Urteil des LAG Köln vom 14.06.2007

LArbG Köln: altersgrenze, treu und glauben, kapitalleistung, deklaratorische wirkung, firma, periodische leistung, dienstzeit, arbeitsgericht, kapitalzahlung, datum

Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 766/06
Datum:
14.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 766/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 9120/05
Schlagworte:
Altersversorgung, Altersgrenze bei Frauen, Besitzstand
Normen:
§ 7 II BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Frage der Wirksamkeit der nachträglichen Heraufsetzung der
Altersgrenze bei Frauen vom 60. auf das 65. Lebensjahr in der
betrieblichen Altersversorgung.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.05.2006 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Köln
– 20 Ca 9120/05 – wird mit der Maßgabe kostenpflichtig
zurückgewiesen, dass der Klägerin ab 01.07.2005 eine monatliche
Altersversorgungsleistung in Höhe von 295,11 Euro und eine
zusätzliche einmalige Kapitalzahlung von 10.292,91 Euro zusteht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden insolvenzgeschützten
betrieblichen Altersversorgung, insbesondere darüber, ob bei der Berechnung der
Besitzstandsrente beim Zeitwertfaktor das 60. oder 65. Lebensjahr als Altersgrenze
zugrunde zu legen ist.
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Die am 06.01.1945 geborene Klägerin war vom 01.07.1971 – 31.08.2003 bei der Firma
M GmbH B bzw. deren Rechtsnachfolgerin M N GmbH beschäftigt. Der Klägerin war
eine Altersversorgung nach der Versorgungsordnung von Oktober 1976 zugesagt. Mit
Wirkung vom 01.01.1989 wurde diese Versorgungsordnung durch die vom 28.02.1989
(Bl. 165 – 172 d. A., inhaltsgleich vom 22.03.1989, Bl. 11 – 18 d. A.) ersetzt. Für
Betriebsangehörige, die vor dem 01.01.1989 bei der Firma eingetreten waren und
weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen, galt eine separate
Besitzstandsregelung. Diese Besitzstandsregelung vom 28.02.1989 (Bl. 19 d. A.)
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bestimmt :
"1. Alle Betriebsangehörige, die vor dem 1.1.1930 geboren sind, erhalten ihre
Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung vom
Oktober 1976.
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2. Alle Betriebsangehörige, die nach dem 31.12.1929 geboren sind und vor dem
1.1.1989 in die Dienste der Firma M GmbH (oder deren Rechtsvorläufer) getreten
sind, erhalten
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a. eine Besitzstands-Rente für die Dienstzeit vor dem 1.1.1989 nach den
Bestimmungen der Versorgungsordnung vom Oktober 1976 und den Vorschriften
des § 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und
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b. ein Versorgungskapital für die Dienstzeit ab dem 1.1.1989 in Höhe von 40 % des
bei Umstellung (31.12.1988) gültigen rentenfähigen Arbeitsverdienstes für jedes
anrechenbare Dienstjahr.
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2. Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung (Besitzstands-Rente und
Versorgungskapital) bei Erreichen der Altersgrenze (65 bei Männer, 60 bei
Frauen), bei Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (nach Erfüllen der
Wartezeit) und bei Tod wird jedem einzelnen mitgeteilt.
11
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Bei der Berechnung des Invalidenkapitals und des davon abgeleiteten Witwen-
oder Witwerkapitals (60 % des Invalidenkapitals) werden die Dienstjahre bis
Alter 55 (mindestens aber 5 Dienstjahre) hinzugerechnet (Zurechnungszeit).
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Die Besitzstands-Rente wird analog der individuellen Gehaltsentwicklung
angepasst, während die Höhe des Kapitalbetrages in der noch abzuleistenden
Dienstzeit konstant bleibt.
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3. Für die Besitzstands-Rente gelten die Rahmenbestimmungen der
Versorgungsordnung vom Oktober 1976 und für das Versorgungskapital die
Rahmenbestimmungen der Versorgungsordnung vom 28.2.1989."
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Mit einem "Nachtrag zur Versorgungsordnung vom 28.02.1989" setzte die Firma mit
Wirkung vom 01.12.1992 folgende Änderung in Kraft:
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"In Übereinstimmung mit dem Rentenreformgesetz 1992 gilt für Frauen und
Männer das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Wird von der Möglichkeit der
vorzeitigen Inanspruchnahme (§ 41 SGB VI) Gebrauch gemacht, wird
entsprechend der Versorgungsordnung ebenfalls vorzeitig das betriebliche
Alterskapital gewährt."
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Am 01.06.2003 wurde über das Vermögen der Firma M N GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet. Die Klägerin schied aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 19.03.2003 mit
Ablauf des 31.08.2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die der Klägerin aus dem
Versorgungswerk von 1989 zustehenden unverfallbaren Ansprüche auf betriebliche
Altersversorgung blieben durch die Aufhebungsvereinbarung unberührt. Seit dem
01.07.2005 bezieht die Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
19
Mit Leistungsbescheid vom 03.11.2005 (Bl. 47 – 48 d. A.) errechnete der Beklagte eine
monatliche Rente von 310,52 € und einen Kapitalbetrag von 1.653,60 €. Beim
Zeitwertfaktor legte der Beklagte auch bei der Besitzstandsrente das 65. Lebensjahr als
feste Altersgrenze zugrunde.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe eine monatliche Leistung in Höhe von
295,84 € sowie eine einmalige Kapitalzahlung von 12.416,00 € zu. Bei der Berechnung
des Zeitwertfaktors sei vom 60. und nicht vom 65. Lebensjahr als fester Altersgrenze
auszugehen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung der Leistungsbescheide vom
25.07.2005 und vom 02.11.2005, jeweilige PSVaG-Nr. 2003.0242.5039, einen
Leistungsbescheid (Mitteilung gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG) über eine monatliche
Altersversorgungsleistung ab 01.07.2005 in Höhe von 295,84 €
(Besitzstandsrente) und über eine zusätzliche, einmalige Kapitalzahlung in
Höhe von 12.416,00 € zu erteilen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Erteilung eines Leistungsbescheides mit dem
Inhalt einer monatlichen Altersversorgungsleistung ab 01.07.2005 in Höhe von 295,11 €
und einer zusätzlichen einmaligen Kapitalleistung von 10.292,91 € stattgegeben und sie
im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des
Beklagten. Nach seiner Rüge, dass das Klagebegehren mit dem erstinstanzlich
gestellten Antrag bereits unzulässig sei, hat die Klägerin in der Berufung ihre Klage
umgestellt und unter hilfsweiser Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Antrags zuletzt
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beantragt,
festzustellen, dass ihr eine monatliche Altersversorgungsleistung ab 01.07.2005
in Höhe von 295,11 € und eine zusätzliche einmalige Kapitalzahlung in Höhe
von 10.292,91 € zusteht.
25
Der Beklagte hat erklärt, dass er gegen die Klageumstellung keine Bedenken habe. Er
beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
27
Er vertritt die Auffassung, als einheitliche Versorgung seien Besitzstandsrente und die
zusätzliche Kapitalleistung mit gleichem Zeitwertfaktor zu berechnen, wobei von dem
65. Lebensjahr auszugehen sei. Der Nachtrag vom 01.12.1992 nehme ausdrücklich auf
die Besitzstandsrente Bezug, denn er verweise in seiner Überschrift auf die
Versorgungsordnung vom 28.02.1989, dem Datum der Besitzstandsregelung. Die der
Klägerin individualvertraglich erteilte Versorgungszusage sei durch den Nachtrag
abgelöst worden. In die Rechte der Klägerin sei dadurch nicht eingegriffen worden. Die
auf das 65. Lebensjahr als Altersgrenze bezogene zeitanteilige Berechnung ergebe
einen Zeitwertfaktor von 0,829004. Wende man diesen Zeitwertfaktor auf die einzelnen
Rententeile an, ergebe sich als Kapitalleistung der vom Arbeitsgericht ermittelte Betrag
von 10.292,91 € und eine laufende Rente von 257,42 €, die unterhalb des vom
Arbeitsgericht angenommenen Betrages von 295,11 € liege. Nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet hätte eine solche Rente in Höhe
von 257,42 € monatlich zzgl. einer Einmalleistung von 10.092,91 € einen Rentenwert
von 320,70 € monatlich. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten
Antrag begründet.
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I. Die Umstellung des Klageantrags entspricht dem von der Klägerin von Anfang an
verfolgten Klageziel, eine den Beklagten bindende Entscheidung über die Höhe der
insolvenzgeschützten Betriebsrente zu erhalten. Mit dem Antrag auf Erteilung eines
Leistungsbescheides kann sie dieses Klageziel nicht erreichen, da er nur
deklaratorische Wirkung hat. Ansprüche gegen den Träger der Insolvenzsicherung
entstehen allein aufgrund der §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG (Blomeyer, BetrAVG, 4. Aufl.,
§ 9 Rdnr. 14 m. N.). Da der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung den
Leistungsanspruch der Klägerin inhaltlich feststellt, ihn aber nach § 8 Abs. 1 BetrAVG
einem Konsortium von Lebensversicherungen übertragen hat und mit der
Schuldübernahme für eine Leistungspflicht nicht (mehr) passivlegitimiert wäre
(Blomeyer a. a. O., § 8 Rdnr. 15 – 16), bestehen gegen eine Feststellungsklage gegen
den Beklagten keine Bedenken (vgl. Blomeyer a. a. O., § 7 Rdnr. 317 m. N.).
31
II. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 3, S. 4 BetrAVG i. V. m.
der Besitzstandsregelung vom 28.02.1989. Nach Ziffer 2 der Besitzstandsregelung hat
die Klägerin, die nach dem 31.12.1929 geboren ist und vor dem 01.01.1989 in die
Dienste der Firma M GmbH getreten ist, Anspruch auf eine Besitzstandsrente für die
Dienstzeit vor dem 01.01.1989 nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung vom
32
Oktober 1976 und den Vorschriften des § 2 BetrAVG sowie einen Anspruch auf ein
Versorgungskapital für die Dienstzeit ab dem 01.01.1989 in Höhe von 40 % des bei
Umstellung (31.12.1988) gültigen rentenfähigen Arbeitsverdienstes für jedes
anrechenbare Dienstjahr. Aus Ziffer 3 Abs. 3 der Besitzstandsregelung ergibt sich, dass
die Besitzstandsrente dienstzeitunabhängig bezogen auf die Zeit ab 01.01.1989 mit
Gehaltsdynamik ausgestattet ist, während die Höhe des Kapitalbetrages als weitere
Komponente der betrieblichen Altersversorgung in der Höhe konstant bleibt, aber
bezogen auf die Zeit ab 01.01.1989 dienstzeitabhängig ist.
1. Besitzstandsrente
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a) Der mögliche Versorgungsanspruch bis Vollendung des 60. Lebensjahres beträgt
unstreitig 310,52 € monatlich (0,8 % x 34 Jahre, max. 20 % (gemäß Versorgungszusage
1976) von 5.827,40 DM = 1.165,48 DM x 210 Monate bis 31.12.1988 / 403 Monate bis
zur Vollendung des 60. Lebensjahres = 607,32 DM = 310,52 €).
34
Aufgrund der Insolvenz unterliegt die Besitzstandsrente gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 2
Abs. 1 BetrAVG einer (weiteren) ratierlichen Kürzung mit der Maßgabe, dass gemäß der
Versorgungszusage die Vollendung des 60. Lebensjahres als feste Altersgrenze
anzusehen ist. Dies führt bei einem Zeitwertfaktor von 0,9503722 (383 Monate bis zum
Insolvenzstichtag / 403 Monate) zu 295,11 € als dem rentenförmigen Teil der
betrieblichen Altersversorgung.
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b) Das Berufungsgericht teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass wegen des
Nachtrags vom 01.12.1992 von dem 65. Lebensjahr als Altersgrenze auszugehen sei,
was zu einem Zeitwertfaktor von 0,829004 (383 / 462 Monate) und einem Wert für die
periodische Leistung von 257,42 € führe. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 2. HS BetrAVG tritt an die
Stelle des 65. Lebensjahres ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der
Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. So ist es hier. Die
Versorgungsordnung 1976 und die Besitzstandsregelung vom 28.02.1989 bestimmen
bei Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres als feste Altersgrenze. Der Nachtrag
vom 01.12.1992 hat daran aus mehreren Gründen nichts geändert.
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aa) Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage dafür, dass der Nachtrag Inhalt einer für
die Klägerin verschlechternden Versorgungszusage geworden ist. Unstreitig hat die
vormalige Arbeitgeberin der Klägerin sämtliche Versorgungszusagen auf
individualrechtlicher Grundlage erteilt. Ist für die vorausgesetzte Betriebstreue die
Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart, ist eine Änderung grundsätzlich nur über
einen Änderungsvertrag oder einseitig über eine Änderungskündigung möglich. Solche
individualrechtlichen Gestaltungsmittel zur Ablösung einer Versorgungszusage sind
nicht vorgetragen. Das gilt auch für eine grundsätzlich in Betracht zu ziehende
Möglichkeit einer konkludenten Vertragsänderung. Das bloße Schweigen der Klägerin
kann nicht ohne weiteres als Annahme eines Vertragsänderungsangebots gewertet
werden. Schweigen stellt in der Regel keine Willenserklärung dar, also auch keine
Annahme eines Angebots zur Änderung eines bestehenden Vertrages. Wer auf ein
Angebot nicht reagiert, stimmt diesem nicht zu, wie sich aus § 147 Abs. 2 BGB ergibt.
Das Gesetz regelt selbst die Fälle, in denen ausnahmsweise Schweigen als
Annahmeerklärung gewertet wird (§ 516 BGB, § 362 Abs. 1 HGB). Vor allem in Fällen
einer Offerte zwecks nachteiliger Veränderung einer bestehenden Vertragssituation
kann nicht unterstellt werden, dass derjenige, der nicht reagiert, mit dem ihm
angesonnenen Nachteil einverstanden ist. Nur unter besonderen Umständen kann
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Schweigen des Erklärungsempfängers als Zustimmung zu verstehen sein, wenn
nämlich der Erklärende nach Treu und Glauben annehmen durfte, der andere
Vertragsteil würde der angebotenen Vertragsänderung widersprechen, wenn er ihr nicht
zustimmen wolle (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1996 – 10 AZR 69/95 – DB 1996, 2547).
Solche Umstände sind hier nicht vorgetragen.
Betriebliche Einheitsregelungen wie vorliegend können zwar mit kollektivrechtlichen
Gestaltungsmitteln wie Betriebsvereinbarungen abgelöst bzw. geändert werden, wenn
sie betriebsvereinbarungsoffen sind. Insoweit rügt der Beklagte zu Recht in
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, dass sich vorliegend die Frage der
Betriebsvereinbarungsoffenheit überhaupt nicht stellt, weil eine Betriebsvereinbarung
nicht vorliegt. Der Nachtrag vom 01.12.1992 ist ein einseitiger Akt der ehemaligen
Arbeitgeberin der Klägerin.
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Das Berufungsgericht teilt jedoch nicht die Auffassung des Beklagten, der Nachtrag sei
deshalb Inhalt der Versorgungszusage geworden, weil allein darauf abzustellen sei, ob
hierdurch in die Rechte der Klägerin eingegriffen worden sei, was nicht der Fall sei; die
betriebliche Gesamtversorgung unter Berücksichtigung der Verrentung der
Kapitalleistung ergebe einen Wert von monatlich 320,70 € und liege damit über der
Besitzstandsrente. Mit dieser Begründung lässt sich die Geltung des Nachtrags nicht
rechtfertigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erhöhung der festen
Altersgrenze in der Zusage um eine für die Klägerin nachteilige Regelung handelt, die
nicht ohne ihre Zustimmung Geltung beanspruchen kann (vgl. zur aktuellen Frage der
Heraufsetzung der festen Altersgrenze auf 67: Reichenbach/Grüneklee, DB 2006, 2234,
2236).
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Die einseitige Änderung der Versorgungszusage durch den Nachtrag wäre nur bei
einem wirksamen (Teil-)widerruf gegeben. Einen möglicherweise konkludent
anzunehmenden Widerruf hat der Beklagte nicht geltend gemacht, sondern nur darauf
abgestellt, ob durch die Änderung in Rechte der Klägerin eingegriffen worden sei.
Selbst wenn der in Ziffer XI der Versorgungsordnung vom 28.02.1989 enthaltene
Änderungs- bzw. Widerrufsvorbehalt berücksichtigt wird und ein entsprechender
Sachvortrag des Beklagten unterstellen würde, änderte sich am Ergebnis nichts. Ziffer
XI enthält die üblichen steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalte in Gestalt des
allgemeinen und speziellen Vorbehalts i. S. der Schreiben des BdF vom 30.06.1975 –
BStBl. I S. 716 – und der ESt-RiL 2005 zu § 6 a EStG. Zu diesen Widerrufsvorbehalten
gehört auch der in Ziffer XI Nr. 1 b der VO 1989 aufgenommene besondere
Widerrufsgrund für den Fall, dass "der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder
das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen
Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern". Nach ständiger
Rechtsprechung haben die steuerunschädlichen sog. Mustervorbehalte wie vorliegend
keine weitergehende Bedeutung als die Berufung auf eine Störung der
Geschäftsgrundlage. Sie erfassen ausschließlich Fallgestaltungen, die als
Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) oder nach den Regeln des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bereits nach allgemeinen Rechtsprinzipien zu einem
Ausschluss oder einer Verminderung der Altersversorgung berechtigen (BAG, Urteil
vom 26.04.1988 – 3 AZR 277/87 – ArbuR 1989, 187 – m. w. N.). Im Licht der Auslegung
der speziellen Widerrufsvorbehalte als Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage liegt
eine "wesentliche Änderung" im Sinne des speziellen Vorbehalts nach Ziffer IX Nr. 1 b
der VO 1989 jedenfalls dann nicht vor, wenn sich die Gesetzesänderung auf die
Beitragsbelastung des Arbeitgebers nicht auswirkt (BAG, Urteil vom 14.05.1971 – 3
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AZR 321/70 – AP Nr. 153 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Die Voraussetzungen für den
Wegfall der Geschäftsgrundlage sind im Regelfall bei einer Heraufsetzung der
Altersgrenze nicht erfüllt, weil diese keine belastende Wirkung für den Arbeitgeber hat
(Reichenbach/Grüneklee, DB 2006, 2234, 2238).
bb) Selbst wenn der Nachtrag vom 01.12.1992 Inhalt der Versorgungszusage geworden
wäre, ist er inhaltlich nicht dahin auszulegen, dass sich die Heraufsetzung der
Altersgrenze auch auf die Besitzstandsrente bezieht. Der Nachtrag nimmt Bezug auf die
Versorgungsordnung vom 28.02.1989. Soweit der Beklagte auf einen Neuausdruck
dieser Versorgungsordnung unter dem Datum vom 22.03.1989 verweist, handelt es sich
inhaltlich um die Versorgungsordnung vom 28.02.1989 mit geringfügigen redaktionellen
Änderungen (statt "Firma" heißt es in dem späteren Ausdruck "M ", zur gewählten
Kurzbezeichnung vgl. Ziffer I 1 der Versorgungsordnung). Es überzeugt daher nicht,
wenn der Beklagte argumentiert, der Nachtrag beziehe sich ausdrücklich auf die
separate Besitzstandsregelung, die vom 28.02.1989 datiere, während die
Versorgungsordnung das Datum vom 22.03.1989 trage. Auch der Wortlaut des
Nachtrags, der ausdrücklich nur die Versorgungsordnung und nicht die separate
Besitzstandsregelung erwähnt, die in die Versorgungsordnung selbst durch eine Ziffer
nicht eingearbeitet ist, sondern auf die nur als separate Vereinbarung verwiesen wird,
spricht dafür, dass es nur um eine Änderung der neuen Versorgungsordnung geht.
Ergänzend spricht dafür die Bezugnahme im Nachtrag auf das betriebliche Alterskapital,
denn die neue Versorgungsordnung hat lediglich eine einmalige Kapitalleistung zum
Inhalt. Die im Rahmen der Besitzstandsregelung gewährleistete periodisch zu leistende
Betriebsrente ist dagegen Inhalt der Versorgungsordnung vom Oktober 1976. Diese
Versorgungsordnung gilt ausweislich der separaten Besitzstandsregelung zunächst
grundsätzlich für alle Betriebsangehörige, die vor dem 01.01.1930 geboren sind (Ziffer
1. der Besitzstandsregelung) und des weiteren für die Besitzstandsrente der
Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1929 geboren sind und vor dem 01.01.1989
in die Dienste der Firma M GmbH getreten sind (Ziffer 4. der Besitzstandsregelung). Zu
der letztgenannten Gruppe der Betriebsangehörigen zählt die Klägerin.
41
Gegen diese Auslegung des Nachtrags spricht auch nicht zwingend die Einheitlichkeit
einer betrieblichen Altersversorgung. Entscheidend ist, dass die Komponente der
Besitzstandsrente für die Dienstzeit vor dem 01.01.1989 eine eigenständige Regelung
enthält, für die eine andere Versorgungsregelung gilt als für das ab 01.01.1989 neu
eingeführte Versorgungskapital. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Beklagten,
die Versorgungsordnung aus dem Jahr 1989 habe die Versorgungsordnung vom
Oktober 1976 "ersetzt". Nach der Besitzstandsregel gilt dies nicht für die vor dem
01.01.1930 geborenen Betriebsangehörigen und für die Klägerin nur eingeschränkt für
das Versorgungskapital.
42
cc) Gegen die Heraufsetzung der festen Altersgrenze für die Ermittlung des erdienten
Teils der Besitzstandsrente bestehen auch rechtlich Bedenken, weil sie in eine
Berechnungsgrundlage eingreift, für die die Klägerin ihre Betriebstreue bereits erbracht
hat. Die Funktion des Begriffs der festen Altersgrenze in § 2 Abs. 1 S. 1 und in § 7 Abs. 2
BetrAVG besteht darin, eine Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des erdienten
Teils von Versorgungsanwartschaften zu liefern. Für diesen Zweck ist der Zeitpunkt der
tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwichtig. Auch kommt es nicht
darauf an, welche Form der Vertragsbeendigung gewählt wird. Entscheidend ist nur,
wann die Vollrente erdient sein soll, um deren zeitanteilige Bemessung es geht (BAG,
Urteil vom 12.11.1985 – 3 AZR 606/83 – AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).
43
Durch die Versorgungsordnung vom Oktober 1976 und durch die Besitzstandsregelung
bestätigt ist der Klägerin zugesagt, dass die Vollrente mit Erreichen der Altersgrenze
von 60 erdient sein soll. Bei der Besitzstandsrente bezieht sich diese Zusage auf die bis
zum 31.12.1988 erbrachte Betriebstreue. Weitere Dienstzeiten haben auf die
Besitzstandsrente keinen Einfluss. Die endgehaltabhängige Besitzstandsrente führt
lediglich zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung, die aber bereits durch die
bisherige Betriebstreue erdient wurde (sog. erdiente Dynamik). Die Besitzstandsrente ist
zwar nicht so zu verstehen, dass sie bei Nichterreichen der festen Altersgrenze von 60
Jahren keiner weiteren Kürzung mehr zugänglich sei, denn aus Ziffer 3 der
Besitzstandsregelung ergibt sich, dass auch für die Besitzstandsrente die Altersgrenze
von 60 Jahren erwartet wird. Dies hat zur Folge, dass ein vorzeitiges Ausscheiden oder
vorzeitig eingetretene Insolvenz durch Veränderung des Zählers im
Unverfallbarkeitsquotienten zu einer Kürzung führen kann. Davon zu unterscheiden ist
die hier interessierende Frage, ob die Arbeitgeberin den Nenner des
Unverfallbarkeitsquotienten verändert, indem sie im Nachhinein bestimmt, wann die
Vollrente erdient sein soll. Das ist bei der Besitzstandsrente zu verneinen, die bereits für
erbrachte Betriebstreue zugesagt worden ist.
44
dd) Bei der vorliegenden Fallgestaltung ist auch unter Berücksichtigung der
Entscheidung des EuGH zur Lohngleichbehandlung nach Art. 119 EG-Vertrag (Urteil
des EuGH vom 17.05.1990 – Barber – AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag) und der ihr
nachfolgenden Rechtsprechung eine unterschiedliche Berechnung des
Unverfallbarkeitsfaktors für Beschäftigungszeiten vor und nach dem 17.05.1990 erst
recht für Frauen geboten (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.1997 – 3 AZR 910/95 – AP Nr. 35
zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Schon nach allgemeinen Grundsätzen des
Vertrauensschutzes kann durch eine Änderung der Versorgungsregelung die
Altersgrenze bei Frauen nur für die künftig zu erdienenden Beschäftigungszeiten
heraufgesetzt werden. Die Besitzstandsrente der Klägerin bezieht sich ausschließlich
auf Dienstzeiten vor dem 17.05.1990.
45
ee) Ob die Wirksamkeit des Nachtrags vom 01.12.1992, der sich in der einseitigen
Heraufsetzung der Altersgrenze von Frauen erschöpft, auch daran scheitert, weil sich
das BAG in der Vergangenheit für eine kostenneutrale Umstellung bei Angleichungen
an neue Rechtslagen ausgesprochen hat, wie sie z. B. die Einführung der flexiblen
Altersgrenze darstellte (Höfer, BetrAVG, Band I Stand: Juni 2006, Rdnr. 753, S. 338),
bedarf keiner Entscheidung. Für eine Angleichung der Altersgrenzen von Männern und
Frauen bieten sich verschiedene Lösungswege an, keineswegs nur die allgemeine
Anhebung auf das 65. Lebensjahr (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.1985 – 3 AZR 606/83 –
AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, II der Gründe).
46
2. Einmalige Kapitalleistung
47
Das in der Besitzstandsregelung zugesagte Versorgungskapital für die Dienstzeit ab
dem 01.01.1989 besteht zumindest in der zuerkannten Höhe. Die mögliche
Kapitalleistung bei Vollendung des 60. Lebensjahres beträgt unstreitig 12.416,00 €. Da
der Nachtrag vom 01.12.1992 aus den ausgeführten Gründen nicht Inhalt der
individualrechtlich erteilten Versorgungszusage geworden ist, bleibt es auch insoweit
bei der festen Altersgrenze von 60 Jahren. Der vom Arbeitsgericht zuerkannte Betrag
geht bei der Kapitalleistung – anders als noch bei der Besitzstandsrente – vom 65.
Lebensjahr als fester Altersgrenze aus. Da die Klägerin Anschlussberufung nicht
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eingelegt hat, bleibt es beim zuerkannten Betrag (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die Berechnung
des Beklagten, die vom 65. Lebensjahr als fester Altersgrenze ausgeht, ist bereits
inkonsequent, weil sie den erreichbaren Vollanspruch auf das Versorgungskapital nur
bis zum 60. Lebensjahr zugrunde legt. Diese Berechnung steht schon im Widerspruch
zur ständigen Rechtsprechung des BAG, weil sie die fehlende Betriebszugehörigkeit bis
zu der von dem Beklagten angenommenen festen Altersgrenze von 65 Jahren zweifach
mindernd berücksichtigt: Zunächst bei der Berechnung der Betriebsrente bei
Betriebstreue bis zu deren Inanspruchnahme im Alter 60 und dann bei deren
zeitanteiliger Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, bei der wieder von einer erreichbaren
Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr ausgegangen wird (vgl. BAG, Urteil vom
07.09.2004 – 3 AZR 524/03 – Tz 29 – n. v.).
3. Die der Klägerin erteilte Versorgungszusage mit den beiden Komponenten, dem
rentenförmigen Teil der Besitzstandsrente und der einmaligen Kapitalleistung, zwingt
nicht zu einer Umrechnung der gesamten Altersversorgungsleistung in einen nur
rentenförmigen Teil oder eine Kapitalleistung. Maßgebend ist die Versorgungszusage,
die entsprechend differenziert. Es bedarf keiner Umrechnung des einmaligen
Kapitalbetrages in eine monatliche Leistung, wie sie von dem Beklagten vorgenommen
worden ist. Das Ergebnis der Umrechnung ist aber schon deshalb nicht richtig, weil der
Beklagte aus den vorgenannten Gründen von unzutreffenden Berechnungsgrundlagen
ausgegangen ist.
49
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
50
IV. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da es hierfür am gesetzlichen
Grund fehlt.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Revision kein Rechtsmittel
statthaft. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde unter den
Voraussetzungen des § 72 a ArbGG wird verwiesen.
53
(Schroeder) (Lucks) (Göbel)
54