Urteil des LAG Köln vom 15.12.2005

LArbG Köln: rückwirkung, vergütung, schwellenwert, steigerung, arbeitsgericht, tarifvertrag, verrechnung, auszahlung, beschränkung, ernennung

Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 651/04
Datum:
15.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 651/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 6077/03
Schlagworte:
Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal LH
Normen:
VTV Nr. 8, ÄnderungsTV Nr. 1 + 2 zum VTV Nr. 8
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Keine unzulässige Rückwirkung durch die ÄnderungsTV Nr. 1 + 2 zum
VTV Nr. 8 für das Cockpitpersonal der LH (Absenkung des
Schwellenwerts für die Stufensteigerungen)
Tenor:
Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln
vom 13.01.2004 – 13 Ca 6077/03, Kläger K – und vom 01.10.2004
– 18 Ca 6166/03, Kläger M – werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung.
2
Die Kläger wurden am 23.10.1995 als Flugzeugführer bei der beklagten
Flugverkehrsgesellschaft eingestellt und nach dem Vergütungstarifvertrag der Beklagten
zunächst in die Beschäftigungsgruppe der II. Offiziere eingruppiert. Mit dem Abschluss
eines Lehrgangs wurden die Kläger ab der zweiten Monatshälfte des Januar 1996 als I.
Offiziere (FO) beschäftigt.
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Durch den Vergütungstarifvertrag Nr. 8 für das Cockpitpersonal, der aufgrund
arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung
findet, wurde mit Wirkung ab 01.02.2001 die Vergütungsstruktur geändert. Unter
anderem wurden die am 31.01.2001 auf der Basis von 13 Monatsgehältern gezahlten
individuellen Grundvergütungen einschließlich des Zuschlags zum Urlaubsgeld nach
einer bestimmten Formel auf 12 Monatsgehälter umgestellt und die individuellen
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Grundvergütungen nach einer neu gefassten Vergütungstabelle neu berechnet.
In § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 ist bestimmt, dass ab der Ernennung zum FO die
Grundvergütung 7.900,00 DM beträgt und bei Vollendung von jeweils einem
Beschäftigungsjahr als FO um einen Steigerungsbetrag von 565,00 DM (sog. große
Stufensteigerung) erhöht wird, solange die Grundvergütung unterhalb von 11.290,00 DM
liegt. Beträgt die Grundvergütung 11.290,00 DM oder mehr, wird sie bei Vollendung von
jeweils einem Beschäftigungsjahr als FO um einen Steigerungsbetrag von 226,00 DM
(sog. kleine Stufensteigerung) erhöht, jedoch höchstens auf 14.611,32 DM.
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In § 5 VTV Nr. 8 ist der Zeitpunkt der Vergütungsänderungen geregelt. Danach erhalten
Mitarbeiter die neue Vergütung rückwirkend ab dem 1. des Monats, wenn sie die
Voraussetzungen für Steigerungsbeträge zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats
erfüllen. Sind die Voraussetzungen nach dem 15. eines Monats erfüllt, erhalten sie die
neue Vergütung ab dem 1. des nachfolgenden Monats. Wegen der Einzelheiten im VTV
Nr. 8 wird auf Bl. 50 ff. d. A. verwiesen.
6
Entsprechend dieser Regelung erhielten die Kläger die Stufensteigerungen jeweils am
1. Februar. Lehrgangskollegen der Kläger, die aufgrund eines früheren Abschlusses des
Lehrgangs bereits im Dezember 1995 oder in der ersten Hälfte des Januars 1996 zum
FO ernannt worden sind, erhielten die Stufensteigerungen mithin früher als die Kläger.
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Nach der Umstellung von dreizehn auf zwölf Monatsgehälter wurde ausgehend von den
neu festgelegten Vergütungsstufen (7.900,00 DM + Steigerungsstufen) errechnet, um
welchen Prozentsatz die alte Vergütung nach VTV Nr. 7 erhöht werden muss, um das
neue individuelle Vergütungsniveau nach VTV Nr. 8 zu erreichen. Dabei wurden
Prozentwerte gerundet, wodurch Rundungsdifferenzen entstanden, so dass die
Vergütung der FO im Ergebnis geringfügig differierten. Auf die Berechnungsbeispiele
der Beklagten im Schriftsatz vom 12.04.2005 (Bl. 148 – 152 d. A.) wird verwiesen. Diese
Differenzen führten dazu, dass einige FO aufgrund ihres knapp unterhalb des sog.
Tabelleneckwerts liegenden Gehalts, das für die Frage einer großen oder kleinen
Steigerungsstufe maßgebend ist, ein siebtes Mal die große Stufensteigerung erhielten,
während andere FO, die mit ihrem Gehalt knapp auf oder über dem Tabelleneckwert
lagen, nur die kleine Stufensteigerung bekamen.
8
Die Tarifvertragsparteien haben am 07.02.2003 die Bestimmung des § 3 Abs. 3 VTV Nr.
8 mit Wirkung zum 01.02.2001 bei im Übrigen identischen Wortlaut dahingehend
geändert, dass der Schwellenwert für den Wechsel von der großen zu der kleinen
Stufensteigerung bei 11.288,22 DM liegt (Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum VTV Nr. 8, Bl.
48 – 49 d. A.).
9
Der durch Gehaltssteigerungen dynamisierte Schwellenwert lag im Januar 2003 (vor der
allgemeinen Gehaltserhöhung um den BMAS-Faktor von 3,2 %) bei dem Ausgangswert
von ursprünglich 11.290,00 DM bei 7.060,13 € und bei dem Ausgangswert von
11.288,22 DM bei 7.058,99 €. Der für die Steigerungsstufen maßgebende
Tabelleneckwert der Kläger betrug im Januar 2003 7.059,83 €.
10
Im Hinblick auf die Lehrgangsteilnehmer, die vor den Klägern im Dezember und Januar
bereits die große Stufensteigerung erhalten hatten, vereinbarten die
Tarifvertragsparteien ebenfalls am 07.02.2003 mit Wirkung zum 01.02.2001 den
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum VTV Nr. 8 (Bl. 128 – 129 d. A.). Dieser zweite
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Änderungstarifvertrag enthält eine Abschmelzungsregelung hinsichtlich bereits vor
Abschluss des Tarifvertrages erfolgte Stufensteigerungen.
Die Kläger, deren Stufensteigerungen nach § 5 VTV Nr. 8 am 01.02.2003 anstand und
die kleine Stufensteigerung erhielten, haben die monatliche Gehaltsdifferenz von 218,77
€ zur großen Stufensteigerung geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten,
der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 07.02.2003, der den Schwellenwert für die große
Stufensteigerung absenke, stelle eine unzulässige Rückwirkung dar. Außerdem sei ihr
Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gerechtfertigt. Alle
Lehrgangskollegen, die bereits im Dezember 2002 oder im Januar 2003 zur
Gehaltssteigerung angestanden hätten, hätten noch die große Gehaltssteigerung
erhalten. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, der Änderungstarifvertrag
vom 07.02.2003 habe der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten
Vergütungssystematik entsprochen, wonach nur sechs große Stufensteigerungen
vorgesehen gewesen seien. Die Ungerechtigkeit durch unterschiedliche Behandlung
der Mitarbeiter aufgrund von Rundungsdifferenzen hätten die Tarifvertragsparteien
beseitigen wollen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der
Kläger, die ihre erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassungen weiter verfolgen,
während die Beklagte an ihrem Rechtsstandpunkt festhält. Im Berufungsverfahren sind
die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander
verbunden worden.
13
Der Kläger zu 1. beantragt,
14
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
15
1. 4.375,40 € (20 x 218,77 €) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem Nettobetrag von jeweils 218,77 € seit dem 28.02.2003,
dem 28.03.2003, dem 28.04.2003, dem 28.05.2003, dem 28.06.2003, dem
28.07.2003, dem 28.08.2003, dem 28.09.2003, dem 28.10.2003, dem 28.11.2003,
dem 28.12.2003, dem 28.01.2004, dem 28.02.2004, dem 28.03.2004, dem
28.04.2004, dem 28.05.2004, dem 28.06.2004, dem 28.07.2004, dem 28.08.2004
sowie dem 28.09.2004 zu zahlen.
2. 291,68 € (4 x 72,92 €) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem Nettobetrag von jeweils 72,92 € seit dem 28.10.2004, dem
28.11.2004, dem 28.12.2004 sowie dem 28.01.2005 zu zahlen.
16
17
Der Kläger zu 2. beantragt,
18
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
19
20
1. 4.375,40 € (20 x 218,77 €) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem Nettobetrag von jeweils 218,77 € seit dem 28.02.2003,
dem 28.03.2003, dem 28.04.2003, dem 28.05.2003, dem 28.06.2003, dem
28.07.2003, dem 28.08.2003, dem 28.09.2003, dem 28.10.2003, dem 28.11.2003,
dem 28.12.2003, dem 28.01.2004, dem 28.02.2004, dem 28.03.2004, dem
28.04.2004, dem 28.05.2004, dem 28.06.2004, dem 28.07.2004, dem 28.08.2004
sowie dem 28.09.2004 zu zahlen.
2. 291,68 € (4 x 72,92 €) brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz aus dem Nettobetrag von jeweils 72,92 € seit dem 28.10.2004, dem
28.11.2004, dem 28.12.2004 sowie dem 28.01.2005 zu zahlen.
21
Die Beklagte beantragt,
22
die Berufungen zurückzuweisen.
23
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtenen
Urteile, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten
Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25
Die Berufungen sind unbegründet.
26
Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine weitere große Stufensteigerung ab Februar
2003. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum VTV Nr. 8 lag der Tabelleneckwert der
Kläger bei Vollendung ihres siebten Beschäftigungsjahres nicht unterhalb des
Schwellenwerts, unterhalb dessen Anspruch auf einen weiteren großen
Steigerungsbetrag besteht. Der Änderungstarifvertrag hat den VTV Nr. 8 aus dem Jahr
2001 abgelöst.
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1. Das Berufungsgericht teilt nicht die Auffassung der Kläger, der Änderungstarifvertrag
sei wegen unzulässiger Rückwirkung unwirksam.
28
a) Nach ständiger Rechtsprechung tragen tarifvertragliche Regelungen auch während
der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden
Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt selbst für bereits entstandene und
fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit
der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des
Vertrauensschutzes der Normunterworfen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln
wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von
Gesetzen. Dementsprechend ist der Normunterworfene z. B. dann nicht schutzwürdig,
wenn und sobald er mit Änderungen der bestehenden Normen eines Tarifvertrages
rechnen musste. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Tarifvertrag für das
Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien des
Arbeitsverhältnisses gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweils geltenden
Fassung von ihnen arbeitsvertraglich vereinbart ist. Im einen wie im anderen Fall haben
die Parteien selbst die Grundlage für die Geltung bzw. Anwendung des Tarifvertrages in
seiner jeweils geltenden Fassung geschaffen (BAG, Urteil vom 22.10.2003 – 10 AZR
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152/03 – NZA 2004, 444, 446 m. w. N.).
b) Für die Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend und abändernd in einen tariflichen
Anspruch eingreift, ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen. Bereits
von diesem Zeitpunkt an hat der Arbeitnehmer nicht nur lediglich eine Anwartschaft,
sondern einen Rechtsanspruch erworben, auf dessen Erhalt er im Grundsatz vertrauen
und über den er ggf. verfügen kann. Hiervon zu unterscheiden ist die festgelegte
Leistungszeit (§ 271 BGB), die mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nicht
identisch sein muss (BAG, a. a. O. S. 447).
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Im Streitfall kann mit den Klägern davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf
den großen Steigerungsbetrag bei Abschluss des Änderungstarifvertrages am
07.02.2003 bereits entstanden, wenn auch noch nicht fällig war. Für den bereits
entstandenen Anspruch spricht die Regelung in § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8, dass sich bei
Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr die Grundvergütung um einen
Steigerungsbetrag erhöht. Vollendet hatten die Kläger das weitere Beschäftigungsjahr
in der zweiten Hälfte des Januar 2003 und damit vor Abschluss des
Änderungstarifvertrages. § 5 VTV Nr. 8 enthält demgegenüber lediglich eine
Fälligkeitsregelung für den bereits entstandenen Anspruch, denn er knüpft an die
Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen an und legt die Leistungszeit fest.
31
c) Der Änderungstarifvertrag stellt gleichwohl keine unzulässige Rückwirkung dar. Ob
den Klägern gegenüber der Rückwirkung Vertrauensschutz zusteht oder mit einer
tariflichen Neuregelung rechnen mussten, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei bedarf
es nicht notwendigerweise der vorherigen Ankündigung einer Tarifvertragsänderung mit
Rückwirkung durch eine gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien, um das
Vertrauen der Tarifunterworfenen in die Fortgeltung einer ungekündigten Tarifnorm zu
erschüttern. Eine solche vorherige Erklärung der Tarifvertragsparteien liegt nach den
Erklärungen der Parteivertreter im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom
13.01.2004 (Bl. 71 d. A.) nicht vor. Es können aber auch andere Umstände eine
rückwirkende Änderung ungekündigter kollektiver Normen ankündigen und damit das
schutzwürdige Vertrauen in den unveränderten Bestand einer Tarifregelung beseitigen
(BAG, Urteil vom 17.05.2000 – 4 AZR 216/99 – DB 2000, 2481, 2482).
32
So liegt der Fall hier.
33
Die Kläger konnten und durften nicht darauf vertrauen, dass sie am 01.02.2003 den
großen Steigerungsbetrag zum siebten Mal erhalten. Aus dem VTV Nr. 8 in der Fassung
des Jahres 2001, auf den sich die Kläger berufen, ergibt sich, dass die
Tarifvertragsparteien nur sechs große Steigerungsstufen zum Regelungsinhalt gemacht
haben. Dies folgt aus den in § 3 Abs. 3 bestimmten Eckwerten (Ausgangspunkt 7.900,00
DM, großer Steigerungsbetrag 565,00 DM, Schwellenwert unter 11.290,00 DM).
Zwischen dem Ausgangswert und dem Schwellenwert liegen die sechs großen
Steigerungen (7.900,00 DM + 6 x 565,00 DM = 11.290,00 DM). Mit der Regelung, dass
der große Steigerungsbetrag nur dann in Betracht kommt, solange die Grundvergütung
(maßgebender Tabelleneckwert) unterhalb von 11.290,00 DM liegt, ist deutlich gemacht,
dass eine siebte große Steigerung vermieden werden sollte.
34
Nach der Umstellung von dreizehn auf zwölf Monatsgehälter ist es durch gerundete
Prozentwerte zu kleinen Differenzen im Tabelleneckwert gekommen, die dazu führten,
dass diese Werte bei einigen FO wie den Klägern auch nach der sechsten großen
35
Stufensteigerung – wenn auch nur geringfügig – unterhalb des Schwellenwerts lagen,
während dies bei anderen FO nicht der Fall war. Der Einwand der Kläger, die sich aus §
3 Abs. 3 VTV Nr. 8 ersichtliche Beschränkung auf sechs große Gehaltssteigerungen
gelte nur für neu eingestellte FO, überzeugt nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die
Tarifvertragsparteien die FO unterschiedlich behandeln wollten, in dem sie bei einem
Teil der FO einen Anspruch auf sechs große Stufensteigerungen, bei einem anderen
Teil aber sieben große Gehaltssteigerungen vereinbaren wollten, sind nicht ersichtlich.
Die Änderungstarifverträge sichern den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien aus
dem Jahr 2001 nur ab und sollen verhindern, dass es wegen Rundungsdifferenzen zu
einer unterschiedlichen Behandlung der FO bei der Anzahl der großen
Steigerungsstufen kommt. Für die Gewährung eines MEHR an die Kläger gibt es keine
tarifliche Grundlage.
2. Soweit sich die Kläger schließlich auf den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil andere Lehrgangskollegen aufgrund
früheren Abschlusses des Lehrgangs bereits im Dezember 2002 bzw. im Januar 2003 in
den Genuss der großen Gehaltssteigerung gekommen seien, können sie damit keinen
Erfolg haben. Diese Auszahlung erfolgte, als es den Änderungstarifvertrag vom
07.02.2003 noch nicht gab. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor. Die
Tarifvertragsparteien haben diesem anders gelagerten Sachverhalt der Zuvielzahlung
mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 07.02.2003 durch eine
Abschmelzungsregelung Rechnung getragen. Die FO, die die große Steigerung bereits
ausgezahlt bekommen hatten, müssen eine Verrechnung des überschießenden
Betrages mit künftigen Jahressteigerungen hinnehmen. Es mag sein, dass die
Lohnbuchhaltung der Beklagten im Dezember 2003 und Januar 2004 bei diesen FO
versäumt hat, die tariflich vorgesehene Verrechnung mit der nächsten (kleinen)
Steigerung vorzunehmen. Dies war ausweislich des Schreibens der Beklagten vom
12.10.2004 (Bl. 160 bis 163 d. A.) nachzuholen. Ansprüche der Kläger ergeben sich
daraus nicht. Bei den Klägern konnte die Beklagte aufgrund der erst Ende Februar
fälligen Gehälter noch rechtzeitig die Konsequenzen aus dem Änderungstarifvertrag
vom 07.02.2003 ziehen und Überzahlungen vermeiden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
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4. Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
38
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil kann von den klagenden Parteien
40
R E V I S I O N
41
eingelegt werden.
42
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
44
schriftlich beim
45
Bundesarbeitsgericht
46
Bundesarbeitsgericht
46
Hugo-Preuß-Platz 1
47
99084 Erfurt
48
Fax: (0361) 2636 - 2000
49
eingelegt werden.
50
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
51
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
52
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
53
(Schroeder) (Hilbert-Hesse) (Kornmüller)
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