Urteil des LAG Köln vom 08.04.2005

LArbG Köln: ratio legis, meinung, fristablauf, schutzfrist, gewissheit, absicht, bauer, arbeitsgerichtsbarkeit, arbeitsrecht, kündigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
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Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 828/04
08.04.2005
Landesarbeitsgericht Köln
4. Kammer
Urteil
4 Sa 828/04
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 3385/03
Rechtsmittelverzicht, Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
§ 313 a Abs. 3 ZPO, § 69 Abs. 4 ArbGG
Arbeitsrecht
Wird ein Rechtsmittelverzicht erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 313
a Abs. 3 ZPO erklärt, so kann das Gericht das Urteil gleichwohl ohne
Tatbestand und Entscheidungsgründe absetzen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Siegburg vom 05.05.2004 – 2 Ca 3385/03 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
durch die Kündigung der Beklagten vom 28.07.2003 nicht beendet
worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten vertraglichen
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 4/5 und hat der
Kläger 1/5 zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs.
4 S. 2 2. Hs ArbGG i. V. m. § 313 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Nach der zitierten Vorschrift der ZPO, die im Arbeitsgerichtsverfahren Anwendung findet,
bedarf das Urteil des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn das Urteil in
dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet
worden ist und wenn beide Parteien auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist
das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
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Das Urteil ist am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden (vgl. Protokoll Bl.
456 d. A.).
Das Urteil ist für den Kläger nicht anfechtbar. Er hat in der Sache voll obsiegt. Die anteilige
Kostenentscheidung beruht nur darauf, dass der Kläger eine teilweise Klagerücknahme im
Termin vom 08.04.2005 erklärt hat.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.04.2005, der am selben Tag beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist, auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichtet.
Damit ist der Verzicht zwar nicht mehr binnen einer Woche nach Schluss der mündlichen
Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt worden (§ 313 a Abs. 3 ZPO). Der Zweck der
Frist ist es aber, dem Gericht wegen § 315 Abs. 2 ZPO (entsprechend im
Berufungsverfahren vor der Arbeitsgerichtsbarkeit § 69 Abs. 1 ArbGG) Gewissheit zu
verschaffen, ob das Urteil mit Gründen abzusetzen ist. Die Frist ist also eine Schutzfrist
zugunsten des Gerichts. Daher bleibt eine Verzichtserklärung nach Fristablauf analog §
283 S. 2 ZPO wirksam, wenn das Gericht sie annimmt und das Urteil abgekürzt absetzt.
Dieses entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Zöller/Vollkommer § 313 a ZPO Rn. 6;
MünchKomm/Musielak § 313 a ZPO Rn. 4; Thomas/Putzo § 313 a Rn. 2; Schneider MDR
1985, 907). Soweit Baumbach/Hartmann – soweit ersichtlich als einziger – eine
Gegenmeinung vertritt und gegen die herrschende Meinung lediglich einwendet: "aber man
muss eine Frist stets streng handhaben", so ist dieses gegenüber der Argumentation der
herrschenden Meinung aus der ratio legis nicht überzeugend. Dass eine Frist stets streng
zu handhaben ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 283 S. 2 ZPO zeigt das Gegenteil.
Die Parteien sind zu der Absicht, das Urteil nach § 313 a Abs. 2 ZPO abzufassen mit
gerichtlichem Schreiben vom 22.06.2005 angehört worden. Die Beklagte hat keine
Stellungnahme abgegeben, der Kläger hat sich auf die zitierte Auffassung von
Baumbach/Hartmann berufen, aber sonst keine konkreten Interessen geltend gemacht, die
das Gericht veranlassen müssten, Tatbestand und/oder Entscheidungsgründe anzufügen.
Die Kostenentscheidung des Urteils folgt aus § 92 Abs. 1 i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht gegeben.
(Dr. Backhaus) (Winnen) (Bauer)