Urteil des LAG Köln vom 13.09.2005
LArbG Köln: berufliche erfahrung, berufsausbildung, arbeiter, vergütung, berufsbild, arbeitsgericht, produktion, werkstatt, daten, stellenbeschreibung
Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 312/05
Datum:
13.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 312/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 7954/03
Schlagworte:
Eingruppierung - Deutsche Post AG
Normen:
Entgelttarifvertrag (ETV-Arb) vom 20. Oktober 2000
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Nach dem Entgelttarifvertrag vom 20. Oktober 2000 erfolgt die
Eingruppierung unter Verwendung von allgemeinen
Tätigkeitsmerkmalen (Obersätzen) und Richtbeispielen. Dabei sind die
Obersätze maßgebend. Den Richtbeispielen, die ergänzenden
Charakter haben, kommt allerdings ausschlaggebende Bedeutung zu,
wenn sie erfüllt sind. Es gilt dann der allgemeine Grundsatz, dass bei
Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen
Tätigkeitsmerkmale (Obersätze) als erfüllt anzusehen sind. Auf die
allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss zurückgegriffen werden, wenn
die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Richtbeispiel nicht
oder nicht voll erfasst ist.
2. Ob ein Kraftfahrzeugmechaniker im Sinne der Entgeltgruppe 4 ETV-
Arb Tätigkeiten verrichtet, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern,
die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und
zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen
bzw. durch entsprechend anderweitige berufliche Erfahrung erworben
werden können, beurteilt sich nach dem heute gültigen Berufsbild für
Kraftfahrzeugmechaniker und nicht nach den Ausbildungsinhalten
während seiner längere Zeit zurückliegenden Lehre.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 24. November 2004
– 20 Ca 7954/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
2
Der Kläger, geboren am 13. September 1958, ist seit dem 18. August 1980 als Arbeiter
bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft
beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Entgelttarifvertrag (ETV-Arb) vom 20.
Oktober 2000 für die D P AG Anwendung.
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Der Kläger verfügt über eine im Jahr 1980 abgeschlossene Berufsausbildung zum
Kraftfahrzeug-Mechaniker.
4
In einer vom Vorgesetzten des Klägers erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 23. Juli
2002 heißt es u. a., der Kläger führe Inspektions-, Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten an den Wechselbehältern der Niederlassung Produktion E K
durch. Kraftfahrzeuge setze er instand, soweit es sich um Gewalt- und Bagatellschäden
handle. Bei dringendem Bedarf beschaffe er ggf. die erforderlichen Ersatzteile. Werde
außerhalb des Betriebsgeländes ein Schaden an einem Betriebsfahrzeug festgestellt,
so werde er in Eilfällen ggf. mit der Instandsetzung betraut. Der Kläger müsse die von
ihm erbrachten Leistungen einschließlich des Materialverbrauchs in ein elektronisches
System zu Abrechnungszwecken eingeben.
5
Der Kläger erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 ETV-Arb. Er macht geltend, ihm
stehe ab dem 1. Januar 2002 Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb zu.
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Der Kläger hat vorgetragen, überwiegend setze er Kraftfahrzeuge instand. Dafür
benötige er Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl der Kraftfahrzeugmechanik als auch der
– elektronik. Die letzteren Kenntnisse habe er im Selbststudium erworben. Seine
Fertigkeiten und Kenntnisse qualifizierten ihn, neben den Aufgaben eines
Kraftfahrzeugmechanikers auch Arbeiten eines Kraftfahrzeugelektronikers zu erledigen.
Er habe im September 1983 an einer 4-tägigen Fortbildungsmaßnahme bei der Daimler
Benz AG in Stuttgart (Unterweisung für kraftfahrtechnisches Fachpersonal), im Oktober
1992 an einer 4-tägigen Fortbildungsmaßnahme bei der Volkswagen AG in Wolfsburg
(Firmenunterweisung über das Warten von Kraftfahrzeugen) und im Mai 1998 an einer
aufgabenbezogenen Qualifizierungsmaßnahme in R -W teilgenommen. Ferner habe er
im Jahr 1983 zwei Grundlehrgänge PT 1 MK und PT 2 MK absolviert.
7
Zudem baue er Sektional-Toren an Wechselbehältern (Paketdienst-Container) ein und
aus, warte diese Wechselbehälter, wobei er die Unfallverhütungsvorschriften stets zu
beachten habe. Er habe im September 2002 an einem Lehrgang "Containertechnik"
teilgenommen. Schließlich warte er Unfalldatenspeicher und analysiere die Daten,
nachdem er im Jahr 1999 an einem eintägigen Lehrgang bei der V K Vertrieb und
Service GmbH teilgenommen habe.
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Oftmals helfe er an der betriebstechnischen Paketverteilanlage aus. Die dort
beschäftigten Arbeitnehmer verrichteten nicht höherwertige Arbeiten als er, seien aber in
die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb eingruppiert.
9
Der Kläger hat beantragt,
10
festzustellen, dass er ab dem 1. Januar 2002 in die Entgeltgruppe 4 des
Entgelttarifvertrages für Arbeiter der D P AG vom 20. Oktober 2000 eingruppiert
ist.
11
Die Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Sie trägt vor, die vom Vorgesetzten des Klägers erstellte Arbeitsplatzbeschreibung treffe
zu. Der Kläger erledige nur Arbeiten, die zum Berufsbild eines
Kraftfahrzeugmechanikers gehörten. Durch die Fortbildungsmaßnahmen seien die
vorauszusetzenden Kenntnisse nur aufgefrischt und auf den aktuellen Stand gebracht
worden.
14
Der Kläger übe die Tätigkeit einer Servicekraft 2 aus und erfülle damit die
Tätigkeitsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 3 ETV-Arb. Demgegenüber führten die
Servicekräfte 1, die in die Entgeltgruppe 3 ETV-Arb eingestuft seien, Instandhaltungs-
und Wartungsarbeiten an der betriebstechnischen Paketverteilanlage aus. Sie hätten
Störungen der Steuerungsabläufe festzustellen und zu beheben, ggf. durch
computerunterstützte Änderung des Steuerungsablaufs. Zudem hätten sie den Verlauf
der Pakettransporte auf der Anlage zu überwachen, Statistiken über Fehleranalyse und
–behebung zu führen und die Bedienkräfte einzuweisen und zu beraten. Sie müssten
Fachkräfte für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen sein (VDE 0100
und 0105). Zudem benötigten sie Kenntnisse über speicherprogrammierte Steuerung
(SPS).
15
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 24. November 2004 die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten den
Servicekräften 1 und 2 jeweils bestimmte Aufgabenbereiche zugeordnet. Für den
Bereich Niederlassung Produktion E hätten sie festgelegt, dass als Servicekräfte 1 nur
Arbeitnehmer gelten könnten, die an der betriebstechnischen Paketverteilanlage
Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten durchführten. Da der Kläger Kraftfahrzeuge und
Container instand setze und damit nicht als Servicekraft 1 gelte, sei er zutreffend
eingruppiert. Ein anderes Ergebnis lasse sich nicht feststellen, wenn auf die Obersätze
in der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb abgestellt werde. Der Kläger habe nicht dargetan, in
welchem Umfang er Reparaturen an der Elektronik der Kraftfahrzeuge durchführe.
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Das Urteil ist dem Kläger am 28. Januar 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am
28. Februar 2005 Berufung einlegen und diese am 29. März 2005 (Osterdienstag)
begründen lassen.
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Er trägt vor, maßgeblich sei auf die in der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb genannten
Eingruppierungsmerkmale abzustellen und nicht auf die den Entgeltgruppen
zugeordneten Richtbeispiele. Zur Ausübung seiner Tätigkeit benötige er Fach- und
Spezialkenntnisse, die er durch Fortbildungsmaßnahmen und Selbststudium erworben
habe. Er habe anhand der vom Bordcomputer des jeweiligen Kraftfahrzeugs
angezeigten Meldungen Fehler festzustellen und Reparaturen durchzuführen.
Elektronikteile habe er zu beschaffen und vorzuhalten. Zudem habe er die Bearbeitung
der Rechnungen vorzubereiten. Er übe die Tätigkeit eines Kraftfahrzeug-Mechatronikers
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aus und verfüge damit über eine Qualifikation, die während seiner Ausbildung vor 20
Jahren noch nicht habe erworben werden können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. September 2005 hat
der Kläger erklärt, seine Dienststelle verfüge nicht über eine Werkstatt mit Grube und
Wagenheber. Größere Reparaturen, die z. B. den Ausbau einer Fahrzeugkupplung oder
eines Motors erforderten, könnten deshalb nicht vorgenommen werden. Mit solchen
Reparaturen würden Fachwerkstätten beauftragt. Fachwerkstätten hätten zudem
während der Garantiefristen auftretende Mängel zu beseitigen. Elektronikmessgeräte z.
B. für Abgasmessungen seien in der Dienststelle nicht vorhanden. Er wechsle Module
aus, wenn im Display des Bordcomputers das defekte Teil des Kraftfahrzeugs angezeigt
werde.
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Der Kläger beantragt,
20
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2004
– 20 Ca 7954/03 – entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
21
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
23
Sie ist weiterhin der Ansicht, der Kläger übe die Tätigkeit einer Servicekraft 2 aus und
sei deshalb zutreffend in die Entgeltgruppe 3 ETV-Arb eingruppiert. Er verfüge nicht
über besondere Fach- und Spezialkenntnisse und habe insbesondere nicht die
Qualifikation eines Kraftfahrzeug-Mechatronikers.
24
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26
I. Die Berufung ist zulässig.
27
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
28
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
29
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb.
30
A. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch im Bereich der
Privatwirtschaft allgemein üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet
(vgl. ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. Urteil vom 25. September 1991 – 4 AZR
87/91 -).
31
B. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger
Organisationszugehörigkeit der Entgelttarifvertrag (ETV-Arb) vom 20. Oktober 2000 für
die D P AG unmittelbar und zwingend Anwendung.
32
2. Zur Beurteilung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf
Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb sind deshalb folgende tarifliche
Bestimmungen heranzuziehen:
33
"§ 3 Eingruppierung in die Entgeltgruppen
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(1) Der Arbeiter wird nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe
eingruppiert. § 5 bleibt unberührt. Die Eingruppierung ist dem Arbeiter schriftlich
mitzuteilen.
35
(2) Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Obersätze in
Verbindung mit den jeweils in der Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispielen.
36
Ein Arbeiter, dessen Tätigkeit nicht als Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zugeordnet ist,
ist entsprechend der Tätigkeit nach den Obersätzen in eine Entgeltgruppe
einzugruppieren.
37
(3) Übt ein Arbeiter Tätigkeiten mehrerer Entgeltgruppen aus, so ist er in die
Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeit mehr als die Hälfte seiner
Wochenarbeitszeit beträgt.
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Beträgt kein Anteil dieser Tätigkeiten mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit, so ist
für die Eingruppierung des Arbeiters die Entgeltgruppe maßgebend, bei der 50 % der
Wochenarbeitszeit überschritten werden. Hierzu sind die Vomhundertsätze für die
einzelnen Entgeltgruppe, beginnend mit der höchsten Entgeltgruppe, zusammen zu
zählen.....
39
Protokollnotiz zu Abs. 2: Die Tätigkeitsmerkmale beschreiben die für die
Arbeitsausführung geforderten Kenntnisse.
40
Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 (Verzeichnis der Entgeltgruppen):
41
Entgeltgruppe 2
42
Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Grundkenntnisse erfordern, die in einer kurzen
Anlernzeit durch Einarbeitung erworben werden können.
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Richtbeispiele:
44
... Lagerist, Lagerverwalter ...
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Entgeltgruppe 3
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Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der
Regel durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise
durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können.
47
Richtbeispiele:
48
... Servicekraft 2
49
Entgeltgruppe 4
50
Tätigkeiten, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige
abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene
Fortbildungsmaßnahmen beziehungsweise durch entsprechend anderweitige berufliche
Erfahrung erworben werden können.
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Richtbeispiel: Servicekraft 1"
52
3. Nach § 3 Abs. 1, 4 ETV-Arb ist für die tarifliche Eingruppierung die vom Arbeitnehmer
überwiegend verrichtete Tätigkeit maßgebend. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die
Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Einstufung erfolgt unter
Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Obersätzen) und Richtbeispielen.
Nach § 3 Abs. 2 ETV-Arb sind die Obersätze maßgebend. Die Richtbeispiele haben
ergänzenden Charakter. Ihnen kommt allerdings ausschlaggebende Bedeutung zu,
wenn sie erfüllt sind. In diesen Fällen gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung
eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale
(Obersätze) als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss
zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem
Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst ist (§ 3 Abs. 2, 2. Absatz ETV-Arb). Soweit die
allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die
Richtbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als
Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen. Entspricht die vom Arbeitnehmer
ausgeübte Tätigkeit einem Richtbeispiel einer niedrigeren als der beantragten
Lohngruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten
Tätigkeitsmerkmale der begehrten Lohngruppe subsumiert werden (vgl. dazu: BAG,
Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 -).
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4. Die überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die in der
Entgeltgruppe 4 ETV-Arb genannten Voraussetzungen.
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Zunächst ist vorrangig zu prüfen, ob die überwiegende Tätigkeit des Klägers einem
Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zuzuordnen ist. Erfüllt er das Richtbeispiel
"Servicekraft 1" der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb, dann steht ihm die begehrte Vergütung
zu. Erfüllt er mit seiner überwiegenden Tätigkeit das Richtbeispiel einer niedrigeren
Entgeltgruppe, dann kann die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb nicht mit
den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe begründet werden.
55
a. Der Kläger erfüllt nicht das Richtbeispiel "Servicekraft 1".
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Als der Entgelttarifvertrag am 1. Januar 2001 in Kraft trat, hatten die Tarifvertragsparteien
mit einer übereinstimmend bestätigten Ergebnisniederschrift Nr. 10/2000 abgestimmt,
dass für bestimmte Bereiche Aufgabenträger den Richtbeispielen zugeordnet waren
(vgl. Bl. 155 ff., 169 d.A.). Für den Beschäftigungsbereich N P E , dem der Kläger
zugewiesen ist, hatten sie bestimmt, dass nur "Instandhaltungskräfte BTA
(Handwerker)" als Servicekraft 1 anzusehen waren. Mit "BTA" war dabei die
betriebstechnische Paketverteilanlage gemeint, an der der Kläger nicht überwiegend
arbeitet.
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Aus Anlass des Inkrafttretens des gemeinsamen Entgelttarifvertrages für Arbeiter und
Angestellte zum 1. September 2003 haben die Tarifvertragsparteien in einer gemeinsam
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abgestimmten Ergebnisniederschrift Nr. 4/2003 festgehalten, dass Grundlage für die
Zuordnung der Richtbeispiele zu Entgeltgruppen und Obersätzen
Stellenbeschreibungen seien. In der allgemeinen Stellenbeschreibung für die
Servicekraft 1 (Bl. 118 d.A.) werden die Aufgaben wie folgt beschrieben: Ausführung von
Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, Koordination der Störungsmeldungen,
laufende Feststellung des Anlagenzustandes und Überwachung der Produktion
hinsichtlich der technischen Daten, IT-mäßige Dokumentation der Instandhaltung und
Wartung, Einweisung und Beratung der Bedienkräfte. Als Ausbildungsvoraussetzung
wird darin angegeben: Abgeschlossene Berufsausbildung in einem Handwerksberuf mit
Meisterbrief oder vergleichbare Zusatzqualifikation.
Auch nach dieser Stellenbeschreibung wird eine überwiegende Tätigkeit an der
betriebstechnischen Paketverteilanlage vorausgesetzt.
59
Dementsprechend hat der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren nicht geltend
gemacht, er übe überwiegend die Tätigkeit einer Servicekraft 1 im Sinne des
Entgelttarifvertrages aus.
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b. Der Kläger ist aber auch nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen
(Obersätzen) in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb einzustufen.
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Dabei kann dahinstehen, ob nicht die überwiegende Tätigkeit des Klägers dem
Richtbeispiel "Servicekraft 2" der niedrigeren Entgeltgruppe 3 ETV-Arb zuzuordnen ist
und/oder ob nicht die Lagerverwaltertätigkeit des Klägers unter das entsprechende
Richtbeispiel der Entgeltgruppe 2 ETV-Arb zu subsumieren ist.
62
Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass seine überwiegende Tätigkeit
nicht dem Richtbeispiel einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist und daher auf
die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen abzustellen ist, ist das
Eingruppierungsbegehren des Klägers nicht gerechtfertigt.
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Der Kläger verrichtet überwiegend Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Kenntnisse und
Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine einschlägige abgeschlossene
Berufsausbildung erworben werden können (Entgeltgruppe 3). Er benötigt nicht die in
der Entgeltgruppe 4 darüber hinaus geforderten Fach- und Spezialkenntnisse, die durch
zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen bzw. durch
entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können.
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Der Kläger setzt überwiegend Kraftfahrzeuge und Wechselbehälter instand und wartet
sie. Es kann dahinstehen, ob dabei ein höherer Arbeitszeitanteil auf Arbeiten an
Kraftfahrzeugen – so der Kläger – oder an Wechselbehältern – so die Beklagte – anfällt.
Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten gehen nicht über das hinaus, was nach dem
heute gültigen Berufsbild von einem Kraftfahrzeugmechaniker gefordert werden kann,
ohne dass dieser über Fach- und Spezialkenntnisse verfügen muss, die neben der
Berufsausbildung die Teilnahme an zusätzlichen spezifischen aufgabenbezogenen
Fortbildungsmaßnahmen voraussetzen.
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Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker vom 4.
März 1989 (BGBl. 1989, Teil I, S. 353) gehören zum Ausbildungsberufsbild des
Kraftfahrzeugmechanikers u.a.
66
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs (u.a. Teilebedarf abschätzen und
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bereitstellen) sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
68
- Elektrotechnik, Elektronik,
69
- Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen bei der
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Instandhaltung von Kraftfahrzeugen,
71
- Warten von Kraftfahrzeugen,
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- Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen,
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pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,
74
- Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,
75
- Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Kraftfahrzeugen,
76
- Ausrüsten und Umrüsten von Kraftfahrzeugen mit Zubehör und
77
Zusatzeinrichtungen,
78
- Beurteilen von Schäden an Kraftfahrzeugen,
79
- Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender
80
Bereiche.
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Damit sind sämtliche vom Kläger vorgetragenen Anforderungen abgedeckt. Zu diesen
Anforderungen ist festzustellen, dass angesichts der beschränkten Ausstattung der
Dienststelle (keine Werkstatt mit Grube und Wagenheber) größere Arbeiten ohnehin von
Fachwerkstätten erledigt werden müssen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sein vor
20 Jahren in der Lehre erworbenes Wissen durch Selbststudium und die Teilnahme an
mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen erweitert, weist die Beklagte zutreffend darauf
hin, dass damit das durch die Berufsausbildung erworbene Fachwissen (nur) aktualisiert
worden ist. Dies gehört zu den Kenntnissen, die in der Entgeltgruppe 3 vorausgesetzt
werden. Denn sie beziehen sich auf den Wissenstand, wie er derzeit durch eine
einschlägige Berufsausbildung erworben wird, nicht auf einen veralterten Wissensstand.
82
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ein Grund für die
Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 1 ArbGG ist bei der vorliegenden
Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich. Die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen
sind sämtlich beantwortet bzw. konnten dahingestellt bleiben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
85
(Schwartz) (Gehrdt) (Winthuis)
86
9 Sa 312/05
87
20 Ca 7954/03
88
Arbeitsgericht Köln
89
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
90
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
91
In Sachen
92
- Kläger und Berufungskläger -
93
Prozessbevollmächtigte:
94
g e g e n
95
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
96
Prozessbevollmächtigte:
97
wird der Tatbestand des Urteils vom 13.09.2005 dahin berichtigt, dass Satz 2 im 2.
Absatz auf Seite 4 wie folgt lautet:
98
Demgegenüber führten die Servicekräfte 1, die in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb
eingestuft seien, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der betriebstechnischen
Paketverteilanlage aus.
99
Das Urteil war nach § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtlich die Entgeltgruppe falsch
bezeichnet worden war (3 statt richtig 4).
100
Der Beschluss ist unanfechtbar.
101
Köln, 30.11.2005
102
Der Vorsitzende der 9. Kammer
103
(Schwartz)
104
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
105