Urteil des LAG Niedersachsen vom 22.10.2013

LArbG Niedersachsen: mitbestimmungsrecht, betriebsrat, arbeitssicherheit, arbeitsgericht, geschäftsordnung, abberufung, niedersachsen, gewährleistung, beschränkung, zusammensetzung

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Arbeitssicherheitsausschuss - Betriebsarzt -
Mitbestimmung des Betriebsrats
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen
Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses gem. § 11 ASiG
(Im Anschluss an BAG 1 ABR 82/12). Der Umfang der Mitbestimmung bei
einer evtl. Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen.
Ferner Ausführungen zur Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen
Beschlussverfahrens.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 11. Kammer, Beschluss vom 22.10.2013, 11
TaBV 49/13
§ 11 ASiG, § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Hannover vom 11.04.2013 – 3 BV 9/12 – abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
zusteht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des
Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des
Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG.
Die Beteiligte zu 2 ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen, das
mehr als 390 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe organisiert
sind. Der Antragsteller ist der in der Filiale 623 in C-Stadt gebildete Betriebsrat.
Dort sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.
In der Filiale besteht ein Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG, in den der
Betriebsrat 2 Mitglieder entsandt hat. Die Arbeitgeberin hat für die Tätigkeit der
Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bundesweit einen
überbetrieblichen Dienst im Sinn von § 19 ASiG verpflichtet, nämlich die
Arbeitsmedizin und Umwelttechnik GmbH (PIMA) und die Gesellschaft für
Arbeit und Prävention (GAP). Laut einem internen Informationspapier (Bl. 14
d.A.) hat sie vorgesehen, dass jede Filiale einmal pro Jahr von der GAP und
alle 2 Jahre von der PIMA besucht wird. Tatsächlich nimmt seither an der
überwiegenden Zahl der vierteljährlichen Sitzungen des
Arbeitsschutzausschusses weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für
Arbeitssicherheit teil.
Der Betriebsrat hatte im November 2010 ein Beschlussverfahren eingeleitet mit
folgenden Anträgen (12 BV 4/10):
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· Festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, mit dem von ihr
beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für
Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich
verpflichten, einmal im Vierteljahr an den Sitzungen des
Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 der Beteiligten
teilzunehmen.
· Hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, mit
dem von ihr beauftragten Betriebsarzt sowie der Fachkraft für
Arbeitssicherheit eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese sich
verpflichten, einmal im Vierteljahr mit einem jeweiligen
Zeitvolumen von 4,5 Stunden an den Sitzungen des
Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 der Beteiligten
teilzunehmen.
· Hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist,
sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte Betriebsarzt sowie
die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im Vierteljahr an den
Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 der
Beteiligten teilzunehmen;
· bzw. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 2)
verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der von ihr beauftragte
Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit einmal im
Vierteljahr mit einem jeweiligen Zeitvolumen von 4,5 Stunden an
den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses im Betrieb 623 der
Beteiligten teilnehmen.
Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab mit der Begründung, dass eine
Rechtsgrundlage fehle. In dem Beschwerdeverfahren LAG Niedersachen 2
TaBV 55/11 stellte der Betriebsrat folgenden Hilfsantrag:
festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der
Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der
Arbeitssicherheitsfachkraft an den Sitzungen des
Arbeitsschutzausschusses dem Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats unterliegt.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2.7.2010 die Beschwerde als
unzulässig verworfen.
Mit seinem Antrag vom 30.07.2012 hat der Betriebsrat nunmehr beantragt,
festzustellen, dass die Festlegung des Umfangs der
Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der
Arbeitssicherheitsfachkraft an den Sitzungen des
Arbeitsschutzausschusses dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
unterliegt.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Rechtskraft des Beschlusses in dem Verfahren 12
BV 4/10 stehe einer erneuten Entscheidung im vorliegenden Verfahren
entgegen. Im Übrigen bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht,
da die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung nach § 11 ASiG
eine reine Rechtsfrage darstelle.
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eine reine Rechtsfrage darstelle.
Das Arbeitsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 11.04.2013 dem Antrag
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zulässig. Die
Streitgegenstände des vorangegangenen Beschlussverfahrens 12 BV 4/10 =
2 TaBV 55/11 und des vorliegenden Verfahrens seien nicht identisch. In
ersterem sei es um die Verpflichtung der Arbeitgeberin gegangen, mit den
überbetrieblichen Diensten eine Vereinbarung bezüglich der Anwesenheit bei
den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses treffen zu müssen. Im
vorliegenden Verfahren gehe es dagegen um die Feststellung eines
Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates. Zwar seien der hier gestellte Antrag
und der Hilfsantrag des Betriebsrats im Schriftsatz vom 31.05.2011 – 2 TaBV
55/11 – identisch. Da über letzteren aber nicht entschieden worden sei, liege
keine entgegenstehende rechtskraftfähige Entscheidung vor.
Dem Antrag liege auch das § 256 ZPO i. V. m. § 80, 46 Abs. 2 ArbGG
erforderliche Feststellungsinteresse zu Grunde. Konkreter betrieblicher Anlass
sei hier die Auseinandersetzung der Betriebsparteien über die Abwesenheit
der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit an einigen Sitzungen
des Arbeitsschutzausschusses.
Der Antrag sei auch begründet. Es bestehe diesbezüglich ein
Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dieses
Mitbestimmungsrecht setze ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht
objektiv bestehe und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche
Regelungen verlange, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob die Rahmenvorschrift dem
Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar diene, sei unerheblich. In diesem
Sinn sei § 11 ASiG bezüglich des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des
Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Rahmenvorschrift. §
11 ASiG lege fest, dass der Arbeitsschutzausschuss einmal im Vierteljahr zu
tagen habe und sich u. a. aus den Betriebsärzten und den Fachkräften für
Arbeitssicherheit zusammensetze. Daraus sei jedoch – abweichend von der
Entscheidung der 12. Kammer des Arbeitsgerichts vom 18.03.2011 – nicht
gesetzlich vorgegeben, dass der Arbeitsschutzausschuss nur dann tage,
wenn alle in § 11 Satz 2 ASiG genannten Mitglieder daran teilnehmen. In der
Regel könnten Gremien auch tagen, wenn nicht alle Mitglieder anwesend
seien. Die Einzelheiten, ob beispielsweise die Teilnahme eines Mitgliedes nicht
erforderlich sei, oder Ersatzmitglieder berufen werden können, lasse die
gesetzliche Vorschrift gerade offen. § 11 ASiG mache eine betriebliche
Regelung notwendig, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegten,
in welcher Weise die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zur Teilnahme
an den Sitzungen verpflichtet sind. Es obliege dem Arbeitsschutzausschuss,
die Teilnehmerverpflichtung zu regeln. Da der Arbeitgeber für die Umsetzung
der Regelung des ASiG verantwortlich sei, gebe es den erforderlichen
Handlungsspielraum des Arbeitgebers. Welche Teilnahmeverpflichtung
bestehe, werde durch den Arbeitsschutzausschuss entschieden, der hierzu
einer Geschäftsordnung bedürfe. In Bezug auf eine solche Geschäftsordnung
gebe es ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Gegen diesen ihm am 02.05.2013 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu
2 am Montag, den 03.06.2013 Beschwerde eingelegt und diese am
01.07.2013 begründet.
Der Antrag des Betriebsrats sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
wegen Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zum selben
Streitgegenstand bereits unzulässig. Auch in dem Verfahren vor dem
Arbeitsgericht Hannover 12 BV 4/10 sei Streitfrage gewesen, ob dem
Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Anwesenheit der
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den vierteljährlichen
Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses zusteht. Der Betriebsrat habe die
ein und dieselbe Feststellung nur unterschiedlich formuliert. Dies könne keinen
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Unterschied machen.
Es bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht. Bei der
Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsrates und
der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 11 ASiG bestehe kein
ausfüllungsbedürftiger Spielraum. Nach dem klaren Wortlaut könne daher nicht
zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber abschließend festgelegt habe, wer an
dem Arbeitssicherheitsausschuss teilzunehmen habe. Die Auffassung des
Arbeitsgerichts, wonach § 11 ASiG eine betriebliche Regelung geltend
notwendig mache, in welcher Weise die Mitglieder des
Arbeitsschutzausschusses zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind,
finde im Gesetz keine Grundlage. Auch aus der tatsächlich abweichenden
Handhabung in den Betrieben der Beteiligten zu 2 ergebe sich nicht, dass ein
gesetzlicher Regelungsspielraum bestehe. Allerdings habe die Beteiligte zu 2
diese Regelungen in Absprache mit den Berufsgenossenschaften getroffen.
Von Aufsichtsbehörden sei diese Vorgehensweise bisher nicht beanstandet
worden. Der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliege diese
Handhabung jedenfalls nicht. An welchen Maßnahmen der Betriebsrat zu
beteiligen sei, sei gesetzlich vor allem in § 9 ASiG geregelt. Damit sei
klargestellt, dass der Betriebsrat bei Bestellung und Abberufung der
Betriebsärzte bzw. Erweiterung oder Einschränkung von deren Aufgaben ein
Mitbestimmungsrecht besitze. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus ein
weiteres Mitbestimmungsrecht vorgesehen, wäre dies auch in Form eines
anderen Wortlauts der Vorschrift zum Ausdruck gekommen. Schließlich werde
nach herrschender Rechtsprechung auch ein Initiativrecht des Betriebsrats zur
Bildung eines Arbeitsschutzausschusses verneint.
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.04.2013
abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Bundesarbeitsgericht habe
etwa mit Urteil vom 25.07.2007 – 10 AZR 195/06 entschieden, dass
präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen nur dann rechtskräftig
festgestellt würden, wenn sie Streitgegenstand waren. Hieraus ergebe sich,
dass in den Verfahren 12 BV 4/10 = 2 TaBV 55/11 nicht rechtskräftig über das
Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers entschieden worden
sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, etwa Beschluss
vom 08.06.2004, 1 ABR 13/03, stehe dem Betriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu.
Von der gesetzlichen Struktur her seien § 11 ASiG und § 5 ArbSchG
vergleichbar. Beide legten dem Arbeitgeber eine entsprechende
Handlungspflicht auf. Da das Gesetz keine ausdrückliche
Teilnahmeverpflichtung von Betriebsärzten und Fachkräften für
Arbeitssicherheit an jeder Sitzung des Arbeitsschutzausschusses fixiere,
bleibe ein entsprechender Regelungsspielraum, der dem Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats unterliege.
Wegen der Zuständigkeit einer Einigungsstelle zum Thema stehende
Tätigkeiten ist ein weiteres Beschwerdeverfahren 3 TaBV 56/13 beim
Landesarbeitsgericht anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärung Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig.
Sie ist auch begründet. Der Antrag des Betriebsrates ist zurückzuweisen, weil
ein Mitbestimmungsrecht über den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht
besteht.
1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Antrag des
Betriebsrats zulässig ist. Die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 12 BV
4/10 = 2 TaBV 55/11 steht unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft dem jetzt
zu entscheidenden Antrag nicht entgegen. Es ist nicht ausreichend, dass in
beiden Verfahren, ggf. als rechtliche Vorfragen, dieselben Rechtsfragen zu
behandeln sind. Sowohl die gestellten (Haupt-) Anträge als auch das
dahinterstehende tatsächliche Regelungsbegehren unterscheiden sich
materiell. In dem Verfahren 12 BV 4/12 wollte der Betriebsrat eine konkrete
Handlungsverpflichtung des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht festgestellt
wissen. Zwar hatte der Betriebsrat einen dem Wortlaut des jetzigen Antrages
entsprechenden Hilfsantrag in dem Beschwerdeverfahren 2 TaBV 55/11
angekündigt. Über diesen ist jedoch nicht in der Sache entschieden worden.
(Erst) mit dem erneuten Antrag vom 30.07.2012 begehrt der Betriebsrat nun
die grundsätzliche gerichtliche Klärung der Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats nach § 11 ASiG besteht bzw. wie weit dies reicht. Welche
konkrete Umsetzung sich aus einem solchen Mitbestimmungsrecht ergeben
kann, bliebe weiteren Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber,
ggf. auch einem Einigungsstellenverfahren vorbehalten.
Angesichts der umfangreichen Streitigkeiten, die um Fragen des
Gesundheitsschutzes zwischen den Beteiligten bestehen, besteht auch ein
ausreichendes Interesse, zumindest eine grundsätzliche Frage des
Mitbestimmungsrechts vorab klären zu lassen.
2. Der Antrag ist unbegründet, weil dem Betriebsrat aus § 11 ASiG kein
Mitbestimmungsrecht bezüglich der Anwesenheit der Mitglieder des
Arbeitsschutzausschusses bei dessen Sitzungen zusteht. Zwar eröffnet § 87
Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
bezüglich aller gesetzlichen Regelungen, die der Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz dienen.
Aufgrund dieser sehr allgemeinen und unspezifischen Formulierung des
gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes hat eine Abgrenzung der
mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen innerhalb der jeweiligen
spezialgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Rechtsprechung zum ASiG und
ArbSchG liegt bisher nur zu Einzelfragen vor. So umfasst das
Mitbestimmungsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
bei der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der Arbeitnehmer gerade
auch die konkreten Gefährdungen am einzelnen Arbeitsplatz (etwa BAG
8.11.11, 1 ABR 42/10, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz).
Bezüglich Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sieht § 9 ASiG,
worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, bezüglich der Bestellung
und Abberufung und Erweiterung oder Beschränkung von deren
Aufgabenbereichen ein Mitbestimmungsrecht vor (zu dessen Umfang etwa
LAG Hamm 7.1.08, 10 TaBV 125/07, juris). Völlig unabhängig von
Mitbestimmungsrechten statuiert § 9 ASiG einen Anspruch des Betriebsrats,
vom Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in erforderlichem Umfang
beraten zu werden.
§ 11 ASiG sieht in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zwingend die
Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses vor, dessen Aufgabe darin
besteht, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Rechtlich verantwortlich für die Gewährleistung ausreichenden
Arbeitsschutzes ist nach § 3 ArbSchG der Arbeitgeber. Im Hinblick auf den
zwingenden Charakter des § 11 ASiG wird in der Rechtsprechung
überwiegend ein Mitbestimmungsrecht im Sinne eines Initiativrechts des
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Betriebsrats zur Installierung eines Arbeitsschutzausschusses abgelehnt. Die
Frage liegt zurzeit dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vor (LAG
Baden-Württemberg vom 9.8.12, 3 TaBV 1/12, jetzt BAG 1 ABR 82/12; anders
Hess. LAG 1.2.96, 12 TaBV 97, 114, NZA 97, 114). Hingegen wird
angenommen, bei der Bestellung bestehe jedenfalls bezüglich der
Mitgliederzahl und der Zusammensetzung bzw. Auswahl der Mitglieder ein
Mitbestimmungsrecht (etwa Fitting BetrVG 26. Aufl. § 87 Rn. 328;
Aufhauser/Brunhöber/Igl, ASiG 4. Aufl. § 11 Rn. 2).
Daneben unterliegt die Teilnahme einzelner Mitglieder an den Sitzungen des
Arbeitsschutzausschusses nicht der Mitbestimmung. Nimmt man an, dass aus
§ 11 Satz 4 ASiG zugleich eine entsprechende Teilnahmeverpflichtung der
Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses folgt – so wohl
auch die Beteiligte zu 2 -, dann lässt das Gesetz keinen Regelungsspielraum,
der auszufüllen wäre. Letztlich ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an den
Sitzungen dem gesamten Zeitkontingent des Betriebsarztes bzw. der
Fachkraft für Arbeitssicherheit zuzurechnen (Aufhauser/Brunhöber/Igl ASiG §
11 Rn. 6). Wenn die Beteiligte zu 2 in ihren Betrieben gesetzlichen
Regelungen nicht einhält, mag dies, was in den Schriftsätzen und der
mündlichen Erörterung selbst thematisiert worden ist, von den
Aufsichtsbehörden zu beurteilen sein. Ein ggf. eigenmächtiges Handeln des
Arbeitgebers begründet jedoch keinen mitbestimmungspflichtigen
Regelungsspielraum im Sinne des § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG. Es kann
dahingestellt bleiben, ob die Anwesenheitspflichten durch eine
Geschäftsordnung des Arbeitsschutzausschusses abweichend geregelt
werden können, wie das Arbeitsgericht meint. Dahingestellt bleiben kann auch,
ob für die Aufstellung einer solchen Geschäftsordnung der
Arbeitsschutzausschuss selbst oder gem. § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG Arbeitgeber
und Betriebsrat gemeinsam zuständig wären. Denn Aufstellung oder Inhalt
einer Geschäftsordnung sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Durch dieses Auslegungsergebnis wird der Betriebsrat auch nicht
unverhältnismäßig in der Erfüllung seiner Aufgaben eingeschränkt. Da
jedenfalls das Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach §
5 ArbSchG im Wege der Mitbestimmung auszugestalten ist, kann auch dort,
ggf. bei Verhandlungen einer Einigungsstelle, das Interesse wirksam
eingebracht werden, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in
ausreichendem zeitlichen Umfang zu den Beratungen über erforderliche
betriebliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes heranzuziehen.
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen worden gemäß § 92 Abs. 2 i. V. m. § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.