Urteil des LAG Köln vom 29.10.2009

LArbG Köln (kläger, arbeitgeber, antrag, schutzwürdiges interesse, satzung, zusatzrente, arbeitsgericht, bag, rente, unterlagen)

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 634/09
Datum:
29.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 634/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 1417/08
Schlagworte:
Belehrungspflicht; Versorgungsschaden; Zusatzversorgung; öffentlicher
Dienst
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Einzelfall zur Belehrungspflicht des öffentlichen Dienstherrn bei einer
Zusatzversorgung (nach BAG 15.10.1985 -. 3 'ZR 612/83;; BAG
17.12.1991 - 3 AZR 44/91).
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Aachen vom 26.11.2008 – 8 Ca 1417/08 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Kommune dem Kläger den ihm
entstandenen Versorgungsschaden ersetzen muss.
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Der am 06.03.1942 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten bis zum
31.03.2005 beschäftigt. Zwischen den Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher
Vereinbarung BMT-G und der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Anwendung. Zuletzt galt dieser Tarifvertag in
der Fassung vom 01.03.2002 (ATV-K). Der Kläger war über den Beklagten in der
zuständigen Versorgungseinrichtung, der R Z f G u G (RZVK) versichert. Nach deren
Satzung vom 29.10.2002 in der Fassung vom 14.05.2008 besteht ein privatrechtliches
Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber, also der Beklagten und der Kasse
(§ 13 Abs. 3 Satz 1). Die Arbeitnehmer bzw. Hinterbliebenen sind demnach nicht
Versicherungsnehmer, sondern Bezugsberechtigte für die späteren Leistungen. In § 13
Abs. 4 der Satzung heißt es:
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"Das Mitglied (der Arbeitgeber) ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über alle
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Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der
Vorschriften dieser Satzung von Bedeutung sind. Es ist insbesondere
verpflichtet
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c. seinen Beschäftigten, die von der Kasse zur Verfügung gestellten
Druckschriften auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern,"
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Seit dem 01.04.2005 bezieht der Kläger mit Erreichen seines 63. Lebensjahres eine
Rente. Mit Rentenbescheid der RZVK, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten
ist, wurde seine Zusatzrente auf monatlich 207,36 € festgesetzt. Nach der vorab
mitgeteilten Versorgungsrentenauskunft sollte seine Zusatzrente 717,11 € brutto
betragen. Grund für die niedriger berechnete Rente des Klägers ist, dass die
Tarifvertragsparteien im Jahre 2001 die tarifliche Altersversorgung mit dem TV
Altersversorgung vom 01.03.2002 grundlegend geändert haben. Dabei wurde zugleich
für die rentennahen Jahrgänge, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten, eine
Besitzstandwahrung festgelegt. Dazu war es notwendig einen "Antrag auf Feststellung
der Startgutschrift" neben dem Antrag auf Rentenauskunft innerhalb einer
Ausschlussfrist bis zum 31.12.2003 bei der RZVK zu stellen. Die RZVK übersandte der
Beklagten mit Rundschreiben 1/2002 einen Vordruck, bestehend aus Teil A (Angaben
der/des Versicherten, auszufüllen von dem Arbeitnehmer) und einem Teil B
(Bescheinigung des Arbeitgebers, von diesem auszufüllen). In der Folgezeit übersandte
die RZVK der Beklagten weitere Rundschreiben, die sich mit der Ermittlung der
Startgutschriften für die so genannten rentennahen Jahrgänge befassten, wie die
Rundschreiben 2/2003 und 5/2003. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
überreichten Rundschreiben sowie Vordrucke Bezug genommen. Mit Rundschreiben
vom 17.11.2003 wies die RZVK nochmals auf die Startgutschriften für rentennahe
Jahrgänge unter Hinweis auf die Ausschlussfrist bis zum 31.12.2003 nach § 73 Abs. 4
Satz 3 der Satzung hin und fügte dem Schreiben eine Aufstellung derjenigen
betroffenen Beschäftigen bei, die bis dahin noch keine Startgutschrift eingereicht hatten.
Auf dieser Liste steht auch der Kläger. Die Beklagte bestreitet, das Schreiben der RZVK
erhalten zu haben.
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Der Kläger erhielt unstreitig den "Antrag auf Feststellung der Startgutschrift" nicht. Sein
Antrag wurde dementsprechend auch nicht bei der RZVK eingereicht, mit der Folge,
dass seine Zusatzrente ohne Berücksichtigung der Startgutschrift berechnet wurde. Die
RZVK hat den Einspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 15.06.2005 mit
Bescheid vom 10.08.2005 wegen Ablauf der Ausschlussfrist zum 31.12.2003
zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 05.09.2005 teilte die RZVK dem Kläger mit, dass
die Unterlagen zur Beantragung der Startgutschrift an den Arbeitgeber zur Weiterleitung
an die Arbeitnehmer übersandt worden seien und er sich wegen eventueller
Regressansprüche an die Beklagten wenden müsste.
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Der Kläger hat beim Arbeitsgericht beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger den monatlichen Differenzbetrag zu zahlen, der sich dadurch ergibt,
dass die RZVK bei der Startgutschriftenberechnung nur eine Startgutschrift per
31.12.2001 mit Versorgungspunkten für rentenferne Jahrgänge statt für rentennahe
Jahrgänge zugrunde gelegt hat. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das
Urteil (Bl. 143 – 154 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die
Berufung der Beklagten, die weiter die Auffassung vertritt, die RZVK habe eine eigene
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Hinweispflicht gegenüber dem Kläger, der sie nicht nachgekommen sei. Der Kläger
habe gegenüber der RZVK einen Leistungsanspruch, der einen
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausschließe. Die Verpflichtung der RZVK,
den Kläger auf die Notwendigkeit des Antrags und der dabei einzuhaltenden Frist
hinzuweisen, ergebe sich auch aus einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung.
Die RZVK habe sich der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin gegenüber verpflichtet,
alle Versicherten, die noch keinen Antrag auf Feststellung der Startgutschrift gestellt
hätten, ihrerseits anzuschreiben. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, es bestehe auch
deshalb kein Schadenersatzanspruch gegen sie, da der Kläger seinen Antrag nach § 73
Abs. 4 Satz 3 der Satzung der RZVK noch nachholen könne, wenn die RZVK die
Ausschlussfrist nachträglich verlängern würde.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger und die Streithelferin beantragen
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die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das
Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und
begründet.
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1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse
im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Denn der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass die durch den monatlichen Differenzbetrag mit und ohne
Startgutschriftenberechnung genau bestimmte Schadensersatzforderung gegen die
Beklagte festgestellt wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Schaden, jedenfalls für
die zurückliegende Zeit beziffert und daher als Leistungsklage geltend gemacht werden
könnte. Denn das Feststellungsinteresse ist trotz möglicher Leistungsklage zu bejahen,
wo schon mit Feststellungsurteil zur endgültiger Streitbeilegung führt, weil der Beklage
erwarten lässt, dass er bereits auf Feststellungsurteil hin leisten wird wie dies bei einem
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der Fall ist (vgl. etwa BAG 13.08.2009 – 6 AZR
177/08).
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2. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz in
Höhe des monatlichen Differenzbetrages, der sich dadurch ergibt, dass die RZVK bei
der Startgutschriftenberechnung nur eine Startgutschrift per 31.12.2001 mit
Versorgungspunkten für rentenferne Jahrgänge statt für rentennahe Jahrgänge
zugrundegelegt hat. Zurzeit beträgt die Differenz 509,75 € brutto monatlich, nämlich
zwischen der in Höhe von 207,36 € brutto monatlich ausgezahlten Rente zu der vom
Kläger unter Berücksichtigung einer Startgutschrift zu beanspruchenden Rente von
717,11 € brutto monatlich. Der Zahlungsbeginn hat ab Bezug der Zusatzrente seit
01.04.2005 zu erfolgen.
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a. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger diesen ihm ab 01.04.2005 entstandenen
Differenzschaden nach §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB zu ersetzen.
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Das Berufungsgericht schließt sich im vollen Umfang der der zutreffenden Begründung
des Arbeitsgerichts im Anschluss an die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom
04.09.2008 (2 Sa 78/08) in einem Parallelrechtsstreit an. Lediglich ergänzend wird
festgestellt:
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b. Bei der Zusatzversorgung obliegt dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes als
vertragliche Nebenpflicht über die Mittel und Wege ihrer Ausschöpfung zu belehren.
Diese Belehrungspflicht hat ihren Grund darin, dass der in den öffentlichen Dienst
eintretende Arbeitnehmer im Allgemeinen über die bestehenden Versorgungssysteme
nicht hinreichend unterrichtet ist und vielfach nicht unterrichtet sein kann. Darüber
hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Erklärungen abzugeben, um
die tariflich gebotene Zusatzversorgung zu verwirklichen (ständige Rechtsprechung des
BAG, vgl. etwa BAG 15.10.1985 – 3 AZR 612/83 -; 17.12.1991 – 3 AZR 44/91 – jeweils
m. w. N.).
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c. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte verpflichtet, den Kläger vor dem
Hintergrund der grundlegenden Änderung der Zusatzversorgung durch die
Tarifvertragsparteien im Jahre 2001, die zur Wahrung der dafür erforderlichen
Feststellung der Startgutschrift einzureichenden Formulare auszuhändigen und ihm
gegebenenfalls bei deren Ausfüllung behilflich zu sein sowie dafür Sorge zu tragen,
dass diese Anträge innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 31.12.2003 an die RZVK
weitergeleitet werden.
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d. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die RZVK der Beklagten mit
Rundschreiben vom 1/2002 Vordrucke zur Feststellung der Startgutschrift, bestehend
aus Teil A, den vom Versicherten (Kläger) auszufüllenden Angaben und den Teil B vom
Arbeitgeber (der Beklagten) auszufüllenden Bescheinigung übersandt hat. Diese
Vordrucke hätte die Beklagte an den Kläger und die übrigen als rentennahe Jahrgänge
betroffenen Mitarbeitern weiterleiten müssen. Der Kläger hat die Vordrucke unstreitig
nicht erhalten. Die Beklagte hat in keiner Weise organisatorisch sichergestellt,
nachprüfen zu können, ob jeder Mitarbeiter die Vordrucke erhalten, diese ausgefüllt und
dann an sie oder direkt an die RZVK weitergeleitet hat. Bereits damit hat die Beklagte
die ihr obliegende Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Daher kommt es nicht
darauf an, ob die Beklagte - was sie noch in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht bestritten hat - das Schreiben der RZVK vom 17.11.2003 erhalten hat.
Allerdings folgt das Berufungsgericht auch insoweit dem Arbeitsgericht, das aufgrund
der im Urteil benannten Umstände zu Recht davon ausgeht, dass die Beklagte Kenntnis
von diesem Schreiben gehabt haben muss.
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e. Die Beklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass die RZVK ihrerseits die
betroffenen Mitarbeiter anschreiben würde. Selbst wenn die RZVK – wie von der
Beklagten behauptet – zugesagt hätte, diejenigen Mitarbeiter der Beklagten
anzuschreiben, die noch keinen Antrag auf Feststellung der Startgutschrift gestellt
haben, entbindet dies die Beklagte nicht von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten
gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Satzung
der RZVK, dass der Arbeitgeber als Mitglied gemäß § 13 Abs. 4 c verpflichtet ist, seinen
Beschäftigten die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften
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auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern.
f. Ein Verschulden der zuständigen Sachbearbeiter muss sich die Beklagte nach § 278
BGB zurechnen lassen. Selbst wenn ein Verschulden der Sachbearbeiter zu verneinen
wäre, läge zumindest ein der Beklagten zuzurechnendes (eigenes)
Organisationsverschulden vor. Die Beklagte hätte sicherstellen müssen, dass sämtliche
rentennahen Jahrgänge die ihr von der RZVK übersendeten Vordrucke erhalten und
diese sodann ordnungsgemäß ausgefüllt und innerhalb der Ausschlussfrist
zurückgesandt werden. Eine lückenlose Überprüfung wäre ohne besonderen
organisatorischen Aufwand, etwa durch die Ausgabe des Vordrucks gegen
Empfangsbekenntnis und Rückgabe an die Beklagte innerhalb einer von dieser
gesetzten und überprüften Frist zur Weiterleitung an die RZVK möglich gewesen.
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g. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist auch ursächlich für den
Versorgungsschaden des Klägers. Denn wenn die Beklagte die Vordrucke pflichtgemäß
an den Kläger weitergeleitet, die vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Rückgabe
der Unterlagen kontrolliert und die fristgerechte Weiterleitung an die RZVK veranlasst
hätte, wäre die Startgutschrift von der RZVK berücksichtigt worden mit der Folge, dass
dem Kläger die begehrte höhere Zusatzrente seit dem 01.04.2005 ausgezahlt worden
wäre.
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h. Ein für die Entstehung des Versorgungsschadens relevantes mitwirkende
Verschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB liegt bereits deshalb nicht vor, weil
ihm die Vordrucke zur Feststellung der Startgutschrift nicht ausgehändigt worden sind.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, nach Zurückweisung seines Einspruchs durch
Bescheid vom 10.08.2005 die RZVK zu verklagen. Er durfte sich vielmehr an die
Beklagte als seine Vertragspartnerin halten.
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i. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch - entgegen der Auffassung der
Beklagten – nicht subsidiär zu einem angeblichen Leistungsanspruchs gegen die
RZVK. Denn der Kläger hat keinen Leistungsanspruch gegen die RZVK, da er mit
dieser in keiner Vertragsbeziehung steht.
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j. Die Beklagte kann sich schließlich im vorliegenden Rechtsstreit mit dem Kläger nicht
darauf berufen, dass aus ihrer Sicht auch die RZVK eine Mitschuld trägt bzw. diese dem
Kläger ermöglichen müsste, auch nach Ablauf der Ausschlussfrist die erforderlichen
Unterlagen zur Feststellung der Startgutschrift einzureichen. Denn, ob die RZVK
gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, den Kläger anzuschreiben oder
(noch) verpflichtet ist, seinen Antrag auf Feststellung der Startgutschrift auch nach
Ablauf der Ausschlussfrist zu berücksichtigen, betrifft nur das Verhältnis der RZVK zu
der Beklagten und ist gegebenenfalls in einem gesonderten Rechtsstreit zu klären.
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II. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der
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Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Dr. von Ascheraden Klein Hester
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LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
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BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
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In dem Rechtsstreit
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wird das Rubrum des Urteils vom 29.10.2009 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit
hinsichtlich des Rubrums gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
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g e g e n
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Der Tenor wird hinsichtlich der Kostenentscheidung zur Klarstellung neu formuliert:
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Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Streithelferin trägt die Beklagte.
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Köln, den 18.01.2010
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Die Vorsitzende der 13. Kammer
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Dr. von Ascheraden
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Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
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