Urteil des LAG Köln vom 22.01.2010

LArbG Köln (anlage, verhältnis zu, erhöhung, dienstort, arbeitszeit, rückkehr, juristische person, wohnung, verhältnis, wohnort)

Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 1147/09
Datum:
22.01.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1147/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8595/08
Schlagworte:
Versetzungspauschale
Normen:
DV Pro DAK § 6; EKT § 6; ZPO § 323
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
- Auslegung einer tarif- und dienstvereinbarungsrechtlichen Regelung
einer Versetzungszulage -
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 24.06.2009 – 9 Ca 8595/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Gewährung einer Versetzungszulage sowie einer
Arbeitszeitgutschrift an die Klägerin.
2
Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin, wohnhaft in R , war bis Mitte April 2008 an
ihrem Dienstort in B eingesetzt, zum 15.04.2008 wurde die Klägerin nach K versetzt.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet die von der Beklagten mit dem bei ihr
gebildeten Hauptpersonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung vom 21.08.2007
betreffend die Neuorganisation der Beklagten und die damit einhergehenden
Personalmaßnahmen Anwendung.
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§ 6 Abs. 3 der Dienstvereinbarung Pro DAK regelt hinsichtlich eines Anspruchs auf
Gewährung einer Versetzungszulage folgendes:
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Entscheiden sich Beschäftigte, obwohl ein Wohnortwechsel gemäß § 6 Abs. 8
der Anlage 12 EKT möglich ist, nicht für einen solchen, erhalten sie die
Versetzungszulage nach dem Tarifvertrag über Versetzungszulagen. Zusätzlich
wird die tägliche Arbeitszeit für 6 Monate um 30 Minuten ohne Gehaltskürzung
verringert.
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§ 6 Anlage 12 EKT mit Stand vom 01.05.1988 lautet hinsichtlich der Absätze 6 – 8 wie
folgt:
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6) Ein Arbeitsplatz ist zumutbar, wenn entweder die tägliche Rückkehr zum
Wohnort oder ein Wohnsitzwechsel möglich ist. Vorrangig ist dem Angestellten
ein Arbeitsplatz nächstliegend zum bisherigen Dienst- oder Wohnort anzubieten.
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7) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne des Absatzes 6 ist möglich,
wenn
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die neue Dienststelle nicht weiter von der Wohnung des Angestellten entfernt ist
als die bisherige Dienststelle oder
die neue Dienststelle nicht weiter als 25 Kilometer von der Wohnung des
Angestellten entfernt ist oder
sich die Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des bisher
benutzten Beförderungsmittels nur unwesentlich erhöhen würde oder
der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln
2,5 Stunden nicht überschreitet.
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8) Ein Wohnsitzwechsel im Sinne des Absatzes 6 ist möglich, wenn nicht
familiäre, gesundheitliche oder sonstige persönliche Umstände des
Angestellten ein Wohnsitzwechsel unzumutbar machen.
12
Mit Schreiben vom 13.10.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer
Versetzungszulage gegenüber der Klägerin mangels wesentlicher Erhöhung der
Fahrtzeit ab.
13
Die Kläger hat daraufhin mit ihrer am 27.10.2008 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangenen Klage zum einen die Gewährung der Versetzungszulage als
Einmalzahlung gemäß Ziffer I 3 des Tarifvertrages Versetzungszulage sowie einer
Arbeitszeitgutschrift nach § 6 Abs. 3 der Dienstvereinbarung Pro DAK geltend gemacht.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Versetzungszulage und
die Arbeitszeitgutschrift nach der Dienstvereinbarung Pro DAK lägen vor, da ihr eine
tägliche Rückkehr im Sinne des § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT nach Versetzung nach K
zum 15.04.2008 nicht möglich sei. Die neue Dienststelle in K sei weiter von der
Wohnung der Klägerin in R entfernt als die bisherige Dienststelle in B (§ 6 Abs. 7, 1.
Spiegelstrich, Anlage 12 EKT); die neue Dienststelle in K sei auch mehr als 25
Kilometer von der Wohnung der Klägerin in R entfernt (§ 6 Abs. 7, 2. Spiegelstrich,
15
Anlage 12 EKT), die Zeit für die Hin- und Rückfahrt mit PKW und mit der Bahn habe
zum bisherigen Dienstort B 82 Minuten, zu dem neuen Dienstort nach K müsse die
Klägerin mit der Bahn 117 Minuten fahren. Entgegen der Annahme der Beklagten
betrage der Fußweg in B nicht 13 Minuten, sondern lediglich 9 Minuten. Die Differenz
zwischen der bisherigen Fahrtzeit zur alten Dienstelle in B und der neuen Dienststelle in
K betrage daher 35 Minuten und liege daher oberhalb der von der Beklagten in
Parallelauseinandersetzungen als wesentliche Erhöhung der Fahrtzeit anerkannten
Grenze von 30 Minuten. Ohnehin aber sei die Erhöhung der bisherigen Fahrtzeit um 30
% als wesentlich im Sinne der Dienstvereinbarung anzusehen. Der zeitliche Aufwand
für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage insgesamt 175
Minuten und überschreite daher den in § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT gesetzten Rahmen
von 2,5 Stunden.
Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.834,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2008 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Arbeitszeitgutschrift für die Dauer
von 6 Monaten in Höhe von 30 Minuten täglich zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die tägliche Rückkehr der Klägerin von ihrem Dienstort
in K sei nach § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT möglich gewesen. Eine wesentliche
Abweichung hinsichtlich der Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des
bisher von der Klägerin benutzten Beförderungsmittels sei nicht gegeben. Für den Weg
zur neuen Dienststelle sei im Verhältnis zur Fahrtzeit zum bisherigen Dienstort nach B
lediglich von einer Erhöhung um 23 Minuten auszugehen. Hierzu behauptet die
Beklagte, die Klägerin habe bislang für den Weg zu ihrem alten Dienstort in B insgesamt
94 Minuten und dabei in B einen 15minütigen Fußweg zu ihrer Arbeitsstelle aufwenden
müssen. Zudem vertritt die Beklagte die Ansicht, bei der Frage nach der Wesentlichkeit
der Fahrtzeiterhöhung sei nicht nur das Verhältnis der jeweiligen Fahrtzeiten relevant,
sondern es sei auch auf das Verhältnis der Fahrtzeiten zu dem Umfang der täglichen
Arbeitszeit abzustellen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit 30-
Wochenstunden lediglich an 4 Arbeitstagen eingesetzt sei. Unter Berücksichtigung der
Fahrtzeiten habe die Klägerin zu ihrem alten Dienstort nach B einen
Gesamtzeitaufwand von 574 Minuten täglich, wo hingegen dieser Zeitraum für den
neuen Dienstort in K 597 Minuten betrage. Durch die Versetzung nach K habe sich der
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Gesamtzeitaufwand daher lediglich um aufgerundet 4 % erhöht. Für die Frage der
Wesentlichkeit der Fahrtzeiterhöhung sei auch das Verhältnis des 3. und 4.
Spielgelstrichs des § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT maßgeblich. Die Tarifvertragsparteien
hätten in § 6 Abs. 7, 4. Spiegelstrich, Anlage 12 EKT, eine eindeutige Obergrenze für
den zeitlichen Aufwand für den Hin- und Rückweg fixiert. Diese eindeutig definierte
Grenze sei maßgeblich für die Frage, welche Proportionen zwischen Arbeits- und
Wegezeit noch als zumutbar erachtet würden. Der Tarifzusammenhang würde
willkürlich zerrissen, wenn für den Fall der Beibehaltung des bisherigen
Beförderungsmittels – wie hier des PKWs – die tarifliche vertragliche
Wesentlichkeitsgrenze bei anderen, zumeist deutlich niedriger liegenden Proportionen
als überschritten angesehen würde. In diesem Fall würden Benutzer öffentlicher
Verkehrsmittel ohne Notwendigkeit schlechter gestellt als Benutzer eines PKWs,
obwohl ein sachlicher Differenzierungsgrund nicht ersichtlich sei.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 24.06.2009 – 9 Ca 8595/08 – die Klage für
insgesamt begründet gehalten, da auch mit Rücksicht auf die von der Beklagtenseite
angenommene Fahrtzeiterhöhung für den Weg zum neuen Dienstort nach K für die
Klägerin eine wesentliche Erhöhung der Fahrtzeit nach § 6 Abs. 7, 3. Spiegelstrich,
Anlage 12 EKT vorliege. Eine solche könne nicht nur bei Überschreitung der Grenze
von 2,5 Stunden gemäß dem 4. Spiegelstrich des § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT
anzunehmen sei, da hier nur eine entschädigungslose Sockelbelastung genannt sei.
Die individuelle Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers sei kein Kriterium für eine
wesentliche bzw. unwesentliche Erhöhung der Fahrtzeit. § 6 Abs. 3 Satz 2 der
Dienstvereinbarung Pro DAK könne nicht dafür heranzogen werden, eine
Mindestwegezeiterhöhung von 30 Minuten als anspruchsbegründend zu fordern, da hier
nur eine Pauschalregelung als Rechtsfolge enthalten sei. Dementsprechend könne die
Klägerin neben der Versetzungspauschale auch die Arbeitszeitgutschrift geltend
machen.
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Gegen das ihr am 23.09.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die
Beklagte am 02.10.2009 Berufung eingelegt und begründet.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vertritt die Beklagte
die Auffassung, eine wesentliche Steigerung der Fahrtzeit im Sinne von § 6 Abs. 7
Anlage 12 EKT liege angesichts der Verlängerung um die Spanne von 23 Minuten für
den neuen Dienstort in K nicht vor, da die Schwelle von 30 Minuten gemäß § 6 Abs. 3
Satz 2 der Dienstvereinbarung Pro DAK nicht überschritten werde. Eine
Arbeitszeitgutschrift sei nicht geschuldet, da diese erkennbar als Kompensation für die
Verlängerung der Fahrtzeit gedacht sei.
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Die Beklagte beantragt,
27
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2009 – 9 Ca 8595/08 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres entsprechenden
Sachvortrags aus dem ersten Rechtszug. Die Klägerin behauptet, die Differenz
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hinsichtlich der Fahrtzeiten betrage tatsächlich 35 Minuten. Die von der Beklagten
dargelegte Fußwegstrecke beziehe sich nur auf die Distanz hinsichtlich der einzelnen
Straßen, tatsächlich sei aber auf die konkrete Lage des Gebäudes, in der die Klägerin
ihre Arbeitstätigkeit erledige, abzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlage, welche Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 a ArbGG sowie form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519,
520 ZPO).
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II. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Köln
durch Urteil vom 25.06.2009 zu Recht die Ansprüche der Klägerin auf Gewährung der
Versetzungszulage und den Arbeitszeitausgleich bejaht hat.
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1. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Gewährung der Versetzungszulage nach § 6
Abs. 2 DV Pro DAK in der Gestalt des Einmalbetrages nach Ziffer I 3 des Tarifvertrages
Versetzungszulage nebst den geltend gemachten Zinsen gegenüber der Beklagten
herleiten.
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Nach ihrer Versetzung nach K zum 15.04.2008 ist davon auszugehen, dass für die
Klägerin ein Wohnsitzwechsel nach § 6 Abs. 8 Anlage 12 EKT möglich war, da eine
tägliche Rückkehr unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT nicht als
möglich anzusehen ist. Daher kann die Klägerin, die sich nicht für einen
entsprechenden Wohnortwechsel entschieden hat, nach § 6 Abs. 3 die dann anfallende
Versetzungszulage nach dem Tarifvertrag über Versetzungszulagen beanspruchen.
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a. Die Möglichkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort ergibt sich aus keinem der
Spiegelstriche in § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT.
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aa. Die neue Dienststelle der Klägerin in K ist weiter von der Wohnung der Klägerin
nach deren unbestrittenem Vortrag aus der Klageschrift entfernt. Ebenfalls unstreitig
zwischen den Parteien ist, dass der neue Dienstort in K weiter als 25 Kilometer von der
Wohnung der Klägerin in R entfernt liegt. Der zeitliche Aufwand für den Hin- und
Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln überschreitet mit den von der Klägerin
angegebenen, von der Beklagten nicht bestrittenen, 175 Minuten den im 4. Spiegelstrich
des § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT gesetzten Zeitrahmen von 2,5 Stunden.
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bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine wesentliche Erhöhung der
Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des bisher von der Klägerin
benutzten Beförderungsmittels (PKW/Bahn/Fußweg) vor.
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1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Begriff der wesentlichen bzw.
unwesentlichen Fahrtzeiterhöhung nicht an dem täglichen Gesamtzeitaufwand unter
Berücksichtigung der individuellen Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers zu
bemessen.
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Die Auslegung eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden
Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebende Sinn
der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht
eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu
berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.
Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien liefern und nur so Sinn und
Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung
an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen.
Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im
Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG,
Urteil vom 28.10.2008 – 3 AZR 189/07 – zitiert nach juris).
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Die tägliche individuelle Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ist im Rahmen der
Auslegung des Kriteriums der wesentlichen bzw. unwesentlichen Erhöhung der
Fahrtzeit im Sinne des 3. Spiegelstrichs des § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT nicht zu
berücksichtigen. Ein derartiger Wille der Tarifparteien hat in der Anlage 12 EKT
(Tarifvertragsrationalisierungsschutz) keinen Niederschlag gefunden. Mit dem
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.01.2009 – 5 Sa 1525/08) ist darauf
abzustellen, dass § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT im 1. Spiegelstrich die tatsächliche
Entfernung zur neuen Dienststelle, im 2. Spiegelstrich die absolute Entfernung zur
neuen Dienststelle als Kriterium ausstellt; im 3. Spiegelstrich ist dann die Fahrtzeit für
die Hin- und Rückfahrt mit dem bisherigen Beförderungsmittel und letztlich im 4.
Spiegelstrich der zeitliche Aufwand bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als
Parameter heranzuziehen. In keinem der Spiegelstriche finden sich Anhaltspunkte, aus
denen ein Abstellen auf den gesamten zeitlichen Aufwand für den Arbeitnehmer
inklusive Miteinrechnung der individuellen Arbeitszeit erkennbar wäre.
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2) Die Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigen hinsichtlich der
Gewährung einer Mobilitätspauschale in § 6 Abs. 5 DV Pro DAK spricht nicht für die
Auffassung der Beklagten. Die dortige Unterscheidung ist insofern plausibel, als es bei
der Mobilitätspauschale um eine Aufwandsentschädigung geht, die bei
Teilzeitbeschäftigten, die jeden Arbeitstag in der Woche Tätig sind, hingegen
gegenüber den Vollzeitbeschäftigten gesonderter, relativer Weise zu berechnen ist.
Auch § 8 DV Pro DAK kann die Auffassung der Beklagten nicht entscheidend stützen.
Zunächst ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich geregelt, dass Teilzeitbeschäftigte den
gleichen Schutz wie Vollzeitbeschäftigte genießen. § 8 zielt daher gerade auf eine
Gleichstellung und keine Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten ab. §
8 Abs. 1 betrifft für den Fall eines erheblichen Missverhältnisses von Arbeitszeit zu
Fahrtzeit die Möglichkeit, die Lage der Arbeitszeit zu verändern. Die Regelung des § 8
setzt daher erst im Rahmen der Lage der Arbeitszeit und nicht bereits für die Gewährung
der Versetzungspauschale ein. Die besondere Regelung in § 8 spricht dafür, dass eine
andere Behandlung auch bei der Gewährung der Versetzungspauschale, die unter den
besonderen Regelungen nicht genannt ist, für Teilzeitbeschäftigte von den
Betriebsparteien nicht gewollt war.
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3) Hinsichtlich der Systematik in § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT ist zum einen darauf
abzustellen, dass der 3. Spiegelstrich betreffend die wesentliche Erhöhung der Fahrtzeit
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in ein System und ein Verhältnis zu den anderen Spiegelstrichen gestellt wird, die einen
Gesamtrahmen bieten.
Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass aus dem 2. Spiegelstrich zu folgern ist,
dass die Verneinung der Möglichkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort bereits dann
in Betracht kommt, wenn die neue Dienststelle weiter als 25 Kilometer von der Wohnung
des Angestellten entfernt ist. Auch der 1. Spiegelstrich spricht für diese Frage nicht von
einem bestimmten Umfang der Erhöhung der Entfernung von der Wohnung des
Angestellten zu der neuen Dienststelle im Verhältnis zu der bisherigen Dienststelle,
sondern lässt jede Erhöhung genügen, um die tägliche Rückkehr zum Wohnort als
nichtmöglich anzusehen.
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Andererseits ist der 4. Spiegelstrich, der eine Grenze von 2,5 Stunden für den Hin- und
Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln als Zumutbarkeitsgrenze setzt, nicht auf den
3. Spiegelstrich, der auf die Nutzung des bisherigen Beförderungsmittels abstellt, zu
übertragen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein reiner Zeitvergleich dieser beiden
Spiegelstriche nicht angemessen ist. Aus der reinen zeitlichen Inanspruchnahme ist
beim Führen eines PKWs die körperliche und psychische Belastung als höher
anzusehen als bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Daher kann eine
Gleichsetzung der Fahrtzeiten des Beförderungsmittels PKW etwa mit der des
öffentlichen Personenverkehrs abzüglich dortiger Warte- und Haltezeiten nicht
vorgenommen werden.
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4) Die Beklagte hat selber auf den Maßstab des § 323 Abs. 1 ZPO hingewiesen,
innerhalb dessen bei der Verurteilung zukünftig fällig werdender wiederkehrender
Leistungen unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine wesentliche Änderung
bei Abweichungen von mehr als 10 % in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom
23.04.1986 – IV b ZR 30/85, in NJW 1986, Seite 2054 ff.).
48
Nach alldem erweist sich die Erhöhung der Fahrtzeit für die Klägerin nach Wechsel zum
neuen Dienstort in K nicht als unwesentlich im Sinne des 3. Spiegelstrichs des § 6 Abs.
7 Anlage 12 EKT.
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Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Erhöhung der Gesamtfahrtzeit tatsächlich
entsprechend den Angaben der Klägerin sich auf 35 Minuten beläuft oder ob von einer
geringeren Steigerung im Umfang von insgesamt 23 Minuten nach den Angaben der
Beklagten auszugehen ist. Auch letzterer – geringere - Wert führt zu einer Steigerung
der bisherigen Fahrtzeit um ca. 20 % und liegt daher über der vorgenannten aus § 323
ZPO herzuleitenden Schwelle von 10 %.
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5) Die Regelung der 30minütgen täglichen Arbeitszeitgutschrift gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2
DV Pro DAK steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht Köln darauf hingewiesen, dass aus dieser Vorschrift nicht herzuleiten ist,
dass als anspruchsbegründend zumindest eine Wegezeiterhöhung um 30 Minuten pro
Arbeitstag zu verlangen sei. § 6 Abs. 3 S. 2 regelt nicht die Frage der Wesentlichkeit des
zeitlichen Mehraufwandes für den Hin- und Rückweg nach § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT,
sondern stellt eine Pauschalregelung für die eintretende Rechtsfolge unabhängig davon
dar, wie sich der zeitliche Mehraufwand für die Wegstrecke zur neuen Dienststelle im
Vergleich zu alten Dienststelle tatsächlich darstellt. Dies zeigt sich daran, dass die
Arbeitszeitgutschrift lediglich für 6 Monate gewährt wird, obgleich die zeitliche
Mehrbelastung auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauern kann. Zudem erhalten
51
auch Mitarbeiter, deren zeitlicher Mehraufwand mehr als 30 Minuten beträgt, eine
Zeitgutschrift lediglich im Umfang der pauschal gewährten Arbeitszeitgutschrift nach § 6
Abs. 3 Satz 2 DV Pro DAK.
2. Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung
der Arbeitszeitgutschrift für 6 Monate im Umfang von 30 Minuten arbeitstäglich gemäß §
6 Abs. 3 Satz 2 DV Pro DAK zu bejahen.
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III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte als unterlegene Partei gemäß
§ 97 Abs. 1 ZPO.
53
IV. Die Revision war gemäß § 72 ArbGG zuzulassen, da von einer grundsätzlichen
Bedeutung der streitbefangenen Auslegung der §§ 6 DV Pro DAK, 6 Anlage 12 EKT im
Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG auszugehen ist.
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Rechtsmittelbelehrung
55
Gegen dieses Urteil kann von
56
R E V I S I O N
57
eingelegt werden.
58
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
59
Bundesarbeitsgericht
60
Hugo-Preuß-Platz 1
61
99084 Erfurt
62
Fax: 0361 2636 2000
63
eingelegt werden.
64
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
65
Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
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Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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I n den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. Staschik Wenn Formferek
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