Urteil des LAG Köln vom 05.07.2002

LArbG Köln: clausula rebus sic stantibus, e contrario, aufhebungsvertrag, anfang, arbeitsgericht, behandlung, arbeitsentgelt, begriff, arbeitsamt, rechtssprache

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 75/02
Datum:
05.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 75/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 (15) Ca 1183/01
Schlagworte:
Vorruhestand, Gesamtversorgung; Kürzung eines vom Arbeitgeber zum
Arbeitslosengeld entrichteten Zuschusses nach der Entscheidung des
BVerfG v. 24.05.2000
Normen:
Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2001 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Köln - 17 (15) Ca 1183/01 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
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Die Parteien - nämlich der am 28. 03, 1944 geborene Kläger und die beklagt AG, die ihn
von September 1979 bis Dezember 1998 als Elektrotechniker beschäftigt hat -streiten
darum, ob die Beklagte berechtigt ist, einen dem Kläger zum Arbeitslosengeld gezahlten
Zuschuß zu kürzen, wie sie es mit Schreiben vom 07. 11. 2000 getan hat. Der Kläger ist
im Zuge einer Vorruhestandsmaßnahme mit Aufhebungsvertrag vom 25.11.1997
ausgeschieden, der für die Zeit der Maßnahme Leistungen nach Maßgabe der
"Richtlinien für die vorzeitige Versetzung von Tarifmitarbeitern in den Ruhestand (54er-
Regelung)" versprach - eine Vorruhestandsregelung für Mitarbeiter, die das 54.
Lebensjahr vollendet haben. Diese Richtlinien (Bl. 35 ff.) sehen für den
ausgeschiedenen Mitarbeiter "eine Versorgungsleistung der Gesellschaft unter
Anrechnung von Arbeitslosengeld" vor; die Versorgungsleistung wird auf 90 % des
letzten durchschnittlichen Netto-Ein-kommens begrenzt. Im Aufhebungsvertrag heißt es
weiter, daß sich die Beklagte "für den Fall späterer Änderungen an Gesetzen (...) oder
bezüglich des Arbeitslosengeldes und dessen steuerlicher Behandlung"
Neuberechnungen vorbehält, die diesen Änderungen Rechnung tragen. Nach
Aufnahme der Zuschußzahlungen verkündete das Bundesverfassungsgericht am
24.05.2000 (1 BvL 1/98 u.a. in NZA 2000, 845) seine Entscheidung, wonach einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen
sei. Dadurch erhöhte sich das Arbeitslosengeld des Klägers, was die Beklagte zum
Anlaß nahm, eine entsprechende Kürzung ihres Zuschusses vorzunehmen, um das
ursprüngliche Gesamtversorgungsniveau zu erhalten. Der Kläger hält dies nicht für
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berechtigt im Hinblick auf eine standardisierte sog. Gesprächsnotiz (Bl. 15 ff.), deren
sich die Mitarbeiter der Beklagten bedienen, um den Vorruhestandsanwärtern die
Maßnahmen zu erläutern: Denen sei zu entnehmen, daß die von der Beklagten nach
Vorlage der erforderlichen Bescheide vorgenommene Zuschußberechnung endgültig
sei ("endgültige Berechnung", "grundsätzlich für die gesamte Dauer des
Vorruhestandes", Neuberechnung nur nach Ablauf des Arbeitslosengeldes in Ziff. 1 a);
schon im Aufhebungsvertrag sei von einer "endgültigen Berechnung" die Rede. Im
übrigen sprächen die in der Gesprächsnotiz erwähnten Ausnahmen, die keinen Einfluß
auf den Versorgungszuschuß haben sollen, dafür, die Entscheidung des BVerfG gleich
zu behandeln - insbesondere die Änderung der Arbeitslosengeldtabellen, die ohne
Einfluß auf den Zuschuß sein sollen (Ziff. 1 f).
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger
sein Klageziel (Nachzahlung der Zuschußdifferenzen für Juni bis Dezember 2000 in
einer Gesamthöhe von 1.495,30 DM) mit Rechtsausführungen weiter.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, daß dem
Kläger die geltend gemachten Zuschußdifferenzen nicht zustehen. In der Begründung
folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der
Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Gründe
halten auch den Angriffen der Berufung stand:
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Die Richtlinien, deren Geltung die Parteien im Aufhebungsvertrag vereinbart haben,
versprechen dem Kläger lediglich eine Versorgungsleistung "unter Anrechnung von
Arbeitslosengeld" (§ 2 Abs. 1 a) - d.h. dessen Aufstockung bis zur Erreichung eines
festen Gesamtbetrages (§ 2 Abs. 1 c). Damit muß grundsätzlich jede Höhenveränderung
des Arbeitslosengeldes eine kompensierende Höhenveränderung der Aufstockung zur
Folge haben - es sei denn, eine solche Anpassung würde ausdrücklich
ausgeschlossen. Der vorliegende Fall gehört nicht zu den ausdrücklich
ausgeschlossenen Fällen: Die Richtlinien erwähnen Sperrfristen oder Ruhenszeiten
beim Arbeitslosengeld und Kürzungen der Arbeitslosenhilfe bei
Anrechnungstatbeständen, die Gesprächsnotiz erwähnt noch Änderungen der
Steuerklasse oder der Arbeitslosengeldtabellen (z.B. Dynamisierung des
Arbeitslosengeldes).
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Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Bezeichnung der Zuschußberechnung nach
Vorlage der Bescheide als "endgültig" im Aufhebungsvertrag und in der Gesprächsnotiz.
Dieser Begriff bedeutet nicht "unveränderlich":
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Würde die "endgültige Berechnung" in der Gesprächsnotiz eine "unveränderliche
Berechnung" bedeuten, wäre die in derselben Gesprächsnotiz vorgenommene
namentliche Aufführung von Fällen, in denen der Zuschuß unverändert bleibt (Ziff. 1 f)
überflüssig. Wer namentlich einzelne Fälle der Unveränderlichkeit aufführt, tut dies nicht
bei Vorlage totaler Unveränderlichkeit (argumentum e contrario).
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Hieße "endgültig" "unveränderlich", wäre unverständlich, warum § 5 der Richtlinien die
ausgeschiedenen Mitarbeiter verpflichtet, "alle Änderungen mitzuteilen, die den
Anspruch auf diese Leistung oder deren Höhe beeinflussen" .
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Eine "unveränderliche" Berechnung verträgt sich auch nicht mit § 8 der Richtlinien, in
dessen Abs.2 sich die Beklagte vorbehält, "bei Änderungen verkündeter Gesetze (...)
nach dem jeweiligen Vertragsabschluß (...) Neuberechnungen der zugesicherten
Leistungen" vorzunehmen.
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Vor diesem Hintergrund kann der Begriff "endgültige Berechnung" nur den Gegenbegriff
bilden zu der "vorläufigen Übersicht" (Gesprächsnotiz Ziff. 1 a Abs. 1), die die Beklagte
gibt, bevor sie die Bescheide des Arbeitsamtes kennt. "Endgültig" ist die Berechnung,
weil sie die erforderlichen Informationen verwertet hat und damit Anspruch auf
Richtigkeit erhebt. Sie ist nicht "endgültig", weil sie auf jede Reaktion auf künftige, nicht
vorhersehbare Änderungen der die Berechnung bestimmenden Faktoren verzichten will.
Grundsätzlich steht sie wie jede Erklärung unter der Bedingung, daß ihre
Geschäftsgrundlage erhalten bleibt (clausula rebus sic stantibus).
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Auch der Hinweis des Klägers, die Leistung der Beklagten gelte nach der
Gesprächsnotiz (Ziff. 1 a Abs.2) "grundsätzlich für die gesamte Dauer des
Vorruhestandes" ist unergiebig - schon wegen der Beifügung "grundsätzlich", die in der
Rechtssprache immer auf die Existenz von Ausnahmen hinweist. Der darauf folgende
Ausnahmekatalog kann schon wegen des an anderer Stelle aufgeführten
Gesetzesvorbehaltes nicht abschließend sein.
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Zu Unrecht fordert der Kläger, die vom BVerfG herbeigeführte Änderung der von der
Arbeitsverwaltung geübten Praxis bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes unter
einen der Ausnahmetatbestände der Richtlinien durch deren analoge Anwendung zu
subsumieren. Eine Analogie liegt nicht vor. Das BVerfG hat ein Gesetz {Gesetz zur
sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) und die auf ihm
fußende Praxis als verfassungs- weil gleichheitswidrig erkannt. Es hat damit eine
Ungleichbehandlung der Versicherten beseitigen wollen, die darin bestand, daß
Versicherte dieselbe Versicherungsleistung erhalten, obwohl sie zum Teil - bedingt
durch die Berücksichtigung von Einmalzahlungen - höhere: Beitragszahlungen geleistet
haben. Das hat nichts mit der allgemeinen Erhöhung von Arbeitslosengeldtabellen zur
Kaufkraftanpassung zu tun. Die Rechtslage ähnelt eher einer Gesetzesänderung, für
deren Fall sich die Beklagte eine Neuberechnung ausdrücklich vorbehalten hat oder
einem dem Arbeitsamt unterlaufenen Rechenfehler, der nach Bemerken korrigiert wird:
Insbesondere im letzteren Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte
die Korrektur zum Anlaß nehmen dürfte, ihren Zuschuß anzupassen.
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Der Hinweis des Klägers, durch die als verfassungswidrig erkannte
Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Leistungsbemessung sei eine
"Schieflage" zu Lasten des Arbeitnehmers entstanden, ist zum einen juristisch nicht
einzuordnen und zum anderen falsch: Wäre die Bemessungspraxis der Arbeitsämter
schon vor Ausscheiden des Klägers dem BVerfG entsprechend gewesen, wäre seine
Gesamtversorgung im Vorruhestand um nichts höher ausge fallen: Die von ihm
bezogenen Einmalzahlungen hätte das Arbeitsamt von Anfang an berücksichtigt, sein
Arbeitslosengeld wäre von Anfang an höher ausgefallen, der Zu-schuß der Beklagten
wäre von Anfang an in geringerer, nämlich in der nunmehr ermittelten Höhe festgesetzt
worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht
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zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG
wird hingewiesen.