Urteil des LAG Köln vom 04.07.2003

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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 190/03
Datum:
04.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 190/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1243/02
Schlagworte:
Dienstwagen, private Nutzung eines Dienstwagens, freigestellte
Betriebsratsmitglied
Normen:
BGB § 611 Abs. 1, BetrVG § 37 Abs. 4, BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 40
Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ein gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG vereinbarungsgemäß freigestelltes
Betriebsratsmitglied, dem in aktiver Zeit ein Dienstwagen auch zur
privaten Nutzung überlassen war, hat keinen Anspruch auf Fortsetzung
der Überlassung während der Freistellungsphase, wenn nach dem
Überlassungsvertrag die Überlassung u. a. dann enden sollte, "wenn
eine Freistellung von der Dienstpflicht keine Tätigkeit mit dienstlicher
Fahrzeugnutzung mehr vorsieht." Ob ihm statt dessen der geldwerte
Vorteil auszuzahlen ist, als der die private Nutzung zu versteuern war,
war nicht zu entscheiden.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2002 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Köln
- 11 Ca 1243/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien - nämlich die beklagte KG, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt und der
am 26.12.1945 geborene Kläger, den sie ab 1987 zuletzt als Vertriebsdisponenten
beschäftigt - streiten um die Überlassung eines Dienstfahrzeugs. Dem Kläger war ein
Dienstfahrzeug mit Rücksicht auf die Tatsache zur Verfügung gestellt worden, dass er
im Rahmen seiner Aufgaben u. a. Kunden der Beklagten zu besuchen hatte, bei denen
diese Mitarbeiter eingesetzt hatte. Der Überlassung lag der Nutzungsvertrag vom
07.08.2000 (Bl. 15 ff.) zugrunde. Nach ihm war dem Kläger auch die private Nutzung
gestattet. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde versteuert. Nach dem Vertrag
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sollte die Überlassung u. a. dann enden, "wenn (...) eine Freistellung von der
Dienstpflicht keine Tätigkeit mit dienstlicher Fahrzeugnutzung mehr vorsieht" (Ziff. 9
Abs. 2). Weiter heißt es: "In allen Fällen der Beendigung der Gebrauchsüberlassung hat
der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der
Nutzungsmöglichkeit" (Ziff. 9 Abs. 4 S. 1). Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats. Weil
er aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten gem. § 37 Abs. 2 BetrVG befristet
freigestellt wurde, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.01.2002 das
Dienstfahrzeug zurück. Dem kam der Kläger unter Vorbehalt nach, fordert aber
vorliegend Entschädigung für die entgangene Nutzung ab Februar 2002 in Form von
Erstattung der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie die
Verurteilung der Beklagten zur (erneuten) Überlassung eines Dienstfahrzeugs.
Der Kläger hat beantragt
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur
Verfügung zu stellen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn folgende Beträge zu zahlen: 194,50 EUR,
171,65 EUR, 285,20 EUR und 644,30 EUR - jeweils nebst Zinsen wie Bl. 117.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich auf den Nutzungsvertrag berufen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger
sein Klageziel weiter und erweitert den Zahlungsantrag um weitere, für die Monate
Januar bis April 2003 angefallene Entschädigungsbeträge. Er meint, das Verhalten der
Beklagten verstoße gegen § 37 Abs. 4 i.V.m. § 78 S.2 BetrVG und sei vom
Nutzungsvertrag nicht gedeckt: Die dortige "Freistellung" meine nur die einseitige
Freistellung durch den Arbeitgeber, nicht die auf Vereinbarung oder Gesetz (hier § 37
Abs. 2 BetrVG) beruhende.
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Der Kläger beantragt,
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1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen
Klageanträgen zu erkennen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn folgende weitere Beträge zu zahlen: 122,40
EUR, 158,00 EUR, 204,80 EUR und 224,20 EUR - jeweils nebst Zinsen wie Bl.
198, 199.
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Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene
Entscheidung mit Rechtsausführungen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend
auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überlassung eines "Dienstwagens" zur privaten
Nutzung.
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Auf den Nutzungsvertrag kann der Kläger den geltend gemachten
Überlassungsanspruch nicht stützen. Denn dieser schließt eine Fahrzeugüberlassung
gerade für den Fall aus, dass "eine Freistellung von der Dienstpflicht keine Tätigkeit mit
dienstlicher Fahrzeugnutzung mehr vorsieht". Die "Auslegung" des Klägers, die
"Freistellung" meine nur die einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber, nicht die auf
Vereinbarung oder Gesetz beruhende, ist nicht vertretbar. Für eine Auslegung ist
überhaupt kein Raum, weil es an einer Auslegungsbedürftigkeit des Textes fehlt: Er ist
weder dunkel noch mehrdeutig (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 133 Rn. 6). Auch
der Zweck der Regelung erfordert keine textkorrigierende "Auslegung". Zweck der
Überlassung eines Dienstfahrzeugs ist sein dienstlicher Einsatz. Mit dem Wegfall der
Möglichkeit, das Fahrzeug dienstlich einzusetzen, entfällt die Geschäftsgrundlage.
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Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf §§ 37 Abs. 4, 78 S.2 BetrVG. Es entspricht der
herrschenden Meinung in der Literatur, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied
keinen Anspruch auf die weitere Überlassung eines Dienstfahrzeugs hat, sofern diese
allein dienstlichen Zwecken diente (FKHES, 21. Aufl., § 37 Rn. 66; GK-BetrVG/Wiese,
6. Aufl., § 37 Rn. 62; a.A. DKK-Wedde, 7. Aufl., § 37 Rn. 51). Nichts anderen kann im
vorliegenden Fall gelten. Denn die §§ 37 Abs. 4, 78 S.2 BetrVG wollen nicht nur eine
Benachteiligung, sondern auch eine Begünstigung der Betriebsratsmitglieder
verhindern. Zu einer Begünstigung aber würde das klägerische Verlangen führen. Denn
anders als vor seiner Freistellung besäße der Kläger das Dienstfahrzeug nicht nur zur
begleitenden, sondern zur ausschließlichen privaten Nutzung. Richtig ist zwar, dass die
begleitende private Nutzung ein Einkommensbestandteil ist, wie sich an ihrer
Steuerpflichtigkeit zeigt und demzufolge möglicherweise am Schutz der §§ 37 Abs. 4,
78 S.2 BetrVG teilnimmt. Das hilft aber dem Klagebegehren nicht, weil der Kläger nicht
den steuerlich angesetzten geldwerten Vorteil (119,64 EUR lt. Abrechnung 2/02: Bl. 41)
fordert, sondern - neben der Fahrzeugüberlassung - Erstattung der für den Erwerb von
Bahntickets aufgewandten Kosten. Insofern handelt es sich um einen anderen
Streitgegenstand, den der Kläger - nach dem Ergebnis der heutigen Verhandlung -
offensichtlich auch nicht hilfsweise anhängig machen will. Demgegenüber repräsentiert
nur der steuerlich angesetzte geldwerte Vorteil den Einkommensbestandteil, der dem
freigestellten Betriebsratsmitglied möglicherweise zu belassen ist. Die
Fahrzeugüberlassung selbst hingegen beinhaltet einen Überschuss, der die
Begünstigung kenntlich macht.
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Auch auf § 40 Abs. 2 BetrVG kann der Kläger die streitigen Ansprüche nicht stützen.
Diese sind im Beschlussverfahren geltend zu machen. Inhaber des Anspruchs auf
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Überlassung von Sachmitteln ist zudem der Betriebsrat. Der Kläger fordert das
Fahrzeug auch nicht für seine Betriebsratsarbeit, auch wenn er im heutigen Termin auf
den Einsatz des Fahrzeugs für Betriebsratstätigkeit hingewiesen hat, sondern
ausdrücklich zur privaten Nutzung. Die geltend gemachten Kosten sind nicht für
Betriebsratsarbeit entstanden, sondern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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(Schunck) (Wiedermann) (Beißel)
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