Urteil des LAG Köln vom 11.07.2001
LArbG Köln: befangenheit, arbeitsgericht, juristische person, abstimmung, schiedsspruch, amt, abberufung, unternehmer, zivilprozessordnung, unternehmen
Landesarbeitsgericht Köln, 8 TaBV 4/01
Datum:
11.07.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 TaBV 4/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 BV 121/00
Schlagworte:
Befangenheit, Vorsitzender Einigungsstelle, Antragsbefugnis,
Beendigung des Einigungs-stellenverfahrens
Normen:
§ 98 ArbGG, §§ 1037 ff. ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Das besondere Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG betrifft
Entscheidungen über die Besetzung der Einigungsstelle und im Hinblick
auf seine Anwendung auf Befangenheitsfälle der Abberufung des
Vorsitzenden einer Einigungsstelle. 2. Antragsbefugte Beteiligte für
dieses Verfahren sind die Betriebspartner als Träger der
Mitbestimmungsrechte, die durch die Einigungsstelle geregelt wer-den
sollen. Dies sind auf der einen Seite der Arbeitgeber bzw. der
Unternehmer und auf der anderen Seite der Betriebsrat oder der
Gesamtbetriebsrat. 3. Die von den Mitbestimmungspartnern in die
Einigungsstelle berufenen Beisitzer der Einigungsstelle werden durch
ihre Bestellung nicht Träger des Mitbestim-mungsrechts und sind daher
für die Geltendmachung von Befangenheitsgrün-den gegenüber dem
Vorsitzenden der Einigungsstelle in dem hierfür vorgese-henen
gerichtlichen Verfahren nicht antragsbefugt. Diese Antragsbefugnis ist
eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende
Prozessvor-aussetzung, bei deren Fehlen der gestellte Antrag als
unzulässig abzuweisen ist (vgl. BAG 27.11.1973, APNr. 4 zu § 40
BetrVG 1972; vom 15.08.1978, APNr. 1 zu § 23 BetrVG 1972; vom
25.08.1981 APNr. 2 zu § 83 ArbGG 1979; vom 31.01.1989 EzA § 81
ArbGG 1979 Nr. 14). 4. Der Gesamtbetriebsrat ist als Träger eines
Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG grundsätzlich antragsbefugt für
einen Antrag auf Ablösung des Vorsit-zenden einer Einigungsstelle im
Verfahren nach § 98 ArbGG. Er kann dieses Verfahren allerdings dann
nicht mehr anhängig machen, wenn das Verfahren vor der
Einigungsstelle bereits durch Spruch beendet ist. In diesem Fall ist der
im Verfahren nach § 98 ArbGG geltend gemachte Antrag als unzulässig
zu-rückzuweisen (entsprechende Anwendung dieser für das über die
Ablehnung eines Schiedsrichter anhängig gemachte Verfahren
entwickelten Grundsätze des BGH, Urteil vom 12.12.1963 BGHZ 40,
342, 343). 5. Ergibt sich in einem solchen Fall, dass aus den Gründen
des Zeitablaufs eine frühere Möglichkeit der Geltendmachung der
Befangenheitsgründe nicht be-standen hat, so ist nunmehr über die
Frage der Berechtigung eines Befangen-heitsgrundes allein im
Anfechtungsverfahren den Spruch der Einigungsstelle betreffen zu
befinden (so für das Schiedsverfahren BGH Urteil vom 12.12.193 a.a.O.;
Musielak-Voit ZPO 2. Aufl. § 1037 Rn 5 m.w.N.).
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2000 - 10 BV 121/00 - wird
zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht
gege-ben.
G r ü n d e
1
1. Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren im vorliegenden Beschlussverfahren nach §
98 ArbGG die Feststellung, dass der Vorsitzende der bei der Beteiligten zu 3)
eingerichteten Einigungsstelle zur Neuregelung der betrieblichen
Altersversorgung, Herr Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Dr. h.
c. als befangen abgelehnt ist und beantragen weiter den Vorsitzenden der
Einigungsstelle von seinem Amt abzuberufen.
2
Der Beteiligte zu 1) ist der im Unternehmen der Beteiligten zu 3) errichtete
Gesamtbetriebsrat, die Beteiligten zu 2) sind die Arbeitnehmerbeisitzer der gebildeten
Einigungsstelle betreffend Regelungen über die Änderung der betrieblichen
Altersversorgung.
3
Die Beteiligte zu 3) ist das Unternehmen, für welches die in der Einigungsstelle zu
verhandelnden Regelungen der betrieblichen Altersversorgung gelten sollen.
4
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.1999 - 15 BV 126/99 - hat das Arbeitsgericht
Köln auf Antrag der Beteiligten zu 3) eine Einigungsstelle zur Regelung der
betrieblichen Altersversorgung eingerichtet und als Vorsitzenden, Herrn Vorsitzenden
Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Dr. h. c. S eingesetzt.
5
Die Einigungsstelle tagte am 11. und 12.11., 24.11., 15.12.1999, 12.01.2000 sowie
09.05.2000.
6
Unter dem 11.11.1999 erging ein sog. Zwischenbeschluss der Einigungsstelle, mit
welchem diese ihre Zuständigkeit zur Änderung der bis dato geltenden
Versorgungssysteme bejahte.
7
Mit Beschluss vom 12.01.2000 traf die Einigungsstelle eine Regelung, wonach die
bisherigen Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung mit Wirkung vom
31.12.1999 abgelöst werden und an deren Stelle eine noch zu formulierende
Betriebsvereinbarung tritt, die die bisherige Altersversorgung durch ein viergliedriges
System ersetzt, welches im einzelnen genannten Voraussetzungen genügen muss.
8
Am 09.05.2000 trat die Einigungsstelle neuerlich zusammen.
9
Zu Beginn dieser Sitzung lehnten die Beteiligten zu 2) den Vorsitzenden der
Einigungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
10
Die Ablehnung stützt sich dabei im wesentlichen auf folgende Punkte:
11
Der Vorsitzende der Einigungsstelle habe auf den 09.05.2000 eine weitere
Sitzung der Einigungsstelle terminiert, obwohl bereits unter dem 12.01.2000 die
Einigungsstelle einen Spruch verkündet habe, der allerdings unvollständig und
zwischenzeitlich vom Gesamtbetriebsrat angefochten worden sei.
Der Vorsitzende habe sich gegen die gebotene Sachaufklärung insbesondere zu
Fragen der Konzernanbindung der Beteiligten zu 3) im Konzern des / - . . gesperrt
und entsprechende Beweisanträge in der Sitzung vom 12.01.2000 mit den
Stimmen der Beisitzer des Beteiligten zu 3) en bloc abgelehnt.
Der Vorsitzende habe sich gegen eine Aufklärung der tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu 3) unter negativer Einflussnahme
der Konzernführung gesperrt und entsprechende Beweisanträge in der Sitzung
vom 12.01.2000 mit den Stimmen der Beisitzer der Beteiligten zu 3) abgelehnt.
Der Vorsitzende habe Protokollergänzungsanträge mit nicht stichhaltigen Gründen
abgelehnt.
Der Vorsitzende habe bereits mit dem von ihm vorgeschlagenem und
mitgetragenen Beschluss vom 12.01.2000 einen nach Auffassung des
Gesamtbetriebsrats nicht akzeptablen Rahmen für die Neuregelung der
Altersversorgung festgelegt, der weitere Verhandlungen überflüssig erscheinen
lasse.
12
Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat in der Sitzung vom 09.05.2000 zunächst ohne
seine Beteiligung über den von den Beteiligten zu 2) gestellten Befangenheitsantrag
abstimmen lassen.
13
Diese Abstimmung ergab Stimmengleichheit für und gegen den Befangenheitsantrag.
14
Sodann hat der Vorsitzende der Einigungsstelle neuerlich über den
Befangenheitsantrag abstimmen lassen und sich an dieser Abstimmung beteiligt. Diese
Abstimmung führte zur Ablehnung des Befangenheitsantrags.
15
Daraufhin haben die Beteiligten zu 2) die Sitzung verlassen. Die Einigungsstelle hat
sodann ohne die Beteiligten zu 2) beschlossen die Verhandlung fortzuführen und eine
Versorgungsordnung für die Beteiligte zu 3) zur Regelung der Alters-, Invaliden- und
Hinterbliebenenversorgung (gültig ab dem 01.01.2000) sowie Versorgungsrichtlinien für
die Zuwachsrente (Versorgungsbausteine) nach der Versorgungsordnung der
Beteiligten zu 3) (gültig ab dem 01.01.2000) beschlossen.
16
Mit Antrag vom 07.02.2000 hat der Gesamtbetriebsrat die Einigungsstellensprüche vom
11.11.1999 und 12.01.2000 angefochten (Arbeitsgericht Köln - 10 BV 30/00 - /
Landesarbeitsgericht Köln - 13 (7) TaBV 83/00 -).
17
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Gesamtbetriebsrats unter dem 21.06.2000
18
zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist mit
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.04.2001 zurückgewiesen worden.
Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren die Rechtsbeschwerde zugelassen.
19
Der Spruch der Einigungsstelle vom 09.05.2000 ist Gegenstand eines weiteren
Anfechtungsverfahrens, welcher der Beteiligte zu 1) vor dem Arbeitsgericht Köln
anhängig gemacht hat - 20 BV 141/00 - .
20
Dieses Verfahren ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren - 10 BV 30/00 -
Arbeitsgericht Köln / - 13 (7) TaBV 83/00 - Landesarbeitsgericht Köln und bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.
21
Über die vorstehend benannten tatsächlichen Umstände, aus denen die Beteiligten zu
1) und 2) die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der Einigungsstelle
ableiten, stützen diese die Besorgnis der Befangenheit nunmehr weiter darauf:
22
Der Vorsitzende habe in der Sitzung vom 09.05. selbst in einer zweiten und
überflüssigen Abstimmung über den Befangenheitsantrag mitentschieden.
Der Vorsitzende habe die Sitzung vom 09.05.2000 durchgeführt, obwohl er von
den Beteiligten zu 2) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt gewesen sei.
Aus der Sitzungsniederschrift vom 09.05.2000, dem Verhandlungsplan zu dieser
Sitzung und dem Beschluss selbst ergebe sich weiterhin die Besorgnis der
Befangenheit des Vorsitzenden der Einigungsstelle.
Besonders ergebe sich dies aus den Ausführungen zur Eilbedürftigkeit der
Regelung.
Gleiches ergebe sich aus den Ausführungen zur Ermessensentscheidung.
23
Das vorliegende Verfahren haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Antragsschrift vom
09.05.2000 eingegangen beim Arbeitsgericht Köln am 23.05.2000 eingeleitet.
24
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.
25
Das Arbeitsgericht hat Anhaltspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit des
Vorsitzenden der Einigungsstelle annehmen ließen nicht als gegeben angesehen.
26
Es hat dazu ausgeführt, der Vorsitzende habe bei den von ihm mitgetragenen
Entscheidungen die unterschiedlichen Standpunkte der Beteiligten gegeneinander
abgewogen und sei entsprechend seiner Aufgabe als Vorsitzender der Einigungsstelle
zu einer Entscheidung gelangt.
27
Auch das vom Gesamtbetriebsrat gerügte Verfahren der Ablehnung von
Protokollergänzungsanträgen und Beweisanträgen rechtfertige nicht die Ablehnung des
Vorsitzenden:
28
Verfahrensverstöße und fehlerhafte Entscheidungen seien grundsätzlich kein
Ablehnungsgrund. Die Ablehnung der Protokollergänzungsanträge ergäben keinen
29
Hinweis für die Befürchtung der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden.
Nachträgliche Protokollergänzungen seien nur so vorzunehmen, wie sie mit der
Erinnerung des Vorsitzenden als des für das Protokoll Verantwortlichen deckungsgleich
seien.
Auch das Verfahren des zweigeteilten Beschlusses 12.01.2000/09.05.2000 sei nicht
geeignet hieraus Befangenheit abzuleiten. Diese Beschlüsse seien im Rahmen der
Anfechtungen einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen.
30
Auch könne bezogen auf den Beschluss vom 09.05.2000 von einer unangemessenen
Eile nicht gesprochen werden, insbesondere wenn allen Beteiligten offenkundig sei,
dass die Einigungsstellenbeschlüsse noch jahrelanger gerichtlicher Prüfung bedürften.
31
Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 30.08.2000 enthält
den Hinweis, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werden kann, die
binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim
Landesarbeitsgericht eingegangen sein muss.
32
Diese Beschwerde müsse gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach
Eingang der Beschwerde bei Gericht in gleicher Form schriftlich begründet werden.
33
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen den ihnen unter dem 05.12.2000 zugestellten
Beschluss am 05.01.2001 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde gegenüber dem
Landesarbeitsgericht am 05.02.2001 begründet.
34
Die Beschwerde weist zunächst darauf hin, dass der Verfahrensbevollmächtigte der
Beteiligten zu 3), Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Förster Geschäftsführer der Dr. Dr.
Eismann und Mitautor des Werkes "Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung mit
sozialversicherungsrechtlicher Grundlegung" sei.
35
Dieses Werk sei in Heft Nr. 9 NZA 2000 Blatt 470/471 vom Vorsitzenden der
Einigungsstelle besprochen.
36
Der Vorsitzende der Einigungsstelle habe darüber hinaus in Heft Nr. 20 NZA 2000 Blatt
1087 ff. einen Artikel zur Thematik "Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden
von Einigungsstellen" geschrieben.
37
Der Beschluss des Arbeitsgerichts sei nicht haltbar. Das Arbeitsgericht sei bei seinen
Überlegungen schon von falschen Voraussetzungen ausgegangen, weil es nicht
Umstände der "Besorgnis" der Befangenheit geprüft sondern eine "festzustellende"
Befangenheit geprüft habe.
38
Wie bereits erstinstanzlich dargestellt, sei für den Beteiligten zu 1) und die Beteiligten zu
2) von tatsächlichen Umständen auszugehen, die die Besorgnis der Befangenheit des
Vorsitzenden der Einigungsstelle begründeten. Jeder Beweisantritt der Beteiligten zu 2)
in der Einigungsstelle sei mit zum Teil unzutreffender Begründung abgewiesen worden.
39
Der Vorsitzende der Einigungsstelle habe eine Eile an den Tag gelegt, die durch nichts
geboten gewesen sei.
40
Wenn das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf eine bereits annähernd 10-
41
monatige Verfahrensdauer vor der Einigungsstelle abgestellt habe, so seien diese
Ausführungen verfehlt. Die Einigungsstelle sei erstmals am 11.11.1999
zusammengetreten und habe faktisch bereits mit dem Spruch vom 12.01.2000 geendet.
Dass eine weitere Sitzung am 09.05.2000 erforderlich geworden sei, sei allein mit
Fehlern des Einigungsstellenspruchs vom 12.01.2000 zu begründen.
Auch hinsichtlich des Verhaltens des Einigungsstellenvorsitzenden in der
Einigungsstellensitzung vom 09.05. ergäben sich Umstände, die die Besorgnis der
Befangenheit des Vorsitzenden der Einigungsstelle begründeten. Der
Einigungsstellenvorsitzende habe offensichtlich, um die Anträge der
Arbeitnehmerbeisitzer in gleicher Weise abzufertigen wie zuvor bei zwei Sachanträgen
entgegen einer von ihm selbst vertretenen Rechtsauffassung die Vorschriften über das
zivilprozessuale Schiedsgerichtsverfahren nicht entsprechend sondern unmittelbar
angewandt.
42
Gerade die Verfahrensweise des Vorsitzenden, nämlich die Abstimmung über die
Befangenheitsanträge der Beteiligten zu 1) und 2) letztlich unter eigener Stimmabgabe
durchzuführen und danach die Einigungsstelle unmittelbar fortzusetzen, die am
09.05.2000 mit einem Spruch geendet habe, belege die berechtigte Besorgnis der
Befangenheit bei den Beteiligten zu 1) und 2).
43
Nachdem bereits der Spruch vom 12.01.2000 ergangen sei, habe eine Eilbedürftigkeit
für die weitere Durchführung des Einigungsstellenverfahrens nicht mehr angenommen
werden können.
44
Für die betroffenen Arbeitnehmer/innen der Beteiligten zu 3) sei bereits durch den
Spruch vom 12.01.2000 jeder Vertrauensschutz für eine anderweitige Regelung
aufgehoben gewesen. Dies hätte bedingen müssen, in der Verhandlung vom
09.05.2000 nicht abschließend zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden.
45
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, den Beschluss des Aerbeitsgerichts Köln vom
30.08.2000 10 BV 121/00 - abzuändern und
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1. festzustellen, dass der Vorsitzende der bei der Beteiligten zu 3) eingerichteten
Einigungsstelle zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung, Herr
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Dr. h. c. Günter , als befangen
abgelehnt ist.
2. den Vorsitzenden der Einigungsstelle von seinem Amt abzuberufen.
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Die Beteiligte zu 3) beantragt,
48
die Beschwerde zurückzuweisen.
49
Die Beteiligte zu 3) verteidigt den Spruch erster Instanz und vermag in den Hinweisen
der Beschwerde zur Besprechung des Werks des Prozessbevollmächtigten der
Beteiligten zu 3) durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle und in der Veröffentlichung
des Aufsatzes in Heft Nr. 20 NZA vom 25.10.2000 keine Anhaltspunkte zu sehen, die
50
mit den Streitfragen der vorliegend zur Überprüfung gestellten Befangenheit in
Zusammenhang zu bringen seien.
In der Sache habe das Arbeitsgericht Befangenheitsgründe nicht - wie die Beschwerde
geltend macht - unter anderem Aspekt geprüft als dem gesetzlich gebotenen, nämlich
nach dem Maßstab der Feststellbarkeit der Besorgnis der Befangenheit.
51
Die für die Beteiligten zu 1) und 2) "ungünstigen Ausführungen im Rahmen der
begründeten Beschlüsse vom 11.11.1999 und 12.01.2000" könnten eine
Befangenheitsbesorgnis nicht begründen, weil es sich hierbei um
Entscheidungstätigkeit der Einigungsstelle gehandelt habe. Gleiches gelte für etwaige
Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung sowie für abgelehnte
Protokollergänzungs- und berichtigungsanträge.
52
Im übrigen seien Gesichtspunkte für die Besorgnis der Befangenheit die vor dem Spruch
vom 12.01.2000 entstanden sein sollen gem. § 43 ZPO verfristet. Zudem ergebe sich
dass diese Befangenheitsgründe auch gem. § 1037 Abs. 2 ZPO verfristet seien.
53
Die Beteiligten zu 1) und 2) machten auch unzutreffend geltend, der Vorsitzende der
Einigungsstelle habe im Verfahren "ungebotene Eile" walten lassen. Die
Einigungsstelle habe am 01.09.1999 ihre Arbeit aufgenommen. Mit Schreiben vom
selben Tage habe der Einigungsstellenvorsitzende dem Bevollmächtigten des
Beteiligten zu 1) sowie den Geschäftsführern der Beteiligten zu 3) angezeigt, dass er
bereit sei, dass Amt des Vorsitzenden zu übernehmen, einen ersten
Verhandlungstermin vorgeschlagen sowie die schriftsätzliche Vorbereitung der
Einigungsstelle angeordnet. Beendet worden sei die Einigungsstelle durch Beschlüsse
vom 09.05.2000. Daher sei es zutreffend, wenn das Arbeitsgericht von einer annähernd
10monatigen Verfahrensdauer ausgehe. Im übrigen hätten - wenn auch keine
zielführenden - Gespräche zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3)
bereits im Vorfeld der Einigungsstelle stattgefunden.
54
Nicht zuletzt die Einigungsstelle habe allein vor dem 12.01.2000 an mehreren Tagen
verhandelt. Weiter habe der Einigungsstellenvorsitzende bereits in der Sitzung vom
15.12.1999 erklärt, dass das Einigungsstellenverfahren allmählich auf einen Spruch
zutreibe.
55
Auch das Verfahren im Rahmen der Sitzung vom 09.05.2000 rechtfertige nicht die
Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der Einigungsstelle.
56
Der mit den dortigen Abläufen begründete Antrag sei erstmals im Verfahren vor dem
Arbeitsgericht Köln gestellt worden. Ein solcher Antrag müsse jedoch vor Abschluss des
Einigungsstellenverfahrens gestellt werden.
57
Sei vor Abschluss des Einigungsstellenverfahrens kein Ablehnungsantrag gestellt,
könne ein Antragsteller mit derartigen Einwendungen nachträglich nicht mehr gehört
werden.
58
Die Abstimmung unter Beteiligung des Vorsitzenden der Einigungsstelle sei nicht
überflüssig sondern geboten gewesen.
59
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
60
der Parteien, die Gegenstand der Anhörung der Parteien waren, Bezug genommen.
Die Kammer hat in der Sitzung vom 11.07.2001 Bedenken gegen die Antragsbefugnis
der Beteiligten zu 2) geäußert und im übrigen darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft
erscheine im vorliegenden Verfahren gem. § 98 ArbGG die streitbefangene
Befangenheit noch prüfen zu prüfen, nachdem dieses Verfahren erst nach letztem
Spruch der tätig gewordenen Einigungsstelle aus Anlass der Sitzung vom 09.05.2000
mit Antragsschrift vom 19.05.2000, eingegangen beim Arbeitsgericht Köln am
23.05.2000, eingeleitet worden ist.
61
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) war zurückzuweisen.
62
Die Zurückweisung ergibt sich daraus, dass sich die gestellten Anträge des Verfahrens
gem. § 98 ArbGG als unzulässig darstellen.
63
Diese fehlende Zulässigkeit der gestellten Anträge ergibt sich für die Beteiligten zu 2)
aus dem Umstand, dass diese für die geltend gemachten Ansprüche nicht als
antragsbefugt angesehen werden können.
64
Bezüglich der antragsbefugten Beteiligten zu 1) ergibt sich die Unzulässigkeit des
Verfahrens daraus, dass das Einigungsstellenverfahren im Zeitpunkt der gerichtlichen
Geltendmachung des Befangenheitsantrags bereits beendet gewesen ist.
65
Hierzu ist festzustellen:
66
1. Das Beschwerdegericht geht ebenso wie das Arbeitsgericht im Anschluss an die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.1995 (IzA § 76 BetrVG 1972
Nr. 66) und die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur (vgl. nur Kreutz, GK-
BetrVG, § 76 RdNr. 45 m.w.N.; Heinze, RdA 1990, 272, 273) davon aus, dass der
Vorsitzende einer Einigungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden kann, wenn sich im Laufe des Einigungsstellenverfahrens Anhaltspunkte
für dessen Parteilichkeit ergeben.
67
Weiter folgt die Kammer der vom Bundesarbeitsgericht aaO. vertretenen Auffassung,
dass grundsätzlich die Ablösung eines Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen
Besorgnis der Befangenheit im Verfahren gem. § 98 ArbGG geltend zu machen ist.
68
Die demgegenüber vertretene Ansicht, gerichtliche Maßnahmen zur Ablösung des
Einigungsstellenvorsitzenden während des Laufs eines Einigungsstellenverfahrens
seien rechtlich unmöglich, vielmehr müsse die Besorgnis der Befangenheit
ausschließlich im Anfechtungsverfahren geltend zu machen, überzeugt nicht (so
allerdings LAG Hamm vom 02.06.1992 BB 1992 1929; Bertelsmann NZA 1996, 234,
238 f.).
69
Die Anerkennung eines gerichtlich überprüfbaren Ablehnungsrechts noch während
eines laufenden Einstellungsverfahrens entspricht nämlich elementaren
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen und der Funktion der Einigungsstelle als eines
Organs, das normative Regelungen erzeugt.
70
Zu diesen Grundsätzen gehört der Anspruch auf einen unparteiischen
Entscheidungsträger, wie insbesondere auch die Regeln des § 103 ArbGG und der
zivilprozessualen Vorschriften des dem Einigungsstellenverfahrens ähnlichen
schiedsgerichtlichen Verfahrens.
71
Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des schiedsgerichtlichen Verfahrens
der Zivilprozessordnung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom
09.05.1995 a.a.O. zur damaligen Gesetzeslage ausdrücklich bejaht, an den hierzu
herangezogenen Erwägungen hat nichts geändert.
72
In der Tat stimmt nämlich die Interessenlage zwischen dem Einigungsstellenverfahren
und dem schiedsgerichtlichen Verfahren überein.
73
Es muss daher angenommen werden, dass die entsprechende Heranziehung der
Regelungen des schiedsgerichtlichen Verfahrens auch für die zwischenzeitlich in Kraft
getretenen Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts
(Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz, SchiedsVfG) vom 22.11.1997 (BGBl I,
S.3224) gilt.
74
Die Ablösung des Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Regelung der betrieblichen
Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3) wegen der Besorgnis der Befangenheit ist
damit von den Beteiligten zu 1) und 2) im dafür einschlägigen besonderen
Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG anhängig gemacht worden .
75
2. Dennoch erweist sich die mit Schriftsatz vom 19.05.2000 beim Arbeitsgericht Köln,
eingegangen am 30.05.2000, anhängig gemachten Anträge der Beteiligten zu 1) und 2)
als unzulässig:
76
a) Die Beteiligten zu 2) sind nicht antragsbefugt.
77
Die Tatsache, dass jede natürliche oder juristische Person jede Vereinigung oder Stelle
als Antragsteller und damit Beteiligter in einem Beschlussverfahren auftreten kann,
beantwortet noch nicht die Frage der Berechtigung zur Antragsbefugnis für eine im
Beschlussverfahren zu entscheidende Angelegenheit. Eine derartige Antragsbefugnis
ist allerdings Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Diese Antragsbefugnis ist eine
von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei
deren Fehlen der gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BAG 27.11.1973,
AP Nr. 4 zu § 40 BetrVG 1972; vom 15.08.1978, AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG 1972; vom
25.08.1981 AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979; vom 31.01.1989 EzA § 81 ArbGG 1979 Nr.
14).
78
Das besondere Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG betrifft Entscheidungen über die
Besetzung der Einigungsstelle und im Hinblick auf seine Anwendung auf
Befangenheitsfälle der Abberufung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle.
Antragsbefugte Beteiligte für dieses Verfahren sind die Betriebspartner, deren
Mitbestimmungsfragen durch die Einigungsstelle geregelt werden sollen. Dies sind also
79
auf der einen Seite der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer und auf der anderen Seite der
Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat.
Die Beteiligten zu 2) sind allerdings nicht Betriebspartner des Beteiligten zu 3) sondern
lediglich die vom Beteiligten zu 1) für das Einigungsstellenverfahren benannten
Beisitzer der Einigungsstelle.
80
Dadurch allerdings werden diese nicht Betriebspartner der
Mitbestimmungsangelegenheit; insbesondere führt deren Bestellung zu Beisitzern der
Einigungsstelle nicht dazu, ihnen nunmehr eine Antragsbefugnis für Streitfragen aus
den Abläufen des Einigungsstellenverfahrens zuzuordnen.
81
Mangels Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2) sind somit deren Anträge
zurückzuweisen.
82
1. Der Beteiligte zu 1) ist als Träger des Mitbestimmungsrechts der
Regelungsthematik der Einigungsstelle grundsätzlich antragsbefugt.
83
Das von dem Beteiligten zu 1) eingeleitete Verfahren ist allerdings dennoch ebenfalls
als unzulässig anzusehen.
84
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass durch Spruch der Einigungsstelle vom
09.05.2000 das Einigungsstellenverfahren zum Abschluss gebracht worden ist und dass
der Antrag des Beteiligten zu 1) erst durch die Antragsschrift vom 19.05.2000,
eingegangen beim Arbeitsgericht am 23.05.2000, anhängig geworden ist.
85
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in seinem Beschluss vom 09.05.1995 ausdrücklich
die Gegenmeinung verworfen, dass in einem Einigungsstellenverfahren eine Ablehnung
des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Parteilichkeit nicht in Betracht kommt,
weil die Überprüfung derartiger Gesichtspunkte bereits aufgrund allgemein anerkannter
elementarer Verfahrensgrundsätze, die dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes zu
entnehmen seien, geboten sei.
86
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ergänzend darauf hingewiesen, dass im Sinne der
Beschleunigung nichts gewonnen sei, wenn in Kenntnis von möglicherweise die
Unparteilichkeit eines Vorsitzenden einer Einigungsstelle berührenden Gründen erst
das Einigungsstellenverfahren zum Abschluss gebracht werden müsse, ehe der Spruch
wegen eines Verfahrensverstoßes angegriffen werden könne.
87
Damit bringt das Bundesarbeitsgericht allerdings einen weiteren allgemeinen Grundsatz
zum Ausdruck, dass ein solcher Verstoß nur solange angebracht werden kann, wie die
Einigungsstelle noch nicht zum abschließenden Ergebnis in der Sache gekommen ist.
88
Auch dies ergibt sich aus den vom Bundesarbeitsgericht für entsprechend anwendbar
gehaltenen Bestimmungen der Zivilprozessordnung zum schiedsgerichtlichen
Verfahren:
89
Ein über die Ablehnung eines Schiedsrichters anhängiges gerichtliches Verfahren ist
auch dann fortzusetzen, wenn ( später ) der Schiedsspruch ergeht und niedergelegt
wird. In diesem Fall können diese Ablehnungsgründe beim Gericht, das über die
Aufhebung oder Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs zu befinden hat, nicht als
Aufhebungsgründe geltend gemacht werden.
90
Allgemein anerkannt ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass ein solches
Ablehnungsverfahren nicht mehr anhängig gemacht werden kann, wenn das
schiedsgerichtliche Verfahren bereits beendet ist (BGH Urteil vom 12.12.1963 BGHZ 40,
342, 343).
91
Erlässt das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, bevor der die Ablehnung eines
Schiedsrichters geltend gemachte Antrag beim staatlichen Gericht gestellt wurde und
ergibt sich, dass aus Gründen des Zeitablaufs eine frühere Möglichkeit der
Geltendmachung nicht bestanden hat, so ist nunmehr über die Frage des
Ablehnungsgrundes allein im Aufhebungsverfahren den Schiedsspruch betreffend zu
befinden (BGH Urteil vom 12.12.193 a.a.O.; Musielak-Voit ZPO 2. Aufl. § 1037 Rn 5
m.w.N.).
92
Da die für das schiedsgerichtliche Verfahren geltenden Prozessregeln für das
vorliegende Verfahren gem. § 98 ArbGG entsprechende Anwendung zu finden haben
bedeutet dies, dass unter den vorgenannten Voraussetzungen - Spruch der
Einigungsstelle vor Anhängigkeit des Verfahrens nach § 98 ArbGG die Ablösung des
Vorsitzenden der Einigungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit betreffend - die
Gesichtspunkte aus denen die Befangenheit des Vorsitzenden der Einigungsstelle
herleiten sollen, nur noch in den Verfahren geltend zu machen sind, in denen die
Sprüche der Einigungsstelle angefochten werden.
93
Die Voraussetzungen dafür - frühere Geltendmachung nicht möglich - sind jedenfalls,
soweit sich die Besorgnis der Befangenheit auf Umstände der Verhandlung vom
09.05.2000 stützen sollen, gegeben.
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Der Beteiligte zu 1) war außer Stande diese Umstände vor letztem Spruch der
Einigungsstelle, der bereits am 09.05.2000 ergangen ist, zum Gegenstand eines
gerichtlichen Antrags der vorliegenden Art zu machen.
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Damit ist der Beteiligte zu 1) bezüglich der im vorliegenden Verfahren geltend
gemachten Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der
Einigungsstelle zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung ergeben sollen, auf die
anhängigen Anfechtungsverfahren - 10 BV 30/00 - Arbeitsgericht Köln / - 13 (7) TaBV
83/00 - Landesarbeitsgericht Köln und insbesondere - 10 BV 141/00 - Arbeitsgericht
Köln zu verweisen.
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Das von dem Beteiligten zu 1) mit seiner Antragschrift vom 19.05.2000 eingeleitete
vorliegende Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG zur Ablösung des Vorsitzenden der
Einigungsstelle zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu
3) erweist sich somit als unzulässig.
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3. Die unzulässigen Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) bedingen, dass deren
Beschwerden im Ergebnis keine Abänderung des Beschlusses erster Instanz
herbeiführen können.
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4. Gegen die Entscheidung im vorliegenden besonderen Beschlussverfahren nach § 98
ArbGG findet kein Rechtsmittel statt, § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG.
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(Jüngst)
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