Urteil des LAG Köln vom 21.11.2001

LArbG Köln: streik, arbeitskampf, friedenspflicht, arbeitsgericht, positive feststellungsklage, stadt, tarifvertrag, rechtsnachfolger, rechtswidrigkeit, ergänzung

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 816/01
Datum:
21.11.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 816/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2135/00
Schlagworte:
Arbeitskampf; Firmentarifvertrag
Normen:
Art. 9 Abs. 3 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der gegen einen tarifgebundenen Arbeitgeber geführte Streik zur
Erzwingung eines Firmentarifvertrags ist unzulässig, wenn der
bestehende Verbandstarifvertrag bereits eine Regelung der
streitbefangenen Materie enthält und die angestrebte Neuerung eine
Änderung oder Ergänzung bedeuten würden.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn
vom 17.05.2001 - 3 Ca 2135/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
wegen des vom 21.06.2000 bis 04.08.2000 geführten Streiks der
Mitglieder der Beklagten Schadensersatz zu leisten. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.500.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines im Sommer 2000
durch die Mitglieder der Beklagten durchgeführten Streiks. Die Klägerin betreibt die M B
. Sie ist Mitglied im k A und an die von diesen mit der Beklagten abgeschlossenen
Tarifverträge gebunden. Die Klägerin ist bereits seit mehreren Jahren in privater
Rechtsform als GmbH organisiert, wobei die Stadt B 100 % der Gesellschaftsanteile
hielt. Im November 1999 übertrug die Stadt B 93,5 % ihrer Anteile auf die in ein privates
Unternehmen umgewandelte Holding der S B (S -Holding). Zwischen der Beklagten und
der Stadt B war im Dezember 1998 aus Anlass der privatisierenden Umwandlung des
Eigenbetriebes S B im Wege der Ausgliederung aus dem Vermögen der Stadt B ein
Personalüberleitungstarifvertrag abgeschlossen worden, in dem unter anderem
Bestandsschutzregelungen für betroffenen Arbeitnehmer enthalten waren.
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Die beklagte Gewerkschaft forderte die Klägerin Anfang 2000 zu Tarifverhandlungen mit
dem Ziel des Abschluss eines Gleichstellungstarifvertrages auf, der im Wesentlichen die
Regelungen des Personalüberleitungstarifvertrages vom 22./23.12.1998 übernehmen
sollte.
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In dem Tarifvertragsentwurf der Beklagten heißt es unter anderem:
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§ 2 Verhältnis zu anderen Tarifverträgen
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Dieser Tarifvertrag gilt neben den sonstigen Tarifverträgen, die für die durch § 1
erfassten Arbeitsverhältnisse maßgeblich sind. Er geht den sonstigen Tarifverträgen
vor, sofern seine Normen günstigere Regelungen enthalten.
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§ 3 Besitzstandsgarantie
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Die Stadt, S -H und M garantieren, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
durch den Mehrheitsanteilserwerb seitens S -H , unter Garantie des bisherigen
sozialen und rechtlichen Besitzstandes keine Nachteile entstehen werden.
Insbesondere werden garantiert:
8
...
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die Geltung der bisher anzuwendenden Tarifverträge
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...
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die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft der M im k A N -W
12
...
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die Verpflichtung etwaiger Rechtsnachfolger oder Teilrechtsnachfolger der M zum
Eintritt in den k A und die R Zusatzversorgungskasse oder, falls dies aus
Rechtsgründen unmöglich sein sollte, die Verpflichtung des Rechtsnachfolgers
bzw. Teilrechtsnachfolgers zur Gewährung wirtschaftlich gleichwertiger
Leistungen, die denen entsprechen, die bestehen würden, wenn die Mitgliedschaft
in den vorgenannten Verbänden erlangt werden könnte.
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§ 4 Kündigungsschutz
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4.1 Die Stadt, S -H und M werden auf Dauer keine betriebsbedingten
Beendigungskündigungen gegenüber den gemäß § 1 erfassten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern aussprechen. Eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen
Besitzstandes dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch betriebsbedingte
Änderungskündigung ist gleichermaßen auf Dauer ausgeschlossen.
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4.2 M verpflichtet sich, den Kündigungsschutz nach Absatz 1 durch folgende in die
Arbeitsverträge zu übernehmende Klausel einzelvertraglich zu gewährleisten: "Das
Arbeitsverhältnis kann auf Dauer aus betriebsbedingten Gründen nicht gekündigt
werden. Das Recht zur betriebsbedingten Änderungskündigung bleibt unberührt,
soweit der wirtschaftliche Besitzstand dadurch auf Dauer nicht beeinträchtigt wird." M
gewährleistet in Fällen einer Rechtsnachfolge bzw. Teilrechtsnachfolge auf
Arbeitgeberseite, dass der Rechtsnachfolger bzw. Teilrechtsnachfolger seinerseits
gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 1 keine Kündigungen
im Sinne von Absatz 1 ausspricht.
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§ 5 Rückkehroptionen
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Sollte M , eine ihrer etwaigen künftigen Tochtergesellschaften oder Teile dieser
Gesellschaften aufgelöst werden oder ihren Zweck aufgeben, haben die nach § 1
erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Einstellungsanspruch gegen S -
H oder ein anderes Konzernunternehmen des S B -Konzern, sofern die
Auflösung/Zweckaufgabe nicht mit einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB
verbunden ist.
19
...
20
§ 8 Schlussbestimmungen
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8.1. Soweit die unmittelbare und zwingende Wirkung von Normen dieses
Tarifvertrages im Zusammenhang mit etwaigen künftigen
Umstrukturierungsmaßnahmen entfallen sollte, ist die M verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen und einzustehen, dass ein etwaiger Rechtsnachfolger oder Teilrechtsnachfolger
bzw. ein künftiger Arbeitgeber von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne
des § 1 dem k A N -W als tarifgebundenes Mitglied beitritt oder dessen jeweils
einschlägiges Tarifrecht insgesamt auf die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer nach § 1 einzelvertraglich anwendet..."
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Die Klägerin lehnte Tarifvertragsverhandlungen auf dieser Basis ab und bot stattdessen
dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur
Arbeitsplatzsicherung an, welcher in den §§ 2 und 3 eine ähnliche Regelung zum
Kündigungsschutz vorsah, wie sie in § 4 des Tarifvertragsentwurfs der Beklagten
gefordert wurde. Die Beklagte hielt jedoch an ihrer Aufforderung zu Tarifverhandlungen
fest. Als die Klägerin dem nicht nachkam, erklärte die Beklagte unter dem 09.06.2000
die Tarifverhandlungen für gescheitert und führte nach Urabstimmung im Zeitraum vom
21.06.2000 bis einschließlich 04.08.2000 einen Streik gegen die Klägerin durch. Nach
Ankündigung der Einleitung von Streikmaßnahmen beantragte die Klägerin beim
Arbeitsgericht Bonn am 21.06.2000 den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf
Unterlassung der angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen. Das Arbeitsgericht wies die
Anträge mit Beschluss vom 21.06.2000 - 2 BV GA 11/00 - zurück. Gegen diesen
Beschluss legte die Klägerin unter dem 23.06.2000 Beschwerde ein, auf welche das
Landesarbeitsgericht Köln durch Beschluss vom 26.06.2000 - 7 Ta 160/00 _ die
Beschlüsse des Arbeitsgerichts Bonn teilweise abänderte und der Antragsgegnerin -
unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - untersagte, mit dem zur Zeit
geführten Streik das Ziel zu verfolgen, dass bei Abschluss des begehrten
Haustarifvertrages die Antragstellerin auch für die Stadt B sowie die S handelt und dass
sich am Abschluss des Tarifvertrages auch die Arbeitgeber S GmbH und Bundesstadt B
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beteiligen.
Die Beklagte passte daraufhin ihr Streikziel entsprechend dem Tenor der Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts an, legte der Klägerin einen entsprechend modifizierten
Tarifvertragsentwurf vor und setzte die Streikmaßnahmen fort. Die
Müllverwertungsanlage war während des gesamten Streikzeitraums vollständig
stillgelegt. Es wurden lediglich die auf Grund einer Notdienstvereinbarung notwendigen
Arbeiten weiterhin verrichtet. Die Parteien verhandelten unter Einbeziehung des
Betriebsrats während des andauernden Streiks über eine einvernehmliche
Vereinbarung zur Beendigung des Streiks. Schließlich kam es am 04.08.2000 zu einer
"Vereinbarung" zwischen den Parteien unter Beteiligung des Betriebsrats, die in
wesentlichen Teilen den Streikzielen der Beklagten entsprach (Blatt 41 bis 43 GA).
Diese Vereinbarung wurde zwischenzeitlich ins Tarifregister des
Bundesarbeitsministeriums eingetragen. Nach Abschluss der Vereinbarung wurde der
Arbeitskampf von der Beklagten förmlich beendet.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Streik sei rechtswidrig gewesen, die
eingeforderten tarifvertraglichen Regelungen seien überwiegend nicht über
Arbeitskampfmaßnahmen erzwingbar. Der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
stelle einen unzulässigen Eingriff in die Unternehmensautonomie der Klägerin dar.
Ferner werde sie bzw. ein etwaiger Rechtsnachfolger durch die Verpflichtung, im
kommunalen Arbeitgeberverband zu verbleiben bzw. diesem beizutreten, in ihrem
Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Einen weiteren
Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG zum Nachteil eines etwaigen Rechtsnachfolgers
beinhalte § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsentwurfs, da darin eine über § 613 a BGB
hinausgehende Bindung an den Tarifvertrag vorgesehen sei. Schließlich sei der
Arbeitskampf auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die kampfweise Durchsetzung
eines Firmentarifvertrages gegenüber der verbandsangehörigen Klägerin unzulässig
sei.
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Die Klägerin hat behauptet, auf Grund des Streiks sei ihr ein Vermögensschaden in
Höhe von insgesamt ca. 6 Mio. DM entstanden. Von diesem Gesamtbetrag macht sie
zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 DM aus gesteigertem
Heizölverbrauch geltend. Der Schadensersatzanspruch ist in diesem Umfang noch in
erster Instanz anhängig.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass der vom 21.06.2000 bis einschließlich 04.08.2000 geführte
Streik der Mitglieder der Beklagten bei der Klägerin insgesamt rechtswidrig war.
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1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
20.03.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitskampf sei rechtlich zulässig gewesen. Die
im Wesentlichen auf den Ausschluss betriebsbedingter Kündigung abgestellten
Tarifziele stünden in Übereinstimmung mit den Regelungen im
Personalüberleitungstarifvertrag vom 22./23.12.1998 und lägen damit im Rahmen der
Regelungsautonomie der Tarifparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG. Die
Verbandsmitgliedschaft der Klägerin stehe der kampfweisen Durchsetzung des
Firmentarifvertrags nicht generell entgegen. Eine Einschränkung ergebe sich nur unter
dem Gesichtspunkt der relativen Friedenspflicht hinsichtlich solcher Regelungen, die
bereits im Flächentarifvertrag geregelt seien, was für die angestrebten Tarifziele nicht
der Fall sei.
32
Das Arbeitsgericht hatte durch ein Teilurteil vom 17.05.2001 dem
Feststellungsbegehren stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass
die Beklagte mit dem Arbeitskampf Tarifziele verfolgt habe, wie sie bereits in den für die
Klägerin gültigen Verbandstarifverträgen in §§ 53 ff. BAT, 50 ff. BAT G/II und in den
Tarifverträgen für den Rationalisierungsschutz für Angestellte und Arbeitnehmer für den
VKA-Bereich geregelt seien. Damit habe sie gegen die aus den bestehenden
Tarifverträgen abzuleitende relative Friedenspflicht verstoßen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 27.06.2001 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die von der Beklagten am 16.07.2001 beim Landesarbeitsgericht
schriftlich eingelegte und am 23.08.2001 begründete Berufung der Beklagten, mit der
sie das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Klage bereits unzulässig, weil es
an einem zulässigen Feststellungsantrag im Sinne von § 256 ZPO fehle. Darüber
hinaus sei die Klage auch unbegründet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
sei davon auszugehen, dass ein Arbeitskampf mit dem Ziel des Abschlusses eines
Firmentarifvertrags auch gegen verbandsangehörige Arbeitgeber zulässig sei. Der
Arbeitgeber verliere durch den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband nicht seine
Fähigkeit, Partei eines Firmentarifvertrages zu sein. Darüber hinaus fehle es an einem
Verschuldensvorwurf gegenüber der Beklagten, weil die vom Arbeitsgericht Bonn
herangezogene Begründung für die Rechtswidrigkeit der Streiks - Verstoß gegen die
relative Friedenspflicht - in der Literatur keineswegs unumstritten sei. Zudem habe die
Beklagte nach Durchführung der gegen die Streikmaßnahmen gerichteten Verfahren der
einstweiligen Verfügung und insbesondere nach der vom Landesarbeitsgericht Köln zur
nur teilweisen Rechtswidrigkeit des Streiks ergangenen Entscheidung darauf vertrauen
dürfen, dass sie den Streik jedenfalls ohne finanzielle Folgen im Rahmen einer
Verschuldenshaftung nach § 823 BGB habe durchführen dürfen.
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Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
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das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.05.2001 - 3 Ca 2135/00 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Mit der Berufungserwiderung verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und
wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei
die Klage als Feststellungsklage zulässig, der Klägerin gehe es um die Anmeldung von
Schadensersatzforderungen, die aus Streikrechtswidrigkeit des Streiks resultierten.
Ferner sei zu befürchten, dass die Beklagte ähnliche Arbeitskampfmaßnahmen in
Zukunft aus Anlass von bevorstehenden Fusionen wiederholen, auch deshalb sei das
Feststellungsinteresse zu bejahen. Die Klage sei jedenfalls als
Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die in erster
Instanz noch anhängige Schadensersatzklage zulässig. Im Übrigen verweist es
hinsichtlich der Begründetheit der Klage auf die erstinstanzliche Entscheidung.
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In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin in Form eines Hilfsantrages beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte wegen des vom 21.06.2000 bis 04.08.2000 geführten
Streiks der Mitglieder der Beklagten der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz
verpflichtet ist.
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Die Beklagte hat dies als Klageänderung angesehen und beantragt,
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diese als unzulässig, hilfsweise unbegründet abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt
ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in
gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. In
der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit im Wesentlichen
zutreffender Begründung, der sich das Berufungsgericht anschließt, dem
Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben.
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1. Die Feststellungsklage ist jedenfalls in der Form des in der Berufungsverhandlung
gestellten Hilfsantrages, welcher als sachdienliche Klageänderung anzusehen ist,
zulässig.
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Der von der Klägerin gestellte - und vom Arbeitsgericht tenorierte - Antrag auf
Feststellung, dass ein Arbeitskampf rechtswidrig ist oder war, ist grundsätzlich
unzulässig (vgl. BAG EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 94; BAG AP Nr. 81 zu Art. 9 GG
Arbeitskampf). § 256 ZPO erlaubt lediglich die Feststellung eines Rechtsverhältnisses
oder einzelner Verpflichtungen aus einem solchen Rechtsverhältnis, nicht aber die
Feststellung von Tatsachen oder tatsächlichen Vorgängen. Eine Auslegung des von der
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Klägerin zunächst gestellten Antrages dahingehend, dass in Wirklichkeit die
Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches begehrt wird, erscheint
der Kammer nicht möglich, weil die Klägerin zu den weiteren Voraussetzungen eines
solchen Schadensersatzanspruchs, insbesondere der für einen Anspruch nach § 823
BGB unerlässliche Voraussetzung des Verschuldens, keine näheren Ausführungen
gemacht und ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfs abgestellt hat.
Mit dem in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag ist die Feststellungsklage
jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die
zwischen den Parteien weiterhin anhängige Schadensersatzklage zulässig. Dem
Feststellungsinteresse steht insoweit nicht entgegen, dass die Klägerin nunmehr, wie
die von ihr erhobene Leistungsklage zeigt, in der Lage ist, ihren Schaden im Einzelnen
zu beziffern. Die zunächst zulässigerweise erhobene positive Feststellungsklage wird
nämlich nicht unzulässig, wenn später Leistungsklage mit gleichem Streitstoff erhoben
wird (BGH NJW RR 1990 Seite 1532).
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Das mit dem Hilfsantrag der Klägerin verfolgte Feststellungsbegehren ist zwar als
Klageänderung anzusehen, weil es vom bisherigen Klageantrag nicht umfasst ist. Als
solche ist es jedoch sachdienlich und daher gemäß § 263 ZPO zuzulassen, weil der
Sach- und Streitstand zwischen den Parteien in den wesentlichen Punkten unstreitig ist
und eine abschließende Entscheidung über das Bestehen eines
Schadensersatzanspruchs ermöglicht.
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1. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte haftet der Klägerin wegen des
Schadens aus dem von ihr durchgeführten, gegen den Gewerbebetrieb der
Klägerin gerichteten Streik nach § 823 Abs. 1 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG. Das Arbeitsgericht ist in seiner Entscheidung
zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Beklagten durchgeführte Streik
mit dem Ziel des Abschlusses eines Firmentarifvertrages rechtswidrig war, weil die
verbandsangehörige Klägerin bereits durch bestehende Verbandstarifverträge
gebunden war, der Streik daher gegen die relative Friedenspflicht verstoßen hat.
Zwar folgt die Berufungskammer nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein, wonach jeglicher Streik mit dem Ziel eines
Firmentarifvertrages gegen ein verbandsangehörigen Arbeitgeber unzulässig ist
(LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. November 1999, AP Nr. 52 zu § 2 TVG).
Diese Auffassung ist mit der unzweifelhaft gegebenen Tariffähigkeit des
Arbeitgebers die dieser durch Beitritt zu einem Verband nicht verliert, nicht zu
vereinbaren (vgl. BAG EzA § 2 TVG Nr. 20).
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Dagegen darf der verbandsangehörige Arbeitgeber nach überwiegender Meinung
während der Laufzeit eines für ihn geltenden Verbandstarifvertrages wegen der relativen
Friedenspflicht, die in dem Tarifvertrag als eine Friedensordnung innewohnt (vgl. BAG
EzA § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 1) nicht zur Aufnahme von Verhandlungen über einen
inhaltlich konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag bestreikt werden.
Insoweit kann für den mit einem Streik bezweckten Abschluss eines
Firmentarifvertrages nichts anderes gelten als für einen während der Laufzeit eines
Verbandstarifvertrages geführten Streik mit dem Ziel einer Ergänzung oder
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Verbesserung des Verbandstarifvertrages. Die im Verbandstarifvertrag geregelten
Arbeitsbedingungen dürfen durch den Arbeitsvertrag nicht in Frage gestellt werden,
solange dieser Tarifvertrag gilt. Daher ist ein Streik um einen Firmentarifvertrag immer
dann ausgeschlossen, wenn der Verbandstarif bereits eine Regelung der
streitbefangenen Materie enthält und die angestrebte Neuerung eine Änderung oder
Ergänzung bedeuten würde (vgl. LAG Frankfurt LAGE § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 1;
LAG Köln Urteil vom 14.07.1996 - 4 Sa 177/96 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG Arbeitskampf;
Kasseler Handbuch/Kalb 8.2, Rz. 116, 133).
Vorliegend lag das Ziel, das mit dem von der Beklagten vorgelegten Entwurf eines
Gleichstellungstarifvertrages verfolgt wurde, in erster Linie darin, den betroffenen
Arbeitnehmern durch den zeitlich unbeschränkten Ausschluss des Ausspruchs
betriebsbedingter Kündigungen einen dauerhaften Bestandsschutz zu garantieren.
Damit wurde eine Regelung angestrebt, die erheblich über die bereits Kraft
Verbandstarifvertrags für die Klägerin geltenden Bestimmungen der §§ 53 Abs. 3 BAT,
52 BMTG-II geltenden Kündigungsschutzbestimmungen hinausging, in denen die
Unkündbarkeit bestimmter Arbeitnehmergruppen abhängig von deren Lebensalter und
Betriebszugehörigkeit geregelt ist. Zudem enthält der Entwurf der Beklagten - anders als
die Regelungen in BAT und BMTG-II - keine Bestimmung darüber, dass dem
Arbeitgeber jedenfalls die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung und in
bestimmten Fällen auch einer außerordentlichen Änderungskündigung (§ 55 Abs. 2
BAT) erhalten bleibt. Daneben enthält der Entwurf des Gleichstellungstarifvertrages
Regelungen über weitere Besitzstandsgarantien, wie sie bereits in den
Rationalisierungsschutzabkommen des öffentlichen Dienstes für Arbeitnehmer und
Angestellte enthalten sind. Die wesentlichen Tarifziele des Gleichstellungstarifvertrages
bestanden daher in einer erheblichen Verbesserung der Bestandsschutzregelungen für
die betroffenen Arbeitnehmer, sie betrafen damit die gleiche Regelungsmaterie wie die
bereits bestehenden Verbandstarifverträge und gingen über deren Inhalt weit hinaus.
Auch wenn daher die Beklagte grundsätzlich auf Grund ihres ebenfalls bestehenden
Koalitionsrechts zulässigerweise Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Klägerin mit dem
Ziel eines Firmentarifvertrages durchführen durfte und auch durch ordnungsgemäße
Urabstimmung ihrer Mitglieder die hierzu erforderlichen formellen Voraussetzungen
geschaffen hatte, war sie doch im vorliegenden Fall im Hinblick auf die angestrebten
Streikziele wegen der bestehenden, auch die Klägerin schützende relativen
Friedenspflicht an der Durchsetzung dieser Ziele durch Arbeitskampf gehindert. Der
Arbeitskampf war daher rechtswidrig.
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Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Grundsätzlich indiziert die Rechtswidrigkeit
eines bestimmten Verhaltens auch das Verschulden. Vorliegend kann die Beklagte sich
weder auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch auf die während des
Arbeitskampfes ergangenen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Verfügung
verweisen. Die Auffassung der Beklagten, aus der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts - insbesondere der Entscheidung BAGE 2, 75, 77 ff., folge die
Zulässigkeit des von ihr geführten Streiks, trifft nicht zu. In der angeführten Entscheidung
hat sich das Bundesarbeitsgericht lediglich mit der Frage beschäftigt, ob ein Streik (u. a.)
deswegen rechtswidrig ist, weil der bestreikte verbandsangehörige Arbeitgeber diesem
gegenüber satzungsmäßig verpflichtet war, keinen Firmentarifvertrag abzuschließen
und hatte diese Frage verneint. Die ganz andere Frage, ob während der Laufzeit eines
Verbandstarifvertrages der Arbeitskampf gegenüber verbandsangehörigen Arbeitgebern
mit dem Ziel der Verbesserung oder Ergänzung bereits im Verbandstarif geregelter
Arbeitsbedingungen zulässig ist, hat sich das Bundesarbeitsgericht weder in dieser
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noch - soweit ersichtlich - in späteren Entscheidungen befasst. Die Beklagte kann sich
deshalb aber auch nicht darauf berufen, dass die Rechtsfrage höchstrichterlich noch
nicht geklärt ist und deshalb ihr Verschulden ausgeschlossen ist. Gerade weil eine
solche Klärung noch nicht stattgefunden hat, entspricht es nach Auffassung der
Berufungskammer einer billigen und angemessenen Risikoverteilung, dass derjenige,
der objektiv gegen die Rechtsordnung verstößt, auch das Risiko einer solchen
Fehleinschätzung in Form der Haftung für dadurch entstandene Schäden tragen muss.
Soweit das Landesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26. Juni 2000 die Auffassung
vertreten hat, das von der Beklagten verfolgte Streikziel des Ausschlusses von
betriebsbedingten Beendigungskündigungen sei weder nach dem Tarifvertragsgesetz
noch nach dem Grundgesetz verboten, enthält diese Entscheidung keine nähere
Auseinandersetzung mit der hier allein streitentscheidenden Frage der relativen
Friedenspflicht und kann daher auch für die Auffassung der Beklagten, sie habe
rechtmäßig gehandelt und auf die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens vertrauen können,
nicht herangezogen werden.
Die Berufung musste nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO mit der im Tenor
des Berufungsurteils auf den Hilfsantrag der Klägerin erfolgten Klarstellung
zurückgewiesen werden. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Revision eingelegt werden. Die Revision
muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert
werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die
Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu
begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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(Rietschel) (Fuchs) (Bachmann)
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