Urteil des LAG Köln vom 24.11.2005

LArbG Köln: betriebsübergang, arbeitsgericht, firma, erfüllung, rechtsmittelfrist, vollmacht, form, arbeitsrecht, datum, beendigung

Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 861/04
Datum:
24.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 861/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 3582/03
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz
Tenor:
1. Die Berufung der Streithelferin gegen das am 22.01.2004 verkündete
Urteil des Arbeitsgerichts Köln
– 6 Ca 3582/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Streithelferin die Kosten ihrer Streithilfe in I. Instanz zu tragen hat.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Streithelferin alleine zu
tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten darüber, ob die Streithelferin als Betriebserbwerberin oder der
Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die nach Grund und Höhe
unstreitigen Versorgungsansprüche des Klägers einzustehen hat. In diesem
Zusammenhang streiten die Parteien darüber, ob der Betriebsübergang vor oder nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.
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Der Teilbetrieb "H N GmbH & Co. KG, in dem der Kläger beschäftigt war, wurde zum
01.01.2001 durch Verkauf auf die spätere Insolvenzschuldnerin, die G H G GmbH & Co.
KG, übertragen. Unter dem 09.07.2001 stellte die G H k- G GmbH & Co. KG
Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2001 eröffnet und Herr
Rechtsanwalt O zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Zuvor hatte der Kläger durch Aufhebungsvertrag vom 29.08.2001 sein Arbeitsverhältnis
zur späteren Insolvenzschuldnerin zum 31.08.2001 beendet. Bereits vorher hatte Herr
Rechtsanwalt O als vorläufiger Insolvenzverwalter für die spätere Insolvenzschuldnerin
am 21.08.2001 einen Vertrag mit der Streithelferin geschlossen, wonach der Betrieb der
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G H G GmbH & Co. KG an die Streithelferin veräußert wurde. Auf den Inhalt des
Vertrages (in Übersetzung Bl. 49 bis 62 d. A.) wird verwiesen. Die Streithelferin
übernahm entsprechend Ziffer 16.1 des Vertrages vom 21.08.2001 bereits am
22.08.2001 die Führung der Geschäfte der Veräußerin. Nach Ziffer 12 der Vereinbarung
vom 21.08.2001 sollte die Übertragung des Geschäfts nach Erfüllung verschiedener
Bedingungen "gültig und durchsetzbar" sein. Die Erfüllung der Bedingungen stand am
18.09.2001 fest.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Betriebsübergang sei erst am 18.09.2001, also
nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und nach Insolvenzeröffnung vollzogen
worden. Daher sei der Beklagte eintrittspflichtig. Der Kläger hat der Erwerberin den
Streit verkündet. Diese ist auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte für seine bei der Firma G H G GmbH & Co. KG
erworbenen unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften aus der
Versorgungsordnung der Firma E G N eintrittspflichtig ist.
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Die Streithelferin hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat den Standpunkt vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für den Betriebsübergang und
die daraus folgende Haftung für die Rentenansprüche des Klägers sei die Übernahme
der tatsächlichen Leitungsmacht im Betrieb durch die Streithelferin. Dass die
Streithelferin bereits am 22.08.2001 die Leitungsmacht über den Betrieb übernommen
habe, ergebe sich auch aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 07.12.2001. In
ihm stelle der Insolvenzverwalter ausdrücklich fest, dass mit dem 21.08.2001 seine
Betriebsfortführungstätigkeit abgeschlossen gewesen sei.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat allein die
Streithelferin Berufung eingelegt. Sie behauptet, der Eintritt der Bedingungen sei
keineswegs gesichert gewesen. Die Betriebsführungsabrede im Vertrag vom
21.08.2001 dokumentiere nur die Vorläufigkeit des Vertrags.
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Die Streithelferin beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem Schlussantrag erster
Instanz zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bleibt bei seiner Rechtansicht, dass der Betriebsübergang bereits am 22.08.2001
erfolgt sei. Da die Streithelferin die Leitungsmacht tatsächlich ab diesem Zeitpunkt
ausgeübt habe, könne von einer Vorläufigkeit des Betriebsübergangs keine Rede sein.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf das aufgefochtene Urteil,
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die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und
die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Streithelferin ist zulässig, aber unbegründet.
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I. Die Berufung durch die Streithelferin alleine ist zulässig. Sie kann namens der
Hauptpartei Rechtsmittel einlegen, auch wenn die Hauptpartei dies nicht tut (vgl. § 66
Abs. 2 ZPO). Es bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, das Rechtsmittel namens der
Hauptpartei einlegen zu wollen. Die Streithelferin hat form- und fristgerecht Berufung
eingelegt, wobei hinsichtlich der Rechtsmittelfrist auf die für die Hauptpartei abzustellen
ist.
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II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
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Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die
Versorgungsansprüche des Klägers zu erfüllen. Der Betriebsübergang hat am
22.08.2001 und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden. Das hat
das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt und in allen
wesentlichen Punkten überzeugend begründet. Das Berufungsgericht nimmt zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz Bezug,
denn es kommt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zur
übereinstimmenden Feststellungen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Berufungsvorbringen der
Streithelferin rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
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Im Streitfall geht es darum, ob der Betrieb der späteren Insolvenzschuldnerin vor oder
nach Insolvenzeröffnung auf die Streithelferin übergegangen ist. Soweit die
Streithelferin im Berufungsverfahren wiederum darauf verweist, dass die Übertragung
des Geschäfts erst mit nach Insolvenzeröffnung eingetretenen Bedingungen "gültig und
durchsetzbar" gewesen sei, vermag dies nichts daran zu ändern, dass der tatsächliche
Betriebsübergang bereits vorher am 22.08.2001 mit der Übernahme der tatsächlichen
Leitungsmacht erfolgt ist. Rechtlich abgesichert war die Leitungsmacht insbesondere
durch die Regelungen in Ziffer 16 des Vertrages vom 21.08.2001. Die Streithelferin
erhielt nach Ziffer 16.2 eine Vollmacht, um alle für den ordentlichen Geschäftsgang
notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Handlungen vorzunehmen. Das
wirtschaftliche Ergebnis der Tätigkeit der Streithelferin ab 22.08.2001 floss ihr zu (vgl.
Ziffer 16.3 des Vertrages). Über die Arbeitsverhältnisse konnte die Veräußerin gemäß
Ziffer 5.4 des Vertrages nicht mehr einseitig verfügen. Dies ist nachvollziehbar vor dem
Hintergrund, dass die Streithelferin für die Fortführung des Betriebes auch auf die
Arbeitnehmer zurückgreifen muss. Die Weiterführung des Betriebes und die Übernahme
der Leitungsmacht im Betrieb durch die Streithelferin war bereits vor der
Insolvenzeröffnung gesichert.
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Die Kosten der Berufung hat die Streithelferin alleine zu tragen (Zöller, § 67 Rn. 6). Da
die erste Instanz über die dort angefallenen Kosten nicht entschieden hat, soweit es um
Kosten der Streithilfe geht, war das erstinstanzliche Urteil im Kostenausspruch gemäß §
101 Abs. 1 2. HS ZPO zu ergänzen.
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III. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da es hierfür an gesetzlichem
Grund fehlt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde unter den
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Voraussetzungen des § 72 a ArbGG wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel geben.
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(Schroeder) (Trimborn) (Ramscheid)
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