Urteil des LAG Köln vom 17.09.2010

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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 584/10
Datum:
17.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 584/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 5694/09
Schlagworte:
Urlaubsanspruch
Normen:
§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG; § 312 SGB III, § 26 Abs. 2 c TVöD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Entstehung von Urlaub bei ruhendem Arbeitsverhältnis.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Aachen vom 23.03.2010 – 4 Ca 5694/09 – unter Zurückweisung der
Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2008 noch 21
Werktage und aus dem Jahr 2009 noch 12 Werktage Urlaub zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 9/10 und die
Klägerin 1/10 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin aus dem Jahr 2008 und aus der Zeit bis
zum Juli 2009, einer Zeit, in der sie arbeitsunfähig erkrankt war und ab dem 12.08.2008
nach Aussteuerung in der gesetzlichen Krankenversicherung Arbeitslosengeld bezog,
noch Urlaubsansprüche zustehen
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Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand
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des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
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Gegen dieses ihr am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.04.2010
Berufung eingelegt und diese am 28.05.2010 begründet.
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Beide Parteien verfolgen in der Berufungsinstanz im Wesentlichen mit
Rechtsausführungen ihre jeweiligen Prozessziele weiter.
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Zur Bescheinigung nach § 312 SGB III trägt die Klägerin vor, die Agentur für Arbeit habe
sie gebeten, diese ausfüllen zu lassen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, zu welchem
Zweck dies geschehen sei.
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Im Übrigen trägt die Klägerin - ohne dass die Beklagte das bestritten hätte - Folgendes
vor: Das Arbeitsamt habe durch einen Amtsarzt ein medizinisches Gutachten veranlasst,
aus dem sich ergeben habe, dass sie, die Klägerin, nur leichtere Arbeit als die bisher
bei der Beklagten ausgeübte ausüben dürfe. Dieses Gutachten habe sie der Beklagten
in Anwesenheit der Betriebsärztin Frau D. E vorgelegt. In dem Gespräch habe die
Beklagte erklärt, sie werde sich bei der Klägerin bezüglich eines leichteren
Arbeitsplatzes melden. Die Beklagte habe jedoch bis zum 11.07.2009, dem Tag, als die
Klägerin ihre Arbeit wieder zur Verfügung gestellt habe, keinen Kontakt mit ihr
aufgenommen.
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Zu keinem Zeitpunkt - so die Klägerin weiter - seien ihr betriebliche Gründe für die
Nichtgewährung des Urlaubs genannt worden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.03.2010 – 4 Ca 5694/09 –
abzuändern und festzustellen, dass der Klägerin aus dem Jahr 2008 noch
24 Werktage Urlaub und aus dem Jahr 2009 noch 18 Werktage Urlaub
zustehen.
11
Die Beklagte beantragt
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die
Berufungserwiderung (Bl. 76 f. d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten von 16.09.2010
Bezug genommen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin
hatte zum Teil Erfolg.
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I.
Wiederaufnahme der Arbeit durch die Klägerin am 11.07.2009 zumindest in Höhe des
gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 3 und 5 BUrlG entstanden und nicht aufgrund
eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses während des Arbeitslosengeldbezuges der
Klägerin ab dem 12.08.2008 zu mindern.
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1. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Anspruch ab August 2008
aufgrund der Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 312 SGB durch die Klägerin
entsprechend dem Urteil des BAG vom 14.03.2008 - 9 AZR 312/05 - aufgrund des
Ruhens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 28 Abs. 2 c TVöD zu mindern gewesen sei.
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Das Arbeitsgericht begründet indes nicht, warum es auch bis zu diesem Zeitpunkt die
Klage abgewiesen hat.
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Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Anspruch bis zum August 2008 nicht hätte
entstehen sollen. Auch die Beklagte beruft sich insoweit nicht auf einen
Ruhenstatbestand. Jedenfalls bis zum August 2008 stand der Klägerin daher jedenfalls
der gesetzliche Mindestanspruch zu.
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2. Auch in der Zeit von August 2008 bis Juli 2009 ist der gesetzliche Mindestanspruch
selbst dann entstanden, wenn das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 26 Abs. 2 c TVöD
ruhte, wobei hier unterstellt werden kann, dass das Arbeitsverhältnis ähnlich wie im Fall
des BAG vom 14.03.2006 (9 AZR 312/05) nach Anforderung der Arbeitsbescheinigung
durch die Klägerin geruht hat.
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Denn § 26 Abs. 2 c TVöD wäre, soweit er überhaupt dahin auszulegen sein sollte, dass
er auch den gesetzlichen Mindestanspruch erfasst, gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG
unwirksam (vgl. BAG 14.03.2006 a.a.O., Rn. 38).
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3. Der gesetzliche Mindestanspruch wurde im Übrigen allein durch ein Ruhen des
Arbeitsverhältnisses in seiner Entstehung nicht gehindert. Vielmehr war der gesetzliche
Mindestanspruch wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden
Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar. Er wäre nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs.
3 S. 3 BUrlG auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des BAG allerdings 3
Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergegangen (vgl. BAG 14.03.2006 - 9 AZR
312/05, Rn. 38).
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4. Auch die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin stand dem Entstehen des gesetzlichen
Urlaubsanspruchs nicht entgegen. Das Entstehen des Urlaubsanspruchs setzt keine
erbrachte Arbeitsleistung voraus (BAG a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).
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5. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 16.09.2010 die Auffassung vertreten hat, im
Sinne der "Einheitlichkeit der Rechtsordnung" sei im vorliegenden Fall die Vorschrift
des § 143 SGB III zu beachten, in dessen Absatz 2 es heißt: "Hat der Arbeitslose wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu
beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen
Urlaubs", so ist der Kammer nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Vorschrift auf den
vorliegenden Fall haben sollte. Das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet. Die Vorschrift
kommt nicht zur Anwendung. Auch sonst ist dem SGB III nicht zu entnehmen, dass der
Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entfällt, solange der
Arbeitnehmer, der noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht, nach § 125
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SGB III Arbeitslosengeld erhält.
II.
Ablauf des Jahres 2008 gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG untergegangen. Denn gemäß § 7
Abs. 3 S. 2 BUrlG erfolgte eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr (2009), weil
ein in der Person der Klägerin liegender Grund dies rechtfertigte. Die Klägerin war
nämlich arbeitsunfähig, so dass der Anspruch bis dahin nicht erfüllbar war.
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Der Anspruch ging auch nicht gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD wegen fortbestehender
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum 31. Mai 2009 unter.
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Dem steht nämlich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009
(C-350/06 u. a. - NZA 2009, 135 ff.) entgegen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der
Entscheidung vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - daraus die Konsequenz gezogen, dass
der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht erlischt, wenn der
Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums
erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Dieses gilt aufgrund des Urteils des
Europäischen Gerichtshofs sowohl für § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG als auch für tarifliche
Vorschriften wie § 26 Abs. 2 a TVöD.
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Die Frage der Rückwirkung oder des Vertrauensschutzes entsteht hier insoweit nicht,
als das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 datiert und es hier um ein
Erlöschen zum 31. März 2009 bzw. zum 31. Mai 2009 geht.
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Der Klägerin stand damit im Jahre 2009 der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für das
Jahr 2008 in voller Höhe (24 Werktage) und auch der gesetzliche Teilanspruch für die
Zeit bis einschließlich Juni 2009 (12 Werktage) zu.
31
III.
Ansprüche, nämlich wie die tariflichen Urlaubsansprüche und der Zusatzurlaub der
Schwerbehinderten am Ende des Urlaubsjahres 2009 gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 und 2
BUrlG - die insoweit durch § 26 Abs. 2 a TVöD nicht abgeändert werden - verfallen. Die
Klägerin war nämlich seit Juli 2009 wieder arbeitsfähig, so dass ab diesem Zeitpunkt die
zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die ihr nachfolgende
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr einschlägig sind. Die Zeit vom
11. Juli bis zum 31. Dezember 2009 war auch ausreichend, um den gesamten
Urlaubsanspruch der Klägerin für 2009 und zusätzlich den gesetzlichen
Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2008 zu erfüllen.
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IV.
Schadensersatz zu.
33
Hat der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos die Freistellung im
Urlaubsjahr verlangt und damit den Arbeitgeber gemahnt und in Verzug gesetzt und war
die Gewährung des Urlaubs im Kalenderjahr nach diesem Verlangen noch möglich, so
hat der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, der durch die während seines Verzugs
infolge Zeitablaufs eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs
entstanden ist. Dieses geschieht nach den Grundsätzen der Naturalrestitution wie bei
der Erfüllung durch Befreiung von der Arbeitspflicht, so dass sich nur der Rechtsgrund,
nicht aber der Inhalt des Urlaubsanspruchs ändert (vgl. statt vieler ErfK/Dörner § 7
BUrlG Rn. 39 m. N. zur ständigen Rechtsprechung des BAG).
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BUrlG Rn. 39 m. N. zur ständigen Rechtsprechung des BAG).
Ein solches Freistellungsverlangen hat die Klägerin erst mit Schreiben vom 19.11.2009
(Bl. 7 d. A.) abgegeben.
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Sofern sie in der Klageschrift mitteilt, bei Antritt ihrer Arbeit im Juli 2009 habe sie geltend
gemacht, dass zumindest der ihr zustehende gesetzliche Mindesturlaub aus dem Jahre
2008 auf das Urlaubskonto für das Jahr 2009 gutzuschreiben sei, so liegt darin kein
konkretes Freistellungsverlangen.
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Auch sofern in der Klageschrift desweiteren ein Schreiben der Gewerkschaft vom
17.09.2009 erwähnt wird, so wurde ausweislich der Klageschrift darin nur die
Übertragung aus das Urlaubskonto des Jahres 2009 geltend gemacht und gleichzeitig
geltend gemacht, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2009 nicht nur 18, sondern 36
Tage betrage. Auch hierin liegt kein konkretes Freistellungsverlangen.
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Nach dem Schreiben vom 19.11.2009, das am 20.11.2009 zuging, fielen indes -
gerechnet ab dem 21.11.2009 - nur noch 33 Werktage an. Dieses reichte nicht mehr,
den unter Berücksichtigung von 24 Werktagen für 2008 und von 12 Werktagen für 2009
(bis zum Juli) noch offenstehenden gesetzlichen Urlaub zu erfüllen. Von diesen auf 36
Werktage zu summierenden Urlaubstagen hat die Klägerin entsprechend dem
Vorgesagten daher nur noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 33
Werktagen.
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Insgesamt stehen der Klägerin damit noch 33 Werktage Urlaub, analog § 366 BGB
verteilt auf 21 für das Jahr 2008 und 12 für das Jahr 2009 aus den im vorliegenden
Rechtsstreit streitigen Urlaubsansprüchen zu.
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V.
40
VI.
relevanten grundsätzlichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, insbesondere in den Entscheidungen vom 14.03.2006 - 9 AZR
312/05, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 und 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - geklärt worden
sind.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG
verwiesen.
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Dr. Backhaus May Marx
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