Urteil des LAG Niedersachsen vom 05.11.2013

LArbG Niedersachsen: gerichtlicher vergleich, befristung, gegen die guten sitten, auflage, arbeitsgericht, vorschlag, rechtliches gehör, protokollierung, zustandekommen, akte

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Bestandsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG) 2. Befristung
1. Ein Sachgrund zur Befristung durch Abschluss eines gerichtlichen
Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist nicht nur
gegeben, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt.
Es genügt, wenn es zu einem gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 278
Abs. 6 ZPO kommt, der auch auf übereinstimmenden Vorschlag der Parteien
geschlossen werden kann. (gegen BAG 15.02.2012 - 7 AZR 734/10).
2. Das Gericht ist gehalten vor Feststellung des Vergleichsschlusses nicht
nur zu prüfen, ob der von den Parteien unterbreitete Vergleichsvorschlag
gegen gesetzliche Verbote oder gegen § 138 BGB verstößt. Es hat darüber
hinaus zu kontrollieren, ob die Schutzinteressen des Arbeitnehmers im
Vergleich ausreichend berücksichtigt worden sind (§ 17 Abs. 2 BeurkG).
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 1. Kammer, Urteil vom 05.11.2013, 1 Sa 489/13
§ 17 Abs 6 BeurkG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 8 TzBfG, § 278 Abs 6 ZPO
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover
vom 17. April 2013 – 8 Ca 20/13 Ö – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer
Befristung zum 31.12.2012 endete. Von Bedeutung ist dabei, ob sich die
Befristung auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag gründete oder nicht.
Die 1952 geborene Klägerin war bei der beklagten Agentur für Arbeit seit dem
09.08.1993 wiederholt mit einzelnen Unterbrechungen mehrfach befristet
eingestellt. Gegen die mit Vertrag vom 01.04.2009 vereinbarte (vorletzte)
Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2010 erhob sie beim
Arbeitsgericht Hannover im Verfahren 7 Ca 192/10 Ö Entfristungsklage. Eine
hierzu am 05.05.2010 durchgeführte Güteverhandlung endete ohne Einigung;
allerdings regte der Vorsitzende Richter in der Sitzung an, den Rechtsstreit im
Wege einer einvernehmlichen Verlängerung der Befristung zu beenden. Im
Einvernehmen mit den Parteien wurde ein Termin zur Fortsetzung der
Güteverhandlung anberaumt. Im Schriftsatz vom 08.06.2010 an das
Arbeitsgericht schrieb der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin:
„…teile ich mit, dass die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben. Ich bitte
folgendes gemäß § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss festzustellen:
1. Der befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.04.2009 endet mit
Ablauf des 31.12.2010.
2. Die Beklagte wird die Klägerin erneut befristet beschäftigen in der Zeit
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vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012. Die Befristung beruht auf § 14 I Nr.
8 TzBfG.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, sofern sie die
sachlichen persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden
Arbeitsplatz erfüllt.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, auch nach dem 31.12.2012 zu prüfen,
ob sich – unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen
Voraussetzungen – für die Kläger Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass dadurch für die Klägerin kein
Rechtsanspruch auf ein weiteres befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis erwächst.
5. Der Rechtsstreit ist damit erledigt.“
Daraufhin erging entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden Richters vom
10.06.2010 (Blatt 57 der Akte 7 Ca 192/10 Ö) unter dem gleichen Datum der
folgende Beschluss:
„… schlägt das Gericht den Parteien folgenden V e r g l e i c h vor:
1. Der befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.04.2009 endet mit
Ablauf des 31.12.2010.
2. Die Beklage wird die Klägerin erneut befristet beschäftigen in der Zeit
vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012. Die Befristung beruht auf § 14 I Nr.
8 TzBfG.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, sofern sie die
sachlichen persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden
Arbeitsplatz erfüllt.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, auch nach dem 31.12.2012 zu prüfen,
ob sich – unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen
Voraussetzungen – für die Klägerin Beschäftigungsmöglichkeiten
ergeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dadurch für die
Klägerin kein Rechtsanspruch auf ein weiteres befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis erwächst.
5. Der Rechtsstreit ist damit erledigt.
Die Beklagte wird gebeten, zu diesem Vergleichsvorschlag binnen 2 Wochen
Stellung zu nehmen (Annahme?).
Im Fall der Annahme wird das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt
des Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellen…“
Mit Schreiben der beklagten Agentur für Arbeit vom 15. Juni 2010 (Blatt 59 der
Akte 7 Ca 192/10 Ö) teilte diese mit:
„… wird der mit Beschluss vom 10.06.2010 unterbreitete Vergleichsvorschlag
des Gerichts, hier eingegangen am 15.06.2010, inhaltlich angenommen.
Es wird jedoch um folgende redaktionelle Änderung gebeten:
Entsprechend der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit der
Gegenseite ist unter Punkt 3 des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom
10.06.2010 zwischen „sachlichen persönlichen“ das Wort „und“
einzufügen. Diese Formulierung entspricht zudem der Wortwahl unter
Punkt 4. Eine erneute Vorlage nach Vornahme dieser redaktionellen
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Ergänzung ist nicht nötig.“
Mit Schreiben vom 18.06.2010 übermittelte das Gericht den Schriftsatz vom
15.06.2010 mit der Bitte um Stellungnahme an den damaligen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ob Einverständnis mit den Änderungen
bestehe. Dieser teilte mit Schriftsatz vom 22.06.2010 sein Einverständnis mit,
worauf das Arbeitsgericht unter dem 24.06.2010 (Blatt 63 der Akte 7 Ca 192/10
Ö) den folgenden Beschluss fasste:
„… wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien einen V e r g l
e i c h mit folgendem Inhalt geschlossen haben:
1. Der befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.04.2009 endet mit
Ablauf des 31.12.2010.
2. Die Beklagte wird die Klägerin erneut befristet beschäftigen in der Zeit
vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012. Die Befristung beruht auf § 14 I Nr.
8 TzBfG.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, sofern sie die
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden
Arbeitsplatz erfüllt.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, auch nach dem 31.12.2012 zu prüfen,
ob sich – unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen
Voraussetzungen – für die Klägerin Beschäftigungsmöglichkeiten
ergeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dadurch für die
Klägerin kein Rechtsanspruch auf ein weiteres befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis erwächst.
5. Der Rechtsstreit ist damit erledigt.
Das Verfahren ist damit beendet.“
Die Parteien hielten in einem unter dem 30.11.2010 unterzeichneten
Arbeitsvertrag die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2012
schriftlich fest (Blatt 73-75 der Akten). Zuletzt belief sich das monatliche
Arbeitsentgelt der Klägerin auf 2.453,07 Euro brutto.
Mit ihrer am 18.01.2013 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage
hat die Klägerin nunmehr die Unwirksamkeit der mit Beschluss vom
24.06.2010 festgestellten Vergleichsbefristung geltend gemacht. Sie hat die
Auffassung vertreten, dass die Befristung nicht durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt sei, insbesondere nicht auf einem gerichtlichen Vergleich im
Sinne von § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG beruhe.
Die Klägerin hat beantragt,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Vergleich gemäß
§ 278 Abs. 6 ZPO vom 24.06.2010 noch durch Arbeitsvertrag vom
30.11.2010 vereinbarte Frist zum 31.12.2012 endete.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, bei dem Vergleich vom 24.06.2010 habe es sich um
einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gehandelt, so dass ein
Sachgrund für die Befristung bestanden habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2013 in Anlehnung an die
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Entscheidung des BAG vom 15.02.2012 – 7 AZR 734/10 – der
Entfristungsklage der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis weder durch den gerichtlichen Vergleich noch durch die im
Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung zum 31.12.2012 geendet habe. Es hat
hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Arbeitsgericht obliegende
Mitwirkungspflicht bei dem Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs im
Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG nur durch einen gerichtlichen
Vergleichsvorschlag erfüllt werden könne. Nur so bestehe bei einem offenen
Streit über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses die Gewähr, dass dem
Arbeitnehmer über die Befristung nicht grundlos der gesetzliche
Bestandsschutz entzogen werde. Ein nur von beiden Parteien vorgelegter
Einigungsentwurf, den das Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO
feststelle, sei insoweit kein gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Hier beschränke sich das Gericht der Mitwirkung nach auf
eine reine Feststellungsfunktion; eine hinreichende Einflussnahme auf den
Vergleichsinhalt, um die Schutzinteressen des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen, sei seitens des Gerichts dann nicht möglich. Auf diesen
strukturellen Unterschied sei hier abzustellen. Im Falle einer reinen
Feststellungsfunktion könne das Gericht nur bei Verstößen gegen gesetzliche
Verbote und in Fällen der Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 BGB) die
Protokollierung verweigern. Dies genüge nicht einer „Mitwirkung“ im Sinne
einer inhaltlichen Verantwortung des Gerichts, wie es die Intension des § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sei. In dem zu beurteilenden Sachverhalt sei es nur
zu einem Vergleich im Sinne der 1. Alt. in § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO gekommen,
da sich der Vorsitzende den von einer der beiden Parteien vorgelegten
Einigungsentwurf nicht zu Eigen gemacht habe, um diesen den Parteien zu
unterbreiten. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des gerichtlichen
Beschlusses vom 10.06.2010. So sei in dem genannten Beschluss allein der
Beklagten aufgegeben worden sei, zu dem Vergleichsvorschlag Stellung zu
nehmen. In dem Klammerzusatz der gerichtlichen Verfügung vom gleichen
Tage („Annahme?“) werde deutlich, dass das Zustandekommen des
Vergleichs nur von der Erklärung der beklagten Agentur abhängig sein sollte.
Andernfalls hätte der Vergleichsvorschlag beiden Parteien zur Annahme
unterbreitet werden müssen. Es sei daher bereits vorher eine außergerichtliche
Einigung der Parteien erfolgt. Die Übernahme des Textes in den gerichtlichen
Beschluss vom 10.06.2010 verdeutliche, dass es - ohne weitere Mitwirkung
des Gerichts - im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG allein um die gerichtliche
Protokollierung einer außergerichtlichen Einigung gehen sollte. Entsprechend
habe auch das Gericht bei der Einarbeitung der von der Beklagten geforderten
redaktionellen Änderung verfahren und das modifizierte Angebot der
Beklagten vom 15.06.2010 allein an den damaligen Klägervertreter zur
Annahme weitergeleitet. Der am 30.11.2010 geschlossene Arbeitsvertrag mit
Befristung habe lediglich die durch Vergleich vereinbarte Befristung vollzogen
und begründe keine eigenständige Befristungsabrede.
Gegen das ihr am 06.05.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 99a
d. A.) hat die beklagte Bundesagentur für Arbeit Berufung zum
Landesarbeitsgericht am 14.05.2013 eingelegt (Blatt 107 d. A.), die nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.08.2013 (Blatt 136 d.
A.), mit Schriftsatzeingang beim Landesarbeitsgericht am 03. Juli 2013 (Blatt
137/146 d. A.) begründet worden ist.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht für fehlerhaft. Auf Anregung des Vorsitzenden Richters im Gütetermin
hätten die Parteien Verhandlungen über eine Vergleichslösung mit dem Ziel
einer Verlängerung der Befristung – insoweit unstreitig - aufgenommen. Der
damalige Kläger-Prozessbevollmächtigte habe den Vergleichstext dem Gericht
übersandt, welches sich diesen zu Eigen gemacht und die Beklagte zur
Annahme binnen 2 Wochen aufgefordert habe. Die Beklagte habe dann
ausdrücklich den Vergleichsvorschlag des Gerichts angenommen und auf
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eine aus Gründen tarifrechtlicher Regelungen gebotene redaktionelle
Einfügung des Wörtchens „und“ hingewirkt. Mit der Einreichung des
Schriftsatzes des damaligen Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2010
sei noch keine Einigung zustande gekommen wie das Arbeitsgericht
angenommen habe. In der Übernahme des Textes durch das Gericht sei auch
keine Protokollierung einer außergerichtlichen Einigung zu erkennen. Für eine
Auslegung des Wortlauts bestünde hier kein Raum. Denn das Gericht habe mit
Beschluss vom 10.06.2010 wortwörtlich ausgeführt: „Schlägt das Gericht …
folgenden Vergleich vor“ und diesen Beschluss auch beiden Parteien
zugestellt. Schließlich verdeutliche die gerichtliche Aufforderung an die
Beklagte zur Annahme des Vergleichsvorschlags, dass noch keine Einigung
zustande gekommen war. Dies entspreche auch der Regelung in § 151 BGB.
Gehe man hingegen von einer Auslegungsbedürftigkeit des gerichtlichen
Beschlusses vom 10.06.2010 aus, so müsse Berücksichtigung finden, dass
die Mitteilung des damaligen Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2010
auf eine gerichtliche Anregung des Vorsitzenden im Gütetermin vom
05.05.2010 zurückzuführen sei. Außerdem habe die Beklagte erst mit
Schriftsatz vom 15.06.2010 den gerichtlichen Vergleichsvorschlag
angenommen und nicht erklärt, dass bereits eine Einigung erfolgt sei. Das
zeige, dass erst unter Mitwirkung des Gerichts ein Vergleich zustande
gekommen sei, nachdem das Gericht sich den Vorschlag der Klägerseite zu
Eigen gemacht habe. Mache sich das Gericht den gerichtlichen
Vergleichsvorschlag zu Eigen, so genüge dies auch den Anforderungen der
Rechtsprechung in der Entscheidung vom 15.02.2012 (– 7 AZR 734/10 -).
Ausschlaggebend sei allein die Möglichkeit einer inhaltlichen Mitwirkung des
Gerichts; auf die tatsächliche Mitgestaltung des Inhalts des Vergleichs komme
es nicht an. Das verkenne das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung. Die
geringfügigen Änderungen zu Ziffer 3 und 4 des Vergleichs hätten lediglich
deklaratorischen Charakter, da sie den Wortlaut zwingender Tarifnormen
übernähmen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom
17.04.2013, Az.: 8 Ca 20/13 Ö, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie tritt der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts bei. Die Klägerin
hält die Ausführungen der Beklagten zur Zustellung des gerichtlichen
Beschlusses vom 10.06.2010 sowie zur Einvernahme des Vorsitzenden
Richters wegen seiner Vergleichsanregung im Gütetermin für verspätet.
Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. ZPO sei nach dem Unterbreiten eines
gerichtlichen Vergleichsvorschlags eine Erklärung beider Parteien gegenüber
dem Gericht notwendig, was hier nicht erfolgt sei. Die Weiterleitung
wechselseitiger Vergleichsvorschläge entspräche nicht einer gerichtlichen
Mitwirkung und Einflussnahme auf den Inhalt des Vergleichs zur
Berücksichtigung der Schutzinteressen des Arbeitnehmers. Im Übrigen sei die
erste Annahmeerklärung der Beklagten unter Änderung als neues Angebot im
Sinne von § 150 Abs. 2 BGB zu bewerten. Im Ergebnis habe es keinen
eigenen Vergleichsvorschlag des Gerichts gegeben, dieses habe sich auch
den Vorschlag der Klägerseite nicht zu Eigen gemacht, so dass sich der
gerichtliche Beitrag zum Vergleichsschluss hier allein auf die
Feststellungsfunktion beschränkt gewesen sei, was für eine Anwendung des §
14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG nicht ausreiche.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze vom 03. Juli und 16. September 2013, das gerichtliche
Terminsprotokoll vom 05. November 2013 sowie auf den Inhalt der
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beigezogenen Akte 7 Ca 192/10 Ö des Arbeitsgerichts Hannover verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der beklagten
Agentur ist begründet. Zur Überzeugung des Gerichts sind die Anforderungen
an einen Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs iSv § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 8
TzBfG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO hier erfüllt. Das Urteil des
Arbeitsgerichts war deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.
1) a) Das Arbeitsgericht ist mit seiner Entscheidung voll umfänglich dem Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2012 – 7 AZR 734/10 – (BAGE 140,
368 = AP Nr. 95 zu § 14 TzBfG = EzA § 14 TzBfG Nr. 84) gefolgt. Danach ist
ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO festgestellter Vergleich im Gegensatz
zu einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO kein gerichtlicher
Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.8 TzBfG, der geeignet ist die
Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen. Der 7. Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat in der genannten Erkenntnis in Anknüpfung an die
Entscheidung des 6. Senats vom 23. November 2006 (6 AZR 394/06 = BAGE
120, 251) entschieden, dass es sich nur um einen Sachgrund im Sinne von §
14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 TzBfG handeln kann, wenn die Parteien einen
schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts, der eine Befristungsabrede
beinhaltet, durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen und das
Gericht durch Beschluss das Zustandekommen dieses Vergleichs feststellt.
Dies begegne auch keinen unionsrechtlichen Bedenken, denn die
verantwortliche Mitwirkung des Gerichts am Vergleichsschluss trage der
gebotenen Missbrauchsverhinderung hinreichend Rechnung.
Den Meinungsstreit darüber, ob ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG auch dadurch geschlossen werden könne, dass die
Parteien dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, dessen
Zustandekommen das Gericht dann feststellt, (dafür: noch ErfK/Müller-Glöge
12. Auflage § 14 TzBfG Rn. 77; ders.14.Auflage 2014 Rn 77,nunmehr
offengelassen; HWK-Schmalenberg 5. Auflage 2012 § 14 TzBfG Rn 59;
Sievers TzBfG 3. Auflage § 14 Rn. 336, MünchKomm ZPO/Prütting 3. Aufl.
2008 § 278 Rn 39, Stein-Jonas/D. Leipold ZPO, 22. Auflage, 2008 § 278 Rn
79 ff; dagegen: APS Backhaus 4. Auflage § 14 TzBfG Rn. 324; Münch.
Kommentar BGB/Hesse, 5. Auflage § 14 TzBfG Rn. 71; ders. anders noch in 4.
Auflage 2005 Rn 71; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Auflage 2011, Rn.
262 f; Schaub/Koch Arbeitsrechtshandbuch 14. und 15. Auflage jeweils § 40
Rn. 39; vgl. im Einzelnen Nachweise bei Serr, SAE 2013 ,44 Rn. 4 und 27).
hatte der 6. Senat in seiner Entscheidung vom 23.November 2006 (6 AZR
394/06 aaO Rn. 56 a. E.) unentschieden gelassen. In der dort vom
Sachverhalt her noch zu der alten Fassung des § 278 Abs. 6 ZPO getroffenen
Entscheidung kam es nicht darauf an, ob ein gerichtlicher Vergleich auch
dadurch geschlossen werden konnte, dass die Parteien einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht
annehmen. Ob die gerichtliche Mitwirkung eines Richter auch gegeben sei,
wenn der Vergleich allein durch Protokollierung eines übereinstimmenden
Vorschlag der Parteien zustande kommt, wie es in der ab 01. September 2004
geltenden Fassung des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO nunmehr erweiternd
bestimmt, konnte daher offenbleiben.
Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2012 (7 AZR
734/10 a. a. O., Rn. 25) hat der 7. Senat des BAG nunmehr auf Grund der von
ihm erkannten strukturellen Unterschiede zwischen den beiden Alternativen
des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO differenziert. Im Wege der teleologischen
Reduktion des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG hat er den allein in der
Protokollierung von (nicht gesetzeswidrigen) Einigungsentwürfen liegenden
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gerichtlichen Beitrag nicht als ausreichende „Mitwirkung“ des Gerichts im Sinne
einer inhaltlichen Verantwortung gewertet, die einer verlautbarten Intension
des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG entspreche.
Dem hat sich das Arbeitsgericht voll und ganz angeschlossen und im zu
entscheidenden Sachverhalt allein eine nicht ausreichende, formelle
gerichtliche Mitwirkung beim Vergleichsschluss gesehen, die infolgedessen
keinen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG für eine weitere
Befristung liefern kann.
b) Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer nicht, da sie mit dem
Wortlaut der Gesetzesvorschriften sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlich
zum 01. September 2004 (1. JuMoG, BGBL. I S.2198) erweiterten Fassung
des § 278 Abs. 6 ZPO nicht im Einklang steht.
aa) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG schafft einen Sachgrund zur Befristung
durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Außergerichtlich
geschlossene Vergleiche können deshalb keinen Sachgrund schaffen, es sei
denn der Arbeitgeber kann sich auf einen der Sachgründe Nr. 1 bis 7 in § 14
Abs. 1 TzBfG berufen. Eine weitere Einschränkung, unter welchen
Voraussetzungen ein gerichtlicher Vergleich zustande kommen kann,
bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht. Wie ein gerichtlicher Vergleich
zustande kommt, ergibt sich aus § 278 Abs. 6 ZPO in seiner jeweils gültigen
Fassung. Insoweit geht es hier um eine begriffliche Verweisung. Das heißt:
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 ZPO erfüllt, so
handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich auch im Sinne von § 14 Abs.
1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG (vgl. auch Larenz, Methodenlehre der
Rechtswissenschaft, 6.Auflage 1991, S.251ff). Der innersystematische Aufbau
des § 278 Abs. 6 ZPO in seiner neuen Fassung ab 1.09.2004 zeigt keine
Differenzierung seiner Alternativen auf und verbietet deshalb eine
unterschiedliche Behandlung (vgl. dazu Serr, SAE 2013, Seite 44 f.; Marschner
Anmerkung EzTöD 100 § 30 Abs. 1 TVöD-AT Sachgrundbefristung Nr. 42).
Die von der herrschenden Meinung anerkannte Doppelnatur des
Prozessvergleichs bleibt auch bei einer Feststellung des Vergleiches durch
Beschluss nach Abs. 6 erhalten (BAG 23.11.2006 – 6 AZR 394/06 aaO, Rn 15
mwN; D. Leipold aaO Rn 88 mwN). Der feststellende Beschluss entfaltet daher
nicht nur prozessrechtliche Folgen, sondern ordnet das Rechtsverhältnis der
Parteien auch materiell-rechtlich.
bb) Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung selbst zutreffend
aus, dass es dem Gesetzgeber mit der Neugestaltung des § 278 ZPO darum
gegangen sei die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses zu
erweitern. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung und danach – so der
7.Senat des BAG -sei es nicht zu Modifizierungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
TzBfG gekommen, obgleich es verschiedenen Änderungen und
Überarbeitungen des TzBfG nach Inkrafttreten des ZPO-RG (vom 27. Juli
2001, BGBL.I S.1887 und des 1.JuMoG a. a. O.) gegeben habe (§ 14 Abs. 3
Satz 4 TzBfG, § 14 Abs. 2a TzBfG, § 14 Abs. 3 TzBfG).
cc) Der Gesetzeszweck in der Neufassung des § 278 Abs. 6 ZPO erweitert
deshalb den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG eröffneten Sachgrund für eine
Befristung.
In der Entwurfsbegründung zu § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO n.F. heißt es
unter anderem:
„Die neue Regelung … ermöglicht nunmehr den Abschluss eines
gerichtlichen Vergleichs auch dadurch, dass die Parteien einem ihnen
unterbreiteten schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts schriftlich
zustimmen können“ (BT Drucksache 14/4722, S. 82).
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Damit konnte jetzt auch außerhalb der mündlichen Verhandlung ein
gerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Die in der Praxis häufig
auftretende Fallgestaltung, dass die Parteien den Vergleich aushandeln,
schriftlich fixieren und dem Gericht zur Feststellung übersenden, sollte
ebenfalls im Interesse einer weiteren Vereinfachung des gerichtlichen
Vergleichs zulässig sein. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung:
„ ...dass auch der von den Parteien unterbreitete Vergleichsvorschlag
zum Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs werden kann“ (BT
Drucksache 15/3482, S. 17).
Im Zusammenhang mit dieser Erweiterung des Zustandekommens eines
gerichtlichen Vergleichs erfuhr das TzBfG selbst keine Änderung. Damit hat
der Gesetzgeber die Möglichkeiten eines gerichtlichen Vergleichsschlusses in
der mündlichen und außerhalb der mündlichen Verhandlung, mit gerichtlichem
Vergleichsvorschlag und auf übereinstimmenden Vorschlag der Parteien
gleich behandeln wollen (vgl. Serr a. a. O., 46; Leuchten FA 2012, 324 f).
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2012 (aaO) wendet
sich gegen die Gleichbehandlung der in § 278 Abs. 6 ZPO aufgezeigten
Varianten zu einem gerichtlichen Vergleichsschluss und schränkt damit die
gesetzgeberisch gewollte Ausweitung gerichtlicher Vergleiche und die
Vereinfachung zu deren Herbeiführung ein. Diese Unterscheidung nach dem
Grad der gerichtlichen Mitwirkung am Vergleichsschluss widerspricht jedoch
den gesetzgeberischen Absichten. Die vorgenommene Differenzierung hat bis
zur Entscheidung vom 15.02.2012 in großen Teilen des Schrifttums keine
Rolle gespielt (vgl. Serr a. a. O. 46 Nachweise in Fußnote 27). Sie hat ferner in
der Entscheidung des 7. Senates vom 26.04.2006 (7 AZR 366/05 = AP Nr. 1
zu § 14 TzBfG Vergleich = EzA § 14 TzBfG Nr. 29) keinen Niederschlag
gefunden. Dort ist ausgeführt, dass der gerichtliche Vergleich, mit dem die
Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend
bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, keiner weiteren Befristungskontrolle
unterliege. Weiter heißt es dann wörtlich:
„Deren Funktion (sic.:Die Befristungskontrolle) erfüllt das Arbeitsgericht
durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des
Vergleichs, der regelmäßig sogar auf seinem Vorschlag beruht. Dem
Gericht als Grundrechtsverpflichteten im Sinne des Artikels 1 Absatz 3
GG obliegt im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle die
Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines
Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich
der wechselseitigen grundrechtsgeschützten Interessen der
Arbeitsvertragsparteien zu finden. Diese aus Artikel 12 Absatz 1 GG
abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil,
sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits.
Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den
Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere,
allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
vorsieht, ist es im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese
Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer
grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen.“
Damit hat es das BAG bis zur Entscheidung vom 15.02.2012 ausreichen
lassen, dass ein Vergleichsvorschlag des Gerichts, ungeachtet wie dieser
zustande kommt, einer ordnungsgemäßen Mitwirkung beim Zustandekommen
des Vergleichs genügt.
dd) Die Grenzziehung, wann eine ausreichende Mitwirkung des Gerichts
anzunehmen ist oder nicht, erweist sich in der Praxis schwierig und erhöht
ohne Not die Rechtsunsicherheit. So lässt es, worauf die Berufung zu Recht
hinweist, das BAG in der Entscheidung vom 15.02.2012 (a. a. O. Rn. 25) für
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die Annahme eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 8 TzBfG genügen, wenn sich das Gericht einen von den Parteien
vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu Eigen macht. Damit
wäre im vorliegenden Sachverhalt offen, ob das Gericht den von Klägerseite
als Einigungsentwurf nach Prüfung sich zu Eigen gemacht hat oder den
Vorschlag ohne Prüfung nur an die Gegenseite weitergeleitet hat. Das
erkennende Gericht zweifelt, warum nicht bereits in der Protokollierung nach §
278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO eine ausreichende gerichtliche Mitwirkung im
Sinne einer inhaltlichen Verantwortung darin liegt, den Vergleichsentwurf einer
Kontrolle nach Verstößen gegen Strafgesetze oder nach §§ 134, 138 BGB zu
unterziehen. Ist das Gericht gehalten, eine derartige Prüfung vorzunehmen
und im Fall eines Verstoßes gegen Strafgesetze, gegen gesetzliche Verbote
oder gegen die guten Sitten vor Vergleichsschluss zu unterbinden, so liegt zur
Überzeugung des erkennenden Gerichts bereits darin eine Mitwirkung im
Sinne einer inhaltlichen Verantwortung, die Schutzinteressen des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die vom BAG in seiner Entscheidung vom
15.02.2012 vorgenommene Differenzierung erscheint überdies künstlich. Sie
unterstellt, dass Vergleichsvorschläge der Parteien vom Gericht unbesehen
festgestellt und ohne Rücksicht auf deren Inhalt bestätigt werden. Das ist
praxisfern und lebensfremd. Die neue Rechtsprechung des BAG hätte nur zur
Folge, dass die Parteien mit einem „Eckpunktepapier“ an das Gericht
herantreten und es bitten von sich aus einen Vergleichsvorschlag zu
unterbreiten. Damit ist die Einflussnahme des Gerichts zwar dokumentiert, aber
inhaltlich letztlich nichts gewonnen (vgl. KR Lipke 10. Auflage 2013 § 14 TzBfG
Rn. 341a).
Schließlich ist bei Übernahme einer von den Parteien abgestimmten Einigung
zur Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs das Gericht gehalten, vor
seiner Beurkundung, mit der bedeutsame Pflichten übernommen oder auch
Rechte aufgegeben werden, die darin festgelegten Pflichten zu prüfen und die
Parteien entsprechend § 17 Abs. 2 Beurkundungsgesetz zu belehren (vgl.
Zöller/Greger 29. Auflage 2012 § 278 ZPO Rn. 32, Leuchten FA 2012, 324,
326; Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2859 m. w. N.).
Ob eine solche Prüfung durch das Gericht vorgenommen worden ist, bevor es
sich eine vorgeschlagene Einigung zu Eigen gemacht hat, lässt sich im
Regelfall allerdings nur schwer ermitteln. Bemerkenswert ist, dass der
Einigungsentwurf zur Befristung von der zu schützenden Arbeitnehmerseite
dem Gericht unterbreitet worden ist.
In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit kann der Akte 7 Ca 192/10 Ö
jedenfalls mit Sicherheit nicht entnommen werden, ob eine Prüfung erfolgt oder
unterblieben ist. Festzustellen ist jedenfalls, dass das Gericht auf der
Grundlage der vom Kläger-Prozessbevollmächtigten außergerichtlichen
Einigungsanzeige einen „so bezeichneten“ gerichtlichen Vergleichsvorschlag
unterbreitet hat. Dieser gerichtliche Vergleichsvorschlag ist nicht nur der
Beklagten, sondern beiden Seiten zugestellt worden (Blatt 57 der Akte 7 Ca
192/10 Ö). Die spätere gerichtliche Feststellung des Vergleichs mit einer
kleineren, tarifrechtlich geschuldeten redaktionellen Änderung, ( … und)
beeinflusst nicht die Qualifizierung als „gerichtlicher Vergleichsvorschlag“.
ee) Das Gericht gibt zu bedenken, dass auf der Grundlage der
Rechtsprechung des 7. Senats des BAG vom 15.02.2012 ein Vergleich nach §
278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zukünftig auch an anderer Stelle im Arbeitsrecht
entfallen müsste. Der grundlose Verlust des Arbeitsverhältnisses „droht“ etwa
ebenso dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in einem
Kündigungsstreit „billig“ den Bestandsschutz abkauft oder ihn sonst dazu
bewegt, zusammen mit ihm dem Gericht einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag nach der 1. Alternative in Absatz 6 zu unterbreiten. Dann
würde sich die Funktion des Gerichts auf die kritisierte Protokollierung
beschränken und das Gericht könnte seiner Schutzpflicht aus Artikel 12 Abs. 1
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GG in diesen Fällen nicht nachkommen. Hier fehlt es aber an einer
arbeitsrechtlich materiellen Norm, die einen „gerichtlichen Vergleich“
voraussetzt und die man mit dem Schutzgesichtspunkten des BAG
teleologisch einengen könnte (zutreffend Serr a. a. O., 47). Im Ergebnis würde
dies darauf hinauslaufen, dass man höhere Anforderungen an einen
gerichtlichen Vergleich stellt, der dem Arbeitnehmer eine befristete Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses eröffnet, als bei einem endgültigen Verlust des
Arbeitsplatzes gegen Abfindungszahlung.
Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass das BAG im Zusammenhang mit
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG die Anforderungen an eine Mitwirkung des
Gerichts bei Vergleichsschluss überspannt hat. Es muss genügen, wenn das
Gericht die Rechtmäßigkeit des Vergleichs kontrollieren kann und sich den
vorgeschlagenen Vergleichstext durch Übernahme zu Eigen gemacht hat.
Hierin liegt eine ausreichende Möglichkeit der gerichtlichen Einflussnahme, um
eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerseite bei einer
Sachgrundbefristung zu unterbinden.
ff) Die erkennende Kammer hat die Parteien durch Beschluss vom 22.10.2013
(Blatt 187 d. A.) rechtzeitig auf seine Bedenken gegen die Entscheidung des
BAG vom 15.02.2012 – 7 AZR 734/10 – aufmerksam gemacht. Damit wurde
ihnen hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Die Verspätungsrügen der
Klägerin greifen nicht durch, da das beanstandete Vorbringen der Berufung die
Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert hat (§ 67 Abs. 3 ArbGG).
3) Das Gericht lässt offen, ob selbst unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung des BAG vom 15.02.2012 hier nicht bereits davon
auszugehen ist, dass sich das Gericht mit dem gerichtlichen
Vergleichsvorschlag vom 10.06.2010 den Einigungsentwurf der Parteien zu
Eigen gemacht hat. Dafür spricht vieles (z. B. handschriftliche Ausfüllung des
Musters Vergleichsvorschlag in drei Zeilen, Kreuzsetzung im dritten Kästchen
im Verfügungsmuster vorgegeben, Beschluss-Ausfertigung an Kläger wie
Beklagte; Blatt 57 der Akte 7 Ca 192/10 Ö). Dies kann aber mit Blick auf die
Ausführungen zu 2 dahinstehen.
4) Die Klägerin hat als die unterlegene Partei nach § 91 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
5) Die Revision war für die unterlegene Klägerin zuzulassen, da die Kammer
mit ihrer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
abweicht.