Urteil des LAG Köln vom 03.11.2010

LArbG Köln (zpo, kläger, fahrtkosten, beschwerde, arbeitsgericht, ratenzahlung, einkommen, baden, württemberg, berechnung)

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 267/10
Datum:
03.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 267/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2961/09
Schlagworte:
PKH, Fahrtkosten
Normen:
§ 115 Abs. 1 ZPO, § 82 Abs. 4 Nr. 4 SGB XII, § 3 Abs. 6 DVO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei der Berechnung
von PKH gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 4 Nr. 4 SGB
XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € je
Kilometer abzusetzen. Die in der Durchführungsverordnung
vorgesehene "Deckelung" auf 40 Entfernungskilometer ist nicht
anzuwenden.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2010
– 5 Ca 2961/09 – abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit
der Maßgabe gewährt, dass derzeit keine Beteiligung an den Kosten der
Rechtsverfolgung angeordnet wird.
G r ü n d e
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I. Mit Beschluss vom 21.06.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und
gleichzeitig eine monatliche Ratenzahlung von 75,00 € angeordnet. Dabei hat das
Arbeitsgericht ein einzusetzendes Einkommen von 233,00 € zugrunde gelegt.
Fahrtkosten des Klägers wurden hierbei nicht berücksichtigt.
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Gegen diesen ihm am 23.06.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit
seiner am 20.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er
macht geltend, er habe eine tägliche Fahrtstrecke zur Arbeit von 61 km (einfache
Entfernung) zurückzulegen, so dass erhebliche Fahrtkosten zu berücksichtigen seien.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.07.2010 teilweise
abgeholfen, die angeordnete Ratenzahlung auf 15,00 € monatlich reduziert und die
verbleibende Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Grund
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für die teilweise Abhilfe war die Berücksichtigung einer Fahrtkostenpauschale in Höhe
von 208,00 € monatlich
II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte
sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Bei zutreffender Berechnung
und entsprechender Berücksichtigung der Fahrtkosten verbleibt dem Kläger kein
einzusetzendes Einkommen, so dass nach § 115 ZPO keine Ratenzahlung anzuordnen
ist.
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Die Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten erfolgt gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
a) ZPO in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a)
Durchführungsverordnung (DVO). Mit der Rechtsprechung insbesondere des LAG
Baden-Württemberg geht die erkennende Kammer davon aus, dass der in der
Verordnung genannte Pauschbetrag von 5,20 €/Monat je Entfernungskilometer
jedenfalls derzeit noch die Betriebskosten einschließlich Steuer im Sinne einer
Mindestsicherung abdeckt (vgl. die eingehende Begründung bei LAG Baden-
Württemberg, Beschluss vom 02.09.2009 – 4 Ta 7/09 -; ebenso OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 29.01.2009 – 2 UF 102/08 -, NJW-RR 2009, 1233 jeweils mit
umfassenden weiteren Nachweisen; im Ergebnis ebenso LAG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 26.08.2008 – 2 Ta 142/08 -; OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2008 – 10
WF 254/08 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2008 – 2 WF 278/07 -; OLG Koblenz,
Beschluss vom 01.07.2008 – 9 WF 465/08 -). Die gegenteilige Rechtsauffassung einer
Anwendung unterhaltsrechtlicher Leitlinien lässt die oben genannte noch bestehende
Mindestkostendeckung unberücksichtigt.
6
Allerdings sieht die erkennende Kammer bei der Anwendung des vorgenannten
Pauschbetrages keine sachliche Begründung für dessen Begrenzung auf 40
Entfernungskilometer. Diese ist nicht anzuwenden, sondern es sind sämtliche
Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigungsfähig. Auf
ähnliche Bedenken hat bereits das LAG Baden-Württemberg in der genannten
Entscheidung zu Recht hingewiesen.
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Danach ist bei der Benutzung von Kraftwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € je Kilometer ohne
Höchstbegrenzung abzugsfähig. Dies ergibt beim Kläger bei einer Entfernung von 61
km einen Betrag von 317,20 €, so dass kein einzusetzendes Einkommen des Klägers
verbleibt.
8
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Kreitner
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