Urteil des LAG Köln vom 03.11.2010

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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 257/10
Datum:
03.11.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 257/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 25/09
Schlagworte:
PKH, Fahrtkosten
Normen:
§ 115 Abs. 1 ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, § 3 Abs. 6 DVO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei der Berechnung
von PKH gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 4 Nr. 4 SGB
XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € je
Kilometer abzusetzen. Die in der Durchführungsverordnung
vorgesehene "Deckelung" auf 40 Entfernungskilometer ist nicht
anzuwenden.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.07.2010
– 2 Ca 25/09 G – teilweise abgeändert und die monatliche
Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers ab sofort auf 60 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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I. Mit Beschluss vom 19.10.2009 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt. Aufgrund geänderter, verbesserter Einkommensverhältnisse hat
das Arbeitsgericht diesen Beschluss am 01.07.2010 abgeändert und ab dem
15.08.2010 eine monatliche Ratenzahllung von 75 € angeordnet. Dabei hat es ein
einzusetzendes Einkommen von 243,44 € zugrunde gelegt. Diese Berechnung beruht
unter anderem auf dem Abzug einer Fahrkostenpauschale für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 208,00 €.
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Gegen diesen ihm am 07.07.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit
seiner am 15.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er
macht geltend, die Fahrtkosten dürften nicht pauschaliert werden, da sie aufgrund der
täglichen Strecke von 110 km in Höhe von 605,00 € monatlich tatsächlich anfielen.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.07.2010 nicht abgeholfen
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und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte
sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Bei zutreffender Berechnung
und entsprechender Berücksichtigung der Fahrtkosten verbleibt dem Kläger ein
einzusetzendes Einkommen von 165 € monatlich, so dass nach § 115 Abs. 4 ZPO die
monatliche Ratenzahlung auf 60 € zu reduzieren ist.
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Die Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten erfolgt gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
a) ZPO iVm §§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a) Durchführungsverordnung
(DVO). Mit der Rechtsprechung insbesondere des LAG Baden-Württemberg geht die
erkennende Kammer davon aus, dass der in der Verordnung genannte Pauschbetrag
von 5,20 €/Monat je Entfernungskilometer jedenfalls derzeit noch die Betriebskosten
einschließlich Steuer im Sinne einer Mindestsicherung abdeckt (vgl. die eingehende
Begründung bei LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2009 – 4 Ta 7/09;
ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2009 – 2 UF 102/08, NJW-RR 2009, 1233
jeweils mit umfassenden weiteren Nachweisen; im Ergebnis ebenso LAG Schleswig-
Holstein, Beschluss vom 26.08.2008 – 2 Ta 142/08; OLG Celle, Beschluss vom
14.08.2008 – 10 WF 254/08; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2008 – 2 WF 278/07;
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008 – 9 WF 465/08). Die gegenteilige
Rechtsauffassung einer Anwendung unterhaltsrechtlicher Leitlinien lässt die oben
genannte noch bestehende Mindestkostendeckung unberücksichtigt.
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Allerdings sieht die erkennende Kammer bei der Anwendung des vorgenannten
Pauschbetrages keine sachliche Begründung für dessen Begrenzung auf 40
Entfernungskilometer. Diese ist nicht anzuwenden, sondern es sind sämtliche
Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigungsfähig. Auf
ähnliche Bedenken hat bereits das LAG Baden-Württemberg in der genannten
Entscheidung zu Recht hingewiesen.
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Danach ist bei der Benutzung von Kraftwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € je Kilometer ohne
Höchstbegrenzung abzugsfähig. Dies ergibt beim Kläger bei einer Entfernung von 55
km einen Betrag von 286 €, so dass sich die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung
entsprechend ändert.
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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Kreitner
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