Tarifvertrag aufgeführten Vergütungsgruppen bestehe eine
Vergütungsgruppe Theaterleiter-Assistent beim Arbeitgeber nicht. Die
Monatsvergütung der Theaterleiter-Assistenten sei zwischen den
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Arbeitsvertragsparteien frei vereinbart worden. Entsprechende
Entlohnungsgrundsätze für diese Berufsgruppe kämen nicht zur Anwendung.
Das Mitbestimmungsbegehren des Betriebsrates ziele letztlich darauf ab, bei der
absoluten Lohnhöhe mitzubestimmen - dies sei jedoch von § 87 Abs. 1 Ziffer 10
BetrVG nicht gedeckt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.04.2012
verwiesen.
Mit Beschluss vom 24.04.2012 hat das Arbeitsgericht Osnabrück den Antrag
des Betriebsrates zurückgewiesen. Im Kern hat das Arbeitsgericht ausgeführt,
dass es an einem kollektiven Tatbestand mangele, an welchem die
Mitbestimmung des Betriebsrates anknüpfen könne. Ferner sei es dem
Betriebsrat nicht gelungen, darzulegen, dass bei der Arbeitgeberin
verallgemeinerbare Entgeltgrundsätze für die Assistenten der Theaterleitung
existierten.
Dieser Beschluss ist am 22.05.2012 an die Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrates zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerdeschrift ist
am 14.06.2012 und die entsprechende Beschwerdebegründung am 30.07.2012
und damit noch vor Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am
30.07.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Betriebsrat aus, dass ein
kollektiver Bezug hinsichtlich der Vergütung der Theaterleitungsassistenten
schon deshalb gegeben sei, weil es für die entsprechende Tätigkeit im
Unternehmen des Arbeitgebers typisierte Arbeitsplatzbeschreibungen gebe.
Dies zeige sich an den bundesweit vorgenommenen einheitlichen
Stellenausschreibungen für Theaterleitungsassistenten mit den drei
Schwerpunkten „Personal“, „F & B“ (Food and Beverage) und
„Operation/Technik“. Allein dadurch, dass der Arbeitgeber tatsächlich für die
Theaterleitungsassistenten Vergütung in unterschiedlicher Höhe vereinbare,
könne das bestehende Mitbestimmungsrecht nicht unterlaufen werden. Es gehe
dem Betriebsrat nicht darum, eine in Euro bezifferte konkrete Vergütungshöhe
für das Gehalt der Theaterleitungsassistenten festzulegen. Im Rahmen seines
Mitbestimmungsrechtes wolle der Betriebsrat lediglich eine sachgerechte
Bewertung der Tätigkeit der Theaterleitungsassistenten in Relation zu den
anderen Berufsgruppen im Osnabrücker Kinobetrieb erreichen.
Nach einer entsprechenden Anregung durch das Gericht beantragt der
Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz zuletzt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 24.04.2012 - 3 BV
1/12 - abzuändern und festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1) bei der
Aufstellung von Entgeltgrundsätzen für Assistenten/Assistentinnen der
Theaterleitung ein Mitbestimmungsrecht einschließlich eines
entsprechenden Initiativrechtes zusteht.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen.
Zur Begründung dieses Antrages führt der Arbeitgeber aus, dass das vom
Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrecht schon daran scheitere, dass kein
kollektiver Tatbestand im Hinblick auf die Vergütung der
Theaterleitungsassistenten vorliege. Die Vergütung der
Theaterleitungsassistenten werde nicht aufgrund allgemeiner Merkmale oder
Entlohnungsgrundsätze bemessen. Vielmehr werde die Vergütung der
Theaterleitungsassistenten individualvertraglich frei mit den jeweiligen
Mitarbeitern vereinbart. Deshalb frage der Arbeitgeber in den vom Betriebsrat
vorgelegten Ausschreibungen regelmäßig die Gehaltsvorstellungen der sich
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bewerbenden Mitarbeiter ab. Dem Betriebsrat sei es nicht gelungen, belastbare
Indizien dafür vorzutragen, dass im Betrieb C-Stadt tatsächlich eine
Vergütungsgruppe „Theaterleitungsassistenten“ eingeführt worden sei und die
Vergütung dieser Theaterleitungsassistenten anhand genereller Merkmale
erfolge. Dem Antrag des Betriebsrates könne auch deshalb nicht stattgegeben
werden, weil er darauf abziele, unmittelbar auf die absolute Vergütungshöhe der
Theaterleitungsassistenten Einfluss zu nehmen. Aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
folge aber gerade kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der
absoluten Lohnhöhe. Im Rahmen der Anhörung der Beteiligten der
Beschwerdeinstanz hat der Arbeitgeber zudem die Auffassung vertreten, dass
dem Betriebsrat hinsichtlich der Einführung einer neuen Entgeltgruppe
„Theaterleitungsassistenten“ auch im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG
ein Initiativrecht nicht zustehe.
Ergänzend wird auf die zwischen den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz
gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der Anhörung am 07.12.2012
verwiesen.
II.
Die statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde des
Betriebsrates ist zulässig und begründet.
1. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist
gegeben. Mit dem Verfahren soll der Rechtsstreit über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts
geklärt werden. Dem steht nicht entgegen, dass über den zwischen den
Beteiligten streitigen Regelungsgegenstand der Mitbestimmung bei der
betrieblichen Lohngestaltung betreffend die Tätigkeit der Theaterleiter-
Assistenten bereits ein Einigungsstellenverfahren anhängig ist. Unbeschadet
dessen, dass die Einigungsstelle über die Frage ihrer Zuständigkeit in eigener
Unabhängigkeit zu entscheiden hat, steht es den Betriebspartnern frei, über die
Frage des Bestehens eines bestimmten Mitbestimmungsrechtes aus dem
Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG vor oder gleichzeitig zu dem
Einigungsstellenverfahren eine gerichtliche Entscheidung über das Bestehen
oder Nichtbestehen des streitbefangenen Mitbestimmungsrechtes
herbeizuführen.
An der Aktivlegitimation des Betriebsrates bestehen keine Zweifel. Sie ergibt
sich aus dem Beschluss der Einigungsstelle vom 16.12.2011 in Verbindung mit
dem Betriebsratsbeschluss vom 19.12.2011. Ergänzend wird auf die
Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses auf Seite 7 der
Beschlussgründe verwiesen.
In der zuletzt gestellten Fassung ist der Antrag des Betriebsrates hinreichend
bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Er ist geeignet, den Rechtsstreit über
das Bestehen des streitbefangenen Mitbestimmungsrechtes verbindlich zu
klären. Zu Beginn der Anhörung am 07.12.2012 hat der Betriebsrat klargestellt,
dass es ihm nicht darum gehe, unbedingt eine eigene Vergütungsgruppe für die
Assistenten der Theaterleitung zu etablieren. Entscheidend komme es dem
Betriebsrat darauf an, die Vergütung der Theaterleitungsassistenten in das
bereits bestehende betriebliche Vergütungssystem zu integrieren und dabei
einen angemessen Abstand zu den anderen Vergütungsgruppen herzustellen.
Sofern es in der arbeitgeberseitigen Praxis bislang noch keine
Entgeltgrundsätze für die Assistenten der Theaterleitung gebe, so ziele der
Betriebsrat darauf ab, diese im Rahmen des ihm zustehenden Initiativrechtes zu
etablieren. Das Bestehen eines entsprechenden Initiativrechtes wird vom
Arbeitgeber bestritten. In der zuletzt gestellten Fassung ist der Antrag des
Betriebsrates geeignet, diesen Streit zu klären.
2. Der Antrag des Betriebsrates ist begründet, weil die von ihm zur
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Mitbestimmung reklamierte Angelegenheit einen kollektiven Bezug aufweist,
bislang Vergütungsgrundsätze für die Assistenten der Theaterleitung nicht
existieren, dem Betriebsrat in dieser Frage ein Mitbestimmungsrecht
einschließlich eines Initiativrecht zusteht und das Anliegen des Betriebsrates
auch nicht darauf zielt, die absolute Entgelthöhe der Theaterleitungsassistenten
zu fixieren.
a) Die meisten in § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten haben einen
kollektiven Bezug. Sie geben dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in
kollektiven Angelegenheiten, nicht in Einzelfällen. Entscheidendes
Abgrenzungsmerkmal ist, ob es sich inhaltlich um generelle Regelungen handelt
oder es um Maßnahmen und Entscheidungen geht, die nur einen Arbeitnehmer
betreffen, weil es um dessen besondere Situation oder dessen Wünsche geht,
also ausschließlich einzelfallbezogen sind. Unter Maßnahmen mit kollektivem
Tatbestand sind alle Fälle zu verstehen, die sich abstrakt auf den ganzen
Betrieb oder eine Gruppe von Arbeitnehmern oder einen Arbeitsplatz (nicht auf
einen Arbeitnehmer persönlich) beziehen. Dementsprechend sind nur solche
Vereinbarungen mitbestimmungsfrei, die ausschließlich den individuellen
Besonderheiten einzelner Arbeitsverhältnisse Rechnung tragen und deren
Auswirkungen sich auf dieses Arbeitsverhältnis, diesen Arbeitnehmer
beschränken. Ob Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers einen
kollektiven Bezug haben, richtet sich aber nicht nach der Anzahl der betroffenen
Arbeitnehmer. Diese kann nur ein Indiz sein; entscheidend ist der Inhalt der
Maßnahme (Fitting BetrVG 26. Aufl., § 87 Rn. 16 f.).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Einführung von
Entgeltgrundsätzen für Assistentinnen und Assistenten der Theaterleitung um
einen kollektiven Tatbestand. Das Mitbestimmungsbegehren bezieht sich nicht
auf die der im Anhörungstermin anwesenden Theaterleitungsassistentin H.
individuell gezahlte Vergütung, sondern generell auf den Arbeitsplatz der
Theaterleitungsassistenten, der nach abstrakt generellen Kriterien beschrieben
ist bzw. beschreiben werden kann. Die von der laufenden Einigungsstelle zu
findende Regelung hätte Gültigkeit auch für künftige Neueinstellungen oder
Beförderungen auf die Position des Theaterleitungsassistenten. Die
streitbefangene Mitbestimmungsmaterie wird nicht dadurch zur individuellen
Einzelmaßnahme, dass der Arbeitgeber bislang die Vergütung individualisiert
bestimmt hat. Entscheidend ist, dass das vom Betriebsrat geltend gemachte
Mitbestimmungsbegehren darauf abzielt, abstrakt-generell für die Gruppe der
Theaterleitungsassistenten eine angemessene Vergütungsstruktur zu
entwickeln.
b) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der
betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung
von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das
Mitbestimmungsrecht umfasst die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und
deren Änderung durch den Arbeitgeber. Entlohnungsgrundsätze sind die
abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System,
nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft
ermittelt oder bemessen werden. Zu den mitbestimmungspflichtigen
Entgeltfindungsregeln gehören der Aufbau von Vergütungsgruppen und die
Festlegung der Vergütungsgruppenmerkmale. Das Beteiligungsrecht aus § 87
Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst daher die inhaltliche Ausgestaltung der
Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien einschließlich der abstrakten
Festsetzung der Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder anderen
Bezugsgrößen (BAG 18.10.2011, 1 ABR 25/10, NZA 2012, 392 bis 396, Rn. 17).
Genau darum geht es im vorliegenden Fall: Der Betriebsrat möchte bei der
inhaltlichen Ausgestaltung der Entgeltgruppe für die Assistentinnen und
Assistenten der Theaterleitung beteiligt werden und mit dem Arbeitgeber
abstrakte Festsetzungen der Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder
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anderen Bezugsgrößen in Bezug auf die anderen Mitarbeitergruppen erreichen.
Das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht betrifft den Kern
dessen was mit § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geregelt ist.
c) Das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Mitbestimmungsbegehren
des Betriebsrates verstößt nicht gegen den Einleitungssatz des § 87 Abs. 1
BetrVG oder gegen einen zu beachtenden Tarifvertrag. Unstreitig ist der
Arbeitgeber einem Tarifvertrag nicht unterworfen.
Ist ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden, kann er - kollektivrechtlich - das gesamte
Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel
mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern. Mangels Tarifbindung
leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile „freiwillig“, d. h. ohne
hierzu normativ verpflichtet zu sein. Solange er die Arbeit überhaupt vergütet,
hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber die „freiwilligen“ Leistungen nicht
gänzlich eingestellt. Bei einer Absenkung oder sonstigen Vergütung hat der
Arbeitgeber damit - weil keine tarifliche Vergütungsordnung das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz
BetrVG ausschließt - die bisher geltenden Entlohnungsgrundsätze auch
bezüglich des verbleibenden Vergütungsvolumens zu beachten und im Falle
ihrer Änderung die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Dies gilt auch
dann, wenn der Arbeitgeber Teile der Vergütung den Arbeitnehmern
individualvertraglich schuldet (BAG 26.08.2008, 1 AZR 354/07, NZA 2008, 1426
[1429], Rn. 21). Grundsätzlich reicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG in solchen Betrieben weiter, in
denen eine Tarifbindung des Arbeitgebers nicht besteht. Die Beteiligung des
Betriebsrates in diesem Bereich soll den Arbeitnehmer vor einer einseitig an den
Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Es geht
um die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen
Lohngefüges. Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die
Mitbestimmung des Betriebsrates gewährleistet werden (BAG 21.08.1990, 1
ABR 72/89, NZA 1991, 434 f., Rn. 16). Im vorliegenden Fall besteht hier
bezüglich der Entgeltgerechtigkeit für die Assistenten der Theaterleitung
erkennbar Handlungsbedarf.
d) Diese Lücke im Entgeltgefüge kann nicht deshalb bestehen bleiben, weil sich
der Arbeitgeber weigert, sie mit einer systematischen Regelung zu schließen.
Hier besteht ein Initiativrecht des Betriebsrates, von welchem er vorliegend
Gebrauch macht.
Bereits mit Beschluss vom 08.08.1989 hat der 1. Senat des
Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 62/88, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972
Initiativrecht) entschieden, dass das Initiativrecht des Betriebsrates auch im
Rahmen des Mitbestimmungsrechtes von § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG besteht.
In dieser Entscheidung betont das Bundesarbeitsgericht das Recht des
Betriebsrates, zur Herbeiführung einer entsprechenden Regelung oder zur
Änderung einer bereits bestehenden Regelung initiativ zu werden, sofern das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht bereits verbraucht ist (a.a.O. Rn.
22). Dass das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
ein Initiativrecht des Betriebsrates anerkennt, ergibt sich auch aus dem
Beschluss vom 12.12.2006 (1 ABR 38/05, AP Nr. 27 zu § 1 BetrVG 1972
Gemeinsamer Betrieb) welchem zu entnehmen ist, dass der Betriebsrat vor der
Etablierung von Entgeltgrundsätzen zwar keine Eingruppierung im Sinne von §
99 BetrVG verlangen kann, er jedoch von seinem Initiativrecht Gebrauch
machen kann, um eine entsprechende Vergütungsstruktur zu schaffen (a.a.O.
Rn. 26).
Für den vorliegenden Fall kann daher zu Gunsten des Arbeitgebers davon
ausgegangen werden, dass bislang Entgeltgrundsätze für die Vergütung der
Assistentinnen und Assistenten der Theaterleitung nicht bestehen. Der
Betriebsrat macht indes von seinem Recht Gebrauch, dies zu ändern.
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e) Mit den bislang vom Betriebsrat vorgelegten Verhandlungsentwürfen für die
Eingruppierungsstruktur der Theaterleitungsassistenten zielt der Betriebsrat
auch nicht auf eine nicht der Mitbestimmung unterliegende absolute Entgelthöhe
für die Theaterleitungsassistenten. Entsprechende Euro-Beträge sind in den
Verhandlungsansätzen des Betriebsrates nicht enthalten.
Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG ist
nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgeltes. Der Mitbestimmung steht es
allerdings nicht entgegen, wenn durch die Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen mittelbar auch die Höhe der Vergütung festgelegt wird.
Eine solche Wirkung kann mit der Regelung von Entlohnungsgrundsätzen
untrennbar verbunden sein (Urteil des BAG vom 22.06.2010, 1 AZR 853/08,
NZA 2010, 1243 f., Rn. 21).
f) Der Arbeitgeber kann im vorliegenden Verfahren nicht damit gehört werden,
dass die Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte
mitbestimmungsfrei seien. Zum einen entspricht dies nicht der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 23.03.2010, 1 ABR 82/08,
AP Nr. 135 zu § 87 BetrVG 1972), zum anderen kann in einem Betrieb, in
welchem ein Tarifvertrag nicht gilt, von „außertariflichen“ Angestellten ohnehin
nicht die Rede sein.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es mit Rücksicht auf die in § 2 Abs. 2 GKG
geregelte Kostenfreiheit für das Beschlussverfahren nicht.
Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92, 72 ArbGG
besteht nicht, da die von den Beteiligten zur Klärung vorgelegte Frage aus der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts heraus beantwortbar ist.