Urteil des LAG Köln vom 11.06.2007

LArbG Köln: kündigung, arbeitsfähigkeit, wiederherstellung, busfahrer, personenbeförderung, test, fahren, hamburger, diagnose, kausalverlauf

Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 1391/06
Datum:
11.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1391/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 5867/06
Schlagworte:
Negative Prognose bei krankheitsbedingter Kündigung
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Liegen im Zeitpunkt des Ausspruchs einer Kündigung wegen
langdauernder psychischer Erkrankung Umstände dafür vor, dass eine
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumindest als möglich erscheint,
ist eine sichere negative Prognose nicht gegeben.
2. Solche Umstände können sich auch daraus ergeben, dass ein vom
Arbeitgeber eingeschalteter medizinischer Gutachter empfiehlt, zur
Klärung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit eine praktische
Arbeitsbelastungserprobung durchzuführen.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 29.01.2007 – 5 Ca 5867/06 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
der Beklagten vom 29.06.2006 nicht aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung.
2
Der am 17.01.1970 war seit dem 01.10.1987 als Omnibusfahrer für die Beklagte tätig.
Sein Bruttogehalt betrug zuletzt ca. 2.300,00 € pro Monat.
3
Seit dem 05.03.2004 war der Kläger aufgrund psychischer Erkrankung ununterbrochen
krank.
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In der Zeit vom 27.01. bis zum 03.02.2006 erfolgte eine differenzialdiagnostische
Untersuchung durch Herr F in den R K K . Hinsichtlich der durchgeführten Testverfahren
und des Ergebnisses wird auf den Bericht von Herrn F vom 08.02.2006 (Bl. 152 bis Bl.
167 d. A.) Bezug genommen.
5
Nachdem der behandelnde Arzt Herr B von den R K eine stufenweise
Arbeitswiedereingliederungsmaßnahme nach dem sog. Hamburger Modell für den
Kläger ab dem 01.03.2006 vorgeschlagen hatte, ließ die Beklagte ein
Fahreignungsgutachten durch Herrn Dr. N (Bl. 34 ff. d. A.) erstellen.
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Dieser ließ einen Test im neurologischen Therapiezentrum K durch den
Diplompsychologen T H durchführen, der zu folgendem Ergebnis kam (Bl. 45 d. A.):
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Zusammenfassend reichen die bisher durchgeführten Tests nicht aus, um eine
zuverlässige Aussage über die Eignung zum Fahren von Bussen zu machen. Es
wird empfohlen, weitere Tests (bzw. Fragebögen) durchzuführen, die
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a. das o. g. Ergebnis zur "geteilten Aufmerksamkeit" verifizieren oder falsifizieren
b. eine Symptomvalidierung der geschilderten Symptome ermöglichen und
c. mögliche Störungen der Affektivität erfassen.
9
10
Alternativ dazu sollte eine praktische Fahrverhaltensprobe (gemeinsam mit einem
Fahrlehrer für Busse und einem Neuropsychologen) in Erwägung gezogen
werden. Aus neuropsychologischer Sicht erscheint dieses Vorgehen sogar noch
sinnvoller, da hier am ehesten potenzielle Schwierigkeiten oder Defizite auffallen
bzw. Kompensationsmöglichkeiten eruiert werden können.
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Dr. N kam daraufhin insgesamt zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass beim
Kläger die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis Gruppe 1 aus
verkehrspsychologischer Sicht gegeben seien, jedoch durch eine praktische
Fahrverhaltensprobe überprüft werden sollten, hingegen eine Eignung für das Führen
von Kraftfahrzeugen in der Gruppe 2 einschließlich von Lastkraftwagen, Bussen sowie
Fahrzeugen zur Personenbeförderung nicht gegeben sei (Bl. 43 f. d. A.).
12
In einer Bescheinigung vom 06.06.2006 (Bl. 21 d. A.) bescheinigte D . S vom
betriebsärztlichen Dienst der S K GmbH, dass aufgrund des fachneurologischen
Gutachtens bei Herrn F eine dauerhafte Fahruntauglichkeit in der Personenbeförderung
bestehe.
13
In einer weiteren Bescheinigung vom 14.06.2006 kam D . S zu dem Ergebnis, dass
beim Kläger aus gesundheitlichen Gründen künftig überdurchschnittlich hohe
Fehlzeiten nicht auszuschließen seien (Bl. 23 d. A.).
14
Mit Schreiben vom 14.06.2006 (Bl. 23 f. d. A.) hörte die Beklagte den bei ihr
bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen krankheitsbedingten
Kündigung an.
15
Mit Schreiben vom 29.06.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
zum 31.12.2006.
16
Gegen diese am 30.06.2006 zugegangene Kündigung richtete sich die fristgerecht
erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers.
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Hierin hat der Kläger bestritten, dass noch Fahruntauglichkeit bestehe. Darüber hinaus
habe es die Beklagte unterlassen, Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX einzuleiten mit dem Ziel, dem
Kläger die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu ermöglichen.
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Mit Schreiben vom 19.10.2006 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten
mitteilen lassen, dass er nicht mehr arbeitsunfähig sei und seine Arbeitskraft
ausdrücklich zur Verfügung stelle (Bl. 116 d. A.).
19
Der Kläger hat sich darüber hinaus auf den Untersuchungsbericht des behandelnden
Arztes D . B vom 02.11.2006 (Bl. 32 d. A.) berufen, wonach Herr B den Kläger bereits
seit Ende Februar 2006 für prinzipiell arbeitsfähig gehalten habe und eine stufenweise
Arbeitswiedereingliederungsmaßnahme nach dem sog. Hamburger Modell ab dem
01.03.2006 empfohlen habe und insgesamt von einer günstigen Prognose in Bezug auf
die künftige Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgehe.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2006 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat geltend gemacht, zu einer stufenweisen Wiedereingliederung und
Arbeitserprobung nicht verpflicht gewesen zu sein. Die Beklagte habe von einer
dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgehen müssen.
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Durch Urteil vom 10.11.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aufgrund der Bescheinigung des
betriebsärztlichen Dienstes vom 06.06.2006 beim Kläger von einer dauerhaften
Fahruntüchtigkeit auszugehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Prognose in
den nächsten 24 Monaten ändern würde, seien nicht gegeben.
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Gegen dieses dem Kläger am 21.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am
20.12.2006 Berufung einlegen lassen und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist auf den 29.01.2007 am 29.01.2007 begründen lassen.
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Der Kläger macht geltend, ein personenbedingter Kündigungsgrund wegen lang
andauernder Erkrankung sei nicht gegeben. Eine negative Prognose könne nicht
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angenommen werden, da im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits ein
Kausalverlauf in Gang gesetzt gewesen sei, der die Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit als zumindest möglich habe erscheinen lassen.
Der behandelnde Arzt des Klägers, der Zeuge B , habe die prinzipielle Arbeitsfähigkeit
des Klägers bereits seit Februar 2006 angenommen, wie sich aus seiner fachärztlichen
Stellungnahme vom 02.11.2006 (Bl. 32 f. d. A.) ergebe. Auch aus den Testergebnissen
der R K K , die aus Januar/Februar 2006 stammten, ergebe sich, dass ein Einsatz des
Klägers als Busfahrer in der Personenbeförderung möglich sei. Nachdem der Kläger
seine Arbeitsfähigkeit mitgeteilt habe, sei er am 03.11.2006 erneut zum Betriebsarzt D .
S geladen worden. Dieser habe ihm, wie aus der Bescheinigung des betriebsärztlichen
Dienstes vom 06.11.2006 (Bl. 97 f. d. A.) eindeutig ersichtlich sei, bescheinigt, dass die
Fähigkeit zur Fahrgastbeförderung gegeben sei und keine weitergehenden
Untersuchungen erforderlich seien, da keine Beeinträchtigung des körperlichen oder
geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden könne. Dies sei geschehen,
nachdem der betriebsärztliche Dienst das bereits anlässlich der ersten Untersuchung
vorgelegte Testergebnis der R K K sowie die Stellungnahme des behandelnden Arztes
zur Kenntnis genommen habe. Dies verdeutliche, dass bereits im Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung eine objektiv negative Prognose nicht mehr habe gestellt
werden können.
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Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Beklagte müsse ihn aufgrund seines
Gesundheitszustandes wieder einstellen.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 5867/06 – vom 10.11.2006 abzuändern
und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten
vom 29.06.2006 nicht aufgelöst worden ist;
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger nach den Bedingungen des am
31.12.2006 beendeten Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung der bisher
erworbenen Dauer der Betriebszugehörigkeit wieder einzustellen.
32
33
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
35
Die Beklagte macht geltend, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung seien keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in absehbarer Zeit wieder in der Lage
sein würde, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Busfahrer zu
erbringen, vorhanden gewesen. Der untersuchende Arzt Dr. N sei zu dem Ergebnis
gelangt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für das Führen von Bussen nicht
gegeben gewesen seien. Anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger
vorgelegten Stellungnahme des Arztes B vom 02.11.2006, denn in jener Stellungnahme
heiße es zwar, dass der Arzt den Kläger bereits seit Ende Februar wieder für prinzipiell
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arbeitsfähig gehalten habe; dies stehe aber im Widerspruch zu der unstreitigen
Tatsache, dass der Kläger auch noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20.07.2006
arbeitsunfähig gewesen sei.
Der Kläger sei weiterhin nicht in der Lage, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete
Arbeit eines Busfahrers zu erbringen (Beweis Sachverständigengutachten).
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Anderes ergebe sich auch nicht aus der mit der Berufungsbegründung erstmals
vorgelegten Bescheinigung des betriebsärztlichen Dienstes vom 06.11.2006. Der Zeuge
D . S halte seine Diagnose, bezogen auf den Zeitpunkt 06.11.2006, nicht mehr aufrecht.
Die Diagnose beruhe auf einer Fehlinterpretation der dem Zeugen D . S vorgelegten
Unterlagen.
38
Der Hilfsantrag des Klägers sei unzulässig. Er sei auch unbegründet, da der Kläger
nach wie vor nicht busfahrtauglich sei.
39
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
40
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Arztes im
betriebsärztlichen Dienst D . S sowie durch Vernehmung des behandelnden Arztes
Herrn B im schriftlichen Verfahren gemäß § 377 Abs. 3 ZPO.
41
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 11.06.2007 sowie auf die schriftliche Zeugenauskunft (Bl. 149 ff. d. A.)
Bezug genommen.
42
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43
Die zulässige Berufung ist begründet.
44
Die Kündigung der Beklagtenseite vom 29..06.2006 hat das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG sowie
form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Klägers – auch fristgerecht innerhalb der
verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.
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II. In der Sache hatte die Berufung Erfolg. Aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens
der Parteien und der durchgeführten Beweisaufnahme war festzustellen, dass die
Kündigung der Beklagtenseite vom 29.06.2006 das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
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1. Das Vorliegen eines personenbedingten Kündigungsgrundes gemäß § 1 Abs. 2
KSchG kann nicht festgestellt werden.
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Eine Kündigung wegen lang dauernde Erkrankung und darauf beruhender dauernder
Leistungsunfähigkeit hängt davon ab, ob eine negative Prognose hinsichtlich des
Gesundheitszustands des Arbeitnehmers gestellt werden kann. Dazu ist Voraussetzung,
dass ein Ende der Erkrankung nicht abzusehen sein darf und innerhalb des
49
Prognosezeitraums, mit einer Wiederherstellung der Arbeitskraft nicht gerechnet werden
kann (siehe BAG, Urteil vom 21.05.1992 – 2 AZR 399/91 – NZA 1993, S. 497 ff.).
Dabei geht das BAG von einem Prognosezeitrahmen in der Größenordnung von 24
Monaten nach Ausspruch der Kündigung aus. Der krankheitsbedingten dauernden
Leistungsunfähigkeit steht es gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten nach Ausspruch
einer Kündigung mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (siehe BAG,
Urteil vom 29.04.1999 – 2 AZR 431/98 – NZA 1999, S. 978 ff.).
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Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung; zu diesem Zeitpunkt
muss die negative Prognose mit der erforderlichen Sicherheit gestellt werden können
(siehe BAG, Urteil vom 12.04.2002 – 2 AZR 148/01 – NZA 2002, S. 1081 ff.).
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Von einer negativen Prognose kann bei einer Langzeiterkrankung nicht ausgegangen
werden, wenn bereits vor Ausspruch der Kündigung ein Kausalverlauf begonnen hat,
der die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumindest als möglich erscheinen lässt
(siehe BAG, Urteil vom 21.02.2001 – 2 AZR 558/99 – NZA 2001, S. 1071).
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Liegen im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung entgegen der Ansicht von
behandelnden Ärzte objektive Umstände dafür vor, dass die Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit zumindest als möglich erscheint, ist eine Kündigung schon mangels
negativer Prognose sozial ungerechtfertigt (siehe BAG, Urteil vom 21.02.2001 – 2 AZR
558/99 – NZA 2001, S. 1071).
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2. Ausgehend hiervon kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme
von einer negativen Prognose im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht
ausgegangen werden.
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a) Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der Wiedereinsetzbarkeit des
Klägers auf seinem Arbeitsplatz im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand
widersprechende ärztliche Auffassungen gab. Der Zeuge D . S , den die Beklagte
benannt hat, und dessen Aussage die Kammer für insgesamt für glaubhaft hält, hat
diesbezüglich ausgesagt, er habe die optimistische Aussage des behandelnden Arztes
B , der einen Antrag auf Arbeitsbelastungserprobung bereits im Februar 2006 für
sinnvoll gehalten habe, für zweifelhaft gehalten und deshalb die Begutachtung durch
Herrn N veranlasst.
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Damit hat der Zeuge zugleich die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerseite
bestätigt, wonach der behandelnde Arzt Herr B den Kläger bereits ab Februar 2006 für
arbeitsfähig gehalten und eine Arbeitsbelastungserprobung konkret beantragt hatte.
Dem entspricht schließlich die fachärztliche Stellungnahme des Herrn B vom
02.11.2006, ebenso seine schriftliche Zeugenauskunft im Rahmen des § 377 Abs. 3
ZPO.
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Bestätigt worden ist damit auch, dass die weitere Krankschreibung durch den
behandelnden Arzt deshalb erfolgte, um die Arbeitsbelastungserprobung durchzuführen,
da grundsätzlich während einer solchen Wiedereingliederungsmaßnahme vom Status
der Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (siehe Küttner/Reinecke, Personalbuch 2007,
Rehabilitation (berufliche) Rz. 9).
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Danach bleibt festzuhalten, dass es vor Ausspruch der Kündigung unterschiedliche
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medizinische Einschätzungen darüber gab, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers wieder
gegeben und durch eine Arbeitsbelastungserprobung nach dem sog. Hamburger Modell
erprobt werden sollte oder nicht.
Auf der einen Seite stand die Auffassung des Herrn B , wonach der Kläger prinzipiell
wieder arbeitsfähig war und sein Einsatz im Rahmen einer Arbeitsbelastungserprobung
erprobt worden war, auf der anderen Seite stand die Auffassung des Herrn N , der
gegenteilige Auffassung war und dem sich der Zeuge S nach eigener Aussage
angeschlossen hat.
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Die beiden gegensätzlichen medizinischen Einschätzungen waren jeweils unterfüttert
durch psychologische Tests, die mit in der Tendenz teilweise gegenläufigen
Ergebnissen endeten.
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Auf der einen Seite stand der mehrtätige umfangreiche Test, den Herr F durchgeführt
hatte und der zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass bei dem Kläger eine
erhebliche Leistungsresistenz bestehe, die ihn sicherlich ein acht bis zehn Stundentag
gut überstehen lassen würde.
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Auf der anderen Seite stand der zwei- bis dreistündige Test des Diplompsychologen T
H (Bl. 45 d. A.) und der zusammenfassend darauf hinwies, dass die bisher
durchgeführten Tests nicht ausreichten, um eine zuverlässige Aussage über die
Eignung zum Fahren von Bussen zu machen und der deshalb empfahl, eine praktische
Fahrverhaltensprobe durchzuführen.
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b) Angesichts dessen ist jedenfalls die Behauptung der Beklagtenseite, es habe bis zum
Ausspruch der Kündigung des Klägers keinerlei Anhaltspunkte für eine Besserung des
Gesundheitszustandes des Klägers gegeben, durch die Beweisaufnahme klar widerlegt
worden. Tatsächlich bestanden solche Anhaltspunkte durchaus.
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Sie bestanden zum Einen aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme des
behandelnden Arztes B wie auch aufgrund des von diesem veranlassten umfangreichen
mehrtätigen psychologischen Test, den Herr F durchgeführt hatte, wobei dahinstehen
kann, ob das Testergebnis selbst der Beklagten zum Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigung bereits vorlag, schon deshalb, weil jedenfalls die von Herrn B gezogene
zusammenfassende Schlussfolgerung dem betriebsärztlichen Dienst der Beklagten
bekannt war.
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Angesichts dieser Sachlage kam die Einholung eines zusätzlichen medizinischen
Sachverständigengutachtens, wie von der Beklagtenseite beantragt, nicht mehr in
Betracht. Denn an der Tatsache, dass es zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung
gegensätzliche und jeweils nachvollziehbar begründete medizinische Einschätzungen
zu der Frage gab, ob der Kläger zukünftig wieder arbeitsfähig sein würde, konnte eine
weitere sachverständige Begutachtung im Nachhinein nichts ändern. Eine negative
Prognose konnte schon deshalb nicht gestellt werden, weil es jedenfalls nicht von der
Hand zu weisende medizinisch begründete Anhaltspunkte dafür gab, dass der Kläger
wieder arbeitsfähig sein könnte.
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3. Unabhängig hiervon kann eine negative Prognose auch deshalb nicht gestellt
werden, weil nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen D . S von der Richtigkeit der
von ihm ausgestellten Bescheinigung vom 06.11.2006 auszugehen ist. In dieser
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Bescheinigung hatte der Zeuge D . S dem Kläger Fahrtauglichkeit auch für die
Personenbeförderung im Linienverkehr bescheinigt und festgestellt, dass keine
weitergehende Untersuchung erforderlich sei, da keine Beeinträchtigung des
körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden könne (Bl. 97 d.
A.).
Die Beklagte hatte diesbezüglich vor Durchführung der Beweisaufnahme schriftsätzlich
behauptet, der Zeuge D . S halte seine Diagnose nicht aufrecht und sei einer
Fehlinterpretation der Unterlagen unterlegen. Tatsächlich hat der Zeuge D . S auch
insoweit glaubhaft auf die Frage der Beklagtenseite, ob die Bescheinigung vom
06.11.2006 eine Gefälligkeitsbescheinigung gewesen sei, dies energisch
zurückgewiesen und glaubhaft geantwortet, dies sei keine Gefälligkeitsbescheinigung
gewesen. Er habe diese Bescheinigung erteilt, weil sie Voraussetzung für eine
Arbeitsbelastungserprobung gewesen sei. Auch die Version der Beklagtenseite, der
Zeuge halte seine Einschätzung nicht aufrecht, weil er einer Fehlinterpretation von
Unterlagen erlegen sei, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.
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Dem entspricht es auch, dass die Bescheinigung vom 06.11.2006 später nicht korrigiert
oder zurückgenommen worden ist. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass aus
gesundheitlicher Sicht der Verlängerung der Führerscheine nichts entgegen stand.
Damit standen Gründe der Verkehrssicherheit einem Einsatz des Klägers als Busfahrer
im Liniendienst beispielsweise bei einem anderen Busunternehmen nicht entgegen.
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Der Zeuge hat allerdings geltend gemacht, dass der Kläger für die Arbeit bei der
Beklagten zusätzliche Bedingungen der Fahrdiensttauglichkeit erfüllen müsse, die sich
etwa aus dem Schichtbetrieb ergäben oder der Tatsache, dass Busfahrer in besonderer
Weise Angriffe von anderen Personen ausgesetzt sein könnten. Dies sind allerdings nur
graduelle Unterschiede zu einem Einsatz des Klägers beispielsweise bei privaten
Busunternehmen, denn auch dort ist Schichtbetrieb möglich und auch dort besteht die
Gefahr, dass Busfahrer beispielsweise von alkoholisierten Personen angegriffen
werden.
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Da nichts dafür erkennbar ist, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers erst nach
Ausspruch der Kündigung unerwarteter Weise verbessert hätte, muss – insbesondere
angesichts des bereits im Januar/Februar positiv verlaufenen Tests - davon
ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Klägers bereits vor Ausspruch
der Kündigung sich soweit entwickelt hatte, dass eine Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit zumindest als möglich erschien.
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Von einer negativen Prognose kann bei einer Langzeiterkrankung dann nicht
ausgegangen werden, wenn bereits vor Zugang der Kündigung ein Kausalverlauf in
Gang gesetzt worden ist, der eine solche Entwicklung möglich erscheinen lässt (siehe
BAG, Urteil vom 21.02.2001 – 2 AZR 558/99 – NZA 2001, S. 1071).
71
Dass diese Möglichkeit bestand, ergibt sich im übrigen deutlich aus der von der
Beklagtenseite vorgelegten Testuntersuchung durch den Diplompsychologen T H .
Denn dieser hatte bereits aufgrund der Testuntersuchung vom 27.04.2006 deutlich
gemacht, dass die bisher durchgeführten Tests nicht ausreichten, um eine zuverlässige
Aussage über die Eignung zum Fahren von Bussen zu machen. Er empfahl, weitere
Tests zu machen. Als beste Möglichkeit sah er es an, eine praktische
Fahrverhaltensprobe gemeinsam mit einem Fahrlehrer für Busse und einem
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Neuropsychologen zu machen. Aus neuropsychologischer Sicht erscheine dieses
Vorgehen noch sinnvoller, da hier am ehesten potentielle Schwierigkeiten oder Defizite
auffallen bzw. Kompensationsmöglichkeiten eruiert werden könnten.
Erst recht spricht das Ergebnis des umfangreichen Testverfahrens bei Herrn F für diese
Annahme.
73
4. Die Kündigung kann des weiteren deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil die
Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht vor Ausspruch der Kündigung zunächst die
Arbeitsfähigkeit des Klägers im Rahmen einer praktischen Arbeitsbelastungserprobung
hätte erproben müssen. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, hatte der behandelnde
Arzt des Klägers einen solchen Vorschlag gemacht. Es war der Beklagten ohne
Weiteres zumutbar, diese praktische Arbeitsbelastungserprobung durchzuführen, ehe
zum Mittel der Kündigung gegriffen wurde. Als milderes Mittel gegenüber einer
Kündigung war eine solche Arbeitsbelastungserprobung aufgrund des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch deshalb angezeigt, weil sich die Beklagte nicht
der praktischen Erprobung der Einsatzfähigkeit des Klägers entziehen durfte und sich
allein auf theoretische Erkenntnisse beschränken durfte.
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Damit wurde von der Beklagten auch unter Berücksichtung des Interesses der
Beklagten, einen verkehrssicheren Omnibusbetrieb durchzuführen, nichts
Unzumutbares verlangt. Denn eine solche Arbeitsbelastungserprobung hätte, wie es
auch der Diplompsychologe T H empfohlen hatte, unter entsprechender Leitung und
Aufsicht während der Omnibusfahrten durchgeführt werden müssen. Bei einer solchen
begleiteten Arbeitsbelastungserprobung hätten insbesondere die hier in Rede stehende
Konzentrationsfähigkeit, die Belastbarkeit und die Gedächtnisleistungen unter Wahrung
des Interesses an einem verkehrssicheren Betrieb in der Praxis getestet werden
können. Zum Mittel der Kündigung hätte die Beklagte erst greifen können, wenn die
Arbeitsbelastungserprobung ergeben hätte, dass der Kläger tatsächlich auf Dauer nicht
arbeitsfähig sein würde.
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5. In Fällen wie dem vorliegenden ist schließlich ein Eingliederungsmanagement
gemäß § 84 Abs. 2 SGB XI angezeigt. Die Kammer schließt sich insoweit der
Auffassung an, dass die Pflicht zum Eingliederungsmanagement angesichts des klaren
Wortlauts des § 84 Abs. 2 SGB IX für alle Beschäftigte gilt und nicht nur für
Schwerbehinderte (siehe Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2006 –
6 Sa 974/05 – BB 2007, S. 719).
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Auch wenn man davon ausgeht, dass die Durchführung eines solchen betrieblichen
Eingliederungsmanagements keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine
krankheitsbedingte Kündigung ist, so ist doch festzustellen, dass § 84 Abs. 2 SGB IX
eine verstärkende Konkretisierung des dem Kündigungsrecht innewohnenden ultima-
ratio-Prinzips ist (siehe Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27.10.2005 – 10 Sa
783/05 -; NZA-RR 2006, S. 184).
77
Diesem Ansatz entspricht es auch, dass die § 84 Abs. 1 SGB IX vorgesehene Pflicht zur
Präventionsmaßnahmen vom BAG ebenfalls als verstärkende Konkretisierung des im
Kündigungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips angesehen worden ist (siehe
BAG, Urteil vom 07.12.2006 – 2 AZR 182/06 – NZA 2007, S. 617 ff. ).
78
Zu einem Eingliederungsmanagement hätte hier aber in jedem Fall die Durchführung
79
einer Arbeitsbelastungserprobung gehört.
III. Nach allem ist festzustellen, dass ein ausreichender personenbedingter
Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG nicht gegeben ist.
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Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte daher Erfolg.
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Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1
ZPO zu tragen.
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Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen insbesondere im Hinblick auf die
grundsätzliche Bedeutung der Fragen des Eingliederungsmanagements gemäß § 84
Abs. 2 SGB IX.
83
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
84
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
85
R E V I S I O N
86
eingelegt werden.
87
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
89
schriftlich beim
90
Bundesarbeitsgericht
91
Hugo-Preuß-Platz 1
92
99084 Erfurt
93
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
97
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Dr. Griese) (auf der Heiden) (Leufer)
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