Urteil des LAG Köln vom 09.04.2008

LArbG Köln: vergleich, freier mitarbeiter, arbeitsorganisation, arbeitsgericht, mitbestimmungsrecht, vollstreckungsverfahren, zwangsvollstreckung, androhung, betriebsrat, unterlassen

Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 207/07
Datum:
09.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 207/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10b (12) BV 159/89
Schlagworte:
Bestimmtheitserfordernis, Zwangsvollstreckung, Ordnungsgeld
Normen:
§§ 793, 569, 890 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ein Unterlassungs-/Verpflichtungstitel ist immer nur dann hinreichend
bestimmt, wenn der in Anspruch genommene Beteiligte eindeutig
erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche
Maßnahme der Schuldner zu unterlassen hat bzw. zu welcher
Maßnahme er verpflichtet sein soll, darf nicht in der
Vollstreckungsverfahren verlagert erden (BAG, Beschluss vom
0.306.2003 – 1 AR 19/02; LAG Köln, Beschluss vom 16.01.1999 – 6 Ta
168/96).
Insbesondere wenn es um die Untersagung einer Maßnahme ohne
vorherige Zustimmung des Betriebsrats geht, bedarf es der genauen
Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelten soll (BAG, Beschluss vom
03.05.1994 – 1 ABR 24/93; BAG, Beschluss vom 13.03.2001 – 1 ABR
34/00 – AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; LAG Hamm,
Beschluss vom 23.01.2004 – 10 TaBV 43/03 m. w. N. aus der
Rechtsprechung, LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 – 3 Ta 147/07).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fehlt es am dem notwendigen
Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die
Zwangsvolstreckungsmaßnahmen, so dass die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ausscheidet.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2007 abgeändert und der Antrag des
Beteiligten zu 1) auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die
Beteiligte zu 2) wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zu Ziffer 2)
des gerichtlichen Teil-Vergleichs vom 01.06.1990 zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat.
3
Die Beteiligten streiten über die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Teil-
Vergleich vom 01.06.1990.
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Im Beschlussverfahren 10 b/12 BV 159/89 haben die Beteiligten am 01.06.1990 einen
gerichtlichen Teil-Vergleich geschlossen, der soweit vorliegend von Bedeutung zu Ziffer
2 folgendes regelt:
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"Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, keine Einstellungen vorzunehmen ohne
vorherige umfassende und rechtzeitige Information des Antragstellers gem. § 99
BetrVG."
6
Antragssteller im Beschlussverfahren 10 b/12 BV 159/89 war der Beteiligte zu 1),
Ahtragsgegnerin die Beteiligte zu 2).
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Durch Beschluss vom 02.10.1990 hat das Arbeitsgericht Köln der Beteiligten zu 2) für
jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2) desTeil- Vergleichs vom 01.06.1990 ein
Ordnungsgeld in Höhe von DM 5000,00 angedroht.
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Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das
Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 24.10.1990 – 12 (8) Ta 266/90 -
zurückgewiesen. In seiner Begründung führt das Landesarbeitsgericht unter anderem
aus:
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"Der Schuldtitel ist hinreichend bestimmt. …………… Es wird dort festgelegt, dass
Einstellungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn vorher der Betriebsrat informiert
wurde. Zwar wird weiter verlangt, dass diese Information "umfassend und rechtzeitig" zu
erfolgen hat, ohne dass näher festgelegt wird, wann dies der Fall sein soll. Für diese
Begriffe " umfassend und rechtzeitig" hat sich jedoch ein bestimmter Inhalt entwickelt
(vgl. dazu Fitting-Auffahrt-Kaiser-Heither, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz,
16. Aufl., Rdnr. 30 zu § 99). Mangels Anhaltspunkten für das Gegenteil ist davon
auszugehen, dass die Beteiligten die Regelung im Vergleich (Ziffer 2) entsprechend
diesem allgemeinen Begriffsinhalt verstehen wollten. Von daher kann die
Antragsgegnerin sich nicht darüber im Unklaren sein, was von ihr erwartet wird."
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Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Beteiligte zu 2) verstoße gegen die
Verpflichtungen aus dem Teil-Vergleich vom 01.06.1990.
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Im Jahre 2003 sei es durch die Beteiligte zu 2) in der Abteilung Layout des K zum
Einsatz von Personen gekommen, ohne ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99
BetrVG gegenüber dem Beteiligten zu 1) durchgeführt zu haben.
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Auf Antrag des Beteiligten zu 1) ist dem Beteiligten zu 2) durch gerichtlichen Beschluss
vom 13.01.2004 des Arbeitsgerichts Köln – 13 BV 179/03 - aufgegeben worden, die
Einstellung und Beschäftigung der dabei eingesetzten Personen aufzuheben. Dabei hat
das Arbeitsgericht angenommen, dass eine Einstellung im
betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vorgelegen habe, da die eingesetzten "freien
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Mitarbeiter" so in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert worden seinen, dass
die Beteiligte zu 2) ein Weisungsrecht über den Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit
ausgeübt habe.
Seinerzeit sei das Beschlussverfahren gewählt und bewusst auf eine Vollstreckung aus
dem Teil-Vergleich vom 01.06.1990 verzichtet worden, um konkret nochmals das
Mitbestimmungsrecht beim Einsatz so genannter freier Mitarbeiter im
Erkenntnisverfahren zu klären.
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Am 09.08.2006 habe der Beteiligte zu 1) festgestellt, dass neuerlich im E -Layout ein
Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin arbeiteten, ohne dass zuvor ein
Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG gegenüber dem Beteiligten zu 1)
durchgeführt worden sei. Damit liege nunmehr wiederum ein Verstoß gegen die
Verpflichtungen aus dem Teil-Vergleich vom 01.06.1990 vor.
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Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
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gegenüber der Beteiligten zu 2 das durch Beschluss vom 02.10.1990 angedrohte
Ordnungsgeld wegen Verstoßes in zwei Fällen in Höhe von 5.112,92 € festzusetzen.
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Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 2) nimmt in Anspruch, der Vollstreckungstitel aus 1990 mit seinem
abmahnenden Charakter habe wegen Zeitablaufs seine Wirksamkeit verloren.
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Bei den eingesetzten Personen habe es sich um als freie Mitarbeiter eingesetzte
Studenten gehandelt, die weder in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert
worden seinen, noch einem Weisungsrecht zum Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit durch
die Beteiligte zu 2) unterlegen hätten. Lediglich ein vorgegebener Drucktermin sei zu
beachten gewesen; die Arbeit selbst habe auch am häuslichen Arbeitsplatz verrichtet
werden können.
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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.02.2007 dem Antrag des Beteiligten zu
1) entsprechend ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.112,92 € festgesetzt.
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Auf die Begründung Bl 74, 75 d.A. wird Bezug genommen.
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Gegen diesen der Beteiligten zu 2) am 21.07.2007 zugestellten Beschluss wendet sich
die Beteiligte zu 2) unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags mit der sofortigen
Beschwerde vom 09.07.2007, die sie am 16.07.2007 begründet hat.
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Der Beteiligte zu 1) verteidigt unter Vertiefung seines Vortrags erster Instanz den
Beschluss des Arbeitsgerichts. Unter näherem Vortrag erläutert die Beteiligte zu 1), dass
der Einsatz der beiden freien Mitarbeiter unter Eingliederung in die betriebliche
Arbeitsorganisation so erfolgt sei, dass die Beteiligte zu 2) das Weisungsrecht über den
Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit ausgeübt habe. Der Einsatz dieser Personen sei nach
deren Aufgabenstellung auch nur so möglich.
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Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
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Akten und die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen Bezug genommen.
II.
27
Die gemäß §§ 793, 567, 569 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist begründet. Der BETEILIGTE ZU 1) hat gegen die
Beteiligte zu 2) keinen Anspruch auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, denn es fehlt
bereits am Vorliegen eines vollstreckbaren Titels.
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1. Gemäß §§ 85 ArbGG, 890 Abs. 2 ZPO bedarf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
zur Erzwingung von Unterlassungen oder der Bewirkung von titulierten Pflichten der
vorherigen entsprechenden Androhung. Da es sich hierbei um Maßnahmen der
Zwangsvollsteckung handelt, müssen alle allgemeinen
Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890
Rz. 12 a). Dementsprechend bedarf es u. a. eines Vollstreckungstitels, der dem
Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
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Dies ist hier nicht der Fall.
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2. Ein Unterlassungs-/Verpflichtungstitel ist immer nur dann hinreichend bestimmt, wenn
der in Anspruch genommene Beteiligte eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt
wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat bzw. zu
welcher Maßnahme er verpflichtet sein soll, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren
verlagert werden (BAG, Beschluss vom 03.06.2003 – 1 ABR 19/02). Insbesondere wenn
es um die Untersagung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats
geht, bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für
die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelten soll (BAG, Beschluss vom
03.05.1994 – 1 ABR 24/93; BAG, Beschluss vom 13.03.2001 – 1 ABR 34/00 – AP Nr. 34
zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2004 – 10 TaBV
43/03 m. w. N. aus der Rechtsprechung, LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 – 3 Ta
147/07).
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Der Streitgegenstand muss immer so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche
Streitfrage selbst bereits als geklärt angesehen werden kann. Streitfragen tatsächlicher
Art können nur im Erkenntnisverfahren geklärt werden und sind daher nicht im
Vollstreckungsverfahren aufzuklären (LAG Köln, Beschluss vom 16.01.1999 – 6 Ta
168/96).
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3. Ob die zu fordernden hohen Bestimmtheitsanforderungen für unstreitige
Einstellungen bezogen auf den Teil-Vergleich vom 01.06.1990 zu den Anforderungen
der "vorherigen umfassenden und rechtzeitigen Information" als erfüllt anzusehen sind,
wie es das Landesarbeitsgericht in seinem Beschwerdeentscheidung vom 02.10.1990 –
12 (8) Ta 266/90 - im Verfahren die Androhung eines Ordnungsgeldes betreffend
angenommen hat, erscheint zumindest zweifelhaft, kann allerdings dahinstehen, so
dass es auch keiner Klärung bedarf, ob dieser Beschluss des Landesarbeitsgerichts für
ein sich anschließendes Verfahren, das nunmehr auf die Festsetzung des
Ordnungsgeldes gerichtet ist, Bindungswirkung entfaltet würde, soweit es um einen
Verstoß gegen diese "vorherige umfassenden und rechtzeitigen Information" des
Beteiligten zu 2) ginge.
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Jedenfalls können die gebotenen Bestimmtheitsanforderungen nicht für die im Teil-
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Vergleich vom 01.06.1990 angesprochene personelle Einzelmaßnahme selbst - die
Einstellung - als erfüllt angesehen werden.
Der Beteiligten zu 2) ist im Teil-Vergleich vom 01.06.1990 aufgegeben worden, keine
Einstellungen ohne vorherige umfassende und rechtzeitige Information gem. § 99
BetrVG vorzunehmen.
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Die Beteiligte zu 2) hat sich im Teil-Vergleich vom 01.06.1990 damit lediglich
verpflichtet, sich gesetzeskonform zu verhalten. Die Situation entspricht damit
derjenigen, wie sie bei einer im Titel vorgenommenen bloßen Wiederholung des
Gesetzeswortlauts besteht. Ein derartiges Wiederholen des Gesetzeswortlauts genügt
aber jedenfalls immer dann nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen, wenn
unter den Beteiligten gerade der Inhalt der gesetzlichen Regelung umstritten ist (vgl.
BAG, Beschluss vom 17.03.1987 – 1 ABR 65/85 – NZA 1987, 786; LAG Hamm,
Beschluss vom 23.01.2004 – 10 TaBV 43/03).
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Genau dies ist vorliegend der Fall. Wie die Stellungnahmen beider Beteiligten im
vorliegenden Beschwerdeverfahren deutlich machen, streiten die Beteiligten darüber
wie der Einsatz der tätig gewordenen freien Mitarbeiter erfolgte, ob dies – so der
Beteiligte zu 1) – deshalb als Einstellung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne
anzusehen ist, weil die eingesetzten "freien Mitarbeiter" so in die die Arbeitsorganisation
eingegliedert worden sind, dass die Beteiligte zu 2) ein Weisungsrecht über den
Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit ausgeübt hat, oder im Gegenteil - so der Beteiligte zu 2)
– eine Einstellung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne auszuschließen ist, weil es
sich um als freie Mitarbeiter eingesetzte Studenten handelte, die weder in die
betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert wurden, noch einem Weisungsrecht zum
Arbeitseinsatz nach Ort und Zeit durch die Beteiligte zu 2) unterlegen haben.
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4. Nach allem kann daher die Festsetzung eines Ordnungsgeldes als
Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus dem Vergleich vom 01.06.1990 nicht
erfolgen. Dem Vergleich fehlt zu Festlegungen von Maßnahmen, die eine
Einstellung darstellen, ein vollstreckungsfähiger Inhalt.
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5. Für die zu treffende Entscheidung kam es daher auf die von der Beteiligten zu 2)
aufgeworfene Frage, ob der Teil-Vergleich vom 01.06.1990 mit seinem abmahnenden
Charakter wegen Zeitablaufs seine Wirksamkeit verloren hat, nicht an.
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6. Nach alledem war auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) war daher der
angefochtene erstinstanzliche Beschluss abzuändern und der Antrag auf Festsetzung
eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen.
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III.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Jüngst)
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