Urteil des LAG Köln vom 23.01.2006

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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 26/06
Datum:
23.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 26/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ga 1/06
Schlagworte:
einstweilige Verfügung; Auswahlverfahren; Konkurrentenklage;
kirchliche Arbeitsverhältnisse
Normen:
Art. 33 Abs. 2, 140 GG; Art. 137 WRV; §§ 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1.) Art. 33 Abs. 2 GG ist auf privatrechtliche Anstellungsverhältnisse im
kirchlichen Dienst (hier: Lehrer an kirchlicher Privatschule) nicht
anwendbar.
2.) Die Klage eines Arbeitnehmers außerhalb des öffentlichen Dienstes,
mit der er einen Anspruch auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle
verfolgt, erledigt sich nicht ohne weiteres dadurch, dass der Arbeitgeber
die Stelle anderweitig vergibt. Der aus dem Beamtenrecht stammende
Grundsatz der sog. Ämterstabilität kann auf privatrechtliche
Arbeitsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erstreckt
werden.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bonn vom 18.01.2006 in Sachen 3 Ga 1/06 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e:
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I. Wegen des zu beurteilenden Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 17.01.2006
und die Beschwerdeschrift vom 18.01.2006 nebst ihren jeweiligen Anlagen sowie die
Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 18.01.2006 Bezug genommen.
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II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Bonn hat den
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz des Antragstellers
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vom 17.01.2006 im Ergebnis und in der Begründung zutreffend zurückgewiesen.
1. Das Beschwerdegericht legt in Anbetracht des Fehlens einer ausdrücklichen
Antragstellung in der Beschwerdeinstanz die Beschwerdebegründung so aus, dass der
Antragsteller beide in der Antragsschrift vom 17.01.2006 formulierten
Verfügungsanträge in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt.
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2. Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, ist der auf Durchführung einer
Neuauswahl gerichtete Verfügungsantrag zu 1) für sich betrachtet bereits nicht
eilbedürftig. Er könnte ohne weiteres einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, zu verhindern, dass sich ein derartiges
Hauptsacheverfahren vorzeitig durch anderweitige Besetzung der begehrten Stellen
erledigen könnte, ist bereits Gegenstand des Antrags zu 2).
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3. Für den Antrag zu 2) fehlt es indessen sowohl an einem Verfügungsanspruch wie
auch an einem Verfügungsgrund.
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a. Die Annahme des Arbeitsgerichts, Art. 33 Abs. 2 GG komme als Anspruchsgrundlage
für den Antragsteller nicht in Betracht, ist nicht zu beanstanden.
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aa. Zwar ist der Begriff des "öffentlichen Amtes" in Art. 33 Abs. 2 GG weit auszulegen. Er
kann aber nicht auf kirchliche Dienstverhältnisse erstreckt werden, und zwar ungeachtet
des Umstands, dass die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen
Rechts konstituiert ist (LAG Köln, NZA-RR 2001, 612; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art.
33 Rdnr. 15, von Münch/Kunig, Grundgesetz, 5. Auflage, Art. 33 Rdnr. 22, jeweils m. w.
N.). Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 bis 3 WRV gesteht den Religionsgemeinschaften
das Recht zur Selbstbestimmung in innerkirchlichen Angelegenheiten zu, zu denen
auch die Personalentscheidungen gehören. Das schließt für letztere eine Qualifizierung
als Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG aus (von Münch/Kunig, a. a.
O.). Dass die Grundsätze, nach denen der öffentliche Dienst sein Personal rekrutiert und
befördert, auch von der Sache her nicht ohne weiteres auf kirchliche Dienstverhältnisse
übertragbar sind, zeigt sich auch daran, dass sich kirchliche Dienstnehmer wie der
Antragsteller in ihren Anstellungsverträgen z. B. verpflichten, die "gesamte Unterrichts-
und Erziehungsarbeit im Geiste des katholischen Bildungsideals und der übrigen vom
Schulträger und der Schule erstrebten besonderen Bildungsideale gewissenhaft zu
leisten" (§ 2 des Anstellungsvertrages des Antragstellers).
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bb. Zwar heißt es, wie vom Antragsteller zitiert, in § 2 letzter Absatz des
Anstellungsvertrages auch: "Im übrigen gelten für alle Rechte und Pflichten...
sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptamtliche Lehrer an
vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind". Dies gilt jedoch ausdrücklich nur
mit der Einschränkung "soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen
Dienstes beruhen". Die spezifische Zugangsregelung zu einem öffentlichen Amte im
Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG wird daher auch durch § 2 letzter Absatz des
Anstellungsvertrages des Antragstellers nicht Bestandteil des Dienstverhältnisses der
Parteien.
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cc. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in seiner
Eigenschaft als Privatschulträger der staatlichen Schulaufsicht unterliegt. Die
Aufsichtsfunktion des Staates über die schulische Betätigung des Antragsgegners
ändert nichts daran, dass das privatrechtliche Anstellungsverhältnis des Antragstellers
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zum Antragsgegner nicht als dem öffentlichen Dienst zugehörig qualifiziert werden
kann.
b. Darüber hinaus fehlt es aber auch an einem Verfügungsgrund. Ein solcher kann nicht
daraus hergeleitet werden, dass sich ein Hauptsacheverfahren um die Besetzung der
vom Antragsteller begehrten Beförderungsstelle dadurch erledigen würde, dass der
Antragsgegner den entsprechenden Änderungsvertrag mit dem von ihm ausgewählten
Stellenbewerber abschließt.
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aa. Der aus dem Beamtenrecht stammende Grundsatz der sog. Ämterstabilität (VG
Oldenburg vom 09.09.2004, 6 B 3234/04), den das Bundesarbeitsgericht auch auf
arbeitsrechtliche Verträge im öffentlichen Dienst ausdehnt (z. B. BAG NZA 2003, 324 ff.),
kann außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht ohne weiteres auf Arbeitsverhältnisse zu
Privatarbeitgebern erstreckt werden. Derzeit ist nichts dafür ersichtlich, dass der
Antragsgegner rechtlich verpflichtet war, eine der streitigen Beförderungsstellen dem
Antragssteller zu übertragen. Würde sich in einem Hauptsacheverfahren dennoch ein
solcher Anspruch herausstellen, so könnte er auch nachträglich noch trotz anderweitiger
Stellenbesetzung im Wege der Naturalrestitution durchgesetzt werden. Das zu den
Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst entwickelte Kernargument des
Bundesarbeitsgerichts, es obliege allein dem Haushaltsgesetzgeber, darüber zu
bestimmen, wie viele Planstellen im öffentlichen Dienst geschaffen werden, und mit
einer Doppelbesetzung der Stelle würde in die Organisationsgewalt der öffentlichen
Hand unzulässig eingegriffen (BAG a. a. O.), kann auf privatrechtliche
Arbeitsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Dienstes ersichtlich nicht übertragen
werden. Weder ist zu unterstellen, dass eine sich nachträglich als rechtswidrig
erweisende Besetzung der Beförderungsstelle mit einem anderen Bewerber generell
nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, noch würde eine im Wege des
Schadensersatzes zu erfüllende Verpflichtung zur Übertragung einer inzwischen
anderweitig besetzten Beförderungsstelle "unzulässig in die Organisationsgewalt der
öffentlichen Hand" eingreifen, wenn sie zu einer "Doppelbesetzung" führte.
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bb. Dies gilt um so mehr, als es im vorliegenden Fall nicht um eine Beförderung auf eine
Stelle geht, die mit einer Zuweisung einer anderen Tätigkeit oder Funktion (z. B.
Schulleiterstelle o. ä.) verbunden wäre, sondern um eine Beförderung bei vollständig
oder zumindest im Wesentlichen gleichbleibender Tätigkeit, die einer reinen
Höhergruppierung nahe kommt.
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cc. Selbst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum öffentlichen Dienst
ist anerkannt, dass zu Unrecht übergangene Beförderungsbewerber auch dann
zumindest noch einen auf Geldersatz gerichteten Schadensersatzanspruch
beanspruchen können, wenn die von ihnen zu beanspruchende Stelle rechtswidrig und
schuldhaft anderweitig vergeben wurde.
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c. Aus alledem folgt: Der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen
Verfügung ist zur Sicherung oder Verwirklichung seines vermeintlichen Rechts auf
Neuvornahme der Auswahl der Bewerber für die streitgegenständlichen
Beförderungsstellen am Erzbischöflichen S -A -Gymnasium in B nicht erforderlich.
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III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
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Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (vgl.
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BAG NZA 2003, 399; BGH NJW 2003, 69).
(Dr. Czinczoll)
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