Urteil des LAG Köln vom 27.02.2002

LArbG Köln: arbeitsgericht, aufrechnung, widerklage, leichte fahrlässigkeit, freiwillige leistung, inhaber, geständnis, zwangsvollstreckung, verjährung, versuch

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1577/00
Datum:
27.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1577/00
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 (18) Ca 2424/00
Schlagworte:
Unzulässigkeit der Berufung; Erledigung einer Auskunftsverpflichtung;
Aufrechnung; gerichtliches Geständnis; Arbeitnehmerhaftung;
Verjährung
Normen:
§ 519 III ZPO a. F.; §§ 288, 290, 532 ZPO a. F.; § 1 Abs. 3 c) MTV
Einzelhandel NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Zur (teilweisen) Unzulässigkeit der Berufung wegen unvollständiger
Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen.
2. Ein Auskunftsbegehren ist erledigt, wenn die erstinstanzlich
ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung erfüllt wird. Ob die Auskunft unter
dem Eindruck einer bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung erteilt
wird, ist dabei unerheblich. Da eine einmal erteilte Auskunft nicht
rückgängig gemacht werden kann, kann sie auch im Rahmen der
Zwangsvollstreckung nicht "unter Vorbehalt" erteilt werden. 3. Zu
Voraussetzungen und Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses. 4. Zu
den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung einer Filialangestellten.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 05.07.2000, Az.: 15/18 Ca 2424/00, wird, soweit sie sich gegen die
Verurteilung zur Zahlung von 2.800,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit
01.03.2000 gemäß Ziffer 1) des Urteilstenors richtet, als unzulässig
verworfen. Soweit gemäß Ziffer 2) des Urteilstenors das
Versäumnisurteil vom 19.04.2000 hinsichtlich des Klageantrags zu 1)
aufrechterhalten wurde, wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt
ist. Ansonsten wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 05.07.2000, Az. 15/18 Ca 2424/00,
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der
Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich zur Entscheidung
gestellten Anträge und der Gründe, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, der
Klage in vollem Umfang stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom
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05.07.2000 in Sachen 15/18 Ca 2424/00 in vollem Umfang Bezug genommen.
Das erstinstanzliche Urteil wurde der Beklagten am 30.11.2000 zugestellt. Sie hat
hiergegen am 27.12.2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender
Verlängerung der Begründungsfrist am 28.02.2001 begründen lassen.
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Soweit das Arbeitsgericht die Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin das Februargehalt
2000 in Höhe von 2.800,00 DM brutto zu zahlen, wendet der Beklagte ein, dass diese
Forderung durch Aufrechnung erloschen sei. So habe er von dem Bruttoanspruch das
im Jahre 1999 gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 1.770,00 DM brutto in Abzug
gebracht. Hierzu sei er berechtigt gewesen, da die Klägerin das Arbeitsverhältnis
bekanntlich durch Eigenkündigung zum 29.02.2000 beendet habe.
Betriebsüblicherweise werde das Weihnachtsgeld nämlich in Form einer Gratifikation
gezahlt mit dem Schwerpunkt, Anreiz für eine weitere Zusammenarbeit zu leisten, und
unter dem Vorbehalt der Rückzahlung im Falle einer alsbaldigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Nach Abzug des Weihnachtsgeldes sei
ein Anspruch in Höhe von 1.030,00 DM brutto verblieben. Gegenüber dem diesem
Betrag korrespondierenden Nettobetrag in Höhe von 710,52 DM werde die Aufrechnung
mit den bereits in erster Instanz im Rahmen der Widerklage geltend gemachten
Beträgen erklärt.
4
Soweit das Arbeitsgericht Ziffer 1) des Versäumnisurteils vom 19.04.2000
aufrechterhalten hat, in welchem die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft über den
Gesamtumsatz ihrer Filiale Troisdorf für die Jahre 1997 bis 1999 verurteilt worden war,
hat die Beklagte nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf entsprechende
Aufforderung der Klägerin hin mit Schriftsatz vom 29.08.2000 die begehrten Auskünfte
erteilt. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom
19.09.2001 insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung
ausdrücklich nicht angeschlossen. Sie wendet unter anderem ein: Der
Auskunftsanspruch sei unbegründet gewesen. Ein Provisionsanspruch der Klägerin für
die Jahre 1997 bis 1999 bestehe nicht.
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Der eigene erstinstanzliche Sachvortrag hierzu sei wie folgt zu präzisieren: Eine
Provisionsvereinbarung der Parteien habe niemals bestanden, auch nicht für die Jahre
1995 und 1996. Richtig sei lediglich Folgendes: Anlässlich des Wechsels der Klägerin
in die neu eröffnete Troisdorfer Filiale Ende 1993/Anfang 1994 sei der Klägerin
unverbindlich in Aussicht gestellt worden, möglicherweise zu einem nicht näher
bezeichneten Zeitpunkt in der Zukunft, wenn sich die Umsätze der Filiale Troisdorf
dauerhaft auf einem befriedigenden Niveau eingependelt hätten, die für die
Außendienstmonteure gültige Prämienvereinbarung auf ihr Arbeitsverhältnis zu
übertragen. In der Folgezeit sei jedoch die Umsatzentwicklung der Troisdorfer Filiale
deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Als sich zum Ende des Jahres 1996
abgezeichnet habe, dass die Troisdorfer Filiale auf absehbare Zeit keinen eine
Prämienzahlung ermöglichenden Umsatz erzielen werde, habe der Inhaber der
Beklagten die Klägerin dementsprechend informiert und gleichzeitig klargestellt, dass
die unverbindlich in Aussicht gestellte Möglichkeit des Abschlusses einer
Prämienvereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen ausscheide. Diesen Ausführungen
habe sich die Klägerin im Verlaufe des Gespräches angeschlossen.
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Die Beklagte behauptet nunmehr weiter, eine Provisionszahlung sei auch in Wirklichkeit
niemals erfolgt, auch nicht in den Jahren 1995 und 1996. Bezeichnenderweise könne
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die Klägerin keine Abrechnung vorlegen, aus der sich das Gegenteil ergebe.
Ergänzend beruft sich die Beklagte darauf, dass etwaige Provisions-, bzw.
Prämienansprüche der Klägerin auch gemäß § 24 des Manteltarifvertrages für den
Einzelhandel NRW verfallen seien. Dieser Tarifvertrag sei auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien anwendbar, da die Tätigkeit der Klägerin zu ca. 70 % aus Verkaufstätigkeiten
und nur zu 30 % aus der Entgegennahme, bzw. Bearbeitung von Montageaufträgen
bestanden habe.
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Außerdem erhebt die Beklagte nunmehr in ihrer Berufungsbegründung vom 28.02.2001
äußerst hilfsweise gegenüber den Auskunftsansprüchen der Klägerin für das Jahr 1997
die Einrede der Verjährung.
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Die Beklagte hält auch an den mit der Widerklage gegenüber der Klägerin geltend
gemachten Schadensersatzansprüchen nebst dem zugehörigen Feststellungsantrag
fest. Sie wiederholt und ergänzt insoweit ihren Sachvortrag zu den einzelnen
Schadenspositionen.
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Nach Rücknahme der Berufung betreffend die Abweisung der ursprünglich erhobenen
Drittwiderklage beantragt die Beklagte und Berufungsklägerin nunmehr,
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1. das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln zum Aktenzeichen 15/18 Ca
2424/00 aufzuheben, soweit es den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von
2.800,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.03.2000 an die Klägerin verurteilt
hat;
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1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln zum Aktenzeichen 15/18
Ca 2424/00 die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe
von 4.473,36 DM nebst 4% Zinsen seit der Zustellung des diesseitigen
Schriftsatzes vom 28.04.2000 zu zahlen;
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1. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln zum Aktenzeichen 15/18 Ca
2424/00 festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, die dem Beklagten aus
den Fehlleistungen der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwischen
den Parteien über den in dem Antrag zu Ziffer 2 enthaltenen Anspruch hinaus
entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
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Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
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1. festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit es um Ziffer 1 des
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Versäumnisurteils vom 19.04.2000 geht,
und im übrigen
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1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
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den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung hinsichtlich Ziffer 1) des
Versäumnisurteils vom 19.04.2000 zurückzuweisen.
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Die Klägerin und Berufungsbeklagte widerspricht der Aufrechnung des Beklagten
gegenüber ihrem Gehaltsanspruch für Februar 2000.
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Sie behauptet, dass das ihr gezahlte Weihnachtsgeld stets nur 1.440,00 DM brutto
betragen habe und bestreitet, dass die Beklagte das Recht habe, das für 1999 gezahlte
Weihnachtsgeld wegen ihrer Eigenkündigung zurückzufordern.
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Im Übrigen macht die Klägerin geltend, wenn die Beklagte sich auf die Verfallfrist in § 24
MTV Einzelhandel berufe, so gelte dies auch für sie, so dass ein etwaiger
Rückforderungsanspruch verfallen sei.
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Zum Auskunftsanspruch gemäß Ziffer 1) des Versäumnisurteils vom 19.04.2000 macht
die Klägerin geltend, dass dieser durch die Erteilung der entsprechenden Auskünfte
seitens der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 29.08.2000 erledigt sei. Der
Auskunftsanspruch sei im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen.
Die Klägerin hält insoweit in vollem Umfang an ihrer erstinstanzlichen
Sachverhaltsdarstellung fest. Insbesondere hält sie auch daran fest, dass die
vereinbarte Provision in den Jahren 1995 und 1996 auch tatsächlich gezahlt worden sei.
Richtig sei lediglich, dass hierüber keine Abrechnungen existierten. Dies habe seinen
Grund darin, dass die entsprechenden Beträge auf Betreiben der Beklagten "bar"
geflossen seien. Als Ausgabenbelege hätten "Aushilfsquittungen" gedient, die man eine
im Hause der Troisdorfer Filiale wohnende ältere Dame Namens Koch habe
unterschreiben lassen.
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Gegenüber den von der Beklagten mit der Widerklage erhobenen
Schadensersatzansprüchen wiederholt und ergänzt auch die Klägerin die Einzelheiten
ihres Sachvortrages und beruft sich vorsorglich ebenfalls auf die Ausschlussfrist des §
24 MTV Einzelhandel NRW.
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Die Klägerin hat zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf die vom Beklagten erteilten
Auskünfte vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 16 Ca 8322/00 eine
weitere Klage erhoben, indem sie nunmehr die Zahlung von Umsatzprovision für die
Jahre 1997 bis 1999 in einer Gesamthöhe von 19.445,82 DM zuzüglich Zinsen verlangt.
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Entscheidungsgründe
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1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde
auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1ArbGG a.F. fristgerecht begründet.
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1. Gleichwohl ist die Berufung bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die
Verurteilung zur Zahlung des Gehaltes für Februar 2000 entsprechend Ziffer 1 des
arbeitsgerichtlichen Urteilstenors wendet. Insoweit erfüllt die
Berufungsbegründung nämlich nicht die Anforderungen, die in § 66 Abs. 6 ArbGG
i.V. m. § 519 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO a. F. vorgeschrieben sind.
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a. § 519 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO a.F. begründet die Obliegenheit des Berufungsführers, sich
in seiner Berufungsbegründung vollständig mit den Argumenten auseinanderzusetzen,
die das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung tragend zu Grunde gelegt hat. Dies
bedeutet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch des BAG, dass sich die
Berufungsbegründung dann, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung
tragend auf mehrere verschiedene Begründungen gestützt hat, mit jeder dieser
Begründungen auseinander zusetzen hat (BAG NZA 1998,959; BGH NJW 1993, 3073).
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1. Für die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Februargehaltes 2000 in Höhe
von 2.800,00 DM brutto zuzüglich Zinsen bedeutet dies: Dass ein entsprechender
Gehaltsanspruch der Klägerin ursprünglich entstanden ist, war und ist zwischen
den Parteien unstreitig. Streitig war und ist dagegen die von der Beklagten
gegenüber diesem Gehaltsanspruch geltend gemachte Aufrechnung. Die
Aufrechnung der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit zwei selbstständig
tragenden Begründungen zurückgewiesen: Zum einen hat das Arbeitsgericht
ausgeführt, die von der Beklagten erstinstanzlich erklärte Aufrechnung sei bereits
zu unbestimmt, weil sie außer Acht gelassen habe, dass der Arbeitgeber nur
gegenüber der Nettolohnforderung des Arbeitnehmers aufrechnen könne. Zum
anderen hat das Arbeitsgericht jedoch auch auf § 394 BGB abgestellt und
ausgeführt, dass auch eine Aufrechnung gegenüber Nettolohnansprüchen nur im
Rahmen der Pfändbarkeit dieser Ansprüche zulässig ist.
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1. Mit der auf § 394 BGB abstellenden Begründung des Arbeitsgerichts hat sich die
Beklagte in ihrer Berufungsbegründungsschrift - und auch in ihrem weiteren
Vortrag in der Berufungsinstanz - mit keinem Wort befasst. Stattdessen hätte die
Beklagte, um der auf § 394 BGB abstellenden arbeitsgerichtlichen
Zweitbegründung gerecht zu werden, in ihrer Berufungsschrift zunächst darstellen
müssen, welches Nettogehalt dem Monatsgehalt der Klägerin in Höhe von
2.800,00 DM brutto entspricht und ob, bzw. in welchem Umfang auf Seiten der
Klägerin Unterhaltspflichten zu beachten sind. Dann erst hätte die Höhe des
unpfändbaren Gehaltsteiles berechnet und festgestellt werden können, ob
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überhaupt und, falls ja, in welchem Umfang pfändbare und damit auch im Sinne
von § 394 BGB aufrechenbare Nettogehaltsbestandteile übrig bleiben.
Die Beklagte hat jedoch in ihrer Berufungsbegründung trotz der entsprechenden
Ausführung des Arbeitsgerichts § 394 BGB weiterhin ignoriert und sich auf den
Standpunkt gestellt, sie könne durch Aufrechnung den Gehaltsanspruch der Klägerin
auf Null reduzieren. Dieser Mangel macht die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen
den Gehaltsanspruch der Klägerin in der Berufungsinstanz bereits in vollem Umfang
unzulässig.
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1. Zu ergänzen bleibt indessen, dass sich die Beklagte auch mit der weiteren
Begründung des Arbeitsgerichts, die auf die Unbestimmtheit der erklärten
Aufrechnung abhebt, nur unzulänglich auseinandergesetzt hat. Bezüglich der
nunmehr erklärten Aufrechnung mit einem vermeintlichen
Weihnachtsgeldrückzahlungsanspruch hat die Beklagte nämlich wiederum nicht
beachtet, dass Aufrechnungen gegenüber dem Nettogehalt auszubringen sind.
Auch bleibt weiterhin auf der anderen Seite nicht erkennbar, welcher Teil des
vermeintlichen Schadensersatzanspruchs der Beklagten durch die Aufrechnung
verbraucht worden sein soll.
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1. Ist die Berufung hinsichtlich Ziffer 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils bereits
unzulässig, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte auch die
Grundlagen für die Rückzahlbarkeit des Weihnachtsgeldes nicht ausreichend
dargelegt hat und in Wirklichkeit aufrechenbare Schadensersatzansprüche nicht
existieren.
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1. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
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1. Soweit das Arbeitsgericht gemäß Ziffer 2) seines Urteilstenors Ziffer 1 des
Versäumnisurteils vom 19.04.2000 aufrechterhalten hat, worin der Beklagte zu
Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Umsätze der Jahre 1997 bis 1999
verurteilt worden war, ist der Rechtsstreit erledigt. Die Klägerin hat die
entsprechende Erledigungserklärung zu Recht abgegeben.
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1. Das erledigende Ereignis besteht hier darin, dass die Beklagte nach Verkündung
des erstinstanzlichen Urteils mit Schriftsatz vom 29.08.2000 die von der Klägerin
begehrten Auskünfte erteilt hat. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Beklagte sich
erst zur Auskunftserteilung entschlossen hat, nachdem die Klägerin die
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Zwangsvollstreckung angedroht hatte. Eine Auskunft kann zwar möglicherweise
"ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erteilt werden. Sie kann jedoch - anders
als etwa die Zahlung eines Geldbetrages zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel - nicht lediglich vorläufig oder
einstweilen erteilt werden; denn eine einmal erteilte Auskunft ist ihrer Natur nach
nicht mehr rückgängig zu machen. Mit der Erteilung der Auskunft war somit das
Auskunftsbegehren der Klägerin erledigt.
1. Das Auskunftsbegehren der Klägerin war im Zeitpunkt des Eintritts des
erledigenden Ereignisses auch zulässig und begründet.
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1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens sind ohnehin nicht
ersichtlich. Es lag jedoch auch Begründetheit vor. Warum der Auskunftsanspruch
der Klägerin im Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils als
begründet anzusehen war, hat das Arbeitsgericht in seinen Ausführungen unter 2.
der Entscheidungsgründe nachhaltig und überzeugend dargelegt. Wenn der
Inhaber der Beklagten selbst in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht
hervorgehoben hat, dass es sich bei seiner Provisionszusage an die Klägerin um
eine freiwillige Zusage gehandelt habe und er sich daher für befugt gehalten habe,
eine solche Zusage angesichts ihres Freiwilligkeitscharakters auch jederzeit
wieder rückgängig machen zu können, so liegt die schlussfolgernde Feststellung
des Arbeitsgerichts auf der Hand, dass der Beklagtenvortrag eine etwaige
einvernehmliche Aufhebung der Provisionszusage gerade nicht habe erkennen
lassen.
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1. An der maßgeblichen Entscheidungsgrundlage hat sich in der Berufungsinstanz
nichts Rechtserhebliches geändert, auch wenn die Beklagte nunmehr "nach
erneuter intensiver Rücksprache" mit ihrem Prozessbevollmächtigten
(Berufungsbegründungsschriftsatz Seite 6) den Versuch unternommen hat, ihren
diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag "zu präzisieren".
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aaa. Was die Beklagte als "Präzisierung" ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ausgibt,
stellt in Wirklichkeit in seinem rechtserheblichen Kern das genaue Gegenteil ihrer
erstinstanzlichen Behauptungen dar. So war erstinstanzlich nicht nur unstreitig, dass die
Parteien mit Wirkung zum Januar 1995 eine Vereinbarung über eine Umsatzprovision
zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 3 % getroffen hatten, sondern auch, dass diese
Umsatzprovision in den Jahren 1995 und 1996 durch die Beklagte tatsächlich gezahlt
wurde. Dass diese beiden Sachverhalte erstinstanzlich unstreitig waren, beruht dabei
nicht etwa nur darauf, dass die Beklagte es unterlassen hatte, entsprechende
Behauptungen der Klägerin zu bestreiten. Vielmehr hat die Beklagte im Gegenteil
Entsprechendes selbst ausdrücklich vorgetragen. Im Schriftsatz der Beklagten vom
23.05.2000 (dort Seite 3, Bl.. 47 d. A.) heißt es wörtlich:
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"Richtig ist zwar, dass die Parteien auf Grund einer nachträglich getroffenen
Vereinbarung mit Wirkung zum Januar 1995 eine Umsatzprovision zu Gunsten der
Klägerin in Höhe von 3 % zusätzlich zu ihrem Gehalt in Höhe von 2.800,00 DM brutto
vereinbart haben. Entsprechend der damals getroffenen Vereinbarung wurde diese
Umsatzprovision in den Jahren 1995 und 1996 auch ordnungsgemäß durch den
Beklagten gezahlt".
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1. Aber nicht nur das: Über diesen ausdrücklichen schriftsätzlichen Sachvortrag
hinaus hat der Inhaber der Beklagten selbst in eigener Person den Abschluss
einer Provisionsvereinbarung auch in der mündlichen Verhandlung vor dem
Arbeitsgericht bestätigt. Dem Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils ist
folgendes zu entnehmen:
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"In der mündlichen Verhandlung erklärt der Beklagte dazu: Bei der Vereinbarung habe
es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt, die er wegen der schlechten
Wirtschaftslage habe aufheben können".
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Der Inhaber der Beklagten selbst hat somit eine zuvor bereits von der Klägerin - und
darüber hinaus auch von der Beklagten -schriftsätzlich vorgetragene, rechtserhebliche
Tatsache im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausdrücklich mündlich
bestätigt, nämlich die Tatsache, dass zwischen den Parteien eine
Provisionsvereinbarung tatsächlich getroffen worden ist. Eine andere Auslegung der im
Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Äußerung des Inhabers
der Beklagten ist nicht möglich. Der Inhaber der Beklagten hat somit ein gerichtliches
Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO dahingehend abgelegt, dass die - bereits
zuvor übereinstimmend von beiden Parteien schriftsätzlich vorgetragene -
Provisionsvereinbarung tatsächlich getroffen worden ist.
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1. Gemäß § 532 ZPO a.F. behält ein im ersten Rechtszuge abgelegtes gerichtliches
Geständnis seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz. Die Wirkung eines
gerichtlichen Geständnisses kann nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO
a. F. wieder beseitigt werden, das heißt, das Geständnis muss widerrufen werden
und die widerrufende Partei muss beweisen, dass das Geständnis der Wahrheit
nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. Hierzu hat die Beklagte
nicht einmal einen Versuch unternommen.
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1. Die Beklagte trifft aber nicht nur die formale Wirkung eines gerichtlichen
Geständnisses im Sinne von §§ 288, 290 ZPO a. F., sondern der Sachvortrag der
Beklagten zur Provisionsvereinbarung hat für die Berufungskammer auf Grund
seiner Widersprüchlichkeit auch jede Glaubhaftigkeit verloren.
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eee. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte nunmehr erstmals im
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Rahmen der Berufungsinstanz hat bestreiten lassen, dass sie in den Jahren 1995 und
1996 tatsächlich die von der Klägerin beanspruchte Umsatzprovision gezahlt habe.
Obwohl die Beklagte sich erstinstanzlich noch ausdrücklich schriftsätzlich gerühmt
hatte, "diese Umsatzprovision in den Jahren 1995 und 1996 auch ordnungsgemäß
gezahlt" zu haben, und obwohl der Inhaber der Beklagten persönlich im Kammertermin
vor dem Arbeitsgericht anwesend war, hat sie nunmehr keinen Versuch unternommen,
die Widersprüchlichkeit dieses Prozessverhaltens zu erklären. Dabei findet der
Einwand, dass solche Provisionszahlungen doch auf keiner Gehaltsabrechnung der
Klägerin aufgetaucht seien, seine natürliche Erklärung, wenn der hierzu von der
Klägerin ergangene Sachvortrag zutrifft, nach welchem die Zahlungen "schwarz" und
unter Verschleierung durch inhaltlich falsche Aushilfsquittungen geleistet worden sind.
Dieser Sachvortrag der Klägerin ist auch für sich betrachtet nicht unglaubhaft, da die
Klägerin sich damit nicht zuletzt auch selbst belastet.
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1. Ist somit davon auszugehen, dass die Parteien mit Wirkung ab Januar 1995 eine
Umsatzprovisionsvereinbarung getroffen hatten, so konnte diese im Gegensatz zur
erstinstanzlich geäußerten Meinung der Beklagten nicht durch einfache Erklärung
ihrerseits wieder beseitigt werden, sondern nur durch Ausspruch einer
Änderungskündigung oder durch eine vertragliche Aufhebungsvereinbarung
zwischen ihr und der Klägerin.
51
1. Eine Änderungskündigung wurde unstreitig nicht ausgesprochen.
52
1. Den Darlegungen der Beklagten ist jedoch auch eine Aufhebungsvereinbarung
mit der Klägerin nicht zu entnehmen.
53
aaa. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung erster Instanz hat das Arbeitsgericht dies bereits überzeugend begründet.
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bbb. Was den Sachvortrag in der Berufungsinstanz angeht, so schlägt dessen
eingehend dargestellte Unglaubhaftigkeit auch in diesem Punkt durch. Bekanntlich will
die Beklagte nunmehr Glauben machen, es sei niemals eine verbindliche
Provisionsvereinbarung getroffen worden. Dementsprechend hat die Beklagte
ausführen lassen, Ende 1996 sei die Klägerin lediglich darüber "informiert worden", es
sei ihr gegenüber "klargestellt worden", dass die "unverbindlich in Aussicht gestellte
Möglichkeit des Abschlusses einer Prämienvereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen
ausscheidet". Der sich daran anschließenden vagen Formulierung "diesen
Ausführungen schloss sich die Klägerin im Verlauf des Gespräches an", kann dann
jedenfalls nicht die Bedeutung der substantiierten Darlegung einer vertraglichen
Aufhebungsvereinbarung beigemessen werden. Ein "sich anschließen" an eine bloße
"Information" oder "Klarstellung" bedeutet jedenfalls nicht die Abgabe einer
rechtsgeschäftlichen Willenserklärung in dem Bewusstsein, damit einer
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rechtsgestaltenden vertraglichen Vereinbarung zur Wirksamkeit zu verhelfen.
1. Als Grundlage des klägerischen Auskunftsanspruchs war somit im Zeitpunkt des
erledigenden Ereignisses nach wie vor davon auszugehen, dass die zu Grunde
liegende Provisionsvereinbarung zwar zustande gekommen ist, ihre nachträgliche
Aufhebung aber nicht festgestellt werden konnte.
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1. Zwar wäre ein Auskunftsanspruch auch dann nicht mehr in Frage gekommen,
wenn festgestanden hätte, dass dieser Auskunftsanspruch selbst oder aber die
Zahlungsansprüche, auf deren Vorbereitung er abzielt, bereits tarifvertraglich
verfallen wären.
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Es kann jedoch bereits nicht davon ausgegangen werden, dass auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien überhaupt der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im
Lande Nordrhein-Westfalen Anwendung findet. Die Beklagte, deren Betrieb in die
Handwerksrolle eingetragen ist, befasst sich keineswegs nur mit dem Verkauf von
Schlüsseln, Schlössern und sonstigem Sicherheitszubehör, sondern unterhält vor allem
auch eine eigene Montagekolonne, mit deren Hilfe sie Türen, Schlösser und sonstige
Sicherheitseinrichtungen in entsprechenden Kundenobjekten montiert und einbauen
lässt. Es spricht daher viel dafür, dass der Schwerpunkt des Gesamtbetriebes nicht im
Bereich des Einzelhandels zu suchen ist. Jedenfalls hat die Beklagte aber
Gegenteiliges nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt. Darauf, ob gerade die
Klägerin an ihrem eigenen Arbeitsplatz überwiegend im Verkauf tätig ist oder
überwiegend Auftragsbearbeitung für den Montagebereich durchführt, kommt es nicht
an. § 1 Abs. 3 c MTV Einzelhandel NRW stellt für den Anwendungsbereich des
Tarifvertrages auf die Tätigkeit des Betriebes ab.
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1. Ebensowenig spielt es schließlich eine Rolle, ob die das Jahr 1997 betreffenden
Auskunftsansprüche oder die dahinterstehenden Zahlungsansprüche im
Zeitpunkt, als die Klägerin den Auskunftsanspruch rechtshängig machte, bereits
verjährt waren. Der Gesichtspunkt der Verjährung wird nämlich erst relevant, wenn
die entsprechende Einrede erhoben wird. Dies ist seitens der Beklagten erstmals
geraume Zeit nach Eintritt des erledigenden Ereignisses im Rahmen der
Berufungsinstanz geschehen. Auch wenn die Einrede der Verjährung teilweise
berechtigt sein sollte, was hier offen bleiben kann, ändert dies nichts daran, dass
der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch im Zeitpunkt der
Erteilung der Auskunft, also im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auch
bezüglich des Jahres 1997 sowohl zulässig als auch begründet war.
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1. Das Arbeitsgericht hat ferner auch die Widerklage der Beklagten zutreffend
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abgewiesen. Auch die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Arbeitsgericht hat unter 3) seiner Entscheidungsgründe die allgemeinen
Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerhaftung, soweit sie im vorliegenden Fall eine
Rolle spielen können, korrekt wiedergegeben, so dass hierauf Bezug genommen
werden kann. Auch den Ausführungen zu den einzelnen Schadenspositionen ist
beizutreten. Aus der Sicht der Berufungsinstanz bleibt folgendes zu ergänzen:
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1. Für einen Fehlbestand an Waren oder Geld haftet der Arbeitnehmer
verschuldensunabhängig nur dann, wenn ihm der entsprechende Bestand
alleinverantwortlich anvertraut ist und er nicht lediglich Besitzdiener, sondern
Besitzer des Bestandes wird. Normalerweise ist der Arbeitnehmer nur
Besitzdiener des die Sachherrschaft ausübenden Unternehmensinhabers. Zum
Besitzer wird er nur, wenn in seinem Verantwortungsbereich andere von der
Sachherrschaft ausgeschlossen sind (BAG NZA 1999, 141ff.; BAG NZA 1997,
1279ff.; LAG Köln 7 Sa 35/01 vom 19.09.2001).
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In diesem Sinne war die Klägerin nicht Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin der ihr in
der Filiale Troisdorf anvertrauten Waren- und Wertbestände der Beklagten. Der Inhaber
der Beklagten selbst, aber auch die in seinem Geschäftsbetrieb ebenfalls tätige Ehefrau
hatten jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Filiale, auch in Abwesenheit der
Klägerin, und haben hiervon auch regelmäßig Gebrauch gemacht.
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1. Bei der verschuldensabhängigen Haftung des Arbeitnehmers aus positiver
Vertragsverletzung sind die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers nach dem Maß
seines Verschuldens und das grundsätzlich den Arbeitgeber treffende
Betriebsrisiko nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu einem
angemessenen Ausgleich zu bringen. Auf die vom Arbeitsgericht auf Seite 10
seines Urteils angeführten Gesichtspunkte wird Bezug genommen. So ist bei der
Intensität der Haftung des Arbeitnehmers auch zu berücksichtigen, ob der
Arbeitgeber es unterlassen hat, die entsprechenden Schadensrisiken in
zumutbarer Weise zu versichern.
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1. Ferner spielt es bei der Intensität der Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers auch
eine Rolle, in welchem Umfang die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich
zustehende Vergütung der ihm zugebilligten Verantwortlichkeit angemessen ist. In
dieser Hinsicht muss der Beklagte sich vorhalten lassen, dass er der Klägerin
einerseits die Haftungsverantwortlichkeit einer selbstständigen
Verkaufsstellenverwalterin zumessen will, das ihr zugebilligte monatliche Gehalt
jedoch, obwohl der Beklagte sich der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für
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den Einzelhandel berühmt, gemessen an den im Einzelhandel tarifvertraglich
vorgeschriebenen Vergütungen erheblich unter den Tarifsätzen lag.
Auch in Anbetracht dessen kann zur Überzeugung der Berufungskammer an die
Haftungsverantwortlichkeit der Klägerin kein hoher Anspruch gestellt werden.
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1. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der
vom Arbeitsgericht zu den geltend gemachten Einzelpositionen getroffenen
Begründungen ist festzustellen, dass die vorliegend von der Beklagten gegenüber
der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht begründet sind.
Im Einzelnen bleibt noch anzumerken:
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1. Zum Fall Brunner: Der Sachvortrag der Beklagten hierzu ist und bleibt, wie bereits
vom Arbeitsgericht angemerkt, unsubstantiiert.
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1. Im Fall Gerlach erscheint die von der Beklagten gegebene Begründung für einen
Schadensersatzanspruch geradezu fernliegend. Bereits das Arbeitsgericht hat
hierzu das Nötige ausgeführt. Aus dem Sachvortrag der Beklagten kann nur der
Schluss gezogen werden, dass der Vertrag mit dem Kunden von vornherein nicht
zustande gekommen wäre, wenn die Klägerin von vornherein den nach Meinung
der Beklagten richtigen Preis genannt hätte. Warum die Klägerin dann verpflichtet
sein soll, für die Differenz aufzukommen, bleibt unerfindlich.
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1. Im Fall Braun wäre seitens der Beklagten zum Verteidigungsvorbringen der
Klägerin konkreter Stellung zu nehmen gewesen. Gleichwohl ist nicht
auszuschließen, dass die Klägerin in diesem Fall fahrlässig gehandelt hat. Wenn
es sich jedoch um einen Fehler der Klägerin handelte, so handelte es sich um ein
Alltagsverschulden, das keineswegs im Bereich grober Fahrlässigkeit angesiedelt
ist, sondern allenfalls im Bereich leichter bis mittlerer Fahrlässigkeit. Bei einem
solchen Alltagsverschulden braucht die Klägerin in Anbetracht der eingangs
zitierten vorliegend gegebenen Gesamtumstände nicht zu haften.
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1. Im Fall M fällt auf, dass die fraglichen Zylinder am 16.02.2000 wieder vorhanden
waren, dass das Rechnungsdatum für die neuen Zylinder jedoch der 01.03.2000
ist. Es stellt sich hier die Frage, warum die Nachbestellung nicht storniert werden
konnte. Auch kann der Angabe der Beklagten, dass keine sog. Sowieso-Kosten
entstanden wären, nicht ohne weiteres gefolgt werden:
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Hätten die Zylinder einwandfrei funktioniert, hätte der Kunde sie im Zweifel nicht
zurückgebracht. Dass aber auch eine Instandsetzung durch die Firma C kostenlos
gewesen wäre, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
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1. Im Fall G hat die Beklagte wiederum nicht widerlegt, dass hier ein
Kommunikationsfehler zwischen der Klägerin und dem Kunden vorgelegen hat.
Wenn dies jedoch der Fall war, ist nicht erkennbar, ob die Klägerin überhaupt
hieran ein Verschulden getroffen hat. Ferner hätte die Beklagte hier darauf
eingehen müssen, warum der Schaden nicht durch eine zumutbare
Haftpflichtversicherung abgedeckt war. Schließlich bliebe festzustellen, dass das
der Klägerin vorgeworfene falsche Ankreuzen im Zweifel nur als leichte
Fahrlässigkeit zu bewerten wäre.
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1. Dem Arbeitsgericht ist schließlich auch darin zu folgen, dass der
Feststellungsantrag, den die Beklagte im Rahmen der Widerklage erheben hat,
bereits unzulässig ist, soweit die Beklagte damit andere als die in der Widerklage
im einzelnen ausdrücklich erwähnten Schadensfälle erfasst wissen will.
"Fehlleistungen der Klägerin im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses"
bilden keinen einheitlichen, abstrakten, ein für alle mal feststellbaren
Haftungsgrundtatbestand. Vielmehr ist, wie die Beklagte das im Rahmen ihrer
Widerklage auch getan hat, auf einzelne Haftungstatbestände abzustellen. Bei
solchen Haftungstatbeständen ist aber anhand der Einzelheiten jeweils neu zu
prüfen, ob und in welchem Umfang eine Haftung in Frage kommt. Eine abstrakte
Feststellung könnte nur in Form eines hypothetischen Rechtsgutachtens
geschehen.
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1. Soweit die Beklagte mit dem Feststellungsantrag darauf hinaus will, dass ihr
eventuell aus den von ihr im Rahmen der Widerklage geschilderten Einzelfällen
zukünftig noch zusätzliche Schäden entstehen könnten, ist der
Feststellungsantrag unbegründet. Wenn, wie vom Arbeitsgericht dargelegt und
hier bestätigt, in den in der Widerklage aufgeführten Fällen ein
Schadensersatzanspruch der Beklagten bereits jetzt nicht festgestellt werden
kann, so muss dies auch für etwaige noch entstehende zukünftige Schäden
gelten. Hinzukommt, dass die Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit zukünftiger
weiterer Folgeschäden auch nicht erläutert wurden.
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1. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Somit ist ein
weiteres Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben.
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Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde wird vorsorglich hingewiesen.
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(Dr. Czinczoll) (Dr. Janowsky) (Hilgers)
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