Urteil des LAG Niedersachsen vom 27.03.2014

LArbG Niedersachsen: gegenleistung, unwirksamkeit der kündigung, zeugnis, arglistige täuschung, klageverzicht, überzeugung, gewissheit, benotung, geschäftsführer, aufwertung

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Klageverzicht im Kündigungsschutzprozess
Enthält ein formularmäßiger Verzicht auf das Recht Kündigungsschutzklage
zu erheben im Gegenzug die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem
Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht
wirksam, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht unter Berücksichtigung der
herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess eine
gute Beurteilung zweifelsfrei zu.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 27.03.2014, 5 Sa
1099/13
§ 307 BGB
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom
06.09.2013 – 1 Ca 65/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, wobei als Vorfrage
zu klären ist, ob der Kläger rechtswirksam auf das Recht,
Kündigungsschutzklage zu erheben, verzichtet hat.
Der Kläger ist seit dem 01.03.2002 bei der Beklagten als Fleischer in der
Produktion beschäftigt. Nach längerer Erkrankung und erfolgreicher
Wiedereingliederung nahm er am 01.03.2013 seine Arbeit wieder vollschichtig
auf. Zuvor führten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten mehrere
Gespräche, in denen es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging. Die
genauen Einzelheiten sind streitig.
Am 05.03.2013 übergab der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger eine
Kündigung vom 28.02.2013 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06.2013.
Zugleich unterzeichneten beide eine Abwicklungsvereinbarung, in welcher
sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis mit
guter Leistungs- und Führungsbewertung zu erteilen und dieser ausdrücklich
auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtete.
Mit Schreiben vom 14.03.2013 erklärte der Kläger die Anfechtung/den Widerruf
der Erklärungen der Abwicklungsvereinbarung.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 26.03.2013 eingegangenen Klage hat er die
Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Er hat insbesondere die
Auffassung vertreten, der Verzicht auf die Erhebung der
Kündigungsschutzklage sei unwirksam.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 28.02.2013 zum 30.06.2013 aufgelöst
worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des gesamten erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes wird auf den vollständigen, übersichtlichen und wohlgeordneten
Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 2 bis 5 desselben, Bl. 91 bis 94 der
Gerichtsakte) verwiesen.
Mit Urteil vom 06.09.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort Bl. 5 bis 11 desselben,
Bl. 94 bis 100 der Gerichtsakte) verwiesen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 02.10.2013 zugestellt worden. Mit einem am
23.10.2013 eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit
einem am 02.01.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor
das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 02.12.2013 die
Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum 02.01.2014 verlängert hatte.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger vollumfänglich das erstinstanzliche Ziel
des Kündigungsschutzes weiter. Er wiederholt und vertieft sein
erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere behauptet er – wie auch
erstinstanzlich – der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm über den Inhalt
des Abwicklungsvertrages getäuscht, er habe auf die Worte des
Geschäftsführers vertraut und daher die Vereinbarung unterschrieben, ohne
sie zuvor gelesen zu haben. Darüber hinaus meint er, sei der Klageverzicht
unwirksam. Eine kompensatorische Gegenleistung sei nicht vorhanden. Die
Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils, welches eine kompensatorische
Gegenleistung in der Erteilung eines Zeugnisses mit der Gesamtnote „gut“
annimmt, sei rechtsirrig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Kündigung
insgesamt schwerwiegende Mängel aufweise. Das Gefälle zwischen dem
Geben des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers sei derart
groß, dass eine Kompensation nicht ernsthaft angenommen werden könne.
Eine Gegenleistung komme auch deswegen nicht in Frage, weil er einen
Anspruch auf ein gutes Zeugnis habe. Sein Arbeitsverhältnis habe völlig
beanstandungsfrei und ohne jede Kritik bestanden. Er sei immer pünktlich
gewesen, habe niemals verschlafen und insbesondere auch deswegen ein
gutes Zeugnis verdient. Schließlich habe nach einer modernen Tendenz in der
Rechtsprechung ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf ein gutes
Zeugnis.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2013, AZ: 1 Ca
65/13 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2013
zum 30.06.2013 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung
wird auf ihre Schriftsätze vom 02.01. und 28.01.2014 sowie auf das
Sitzungsprotokoll vom 27. März 2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).
B.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat
das angefochtene Urteil die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die
streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum
30.06.2013 beendet. Die soziale Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 1
Abs. 1 KSchG sowie eine evtl. Rechtsunwirksamkeit gemäß §§ 134 BGB, 85
SGB IX sind nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger rechtswirksam mit
der auf den 28.02.2013 datierenden und am 05.03.2013 unterschriebenen
Abwicklungsvereinbarung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
verzichtet hat.
I.
Zunächst einmal macht sich das Landesarbeitsgericht die überzeugenden
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen, verweist auf diese
und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
II.
Das Vorbringen der Parteien in der Berufung sowie der Sach- und Streitstand
im Übrigen veranlassen folgende ergänzende Anmerkungen:
1. Soweit es die Anfechtung gemäß §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 erste
Alternative, 123 BGB anbelangt, steht jedem möglicherweise in Betracht
kommenden Anfechtungsgrund (Inhaltsirrtum oder arglistige Täuschung) der
Umstand entgegen, dass der Kläger seinen behaupteten Irrtum über den Inhalt
der Abwicklungsvereinbarung nicht beweisen kann. Er kann insbesondere
seine Behauptung nicht beweisen, er habe dieses Schriftstück unterschrieben,
ohne es gelesen zu haben.
a) Abgesehen von seinem zweitinstanzlich erklärten Beweisantritt
„Parteivernehmung“ gibt es zugunsten des darlegungs- und beweisbelasteten
Klägers keinerlei weitere Beweismittel. Bezüglich seines behaupteten Irrtums
über den Inhalt des Vertrages, gestützt auf das Vorbringen, er habe diesen
Vertrag ungelesen unterschrieben, ist dieser Beweisantritt von vornherein nur
als Vernehmung der eigenen Partei auszulegen. Denn der Geschäftsführer der
Beklagten kann ersichtlich nichts dazu ausführen, ob der Kläger den Inhalt des
Abwicklungsvertrages ungelesen unterschrieben und damit nicht zur Kenntnis
genommen hat.
Der Vernehmung der eigenen Partei gemäß § 447 ZPO steht das fehlende
Einverständnis der Beklagten entgegen. Die Beklagte hat der förmlichen
Parteivernehmung des Klägers ausdrücklich widersprochen. Eine
Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO kommt nicht in
Betracht, weil es für die Behauptung des Klägers nicht einmal ansatzweise
irgendeine Form des nach dieser Vorschrift erforderlichen „Anfangsbeweises“
gibt.
b) Auch die informatorische Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO
vermochte nicht die volle richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO zu
begründen.
aa) Die volle richterliche Überzeugung erfordert das Vorhandensein einer
persönlichen Gewissheit beim Richter, welche den Zweifeln Schweigen
gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Sie verlangt keine absolute
Gewissheit. Dies hieße, die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu
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ignorieren. Ausreichend und erforderlich ist eine persönliche Gewissheit, die
den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil
vom 17.02.1970, Az.: 3 ZR 139/67 - BGHZ 53, 245 - 256; Urteil vom
06.06.1973, Az.: IV ZR 164/71 - BGHZ 61, 165 - 169). Mehr als die subjektive
Überzeugung wird nicht gefordert, absolute Gewissheit zu verlangen hieße die
Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Andererseits reicht
weniger als die volle Überzeugung von der Wahrheit nicht für das
Bewiesensein aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten,
berechtigt den Richter nicht zu Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals.
Die richterliche Überzeugungsbildung ist kein ausschließlich logischer
Prozess, sie ist abhängig von der individuellen Einschätzung der beurteilenden
Richter (Zöller-Greger, 29. Aufl., § 286 RdNr. 13).
bb) Dieser Grad der Überzeugung ist allein auch Grund der informatorischen
Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO nicht erbracht worden. Zu seinen
Gunsten ist sicherlich hervorzuheben, dass er bei der persönlichen Befragung
einen redlichen und ehrlichen Eindruck auf die Berufungskammer gemacht
hat. Anderseits hat er, wie so viele andere Prozessparteien auch, im
Wesentlichen das wiedergegeben, was schriftsätzlich vorgetragen worden
war. Dies überrascht nicht, und entspricht seiner Parteirolle. Aufgrund dieser
Parteirolle steht das Berufungsgericht seinen Äußerungen durchaus kritisch
gegenüber. Zweifel daran, ob es wirklich so war, dass er den
Abwicklungsvertrag nicht gelesen sondern sogleich unterschrieben hat,
bleiben nach wie vor bestehen. Dies auch schon deshalb, weil der vorgelegte
Abwicklungsvertrag, der noch nicht einmal aus einer halben Seite Text
besteht, klar, knapp und präzise abgefasst ist. Viele Menschen erfassen
seinen Sinngehalt auf den ersten Blick.
2. Die Unwirksamkeit der Klageverzichtsvereinbarung ergibt sich auch nicht
aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
a. Diese Vorschrift findet auf die Klageverzichtsvereinbarung Anwendung. Sie
ist von der Beklagten vorformuliert worden, so dass jedenfalls § 310 Abs. 3 Nr.
2 BGB einschlägig ist. Es kann auf sich beruhen, ob dieser Vertragstext zur
mehrmaligen oder nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war.
b. aa 1) Nach der erstinstanzlich zutreffend zitierten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist der reine Klageverzicht gemäß § 307 Abs.1 Satz 1
ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation unangemessen. Weil die
Absprache „Klageverzicht gegen Kompensation“ Hauptgegenstand der
Vereinbarung ist, ist eine Inhaltskontrolle von Leistung und Gegenleistung
ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch die Gegenleistung
ausfällt. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht aufgrund von § 307 BGB in die
Verhandlungsparität der Vertragspartner eingreifen. Dies hat offensichtlich
auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Grundsatzentscheidung (BAG, Urteil
vom 06.09.2007, AZ: 2 AZR 722/06 – DB 2008, 411) erkannt, wenn es
hervorhebt, die Belange des betroffenen Arbeitnehmers würden nicht
ausreichend berücksichtigt, da diesem durch den Verzicht ohne jede
Gegenleistung das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Kündigung
genommen werde (BAG a.a.O. Randnummer 37). Die Art der
arbeitgeberseitigen Kompensation sei in diesem Zusammenhang nicht mehr
relevant.
aa 2) Von diesem Grundsatz ist sicherlich dann eine Ausnahme zu machen,
wenn der Arbeitgeber erkennbar diese Rechtsprechung umgehen will, um mit
einem Entgegenkommen, welches begrifflich schon nicht mehr die
Bezeichnung „Gegenleistung“ verdient, seine Ziele durchzusetzen will. Bei
einer Abfindungszahlung von beispielsweise 10,00 € wäre diese Grenze
deutlich überschritten. Bei einer Abfindungsleistung von 250,00 € lässt sich die
Kompensation begrifflich nicht verneinen, mag auch der Rechtsanwender das
ungute Gefühl einer Ungerechtigkeit haben. Dieses allgemeine
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Gerechtigkeitsgefühl muss hinter der klaren gesetzlichen Dogmatik
zurücktreten, die gebietet, dass im Rahmen des Rechtes der allgemeinen
Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB Leistung und Gegenleistung
nicht auf Angemessenheit überprüft werden. Das BGB, welches auch im
dritten Jahrtausend immer noch die Grundlage für die Beurteilung
rechtsgeschäftlichen Handelns ist, geht zu Recht davon aus, dass die
Vertragspartner gleichwertig einander gegenüberstehen und selbst über den
Wert von Leistung und Gegenleistung entscheiden. Ohne näheren
gesetzlichen Anhaltspunkt darf ein Gericht dort nicht eingreifen.
bb Gemessen an oben dargestellten Rechtsgrundsätzen ist die Erteilung eines
guten Zeugnisses (mit der Note gut) eine substantiierte Gegenleistung,
welches zur Wirksamkeit des Klageverzichtes führt.
bb1) Ohne eine solche Vereinbarung hätte der Kläger nur einen Anspruch auf
ein durchschnittliches Zeugnis mit der Abschlussnote „zur vollen Zufriedenheit“
gehabt. Der Gesichtspunkt einer Gegenleistung entfällt nicht schon unter dem
Gesichtspunkt des Erfüllens einer ohnedies bestehenden Verbindlichkeit.
Insoweit folgt das Berufungsgericht der klassisch traditionellen
Rechtsauffassung, der zufolge in einem Zeugnisprozess der Arbeitnehmer
Tatsachen vortragen muss, die eine von der durchschnittlichen Benotung „zur
vollen Zufriedenheit“ abweichende gute Benotung rechtfertigen, wohingegen
der Arbeitgeber Tatsachen vortragen muss, die eine unterdurchschnittliche
Benotung begründen. Ein Arbeitnehmer wird in einem Zeugnisprozess nicht
schon seiner Darlegungslast gerecht, wenn er allgemein und unkonkret
vorträgt, seine Arbeitsleistung sei beanstandungsfrei gewesen.
Demzufolge lässt sich im vorliegenden Fall deutlich feststellen: Bei dem erst-
und zweitinstanzlichen Sachvortag der Parteien hätte der Kläger lediglich in
einem Zeugnisprozess ein durchschnittliches Zeugnis erhalten können. Sein
Sachvortrag bzw. seine Begründung, weswegen ihm ein Zeugnis mit einer
guten Benotung zustehe, ist zu wenig konkret und prozessual unzureichend.
bb2) Stand dem Kläger nur ein durchschnittliches Zeugnis zu, dann enthält die
Aufwertung seiner Zeugnisbenotung ein substantielles Entgegenkommen,
welches dazu führt, dass der Klageverzicht nicht mehr „ohne jede
Gegenleistung“ erfolgt ist. Die Aufwertung des Zeugnisses um eine Notenstufe
lässt sich keinesfalls als völlig wertlose Gegenleistung qualifizieren, die den
offensichtlich durchschaubaren Versuch einer Umgehung der BAG-
Rechtsprechung darstellt. Diese Aufwertung ist nicht mit einer
Bagatellabfindung von beispielsweise 10,00 € vergleichbar. Unabhängig von
einem materiellen Wert, der gegeben ist – bei Bewerbungen ist ein solches
Zeugnis die „Visitenkarte“ eines Arbeitnehmers – stellt eine gute
Zeugnisbeurteilung für viele Arbeitnehmer eine wichtige Anerkennung und
Wertschätzung ihrer geleisteten Arbeit dar, was im Übrigen auch die Praxis
eines Zeugnisprozesses zeigt. Dort wird erfahrungsgemäß ein ums andere
Mal erbittert um die Abschlussnote gestritten.
cc) Der formularmäßige Klageverzicht und die in dieser Vereinbarung
enthaltene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Zeugnis mit der Note
„gut“ zu erteilen, stehen auch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, was von
den Prozessparteien nicht weiter problematisiert worden ist. Insofern liegt der
Fall anders als die vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21.06.2011, Az:
9 AZR 203/10 - NZA 2011, 1338 - 1342) problematisierte Fallkonstellation der
in einem Aufhebungsvertrag enthaltenen Ausgleichsklausel. Die Annahme
eines Gegenseitigkeitsverhältnisses rechtfertigt sich bereits daraus, dass jede
Partei im Rahmen einer Gesamtvereinbarung eine Erklärung abgibt bzw. ein
Entgegenkommen gegenüber der anderen Partei zeigt, zu der sie isoliert
gesehen nicht verpflichtet gewesen ist. Der Arbeitnehmer muss nicht auf sein
Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, verzichten und im Gegenzug
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dazu braucht der Arbeitgeber ihm nicht die Erteilung eines guten Zeugnisses
zuzusichern.
Nach alledem ist der Klageverzicht wirksam und die Berufung war
zurückzuweisen.
C.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung
zu tragen. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zum
Bundesarbeitsgericht zuzulassen.