Urteil des LAG Köln vom 13.01.2005

LArbG Köln: billige entschädigung, mobbing, abfindung, arbeitsunfähigkeit, schmerzensgeld, arbeitsgericht, persönlichkeitsstörung, kündigung, beendigung, aufhebungsvertrag

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 1154/04
Datum:
13.01.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1154/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 1240/03
Schlagworte:
Mobbing, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Abfindung
Normen:
§ 253 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bei der Beurteilung, ob dem "gemobbten" Arbeitnehmer eine billige
Entschädigung in Geld wegen eines immateriellen Schadens nach §
253 Abs. 2 BGB zu gewähren ist, kann auch eine bereits gezahlte,
außergewöhnliche hohe Abfindung berücksichtigt werden (hier:
Ausschluss einer weitergehenden Entschädigung).
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2004 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Köln – 1 Ca 1240/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen
Mobbings.
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Er war in der Zeit vom 15.07.1999 bis zum 31.10.2003 als Paketzusteller beschäftigt.
Seit dem 01.07.2002 ist seine Schwerbehinderung anerkannt. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien endete durch Aufhebungsvertrag vom 13.10.2003, wonach dem Kläger unter
anderem eine Abfindung in Höhe von 22.500,00 € brutto gezahlt wurde.
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Im Jahr 2001 war der Kläger längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Beklagte
kündigte das Arbeitsverhältnis daher erstmals am 13.06.2001 zum 31.07.2001. Es folgte
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eine außerordentliche Kündigung vom 23.08.2001 wegen angeblichen
unentschuldigten Fehlens. Mit Schreiben vom 20.09.2001 erklärte die Beklagte, sie
habe beide Kündigungen zurückgenommen und mit dem Kläger seine weiteren
Einsätze erörtert. Eine erneute Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens vom
20.09.2002 wurde vom Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 10.12.2002 – 13 Ca 10301/02
– für rechtsunwirksam befunden. Im Zusammenhang mit der letzten Kündigung kam es
zu verspäteten Lohnzahlungen für die Monate Juli 2002 bis Oktober 2003.
Seinen Zinsschaden hat der Kläger mit 1.183,72 € beziffert. Er hat ferner die Ansicht
vertreten, die Beklagte sei ihm zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von
150.000,00 € wegen der durch Mobbing herbeigeführten Gesundheitsverletzungen
verpflichtet.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 1.183,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen mobbingbedingter Verletzung seiner
Gesundheit ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe
von mindestens 150.000,00 € nebst Zinsen seit dem 20.03.2003 zu zahlen;
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3. festzustellen, dass die Beklagte ihm auch hinsichtlich der ihm zukünftig wegen der
beim Vollzug seines Arbeitsverhältnis erfolgten systematischen Verletzung seiner
Gesundheit entstehenden sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat den Mobbing-Vorwurf bestritten und behauptet, der Kläger sei bei der
Einsatzplanung wie jeder andere Mitarbeiter auch behandelt worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage wegen des Zinsschadens zugesprochen und im
Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger
habe ein systematisches diskriminierendes Verhalten in der Beklagten im Sinne des
Mobbings nicht substantiiert dargelegt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die
Belastungen des Arbeitsverhältnisses ihre Ursache nicht allein im Fehlverhalten der
Beklagten, sondern auch in der Person und im Fehlverhalten des Klägers selbst gehabt
hätten. Da sich nicht mehr aufklären lasse, wer als Hauptverantwortlicher anzusehen
sei, und die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger liege, könne die Klage keinen
Erfolg haben.
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Gegen das ihm am 25.08.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am
24.09.2004 Berufung eingelegt, die er am 25.10.2004 begründet hat. Unter Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens behauptet der Kläger, ihm seien durch völlig
unmotivierte Umsetzungen in immer neue Einsatzgebiete in einem Rhythmus, der
sachlich nicht zu rechtfertigen gewesen sei, fortwährend neue Zustellbezirke zugeteilt
worden. Er halte diesen Wechsel der Frequenz, der nach dem von der Beklagten
verlorenen Kündigungsverfahren ab dem 18.09.2001 eingetreten sei, für eine gezielte
Handlungsweise, der eine Strategie der Zermürbung zu Grunde gelegen habe. Dies
erfülle insgesamt den Tatbestand des Mobbings.
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Der Kläger beantragt mit der Berufung nur noch,
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die Beklagte unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu verurteilen,
an ihn Schadensersatz in Höhe von mindestens 15.000,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu
zahlen; der Schadensersatz wird im Übrigen der Höhe nach in das Ermessen
des Gerichts gestellt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet weiterhin, dass ein systematisches Mobbing des Klägers stattgefunden
habe. Im Gegenteil sei sie um eine konstruktive Lösung zur Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bemüht gewesen. Die eigentliche Ursache für den Arbeitskonflikt
sei in einer Persönlichkeitsstörung des Klägers zu finden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf
die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2
ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
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II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keine Erfolg.
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Die weiterverfolgte Schadensersatzklage ist unbegründet. Ein Schmerzensgeld wegen
fortgesetzter Verletzung seiner Gesundheit steht dem Kläger nicht zu. Auch nach dem
Vorbringen der Berufung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte
durch ihr zurechenbares Verhalten von Vorgesetzten den Kläger systematisch
schikaniert und dadurch nachhaltig geschädigt hat. Jedenfalls ist eine weitere
Entschädigung in Geld wegen eines immateriellen Schadens nicht gerechtfertigt. Im
Einzelnen gilt folgendes:
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1. Es kann schon nicht sicher festgestellt werden, dass die von dem Kläger behaupteten
Pflichtwidrigkeiten von Mitarbeitern der Beklagten zu dem eingetretenen
Gesundheitsschaden geführt haben. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf
hingewiesen, dass der Kläger bereits vor Beginn der angeblichen Mobbing-
Handlungen, den er selbst auf die Zeit nach dem ersten Kündigungsrechtsstreit ab dem
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18.09.2001 datiert, erhebliche Fehlzeiten wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
aufwies. So fehlte er in der Zeit vom 15.01.2001 bis zum 30.06.2001 an 187
Kalendertagen bzw. 138 Arbeitstagen, also nahezu vollständig, ohne dass dies mit
irgendwelchen Mobbing – Aktionen der Beklagten in Zusammenhang gebracht werden
könnte. Vielmehr indiziert dieser Tatbestand eine gesundheitliche Prädisposition des
Klägers, die auch in der Folgezeit zu erheblichen Ausfallzeiten und zu einer – nach
Angaben des Klägers – über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus
andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Belegt wird dies auch durch die
Feststellungen im Abhilfebescheid des Versorgungsamtes K vom 12.01.2004, mit dem
rückwirkend ab dem 01.07.2002 ein Grad der Behinderung von 50 % anerkannt wurde.
Darin werden u. a. ein "psychosomatisches Syndrom bei asthenischer
Persönlichkeitsstruktur" und ein "Leberschaden unklarer Genese" zugrunde gelegt.
Asthenisch bedeutet "schwachwüchsig, schwach, dem Konstitutionstyp des Asthenikers
entsprechend", wobei die Asthenia universalis eine allgemeine Konstitutionsschwäche
bezeichnet (vgl. Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, Stichwort
"Asthenie"). Nach dem ärztlichen Attest vom 02.04.2004 (Kopie Bl. 225 d. A.) besteht
der dringende Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, bei der die Schwierigkeiten am
Arbeitsplatz "Somatisierungsstörungen", also körperliche Krankheitsfolgen, verursacht
haben sollen. In dieses Bild einer persönlichkeitsbedingt vorhandenen gesundheitlichen
Anfälligkeit passt auch das Gutachten des K Zentrums für Arbeitsmedizin vom
31.10.2002, in dem u. a . eine "depressive Verstimmung mit Schlafstörung als Reaktion
auf die belastende Situation am Arbeitsplatz" diagnostiziert wird. Es mag sein, dass die
Situation am Arbeitsplatz vom Kläger als "nicht zufriedenstellend" empfunden wurde
und als Folge seiner gesundheitlichen Prädisposition eine Depression mit weiterer
Arbeitsunfähigkeit auslöste. Die entscheidende Ursache läge dann aber in der
Persönlichkeitsstörung des Klägers, die durch eine belastende Situation am Arbeitsplatz
- nicht notwendigerweise durch Schikanemaßnahmen des Arbeitgebers - zu
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätte.
2. Selbst wenn man zugunsten des Klägers zumindest von einer haftungsbegründenden
Mitursächlichkeit des angeblich schikanös häufigen Wechsels der Zustellbezirke für die
zuletzt im Arbeitsverhältnis aufgetretene Arbeitsunfähigkeit ausgeht, so rechtfertigt dies
nicht die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes zum Ausgleich für die erlittene
Gesundheitsverletzung. Denn nicht jede rechtswidrige Verletzung der besonders
geschützten Rechtsgüter begründet einen Schadensersatzanspruch in Form der
Geldzahlung nach § 253 Abs. 2 BGB. Ein Schmerzensgeldanspruch kommt nur dann in
Betracht, wenn andere Wiedergutmachungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen
oder nicht ausreichen (vgl. LAG Rheinland Pfalz, 16.08.2001 – 6 Sa 415/01 – NZA RR
2002, 121).
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Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits die gewonnen Prozesse in der
Vergangenheit eine gewisse Genugtuungsfunktion für den Kläger mit sich gebracht
haben. Sie zeigen im übrigen auch, dass der Kläger nicht schutzlos war und sich mit
den Mitteln des Arbeitsrechts zu wehren wusste. Zu berücksichtigen ist ferner, dass
Rechtsverletzungen durch unsachlich motivierte Umsetzungen, die der Kläger als
zentralen Bestandteil der ihm gegenüber angewandten "Zermürbungstaktik" ansieht,
durchaus zweifelhaft und im einzelnen nicht dargetan sind. Der Niederschrift vom
28.11.2002 über die Besprechung vor der örtlichen Fürsorgestelle der Stadt K ist
insoweit zu entnehmen, dass gegenüber dem Wunsch des Klägers nach einem festen
Zustellbezirk seitens der Beklagten entgegnet wurde, man könne ihm einen solchen
wegen der kurzen Betriebszugehörigkeit und der hohen Fehlzeiten nicht zusichern.
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Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung hätten dies bestätigt, weil ansonsten ein
Verstoß gegen eine Dienstvereinbarung vorliegen würde. Betriebsrat und
Schwerbehindertenvertretung hätten es ebenso als gängige Praxis im Unternehmen
bezeichnet, dass der Zustellbezirk – wie regelmäßig beim Kläger – wöchentlich
gewechselt werde.
Selbst wenn man trotz dieser Zweifel in einer Gesamtschau aller auf die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zielenden Maßnahmen der Beklagten (Abmahnungen und
Kündigungen) unter Einschluss der verzögerten Nachzahlung von Arbeitsentgelt und
häufiger Umsetzungen die Grenze zum Mobbing als überschritten ansieht, so muss
schließlich Berücksichtigung finden, dass der Kläger aufgrund der Nebenabrede zum
Aufhebungsvertrag vom 13.10.2003 eine außergewöhnlich hohe Abfindung von
insgesamt 22.500,00 € erhalten hat. Damit ist dem Kläger wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe von rund 11 Monatsentgelten
zugeflossen, obwohl sein Arbeitsverhältnis nur rund 4 Jahre bestanden hat. Diesem
Geldbetrag, der die "normale" Abfindung von 3 Monatsentgelten in Höhe von 6037,20 €
nach dem Aufhebungsvertrag (Kopie Bl. 172 d. A.) deutlich überstieg, kann jedenfalls
auch Entschädigungscharakter für den vom Kläger in diesem Verfahren geltend
gemachten Nichtvermögensschaden für erlittenes Unrecht beigelegt werden. Denn mit
der Abfindung soll der Arbeitnehmer einen Ausgleich für die Vermögens- und
Nichtvermögensschäden erhalten, die ihm aus dem an sich nicht gerechtfertigten
Verlust seines Arbeitsplatzes entstehen (vgl. HWK/Pods, § 10 KSchG Rz. 5). Für eine
weitergehende Entschädigung besteht auch unter diesem Aspekt kein Anlass.
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III. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§ 64
Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
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IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Dr. Kalb) (Kirchgässler) (Kastner)
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