Urteil des LAG Köln vom 28.03.2006

LArbG Köln: arbeitsgericht, drittschuldner, unterhalt, vergleich, unrichtigkeit, vorrang, fax, rechtsmittelbelehrung, rechtsmittelinstanz, freibetrag

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1496/05
Datum:
28.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1496/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 6785/05
Schlagworte:
Pfändungsgrenze
Normen:
§ 850 d ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Arbeitsgerichte sind an Entscheidungen des
Vollstreckungsgerichts gebunden, die vollstreckungsrechtliche Fragen
betreffen, insbesondere auch die Bestimmung der besonderen
Pfändungsgrenze nach § 850 d ZPO und deren späteren Änderungen
durch das Vollstreckungsgericht.
2. Der Schutz des Drittschuldners nach § 836 Abs. 2 ZPO ist auch dann
geboten, wenn er an einen nachrangigen Gläubiger leistet, die
Rangvorberechtigung anderer Gläubiger ihm aber unbekannt war.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 29.09.2005 – 19 Ca 6785/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
2
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe Vergütungsansprüche des Klägers für
die Monate März und April 2005 unpfändbar waren und daher an den Kläger
auszuzahlen waren.
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Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in
gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
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Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden
Erwägungen, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, die Klage abgewiesen. In
Ergänzung zu der Begründung des Arbeitsgerichts und im Hinblick auf die
Ausführungen in der Berufungsbegründung weist das Berufungsgericht auf folgende
nach seiner Auffassung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte
hin:
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1. Nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Worms vom 9.
Februar 2005 durften dem Kläger bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs nur
monatlich EUR zuzüglich des Betrages, den er zur Erfüllung seiner laufenden
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen (z. B. Kinderunterhalt) gegenüber den dem
Freistaat Sachen als Gläubiger vorgehenden Berechtigten bedurfte.
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Damit sind der Sockelbetrag beziffert und der Freibetrag für vorgehende Berechtigte
bestimmbar festgesetzt worden durch die dafür zuständige Rechtspflegerin (§ 20 Nr. 17
Rechtspflegergesetz) des Vollstreckungsgerichts.
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Dem vorgehende Berechtigte gibt es nicht. Denn der gesetzliche Übergang des
Anspruchs auf ihn änderte nichts an der Rangklasse der Forderung als
Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder des Klägers nach § 850 d Abs. 2 ZPO
(vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 850 d Rdn. 2).
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Durch Schreiben vom 24. Juni 2005 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Worms
gegenüber der Beklagten auf diese aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
vom 9. Februar 2005 sich ergebende Festsetzung nochmals hingewiesen. Aus dem
Schreiben ergibt sich im Übrigen, dass bis zum damaligen Zeitpunkt gegenüber dem
Vollstreckungsgericht die tatsächliche Leistung von Unterhalt an andere Kinder nicht
nachgewiesen war. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten
bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrages ist aber, dass der Schuldner
tatsächlich Unterhalt gewährt (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 850 d Rdn. 8).
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2. Zutreffend ist das Arbeitsgericht von einer Bindung an die Festsetzung des
pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht ausgegangen.
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Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Arbeitsgerichte
an solche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts gebunden sind, die
vollstreckungsrechtliche Fragen betreffen, insbesondere auch die Bestimmung der
besonderen Pfändungsgrenze nach § 850 d ZPO und deren spätere Änderungen durch
das Vollstreckungsgericht. Insoweit ist das Vollstreckungsgericht als eine vorrangig
sachkundige gerichtliche Instanz zu bezeichnen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juli 1976 – 5
AZR 474/75 -). Das Arbeitsgericht ist keine Überprüfungs- oder Rechtsmittelinstanz des
Vollstreckungsgerichts. Der Schuldner hat gegen die Festsetzung des pfändbaren Teils
des Einkommens durch das Vollstreckungsgericht und wegen etwaiger Unrichtigkeit der
nach § 850 d ZPO getroffenen Entscheidung die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der
Erinnerung nach § 766 ZPO (vgl. auch: LAG Düsseldorf, Urteile vom 16. März 2001 – 16
Sa 1765/00 – und vom 29. August 2005 – 14 (7) Sa 723/05 -).
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Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall.
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3. Abgesehen davon wäre die Beklagte durch die Leistung an den F S auch dann von
ihrer Zahlungsverpflichtung mit Wirkung gegenüber dem Kläger befreit, wenn die
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Rechtspflegerin in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Bemessung
des pfändungsfreien Betrages fehlerhaft den laufenden Unterhaltsanspruch der anderen
minderjährigen Kinder nicht berücksichtigt hätte und dies nachträglich auf die
Erinnerung des Klägers durch das Vollstreckungsgericht geändert würde.
Nach § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er mit Unrecht
erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als
rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des
Drittschuldners gelangt.
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Damit soll der Drittschuldner, der nach einem ihm zugestellten Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss verfährt, bei einer Aufhebung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses vor Ansprüchen des Schuldners für die Zeit vor
Bekanntwerden des Aufhebungsbeschlusses geschützt werden. Ein solcher Schutz ist
auch bei einer dem Drittschuldner unbekannten Rangbevorrechtigung anderer
Gläubiger geboten (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 16. Mai 1990 – 4 AZR 145/90 -).
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Die Beklagte hat aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den
Freistaat Sachsen gezahlt. Eine Abänderung des Beschlusses durch das
Vollstreckungsgericht ist nicht erfolgt, jedenfalls nicht bis zur Zahlung.
Dementsprechend konnte auch keine Änderung des Beschlusses der Beklagten
mitgeteilt werden.
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4. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch ausgeführt, dass der geltend gemachte
Zahlungsanspruch nicht mit der Regelung unter Ziff. 3 des im Verfahren 12 Ca 3462/05
vor dem Arbeitsgericht Köln am 18. Mai 2005 abgeschlossenem Vergleich begründet
werden kann. Darin haben die Parteien nur festgehalten, dass die Unterhaltspflichten
des Klägers bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses Berücksichtigung finden. Sie
haben keine Rangfolge festgelegt. Daher muss diese Vereinbarung als Hinweis auf die
gesetzliche Regelung über den Vorrang von Unterhaltsgläubigern gegenüber anderen
Pfändungsgläubigern verstanden werden. Dazu gehört aber auch die Beachtung von
Beschlüssen, die nach § 850 d ZPO von dem dafür zuständigen Vollstreckungsgericht
ergangen sind.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die
sich stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entschieden.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
24
99084 Erfurt
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Fax: (0361) 2636 - 2000
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anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Schwartz) (Dumm) (Hester)
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