Urteil des LAG Köln vom 04.03.2010

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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 117/10
Datum:
04.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 117/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 925/08
Schlagworte:
Annahmeverzug; ungekündigtes Arbeitsverhältnis; Angebot;
Normen:
§§ 293, 294, 296, 615 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Auch im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsangebot für die
Begründung des Annahmeverzugs ausnahmsweise entbehrlich, wenn
die Verantwortung für die Arbeitseinteilung bei flexibler
Arbeitsgestaltung allein beim Arbeitgeber liegt.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2008 verkündete
Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 925/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 800,00 €
brutto aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der von den Parteien
unterschriebene Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 4 d. A.) hat folgenden Wortlaut:
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"Vereinbarung über die Anstellung als Aushilfskraft
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Für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2008 ist Frau W K für mich als Aushilfe auf der
Basis von 400,- € monatlich tätig. Dieser Betrag entspricht 30 Arbeitsstunden.
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Jede weitere Stunde wird mit 13,- € vergütet.
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Die Bezahlung erfolgt zum 1. des Folgemonats für den vergangenen Monat."
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Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2
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ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch
Vernehmung des Zeugen Z antragsgemäß zur Zahlung von 800,00 € brutto nebst
Zinsen verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe
sich seit dem 01.02.2008 in Annahmeverzug befunden, weil sie der Klägerin keinen
funktionsfähigen Arbeitsplatz zugewiesen habe. Bei dieser Sachlage sei gemäß § 296
BGB nicht einmal ein wörtliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers erforderlich
gewesen.
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Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, es sei von Anfang an nur um eine
vorübergehende Betreuung der Frau F in K gegangen, die von der Klägerin abgelehnt
worden sei. Ein anderweitiger Einsatz sei unmöglich gewesen, weil sich anderweitige
Möglichkeiten nicht realisiert hätten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe
sie, die Beklagte, auch nicht ohne ein tatsächliches Arbeitsangebot der Klägerin in
Annahmeverzug geraten können. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts könne von einer Entbehrlichkeit des Angebots nach § 296 BGB
im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht ausgegangen werden.
Das Risiko, bei Ablehnung der vereinbarten und nach wie vor verfügbaren
Arbeitsleistung gar nicht beschäftigt werden zu können und folglich auch keine
Vergütung zu erhalten, trage allein der Arbeitnehmer.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, sie habe der Beklagten gegenüber die von ihr geschuldete Arbeit
wiederholt mündlich und schriftlich angeboten. Das Arbeitsgericht habe daher zu Recht
und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Vorliegen des
Annahmeverzugs bejaht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf
die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2
ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1,
64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
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II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis richtig erkannt, dass die Klägerin gemäß § 615 BGB
i. V. m. der vertraglichen Vergütungsvereinbarung die Zahlung von insgesamt 800,00 €
brutto nebst Zinsen verlangen kann. Daran vermögen die Angriffe der Berufung nichts
zu ändern. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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Die Beklagte schuldet der Klägerin die vereinbarte Vergütung für die Monate Februar
und März 2008 aus dem Aspekt des Annahmeverzugs. Entgegen der Auffassung der
Beklagten sind die Voraussetzungen des Annahmeverzugs im Streitfall erfüllt. Sie selbst
verweist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das etwa im Urteil vom
27.08.2008 (5 AZR 16/08, NZA 2008, 1410) ausführt:
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"Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene
Leistung nicht annimmt. Das Angebot des Arbeitnehmers muss die
vertragsgemäße Arbeit betreffen. Das Angebot einer anderen nicht
vertragsgemäßen Arbeit begründet keinen Annahmeverzug; denn die Leistung
muss unabhängig davon, ob ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, ihrer
Art nach so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist (§ 294 BGB) … Von
einer Entbehrlichkeit des Angebots nach § 296 BGB kann in einem ungekündigt
bestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht ausgegangen werden."
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Schon diesem Zitat lässt sich entnehmen, dass es auch atypische Fallgestaltungen gibt,
in denen auch im ungekündigten Arbeitsverhältnis § 296 BGB zur Anwendung kommt.
Ein weiteres Arbeitsangebot ist insbesondere entbehrlich bei flexibler
Arbeitszeitgestaltung (vgl. BAG vom 08.10.2008 – 5 AZR 715/07 – NZA 2009, 920;
ferner BAG vom 15.06.2004 – 9 AZR 483/03 – NZA 2005, 462), wie sie die Parteien hier
vereinbart hatten. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung (Kopie Bl. 4 d. A.) lässt völlig
offen, wann, wo und in welcher Weise die Klägerin ihre Aushilfstätigkeit im Umfang von
30 Arbeitsstunden erbringen sollte. Dies blieb vielmehr dem arbeitgeberseitigen
Direktionsrecht nach § 106 GewO vorbehalten. Wenn aber die Verantwortung für die
Arbeitseinteilung allein bei der Beklagten lag, und zwar unter Berücksichtigung der
Dienstpläne für die Hauptbeschäftigung der Klägerin, dann war es folgerichtig auch
Sache der Beklagten und nicht der Klägerin, eine konkrete Arbeitsanweisung in dem
vereinbarten Rahmen zu geben. Das ist nicht geschehen. Unstreitig hat es weder eine
Aufforderung zur Arbeitsaufnahme in K noch in E oder am Betriebssitz in R gegeben.
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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, eine Beschäftigung der Klägerin sei nur bei
der betreuten Person in K vorgesehen und vereinbart worden, so dass nach Ablehnung
des Einsatzes dort eine vertragsgemäße Arbeit gar nicht mehr möglich gewesen sei.
Abgesehen davon, dass die schriftliche Vereinbarung eine solche Konkretisierung nicht
enthält, ergeben sich auch aus der Aussage des Zeugen Z vor dem Arbeitsgericht keine
zwingenden Anhaltspunkte dafür. Im Gegenteil hat er die schriftliche
Rahmenvereinbarung bestätigt, wenn er u. a. schildert, dass der Einsatz "nicht nur" auf
R beschränkt werden konnte und die Klägerin nach den Worten seiner Ehefrau, der
Beklagten, "zur Not auch Flyer austragen" könne, falls man nichts anderes habe. Die
Beklagte war offenbar bemüht, geeignete Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin zu
finden, nachdem sie auf einem Einsatz bei der zu betreuenden Person in K nicht
bestanden hatte. Wenn schließlich bis auf das gelegentliche Austragen von Flyern eine
Beschäftigung nicht gelang, so geht das nicht zu Lasten der Klägerin, sondern fällt in
das sogenannte Verwendungsrisiko der Beklagten als Arbeitgeberin.
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Der Annahmeverzug der Beklagten war auch nicht wegen fehlender Leistungswilligkeit
der Klägerin nach § 297 BGB ausgeschlossen. Allein die Ablehnung des Einsatzes in K
, für die es wohl von der Beklagten akzeptierte Gründe persönlicher Art gab, reicht für
eine solche Annahme nicht aus, zumal die Beschäftigung nicht auf einen möglichen
Einsatz in K beschränkt war. Unabhängig von den Zeitpunkten und der Anzahl der von
der Klägerin behaupteten mündlichen Arbeitsangebote belegen jedenfalls die
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vorliegenden schriftlichen Arbeitsangebote vom 04. und 20.03.2008 (Bl. 5 ff. d. A.), dass
die Klägerin auf die Zuweisung eines Arbeitsplatzes wartete und arbeitswillig war.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts beruht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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Dr. Kalb Lucks Pal
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