Urteil des LAG Köln vom 19.04.2005
LArbG Köln: ordentliche kündigung, geschäftsführer, abmahnung, interne revision, leiter, zusammenarbeit, geschäftsführung, tochtergesellschaft, tantieme, arbeitsgericht
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 9 (6) Sa 1059/04
19.04.2005
Landesarbeitsgericht Köln
9. Kammer
Urteil
9 (6) Sa 1059/04
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 11295/03
§ 9 Abs. 1 S. 2 KSchG
Arbeitsrecht
Erklärt der Leiter der internen Revision eines Konzerns in seinem
Kündigungsschutzprozess, er habe bei einer Kassenprüfung einer
Konzerngesellschaft nur die rechnerische Übereinstimmung zwischen
Kassenbestand und Kassenbuch festgestellt, dagegen sei es nicht seine
Aufgabe gewesen, eine kurz vor der Prüfung ausgestellte Quittung über
eine Barauszahlung an den Geschäftführer der Konzerngesellschaft, auf
der kein Verwendungszweck angegeben worden sei, auf ihre
Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, so kann dies auf eine fehlende Eignung
schließen lassen und jedenfalls einen Auflösungsantrag rechtfertigen.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 26. Mai 2004 – 10 Ca 11295/03 – wie folgt abgeändert:
a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag der Beklagten zum
31. März 2004 aufgelöst.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von
14.000,00 € zu zahlen.
c) Die Weiterbeschäftigungsklage des Klägers wird abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je
½.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch
ordentliche Kündigung der Beklagten, hilfsweise auf Auflösungsantrag der Beklagten
beendet worden ist.
Der Kläger, geboren am 17. September 1960, verheiratet, unterhaltspflichtig gegenüber
zwei minderjährigen Kindern, war ab dem 1. Januar 2002 als Leiter der Internen Revision
bei der Beklagten zu einer durchschnittlichen Vergütung von EUR 7.303,67 pro Monat
beschäftigt.
Mit Schreiben vom 16. September 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
fristgerecht zum 31. März 2004 wegen Schlechtleistung.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 30. September 2003
beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist.
Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung
vom 16. September 2003 nicht aufgelöst worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Leiter der internen Revision bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis des Klägers gegen Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung einer Abfindung von nicht mehr als EUR 7.860,00 mit Wirkung zum 31. März 2004
aufzulösen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe als Leiter der Innenrevision versagt.
Es seien ihm Fehler sowohl bei der Prüfungsplanung und -durchführung als auch bei dem
Bericht über die erfolgten Prüfungen unterlaufen.
Bei der Tochtergesellschaft I (H ) sei es zu erheblichen Bestandsdifferenzen gekommen,
über die ihr Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 13. Juli 2001 berichtet habe. Der
Vorgänger des Klägers habe in einem Aktenvermerk vom 19. Juli 2001 festgestellt, dass
die Differenzen auf strafbaren Handlungen zum Nachteil der H beruhen könnten. Diese
Unterlagen seien dem Kläger bekannt gewesen. Die Liquiditätslage der H habe sich im
Laufe des Jahres 2002 laufend verschlechtert (vgl. Übersicht: Bl. 51 d. A.).
Am 24. Juli 2002 habe der Kläger die Kasse der H in der Niederlassung geprüft. Er habe
nicht berichtet, dass eine Differenz in Höhe von EUR 9.390,28 zwischen dem Ist-Bestand
der Kasse und Soll-Bestand gemäß Kassenbuch bestanden habe. In dem
Kassenaufnahmeprotokoll habe der Kläger hinsichtlich der Differenz u.a. auf 4
Kassenbelege über einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 9.340,30 hingewiesen, darunter
ein Beleg über eine Auszahlung von EUR 6.000,00 an den damaligen Geschäftsführer der
H , Herrn M , am 24. Juli 2002 ohne Angabe eines Verwendungszweckes. Herr M sei
später überführt worden, Unterschlagungen begangen zu haben.
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Am 26. Juli 2002 habe der Kläger bei der H die Bereiche Geschäftsleitung, Einkauf,
Vertrieb, Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Personal und EDV geprüft. Zudem
habe er vom 11. Oktober 2002 bis zum 5. November 2002 eine Unterschlagungsprüfung
durchgeführt, worüber er am 18. November 2002 berichtet habe. Er habe es dabei
unterlassen, die Bestandsführung und die Liquiditätsentwicklung in die Prüfung
einzubeziehen. Zudem habe er weder die Arbeitspapiere über die Prüfung bearbeitet noch
eigene Prozessanalysen durchgeführt. Bei der Erstellung der Prüfberichte sei es zu
Formfehlern gekommen. So hätten die auf den Berichtsdeckblättern genannten
Prüfungsgebiete nicht mit den im Hauptteil des Berichts beschriebenen Prüfungsgebieten
übereingestimmt. Auch sei der Prüfungszeitraum nicht angegeben worden. Er habe in
einem Bericht 17/2002 ausgeführt, dass "Spekulationsgeschäfte nicht festgestellt wurden",
ohne nachvollziehbar darzustellen, wie er zu dieser Feststellung gelangt sei. In dem
Bericht finde sich eine unpräzise Feststellung über Abweichungen zwischen der
kurzfristigen Erfolgsrechnung und der Kostenträgerrechnung. Trotz ausdrücklicher
Aufforderung des Vorstandsvorsitzenden habe er den in seinem Bericht 17/2002
festgestellten "überhöhten Forderungsbestand" bei einem Debitor nicht unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Geschäftsbeziehung und der Zahlungen untersucht.
Er habe auch keine Saldenbestätigung veranlasst. Schließlich habe er gegen eine
Berichtsrichtlinie der internen Revision verstoßen, als er den Bericht über weitere erkannte
Defizite nicht an den Vorstandsvorsitzenden, sondern lediglich an die Geschäftsführer der
Tochtergesellschaften gerichtet habe.
Auch bei der Prüfung und Überwachung der In (C ), einer Tochtergesellschaft der
Beklagten mit Sitz in F , seien dem Kläger Fehler sowohl bei der Prüfungsplanung und -
durchführung als auch bei der Berichterstattung unterlaufen. So habe er bei der
Prüfungsplanung nicht berücksichtigt, dass erhebliche Mängel im internen Kontrollsystem
der C von seinem Vorgänger und von externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
festgestellt worden seien. Er habe bei einer Follow-Up-Prüfung 09/2002 lediglich
Empfehlungen des Vorgängers aufgegriffen, ohne z. B. einen Maßnahmeplan über die
"Intensivierung des Forderungsmanagements" zu entwickeln. In die Arbeitspapiere über
diese Prüfung habe er keine Dokumente aufgenommen, die Rückschlüsse auf die
Prüfgebiete zuließen. So fänden sich keine Ablaufbeschreibungen, Flow Charts oder
sonstige Dokumentationen zum Prüfgebiet "Ablauforganisation". Er habe bei der Prüfung
09/2002 nicht die Einhaltung interner Richtlinien wie z. B. der Richtlinie zur
Warenkreditversicherung berücksichtigt. In einem Bericht über eine Prüfung des Gehalts
des ehemaligen Geschäftsführers der C , Herrn L , habe er bezüglich der Zahlung von
Tantiemen eine Feststellung getroffen, die er auf Nachfrage des damaligen
Vorstandsvorsitzenden als unzutreffend habe zurücknehmen müssen.
Er habe es in seinem Sonderprüfungsbericht zu den Abläufen bei der C vom 17. Juli 2002
unterlassen, auf die in Aktenvermerken vom 9. August 2001 und von November 2001
genannten Mängel bei der Geschäftsführung der C und die Risiken des von ihr betriebenen
Algeriengeschäftes einzugehen. In seinem Prüfbericht 08/2003 habe der Kläger ausgeführt,
das Berichtswesen bei der C führe zu einer Ergebnisdarstellung, welche die tatsächliche
Ertragslage widerspiegele. Nachdem fünf Monate später die Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft demgegenüber erhebliche Mängel im Bereich "Berichtswesen" der C
festgestellt habe, habe der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2003 auch entsprechende
Mängel einräumen müssen. In seinem Prüfbericht 18/2003 habe er im Rahmen der Prüfung
der Geschäftsführung fälschlicherweise die mündliche Genehmigung für die Anmietung
einer Wohnung durch den Geschäftsführer der C , Herrn P , festgestellt. Zudem habe er in
diesem Prüfbericht erklärt, dass "... als Stärken der Gesellschaft .... im Allgemeinen das
Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung, Controlling) anzusehen sei". Er sei dabei nicht auf
die konkreten Hinweise einer Mitarbeiterin der Revision über die sich verschlechternde
Situation bei Debitoren der C eingegangen und habe auch bereits früher festgestellte
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Mängel bezüglich der Warenkreditversicherung unberücksichtigt gelassen. In seinem
Bericht 20/2003 über die Sonderprüfung der Geschäftsbeziehung zwischen der C und der
S habe er bestimmte Fragen, die nach Prüfauftrag und -ergebnis eigentlich hätten
behandelt werden müssen, nicht von sich aus thematisiert, sondern erst auf Nachfrage des
Vorstandsvorsitzenden der I , Herrn Dr. K . Auch sei er nicht der Aufforderung von Herrn R ,
einem Vorstandsmitglied der I , nachgekommen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf
bestimmte Prüfungsbereiche (Spesenabrechnung und -üblichkeit in F , Bestellvorgänge
Anlagengüter, Handelsverträge, insbesondere kaufseitig – gegenüber Entfallstellen usw.)
anzusetzen.
Der Kläger sei nicht in der Lage, eine standesgemäße, risikoorientierte Prüfung zu planen
unter Berücksichtigung vorhandener Informationen und Daten. Seine Prüfungen erfolgten
nicht mit der erforderlichen Intensität und Sorgfalt. Seine Berichte seien lückenhaft. Er sei
für sie als Revisionsleiter untragbar. Aufgrund der Vielzahl von Fehlern und Versäumnisse
stelle er für sie ein latentes Sicherheitsrisiko dar. Eine vorherige Abmahnung vor
Ausspruch der Kündigung sei nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger offensichtlich
nicht über die erforderliche Qualifikation verfüge und auch nicht einsichtig sei.
Hilfsweise begehre sie Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da eine den Betriebszwecken
dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Sie verweist auf die
Kündigungsgründe. Ihr könne nicht zugemutet werden, dass ihr Geschäftsbetrieb und der
ihrer Tochtergesellschaften im In- und Ausland aufgrund des Versagens des Klägers nur
mangelhaft überwacht werde. Sie hält einen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 7.860,00
für angemessen.
Der Kläger hat beantragt,
den Auflösungsantrag abzuweisen.
Der Kläger hat das Fehlen einer vorherigen Abmahnung gerügt. Er sei davon
ausgegangen, dass seine Leistungen den Anforderungen genügten, zumal er noch am 21.
Januar 2003 mit leicht überdurchschnittlich beurteilt worden sei. Sein Arbeitsergebnis sei
mit der Note 3 bewertet worden. Dazu sei ausgeführt worden, dass er die Aufgaben
termingerecht plane und inhaltlich richtig und angemessen aufbereite. Weiter heiße es,
dass er sich für den Aufgabenbereich einsetze und erkenne, dass das eigene
Arbeitsergebnis Voraussetzung für die Arbeit anderer sei. Da die Beklagte ihn nicht mit
Ausspruch der Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt habe, könne sie ihn nicht als
Sicherheitsrisiko bezeichnen.
Gravierende Fehlleistungen lägen nicht vor.
Bei einer unangemeldeten Kassenprüfung – wie am 24. Juli 2002 bei der H – sei es üblich,
dass sich noch unverbuchte Belege in der Kasse befänden. Es verstehe sich von selbst,
dass über eine durch Belege lückenlos nachgewiesenen Differenz zwischen den
Eintragungen im Kassenbuch und dem tatsächlich vorhandenen Bargeld an den Vorstand
der Beklagten nichts zu berichten sei.
Bei der Prüfung im Juli 2002 bei der H seien ihm sehr hohe Forderungsbestände der H
gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, der M (M ), aufgefallen. Als sein Vorschlag, diese
Forderungen zurückzuführen, umgesetzt worden sei, habe sich herausgestellt, dass der
Geschäftsführer der H den von der M zum Ausgleich der Forderung gezahlten Geldbetrag
unterschlagen habe. Im Übrigen habe im Vordergrund der Prüfung im Juli 2002 die
betriebswirtschaftliche Begründung für die Schließung von 2 Standorten der H gestanden.
Er habe bei der Prüfung die warenwirtschaftliche Bestandsführung einbezogen und
festgestellt, dass Abweichungen in der Höhe wie in den Jahren 2001 und 2002 nicht
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aufgetreten seien. Im Hinblick auf die sich verschlechternde Liquiditätslage habe er im
Prüfbericht 17/2002 empfohlen, zwei Standorte zu schließen, was schließlich auch erfolgt
sei. Er habe die Arbeitspapiere, die als Dokumentation der vor Ort durchgeführten
Prüfungstätigkeit und als Nachweis für die im Abschlussbericht erfolgten Prüffeststellungen
dienten, im Bericht 17/2002 berücksichtigt. Prozessanalysen habe er nicht durchzuführen
brauchen, da die H gemäß DIN ES ISO 9001:2001 zertifiziert sei und die betriebsinternen
Prozesse in einem Qualitätsmanagementhandbuch dokumentiert seien. Seine Prüfberichte
wiesen keine Formfehler auf. Seine Feststellungen in den Prüfberichten beruhten auf
Unterlagen, die wegen ihrer großen Anzahl nicht zu den Arbeitspapieren genommen
worden seien, aber bei der geprüften Gesellschaft vorgehalten würden. Unpräzise
Feststellungen gebe es nicht in seinen Berichten zu den Prüfungen, die Gewicht hätten.
Richtig sei, dass er auf Aufforderung des Vorstandsvorsitzenden der I , Herrn Dr. K , im
August 2002 einen Prüfbericht präzisiert habe. Es habe keine Anweisung bestand,
sämtlichen Schriftverkehr der internen Revision diesem Vorstandsvorsitzenden
weiterzuleiten. Er habe in einem "Side-Letter" einem neuen Mitglied der Geschäftsführung
der H Einblick in die Vorgänge gegeben, um ihn dadurch für Schwachstellen zu
sensibilisieren.
Bei der Tochtergesellschaft C habe es seit mehreren Jahren große Probleme gegeben,
weil sich die Geschäftsführer der Kontrolle durch den Vorstand der I entzogen hätten. Es
seien zu Beginn des Jahres 2002 zwei Geschäftsführer und am 1. Juli 2003 der
alleinvertretungsberechtigte Vorsitzende der Geschäftsführung der C entlassen worden.
Auf das fehlende Vertragscontrolling bei der C sei im Bericht 18/2003 hingewiesen worden.
Herr Dr. K habe bestimmt, dass die interne Revision nur kontrollierend und überwachend
tätig sein sollte. In Gesprächen mit Herrn Dr. K seien die Fehler der Geschäftsführung bei
der C erörtert worden. Im Prüfbericht 9/2002 sei vorgeschlagen worden, eine
Ablauforganisation für den Debitorenbereich zu erstellen und die Einschaltung von
Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern zu forcieren. Der Bericht beinhalte keine
Ablaufbeschreibung, da es zu sprachlichen Problemen gekommen sei. Er beherrsche nicht
die französische Sprache, was der Beklagten bereits vor seiner Einstellung bekannt
gewesen sei. Über die Warenkreditversicherung habe es Gespräche zwischen der
Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat der C gegeben, auf deren fehlende Umsetzung er
im Bericht 9/2002 hingewiesen habe. Bei der Prüfung des Gehalts des ehemaligen
Geschäftsführers der C , Herrn L , habe er anhand der am Betriebssitz der C vorhandenen
Unterlagen davon ausgehen müssen, dass die Zahlung einer Tantieme mit Herrn L
schriftlich vereinbart gewesen sei.
Erst anhand der Handakten des insoweit zuständigen Vorstandsmitglieds der I , Herrn Dr. S
, habe er festgestellt, dass keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche
Anweisung des Vorstandes auf Zahlung der Tantieme bestanden habe. In dem
Sonderprüfungsbericht im Juli 2002 habe er auf die bereits eingetretenen Verluste bei der
C hingewiesen. Mit seiner Ausführung, das Berichtswesen bei der C führe zu einer
Ergebnisdarstellung, welche die tatsächliche Ertragslage widerspiegele, habe er nur die
systeminterne Zuverlässigkeit gemeint, dagegen nicht die – der Beklagten ohnehin
bekannte - Möglichkeit eines Missbrauchs durch falsche manuelle Eingaben
ausgeschlossen. Er habe auf die Aussage des neuen Geschäftsführers der C vertraut, dass
mündlich die Anmietung der Wohnung gestattet worden sei. Aufsichtsratsprotokolle habe er
nicht in die Prüfung einzubeziehen brauchen. Das Forderungsmanagement sei nicht
Gegenstand seiner Prüfung bei der C gewesen. Er sei fernmündlich beauftragt worden, die
Geschäftsbeziehung zwischen der C und der S zu prüfen. Die von Herrn Dr. K im
Nachhinein angesprochenen Fragen habe er umgehend schriftlich beantwortet. Die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei ausweislich ihres Prüfberichts auf die von Herrn R
angesprochenen Prüfbereiche angesetzt gewesen.
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Der Auflösungsantrag sei unbegründet. Er sei sich keiner Leistungsmängel bewusst
gewesen und habe sich auch keiner bewusst sein können. Die Beklagte möge ihm
Gelegenheit geben, seine angeblichen Leistungsmängel abzustellen.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 26. Mai 2004 der Kündigungsschutzklage und
der Klage auf Weiterbeschäftigung stattgegeben und –ausweislich der
Entscheidungsgründe – den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt, da es an einer
vorherigen Abmahnung fehle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger
für die vertraglich geschuldete Tätigkeit ungeeignet sei. Die Beklagte sei auf die von ihr
selbst erteilte Beurteilung zu verweisen. Der Auflösungsantrag der Beklagten sei
unbegründet. Eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit könne erwartet werden, wenn die
Beklagte dem Kläger Gelegenheit gebe, sein Verhalten zu bessern. Er stelle kein
Sicherheitsrisiko dar. Der Kläger sei bereits während der Dauer des
Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Das Urteil ist der Beklagten am 12. August 2004 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 3.
September 2004 Berufung einlegen lassen und diese – nach Verlängerung der
Berufungsfrist – am 12. November 2004 begründen lassen.
Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen über die Schlechtleistungen des
Klägers. Eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung sei nicht erforderlich
gewesen, da sich aus der Vielzahl und der Bandbreite der Fehler und Versäumnisse
ergebe, dass der Kläger nicht über das für einen Leiter der internen Revision erforderliche
Wissen verfüge. Sie könne eine mangelhafte Überwachung ihres Geschäftsbetriebs und
des Geschäftsbetriebs der Tochtergesellschaften nicht mehr hinnehmen.
In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten ausgeführt, dem Kläger fehle die fachliche Qualifikation für die
verantwortungsvolle Position eines Leiters der internen Revision. Ihm fehle aber auch die
notwendige Einsicht, wie sich im vorliegenden Klageverfahren gezeigt habe. Er übe keine
Selbstkritik und sei nicht zu einer realistischen Sichtweise bereit. Als Leiter der internen
Revision habe er eine Stabsstelle bekleidet, die direkt dem Vorstandsvorsitzenden der
Muttergesellschaft, also der I , zugeordnet sei. Aufgabe sei das Controlling im Konzern
gewesen. Tatsächlich habe der Kläger bei seinen Prüfungen gewichtige unkorrekte
Vorgänge im Konzern nicht festgestellt. Erst durch andere Prüfungen seien diese Vorgänge
aufgedeckt worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2004 – 10
Ca 1295/03 – entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verweist auf die von der Beklagten erteilte Beurteilung vom 23. Januar 2003 und das
Fehlen einer vorherigen Abmahnung. Ihm seien keine Fehler bei der Prüfungsplanung und
-durchführung sowie bei der Berichterstattung unterlaufen. Jedenfalls habe er nicht davon
ausgehen müssen, dass seine Leistungen fehlerhaft seien oder die Beklagte das Vertrauen
ihn in verloren habe.
In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 haben der Prozessbevollmächtigte des
Klägers und der Kläger wiederholt, dass dem Kläger zu Unrecht Fehlleistungen
vorgeworfen würden. Der Kläger habe Hinweise auf Probleme bei der H gegeben, die dazu
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geführt hätten, dass später die Unterschlagung durch den Geschäftsführer Müller
festgestellt worden seien. Auch habe er seine Prüftätigkeit bei der C ordnungsgemäß
verrichtet. Auf entsprechenden Vorhalt hat er erklärt, ihm könne auch nicht vorgeworfen
werden, er habe in seinem Bericht über die Kassenprüfung am 24. Juli 2002 nicht darauf
hingewiesen, dass an diesem Tag vor der Prüfung ein Kassenbeleg über EUR 6.000,00 in
die Kasse gelegt worden sei, der eine Zahlung an den Geschäftsführer M ohne Angabe des
Verwendungszweckes ausweise. Er habe die buchhalterische Richtigkeit geprüft. Er sei
davon ausgegangen, dass Herr M mit dem Betrag Schrotteinkäufe getätigt habe.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung hat in der Sache auch teilweise Erfolg.
Zwar ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16.
September 2003 nicht beendet worden. Jedoch war auf Antrag der Beklagten das
Arbeitsverhältnis zum 31. März 2004 aufzulösen unter gleichzeitiger Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 14.000,00.
1. Die Kündigung der Beklagten vom 16. September 2003 ist nicht sozial gerechtfertigt im
Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Der
Kläger war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung länger als 6 Monate bei der
Beklagten beschäftigt (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche
Beschäftigtenzahl war erreicht. Der Kläger hat auch binnen 3 Wochen nach Zugang der
Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben (§ 4 S. 1 KSchG).
a) Ein verhaltensbedingter Grund, der die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigt,
liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten eine Vertragspflicht verletzt hat, das
Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit
anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses bei
Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint.
Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall geeignet ist, einen
ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung zu bestimmen. Auf
Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind geeignet, eine ordentliche
Kündigung sozial zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 2 AZR
667/02).
b) Der Kläger war als Leiter der internen Revision verpflichtet, die Abschlüsse und den
Geschäftsbetrieb der Beklagten und der Konzerntochtergesellschaften zu prüfen und
Unregelmäßigkeiten aufzudecken. In der vom Kläger überreichten Beurteilung vom 23.
Januar 2003 heißt es dazu, er habe die Strukturen, Prozesse, Organisationen und
Personen in allen relevanten Konzernbereichen ordnungsgemäß zu überprüfen.
Die Beklagte hat dargelegt, dass es dabei zu – vom Kläger bestrittenen – Fehlleistungen
gekommen sei, die vom Kläger auch zu verantworten seien.
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c) Liegt ein steuerbares Verhalten vor, so muss aber nach dem ultima-ratio-Grundsatz der
Kündigung zumindest eine erfolglose Abmahnung vorausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 16.
September 2004 – 2 AZR 406/03 -). Die Ansicht der Beklagten, eine Abmahnung hätte von
vornherein keinen Erfolg versprochen, kann nicht geteilt werden. Ihr Vorbringen, die
Pflichtverletzungen des Klägers wögen so schwer, dass eine Hinnahme durch sie als
Arbeitgeberin von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, ist übertrieben. Im
Wesentlichen bemängelt sie, der Kläger habe während der gesamten Beschäftigungszeit
nicht mit der erforderlichen Intensität und Sorgfalt Prüfungen vorbereitet und durchgeführt
sowie Prüfberichte verfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger dabei ein Fehler
unterlaufen ist, der für ihn erkennbar zu einem schweren Schaden für die Beklagte oder die
von ihm zu prüfenden Konzerntochtergesellschaften geführt hat oder hätte führen können.
Über seine Prüfungen hatte er zu berichten. Daraus konnte sein Vorgesetzter, Herr Dr. K ,
ersehen, wie der Kläger seine Revisionstätigkeit verrichtete, insbesondere ob er
Prüfbereiche außer Acht ließ, ob seine Feststellungen mit Fakten begründet wurden oder
nicht nachvollziehbare Wertungen darstellten. Wäre ihm bei dem Studium der Prüfberichte
des Klägers aus dem Jahr 2002 ein derartig schwerer Fehler des Klägers aufgefallen, so
hätte er wohl kaum die Leistungen des Klägers Anfang 2003 mit leicht überdurchschnittlich
beurteilt. Es ist auch nicht dargetan worden, dass danach dem Kläger ein derartig schwerer
Fehler unterlaufen ist. Zudem kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
eine Abmahnung keinen Erfolg versprochen hätte. Zwar hat der Kläger im vorliegenden
Verfahren jegliche Fehlleistung abgestritten. Jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, er
hätte sich auch völlig uneinsichtig gezeigt, wenn ihm zunächst durch Ausspruch einer
Abmahnung verdeutlicht worden wäre, dass er zur Vermeidung einer Kündigung in
erheblichem Umfang seine Arbeitsleistung steigern musste. Schließlich kann unter
Berücksichtigung der Beurteilung der Beklagten vom 23. Januar 2003 keine Rede davon
sein, der Kläger verfüge nicht über das für die Revisionstätigkeit erforderliche Fachwissen
(Know-how), er sei schlechterdings nicht für die ihm übertragene Aufgabe geeignet.
2. Jedoch ist auf Antrag der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März
2004 aufzulösen, da eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht
mehr zu erwarten ist (§ 9 Abs. 1 S. 2 KSchG).
a) Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG kommt nur ausnahmsweise in
Betracht. Deshalb sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen.
Allerdings war die Erwägung, dass es insbesondere während eines
Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen
kann, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen, für die
Schaffung der gesetzlichen Regelungen mitbestimmend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Während bei der Kündigung
entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt des Zugangs die Kündigung als
wirksam erscheinen lassen, geht es hier um die Würdigung, ob die zum Zeitpunkt der
abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegebenen Umstände eine
künftige gedeihliche Zusammenarbeit noch erwarten lassen (vgl. BAG, Urteil vom 7. März
2002 – 2 AZR 158/01 – und vom 10. Oktober 2002 – 2 AZR 240/01 -).
b) Als Auflösungsgrund für den Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kommen solche
Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung
seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seine Eignung für die ihm gestellten Aufgaben
und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Sie müssen nicht im
schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Es kommt darauf an, ob die objektive
Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber
die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem
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Arbeitnehmer gefährdet ist (vgl. BAG, Urteil vom 7. März 2002
– 2 AZR 158/01 -).
Die Beklagte hat den Auflösungsantrag in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005
insbesondere auch damit begründet, dem Kläger fehle die Einsicht, dass seine Leistungen
nicht den an einen Leiter der internen Revision zu stellenden Anforderungen genügten. Er
habe im vorliegenden Klageverfahren keine Selbstkritik geübt und sei nicht zu einer
realistischen Sichtweise bereit. Auch nach diesem Vorbringen ist der Kläger ausdrücklich
bei seinem Vorbringen geblieben, er habe keinen Fehler gemacht. Exemplarisch ist
daraufhin in der Verhandlung am 19. April 2005 die Kassenprüfung des Klägers am 24. Juli
2002 bei der H erörtert worden. Der Kläger ist bei seiner Ansicht geblieben, den Prüfauftrag
völlig korrekt ausgeführt zu haben. Er habe nicht dem Umstand Bedeutung geben müssen,
dass eine Differenz in Höhe von mehr als EUR 9.000,00 bestanden habe, zu der es u.a. 4
Quittungen über Barauszahlungen gegeben habe, darunter eine über eine am selben Tag
erfolgte Barauszahlung an den Geschäftsführer M in Höhe von EUR 6.000,00 ohne Angabe
des Verwendungszwecks. Selbst als das Gericht dem Kläger vorhielt, es sei wesentliche
Aufgabe eines Revisors, Umständen, die auf eine Verschleierung schließen ließen, von
sich aus nachzugehen, blieb der Kläger bei seinem Standpunkt. Festzustellen ist, dass vor
der Kassenprüfung bereits in einem vorangegangenen Bericht des früheren Revisors der
Verdacht geäußert worden war, es sei zu Material-Unterschlagungen bei der H gekommen.
Bei einer derartigen Sachlage dennoch einfach zu unterstellen, Herr M habe das Geld für
Materialeinkäufe verwandt, ohne nachzufragen und dies verifizieren zu lassen, bedeutet
eine Sorglosigkeit, die in der Tat auf eine fehlende Eignung für die Stellung eines Leiters
der internen Revision schließen lässt.
In Anbetracht der konkreten betrieblichen Umstände bei der Beklagten ist eine den
Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich. Die Beklagte hat gerade
wegen der nachweislich schwerwiegenden Vertragsverstöße auf Geschäftsführerebene
sowohl bei der H als auch bei der C ein Interesse daran, einen besonders sorgfältigen
Prüfer zu haben, der von sich aus nachsetzt und nachforscht. In diesem Zusammenhang ist
anzumerken, dass es sich nicht um die einzige Fehlleistung des Klägers im
Zusammenhang mit dem Überprüfen des Handelns von Geschäftsführern handelt. So hat
er im Jahr 2003 die mündliche Genehmigung zu einer Wohnungsanmietung durch den
Geschäftsführer der C berichtet, die tatsächlich nicht bestand. Bereits im Vorjahr hatte er
eine Angabe in einem Prüfbericht korrigieren müssen, wonach die Zahlung einer Tantieme
mit dem früheren Geschäftsführer der C schriftlich vereinbart gewesen sei.
3. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 14.000,00 zu
zahlen.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2004 beschäftigt,
also 2 ¼ Jahre. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Durchschnittsbezuges in Höhe
von EUR 7.303,67 erscheint es der Kammer angemessen, die Abfindung auf EUR
14.000,00 festzusetzen.
Unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers, seiner Unterhaltspflichten und der
von ihm dargelegten Schwierigkeiten, eine neue Anstellung zu finden, andererseits aber
auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten, hat die
Kammer zunächst ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr in Ansatz gebracht, was bei
2,25 Beschäftigungsjahren einen Betrag in Höhe von EUR 16.433,20 ergibt. Da bei der
Bestimmung der angemessenen Abfindung aber nicht außer Acht bleiben kann, dass der
Kläger durch sein uneinsichtiges Verhalten zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erheblich beigetragen hat, war der Betrag auf EUR 14.000,00 zu reduzieren. Dass dieser
Abfindungsbetrag deutlich unter dem liegt, der anfänglich im Zuge der
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Vergleichsverhandlungen genannt worden war, ist von dem Gericht angekündigt worden,
nachdem der Kläger dabei blieb, er habe auch bei der Kassenprüfung alles richtig
gemacht.
4. Da das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2004 beendet ist, besteht kein Anspruch des
Klägers auf Weiterbeschäftigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Revision wurde entgegen dem Antrag des Klägers nicht zugelassen. Es handelt sich
um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die
Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
(Schwartz) (Hahn) (Groeneveld)