Urteil des LAG Köln vom 21.01.2008

LArbG Köln: freistellung von der arbeit, betriebsrat, unternehmen, seminar, strafbarkeit, begünstigung, arbeitnehmervertretung, beratung, arbeitsrecht, strafrecht

Landesarbeitsgericht Köln, 14 TaBV 44/07
Datum:
21.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 TaBV 44/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 BV 138/06
Schlagworte:
Betriebsratsschulung über die Strafvorschriften des BetrVG
Normen:
§§ 37 Abs. 6, 119, 120 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Strafrechtsvorschriften der §§ 119, 120 BetrVG gehören als Teil
des BetrVG zum Grundlagenwissen für Betriebsräte.
2. Eine darauf bezogene Betriebsratsschulung kann als erforderlich für
die Arbeit des Betriebsrates im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG
angesehen werden.
3. Eine solche Schulung ist nicht erst dann als erforderlich anzusehen,
wenn der Arbeitgeber in strafrechtlich relevanter Weise versucht hat,
Betriebsräte unter Verstoß gegen § 119 BetrVG zu beeinflussen;
vielmehr gehört es zum Grundlagenwissen, solche
Beeinflussungsversuche im vorhinein erkennen und abwehren zu
können.
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird unter
Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2007
– 9 BV 138/06 – festgestellt, dass die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an
der Schulungsveranstaltung der JES Janssen EDV Schulung und
Beratung GmbH zum Thema “Strafrechtliche Risiken der
Betriebsratstätigkeit“ erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I. Die Beteiligten um die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme.
2
Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat im Betrieb der Hauptverwaltung K der Beteiligten
zu 3), der Deutschen Lufthansa AG. Der Beteiligte zu 2) ist der Betriebsratsvorsitzende.
3
In seiner Sitzung vom 23.05.2006 beschloss der Beteiligte zu 1), den Beteiligten zu 2)
zu dem Seminar "Strafrechtliche Risiken der Betriebsratstätigkeit" zu entsenden. Dieses
3-tägige Seminar hatte nach der Seminarangebotsbeschreibung (Bl. 14 d. A.) unter
anderem folgende Inhalte:
4
Strafrecht und Betriebsverfassung
5
Strafrecht als Instrument zur Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzes
Strafrecht zur Begrenzung der Handlungsfreiheit der Arbeitnehmervertretung
Strafbarkeit der Handlung des kollektiven Gremiums
6
7
Straftatbestände bei der Betriebsratsarbeit zum Schutz des Arbeitgebers
8
Schutz der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit
Schutz des Vermögens
Geheimnisschutz
Schutz der Persönlichkeitsrechte, des guten Rufs etc.
9
10
Weitere Straftatbestände bei der Betriebsratsarbeit
11
Schutz der Arbeitnehmer
Schutz der Betriebsverfassung
Schutz der Allgemeinheit
12
13
Die Bitte um Freistellung für das Seminar und Übernahme der Seminarkosten lehnte die
Beteiligte letztlich mit E-Mail vom 01.08.2006 ab mit der Begründung, die Teilnahme an
der Schulungsveranstaltung sei zwar nützlich, aber für die Betriebsratsarbeit nicht
erforderlich.
14
Daraufhin beschloss der Beteiligte zu 1) am 15.08.2006, die Feststellung die
Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung gerichtlich feststellen zu lassen.
15
Dazu haben die Beteiligten zu 1) und 2) vorgetragen, das Seminar vermittele den
Teilnehmern Grundkenntnisse im Umgang mit strafrechtlichen Vorschriften, von denen
die Betriebsratsmitglieder des Beteiligten zu 1), wenn überhaupt, nur rudimentäre
Rechtskenntnisse hätten. Das Seminar stelle zahlreiche Berührungspunkte der
Betriebsratstätigkeit mit dem Strafrecht her, wobei die diesbezüglichen
Themenschwerpunkte in der alltäglichen Betriebsratsarbeit allgegenwärtig seien. Die
Schulung sei darüber hinaus auch im Hinblick auf die konkrete Betriebssituation
erforderlich. Als Betriebsrat der Hauptverwaltung einer großen Konzerngesellschaft
stünden die Beteiligten zu 1) und 2) häufig im Blick der Öffentlichkeit und würden
gebeten, gegenüber Medienvertretern Erklärungen zu betrieblichen Angelegenheiten
abzugeben. In solchen Konstellationen besteht die Unsicherheit, inwieweit über eine
bestimmte Angelegenheit gesprochen werden dürfe, oder ob es sich dabei bereits um
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handele.
16
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,
17
es wird festgestellt, dass die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an der
Schulungsveranstaltung der JES Janssen EDV Schulung und Beratung GmbH
zum Thema "Strafrechtliche Risiken der Betriebsratstätigkeit erforderlich im
Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist.
18
Die Beteiligte zu 3) hat beantragt,
19
den Antrag zurückzuweisen.
20
Zur Begründung hat die Beteiligte zu 3) vorgetragen, es sei zwar richtig, dass es der
konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfes nicht
bedürfe, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen handele. Hier gehe es
jedoch um Spezialthemen ohne aktuellen Anlass. Der pauschale Hinweis auf die "VW-
Affäre" sowie die allgemeine Erklärung, dass Medienvertreter Fragen zu betrieblichen
Veränderungen stellen würden, ergäben keinen konkreten betrieblichen
Schulungsanlass.
21
Durch Beschluss vom 20.06.2007 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen
und zur Begründung darauf abgestellt, dass es sich bei dem in Rede stehenden
Seminar nicht um betriebsverfassungsrechtliche Grundkenntnisse handele. Einen
aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlass, aus dem sich der
Schulungsbedarf ergebe, sei nicht ausreichend dargetan.
22
Gegen diesen am 18.07.2007 zugestellten Beschluss haben der Beteiligte zu 1) und der
Beteiligte zu 2) am 02.08.2007 Beschwerde einlegen und diese am 16.10.2007
begründen lassen.
23
Zur Begründung machen der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) geltend,
richtigerweise sei davon auszugehen, dass die begehrte Schulung auch ohne konkreten
betrieblichen Anlass Kenntnisse vermittle, die zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit
erforderlich seien und zum Grundlagenwissen gehöre. Betriebsräte unterlägen als
Amtsträger den im Betriebsverfassungsgesetz selbst aufgeführten
Strafbarkeitsvorschriften. Dies betreffe nicht nur den Bereich Meinungsäußerung und
Geheimnisverrat. Vielmehr könne bereits das allgemeine tägliche Handeln des
Betriebsrats unter strafrechtlichen Aspekten relevant werden. Dies gelte auch für eine
24
mögliche übermäßige Inanspruchnahme finanzieller Ressourcen des Arbeitgebers.
Insoweit sei eine vergleichbare Beurteilung angemessen wie bei der Beurteilung der
Teilnahme von Betriebsratsvorsitzenden an Rhetorik-Seminaren. Hier werde ebenfalls,
ohne aktuellen betrieblichen Anlass, allgemein darauf abgestellt, dass das
Betriebsverfassungsgesetz eine Reihe von Aufgaben beinhalte, für deren Erfüllung
rhetorische Fähigkeiten notwendig seien. Schließlich sei
auch bei der Vermittlung von Kenntnissen, die eher den Spezialkenntnissen
zuzuordnen seien, nicht ausnahmslos ein aktueller betriebsbezogener Anlass verlangt
werden könne. So sei beispielsweise in größeren Unternehmen die Durchführung einer
Schulungsveranstaltung über "Suchtkrankheiten am Arbeitsplatz" unabhängig davon
erforderlich, ob im Betrieb bereits konkrete Suchtfälle aufgetreten seien.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen,
25
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2007
festzustellen, dass die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an der
Schulungsveranstaltung der JES Janssen EDV Schulung und Beratung GmbH
zum Thema "Strafrechtliche Risiken der Betriebsratstätigkeit" erforderlich im
Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG ist.
26
Die Beteiligte zu 3) beantragt,
27
die Beschwerde zurückzuweisen.
28
Die Beteiligte zu 3) verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Es gehe vorliegend nicht
um die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse, sondern um Spezialkenntnisse. Bei
einem Handeln entsprechend den Rechten und Pflichten aus dem
Betriebsverfassungsgesetz seien die befürchteten strafrechtlichen Konsequenzen der
Betriebsratstätigkeit ausgeschlossen. Eine Schulung, im Rahmen derer Kenntnisse über
strafrechtliche Folgen bei der Überschreitung der betriebsverfassungsrechtlichen
Kompetenzen des Betriebsrates vermittelt würden, könne somit nicht als Schulung
hinsichtlich der Vermittlung von Grundkenntnissen angesehen werden. Kenntnisse über
strafrechtliche Folgen der Betriebsratstätigkeit würden erst vielmehr dann erforderlich,
wenn der Betriebsrat seine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse überschreite.
Dies gelte auch im Hinblick auf die angeführte Geheimhaltungspflicht des Betriebsrates
gemäß § 79 BetrVG. Die Regelung des § 79 Abs. 1 BetrVG normiere detailliert, welche
Informationen Mitglieder des Betriebsrates nicht offenbaren und nicht verwerten dürften.
29
Auch hinsichtlich der übermäßigen Inanspruchnahme finanzieller Ressourcen des
Arbeitgebers komme eine strafrechtliche Relevant erst in Betracht, wenn der Betriebsrat
seine Betriebsratstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausübe. Mit der Rechtsprechung zur
Erforderlichkeit von Rhetorik-Seminaren sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
30
Schließlich bestehe anders als bei Suchtfällen auch keine latente Gefahr strafbarer
Handlungen.
31
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
32
II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2) ist
begründet. Antragsgemäß war daher festzustellen, dass die Erforderlichkeit der
33
konkreten Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG gegeben war.
1. Der Antrag ist zulässig. Mit Recht hat das Arbeitsgericht festgehalten, dass das
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Erforderlichkeit der Schulung nicht schon
deshalb entfallen ist, weil die Schulungsveranstaltung zwischenzeitlich stattgefunden
hat. Denn die Rechtsfrage wird auch in Zukunft zwischen den Parteien wieder streitig
werden, insbesondere da es sich um eine zukünftig wiederkehrende gleiche
Schulungsveranstaltung am selben Ort handelt und die Beteiligten zu 1) und 2) ein
fortbestehendes Interesse an einer Teilnahme und damit an der Klärung der zugrunde
liegenden Rechtsfrage haben.
34
2. Der Antrag ist auch begründet. Die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung
dieser Thematik ist im Sinne des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gegeben.
35
a. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat
berechtigt, Betriebsratsmitglieder zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu
entsenden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats
erforderlich sind. Erforderlich ist dabei all das, was zum Aufgabenbereich des
Betriebsrats gehört und dessen Tätigkeit betrifft. Es handelt sich bei der Erforderlichkeit
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem Betriebsrat einen gewissen
Beurteilungsspielraum lässt. Er bezieht sich auf den Inhalt der Veranstaltung, deren
Dauer und die Teilnehmerzahl (siehe BAG Beschluss vom 07.06.1989 – 7 ABR 26/88 -,
NZA 1990, Seite 149; Erfurter Kommentar Eisemann, § 37 BetrVG, Randziffer 17;
Richardi/Thüsing, BetrVG, § 37 Randziffer 114).
36
Unumstritten ist in Rechtsprechung und Literatur darüber hinaus, dass die Intensität der
notwendigen Darlegung der Erforderlichkeit davon abhängt, ob Grundkenntnisse oder
Spezialkenntnisse vermittelt werden sollen. Die Vermittlung von Grundkenntnissen im
Betriebsverfassungsrecht und allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der
Arbeitssicherheit oder Unfallverhütung gehört zum grundsätzlich erforderlichen
Grundlagenwissen.
37
Dem gegenüber bedarf es , soweit es um die Vermittlung von Spezialkenntnissen geht,
konkretere Darlegungen, weshalb ein solcher Schulungsinhalt betrieblich erforderlich ist
(siehe BAG Beschluss vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00 -, AP Nr. 9 zu § 25 BetrVG 1972
mit zustimmender Anmerkung von Bengelsdorf; Erfurter Kommentar Eisemann, § 37
BetrVG, Randziffer 17; Wlotzke/Preis, § 37 BetrVG, Randziffer 49; Fitting, § 37 BetrVG,
Randziffer 143).
38
So gehört beispielsweise die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Sozial- und
Sozialversicherungsrechts nur dann zu den erforderlichen Schulungsinhalten gemäß §
37 Abs. 6 BetrVG, wenn dafür ein konkreter betriebsbezogener Anlass besteht, weil
dieses Themengebiet im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz und allgemeinen
Arbeitsrecht keine engen Bezüge zu den Aufgaben des Betriebsrats aufweist (so BAG
Beschluss vom 04.06.2003 – 7 ABR 42/02 -, NZA 2003, Seite 1284).
39
b. Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Betriebsratsentscheidung
über die Erforderlichkeit der Schulungsinhalte nicht beanstandet werden.
Schulungsinhalt sind Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Das
Betriebsverfassungsgesetz ist die Grundlage des Handelns der Betriebsräte.
Kenntnisse über die Rechtsgrundlage dieses Handelns gehören daher zum
40
Grundlagenwissen. Die Strafrechtsvorschriften, die nach der Seminarankündigung
behandelt werden sollen, sind Teil des Betriebsverfassungsgesetzes. Es handelt sich
dabei um § 119 BetrVG, der die Strafbarkeit des Arbeitgebers regelt sowie um § 120
BetrVG, der die Strafbarkeit der Betriebsräte regelt, und zwar in § 120 Abs. 1 in Bezug
auf die Verletzung von Arbeitgeberinteressen und in § 120 Abs. 2 BetrVG in Bezug auf
die Arbeitnehmerinteressen.
c. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 besteht eine Strafbarkeit des Arbeitgebers dann, wenn er die
Wahl des Betriebsrats oder einer anderen Arbeitnehmervertretung behindert oder durch
Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen
von Vorteilen beeinflusst. § 119 Abs. 1 Nr. 2 stellt die Störung der Amtstätigkeit der
Arbeitnehmervertretungen unter Strafe. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 macht sich ein
Arbeitgeber strafbar, der Mitglieder einer Arbeitnehmervertretung um ihrer Tätigkeit
willen benachteiligt oder begünstigt. Allen Strafvorschriften des § 119 Abs. 1 BetrVG ist
gemeinsam, dass seitens des Betriebsrats oder einer anderen Arbeitnehmervertretung
oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ein Strafantrag gestellt wird.
41
Die Strafvorschrift gehört zum Grundlagenwissen für Betriebsräte. Insbesondere die
Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG weist einen unauflöslichen Bezug zu der
zentralen Vorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes über die Amtstätigkeit der
Betriebsräte in § 37 Abs. 1 BetrVG auf. Danach ist das Amt des Betriebsrates ein
privatrechtliches Ehrenamt. Es muss in äußerer und innerer Unabhängigkeit
wahrgenommen werden. Insbesondere dürfen Betriebsratsmitglieder in keiner Weise
Vergütungen zufließen, auch nicht in mittelbarer oder versteckter Form (siehe Fitting, 23.
Auflage § 37 BetrVG Rz. 6 ff mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Weil die
Sicherung der Unabhängigkeit der Amtstätigkeit ein solch hohes Gewicht hat, untersagt
die Strafrechtsbestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die Begünstigung von
Betriebsratsmitgliedern um ihrer Tätigkeit willen. Diese Begünstigung darf auch nicht in
mittelbarer oder versteckter Form stattfinden. Unzulässig sind zum Beispiel die
Gewährung von Entgelt für nicht notwendige Arbeitsversäumnis, die Zuweisung einer
besonders verbilligten Werkswohnung, die Einräumung besonders günstiger
Konditionen bei einem Firmendarlehen, die Gewährung eines längeren Urlaubs, die
Zahlung von Sitzungsgeldern zusätzlich zum fortgezahlten Entgelt, die Freistellung von
der Arbeit, ohne dass dies zur Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlich wäre, die
ungerechtfertigte Beförderung oder Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern, die
zur Verfügungstellung von sonstigen Firmenleistungen, zum Beispiel die Bevorzugung
bei der Gestellung von Firmenwagen oder Gewährung von Personalrabatten. Der
Umfang der Kommentarliteratur zu § 37 Abs. 1 BetrVG macht deutlich, dass es
vielfältige und subtile Formen der Begünstigung gibt, und die Grenzziehung zwischen
erlaubter Behandlung und verbotener Vorzugsbehandlung im Einzelfall schwer zu
bestimmen ist. Angesichts dessen muss es als erforderlich angesehen werden, dass
Betriebsräte über die Ausprägung dieser Grenzziehung durch Rechtsprechung und
Literatur informiert sind.
42
In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an die Darlegung der
Erforderlichkeit nicht überspannt werden. Eine Erforderlichkeit der Kenntnis ist nicht erst
dann gegeben, wenn der Arbeitgeber einen konkreten strafbaren Begünstigungsversuch
unternommen hat. Vielmehr muss der Betriebsrat schon im Vorfeld wissen, was als
unerlaubter und strafbarer Begünstigungsversuch anzusehen ist und wie darauf reagiert
werden kann. Dies gilt insbesondere angesichts des Strafantragserfordernisses für den
Betriebsratsvorsitzenden, der in der Lage sein muss, darauf reagieren zu können, wenn
43
ihm bekannt wird, dass ein Mitglied des Betriebsrats eine strafbare Begünstigung des
Arbeitgebers angeboten bekommen oder angenommen hat.
Soweit die Beteiligte zu 3) vorträgt, die Erforderlichkeit sei nicht gegeben, weil
strafrechtliche Kenntnisse erst erforderlich seien, wenn der Betriebsrat seine Befugnisse
überschreite, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn Kenntnisse über die
Strafbarkeit und das Strafantragsrecht des Betriebsrats sind bereits dann erforderlich,
wenn der Arbeitgeber die Strafrechtsvorschrift des § 119 BetrVG verletzt, beispielsweise
durch eine strafbare Benachteiligung. Dasselbe gilt, wenn einzelne
Betriebsratsmitglieder sich unrechtmäßig Vorteile vom Arbeitgeber zuwenden lassen.
44
Nicht zu überzeugen vermag auch der Hinweis der Beteiligten zu 3), anders als bei
Suchterkrankungen gebe es im Bereich von Straftaten keine latente Gefahr, dass diese
begangen würden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Aussage von Rieble und
Klebeck, NZA 2006, Seite 758 ff. zu folgen ist, wonach Rechtstreue und
Rechtsbewusstsein allgemein sowohl im Arbeitgeber- wie im Arbeitnehmerlager
geringer würden. Jedenfalls zeigen die strafrechtlich relevanten Vorgänge in den
Großunternehmen Siemens und VW, in denen jeweils unrechtmäßige Begünstigungen
in Millionenhöhe in Rede stehen, dass eine erhebliche praktische Relevanz gegeben
ist. Diese Relevanz dokumentiert sich auch darin, dass gerade größere Unternehmen
umfangreiche Compliance-Regelungen erlassen, die sicherstellen sollen, dass in
Unternehmen gesetzeskonform gehandelt und Straftaten vermieden werden. Hierzu
werden in Unternehmen Compliance-Systeme eingeführt und so genannte Compliance-
Officer bestellt (siehe im Einzelnen ausführlich hierzu Mengel/Hagemeister,
Betriebsberater, 2006, Seite 2466 ff. und Betriebsberater 2007, Seite 1386 ff.).
45
d. Die Strafvorschrift des § 120 BetrVG muss durch ihren Bezug zu § 79 BetrVG im
vorliegenden Fall ebenfalls zu den erforderlichen Schulungsinhalten gezählt werden. §
120 BetrVG schützt in Satz 1 die Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, in Abs. 2
die Vertraulichkeitsinteressen anderer Arbeitnehmer. Was geheimhaltungsbedürftig ist,
richtet sich vor allem nach § 79 BetrVG. Dabei handelt es sich um keine einfache
Rechtsmaterie, wie die umfangreiche Literatur zu § 79 BetrVG ausweist (siehe Fitting, §
79 BetrVG, Randziffer 3 ff.; Henssler/Willemsen/Kalb, § 79 BetrVG, Randziffer 4 ff.;
Wlotzke/Preis, § 79 BetrVG, Randziffer 1 ff., jeweils m. w. N.).
46
Von Bedeutung ist vor allem, dass neben dem Erfordernis, das der Arbeitgeber
geheimhaltungsbedürftige Umstände ausdrücklich als solche bezeichnet haben muss,
es zusätzlich erforderlich ist, dass es sich jeweils auch um ein materielles Geheimnis
handelt. Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben,
es muss jeweils objektiv feststellbar sein, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
vorliegt oder nicht. Besteht kein objektives Geheimhaltungsinteresse, so kann eine
Angelegenheit nicht willkürlich – etwa durch ihre Bezeichnung als vertrauliche
Mitteilung – zum Geschäftsgeheimnis gemacht werden (siehe Fitting, § 79 BetrVG,
Randziffer 3; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Auflage, § 79
BetrVG, Randziffer 4). Unlautere oder gesetzeswidrige Vorgänge, zum Beispiel
Steuerhinterziehungen genießen keinen Geheimschutz (siehe Erfurter Kommentar
Kania, § 79 BetrVG, Randziffer 6). Die dafür maßgeblichen Abgrenzungskriterien sowie
auch die Bedingungen des Aussagerechts gegen den Arbeitgeber im Strafverfahren zu
kennen (siehe dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2001 – 1
BVR 2049/00 -, NJW 2001, Seite 3474 ff.), muss als erforderliches Grundlagenwissen
angesehen werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass beispielsweise § 89 Satz
47
1 Satz 2 BetrVG der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden durch Anregung,
Beratung und Auskunft zu unterstützen hat, und diese Verpflichtungen nicht generell
hinter den Geheimhaltungsinteressen und dem Datenschutz zurückstehen können (BAG
Beschluss vom 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 -, AP Nr. 1 zu § 89 BetrVG 1972).
All diese Fragen sind zudem in einem Großunternehmen wie dem der Beteiligten zu 3),
das in besonderer Weise im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, von erheblich größerer
Relevanz als in einem kleinen oder mittleren Unternehmen. Die Entscheidung des
Beteiligten zu 1) über die Erforderlichkeit der Schulungsinhalte kann daher auch im
Hinblick auf die diese Umstände nicht in Frage gestellt werden.
48
e. Schließlich geben die übrigen Bedingungen des Seminars keinen Grund zur
Beanstandung. Die lediglich dreitätige Dauer wie auch die Kosten können nicht als
unangemessen gewertet werden.
49
3. Aus den genannten Gründen konnte insgesamt daher festgestellt werden, dass die
Schulung erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG war. Die Beschwerde der
Beteiligten zu 1) und 2) hatte daher Erfolg. Da über ein Seminar der vorstehenden Art,
soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist, hat die Kammer
die Rechtsbeschwerde zugelassen.
50
Rechtsmittelbelehrung
51
Gegen diesen Beschluss kann von von der Beteiligten zu 3)
52
R E C H T S B E S C H W E R D E
53
eingelegt werden.
54
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
55
Die Rechtsbeschwerde muss
56
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
57
nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
58
Bundesarbeitsgericht
59
Hugo-Preuß-Platz 1
60
99084 Erfurt
61
Fax: (0361) 2636 - 2000
62
eingelegt werden.
63
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
64
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
65
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
65
(Dr. Griese) (Kathrein) (Hahn)
66