Urteil des LAG Köln vom 10.12.2009

LArbG Köln (freistellung von der arbeit, urlaub, arbeitsverhältnis, abgeltung, arbeitgeber, höhe, 1995, bag, rechnung, beschwerde)

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 399/09
Datum:
10.12.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 399/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2273/09
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung - Schadenersatz
Normen:
§ 7 Abs. 4 BUrlG, § 826 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kann eine Abgeltung des Urlaubs
auch dann nicht verlangt werden, wenn der Urlaub vom Arbeitgeber
bewusst vorenthalten worden ist.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen
den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg
vom 3. November 2009 – 1 Ca 2273/09 –
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung des Gesuchs
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sch ist
unbegründet.
2
Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihr ein Anspruch auf Abgeltung von
nicht genommenem Urlaub in Höhe von EUR 1.526,32 zusteht.
3
Mit der Klage macht die Klägerin den zeitlich nicht begrenzten Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses geltend.
4
Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis kommt eine Urlaubsabgeltung nicht in Betracht
(arg. § 7 Abs. 4 BUrlG). Ist der Urlaub verfallen, weil er weder im laufenden Kalenderjahr
noch bei einer Übertragung nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG im Übertragungszeitraum
gewährt und genommen wurde, und hat der Arbeitgeber dafür einzustehen, so kann ein
Schadensersatzanspruch gegeben sein, der auf Gewährung eines Ersatzurlaubs in
gleicher Höhe durch bezahlte Freistellung von der Arbeit gerichtet ist (vgl. BAG, Urteil
5
vom 26. Juni 1986 – 8 AZR 75/83 – und Urteil vom 21. Februar 1995 – 9 AZR 166/94 -).
Ein Schadensersatzanspruch auf Abgeltung des Urlaubs kommt auch dann nur unter
der Voraussetzung des § 7 Abs. 4 BUrlG in Betracht, d. h. wenn feststeht, dass das
Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Damit wird dem gesetzlichen Vorrang der
tatsächlichen Urlaubsgewährung vor einer Urlaubsabgeltung, wie er durch das
Abgeltungsverbot unter § 7 Abs. 4 BurlG zum Ausdruck kommt, Rechnung getragen.
Die Ansicht der Klägerin, im vorliegenden Fall sei der Urlaub ausnahmsweise auch bei
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abzugelten, weil er ihr bewusst vorenthalten
worden sei und sie im Sinne des § 826 BGB geschädigt worden sei, trifft nicht zu. Es ist
kein Grund dafür ersichtlich, einen solchen Schadensersatzanspruch, sollte er zu
bejahen sein, anders zu gestalten als den Schadensersatzanspruch, der nach Ablauf
des Urlaubsgewährungszeitraums besteht, sofern der Arbeitgeber in Verzug gesetzt
worden war.
6
Soweit die anwaltlich Klägerin darauf verweist, der Kündigungsschutzprozess könne zu
ihren Lasten ausgehen, was bedeute, dass das Arbeitsverhältnis zum 15. September
2009 beendet sei, kann sie diesem Umstand durch eine Antragstellung dahin Rechnung
tragen, dass tatsächliche Gewährung des Urlaubs beantragt wird und nur hilfsweise für
den Fall der Abweisung der Kündigungsschutzklage Schadensersatz in Form der
Urlaubsabgeltung verlangt wird (vgl. dazu etwa: BAG, Urteil vom 21. Februar 1995 – 9
AZR 166/94 -).
7
Nach alledem hat es das Arbeitsgericht zutreffend abgelehnt, für den unbedingt geltend
gemachten Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Urlaubsabgeltung
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
8
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
9
Schwartz
10