Urteil des LAG Köln vom 12.12.2005
LArbG Köln: zustandekommen des vertrages, vergleich, befristung, unterzeichnung, ordentliche kündigung, probezeit, datum, stadt, abrede, anhörung
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1054/05
Datum:
12.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1054/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 4959/05
Schlagworte:
Befristung in gerichtlichem Vergleich, Zustimmung Personalrat
Normen:
§§ 17, 22 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ist in einem gerichtlichen Vergleich ein befristetes Arbeitsverhältnis
begründet worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die erforderliche
Zustimmung des Personalrats nach LPVG NW nicht vorlag, so ist der
Arbeitnehmer gleichwohl gehindert, die Unwirksamkeit der Befristung
auf diesen Umstand zu stützen. Der Vergleich enthält konkludent auch
die Vereinbarung, diese Befristung nicht mehr gerichtlich anzugreifen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 14.06.2005 – 5 Ca 4959/05 – wird auf dessen Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen über den 31.05.2005 hinaus ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
2
Der Kläger, Volljurist und als Rechtsanwalt zugelassen, war zunächst aufgrund
Vertrages vom 14.12.2000 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 1.
Alt. BSHG bei der beklagten Stadt angestellt. Am 14.05.2001 wurde dieser Vertrag
hinsichtlich der Höhe der Vergütung abgeändert, ohne die Vertragsdauer zu verändern.
Der Kläger führte über die Wirksamkeit der Befristung dieser Verträge einen
Rechtsstreit, der am 05.05.2004 vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde. Dort
schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
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1. "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das mit Vertrag vom 14.12.2000
begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 14.12.2001 beendet worden ist.
5
2. Die Parteien schließen einen neuen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom
01.06.2004 bis zu 31.05.2005.
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3. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach den Regelungen im
Arbeitsvertrag vom 14.12.2000 und im Änderungsvertrag vom 14.05.2001 mit
Ausnahme der §§ 2 und 13 des ursprünglichen Arbeitsvertrages.
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4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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5. Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 19.05.2004
schriftlich bei Gericht eingehend vor."
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Der Vergleich wurde nicht widerrufen.
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Unter dem 17.05.2004 unterzeichneten die Parteien folgende Vereinbarung:
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Zwischen Beklagte und Kläger wird in Ergänzung des am 05.05.2004 vor dem
Bundesarbeitsgericht in der Rechtssache 7 AZR 276/03 geschlossenen
Vergleich vereinbart, dass folgende Regelung in den nach Ziffer 2 des
Vergleichs neu abzuschließenden befristeten Arbeitsvertrag aufgenommen
wird:
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§ 14 Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig, dass der Arbeitnehmer
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt
ist. Der Urlaub wird dem Arbeitnehmer während der Arbeitsfreistellung gewährt.
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Unter dem Datum 18.05.2004 wurde der Personalrat zur befristeten Einstellung des
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Klägers angehört. Das Anhörungsschreiben enthielt die Überschrift "Einsatz von
Beschäftigen im Rahmen von § 19 Abs. 2 BSHG (Hilfe zu Arbeit)". Es war angegeben,
dass der Kläger bei der Dienststelle 50 zum Einsatz kommen sollte. Unter Begründung
war eingefügt: "Vergleich des Bundesarbeitsgerichts". Hierunter war der Text angefügt
"Es ist beabsichtigt, o. g. Hilfeempfänger/in bei der bezeichneten städtischen
Dienststelle für die Dauer eines Jahres sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen.
Die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Gemeinnützigkeit und
Zusätzlichkeit der Arbeit, liegen vor." Das Schreiben ging dem Personalrat am
21.12.2004 zu. Der Personalrat stimmte am 25.05.2004 der Einstellung zu. Am
28.05.2004 unterzeichneten die Parteien sodann einen schriftlichen Vertrag.
Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird auf Blatt 12 bis 14 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, zu der Unterzeichnung dieses Exemplars sei er bewegt worden,
weil ihm ausdrücklich zugesichert worden sei, seine Rechtsposition werde sich durch
die Unterzeichnung nicht verschlechtern, die Stadt brauche einen übersichtlichen
Vertrag für die Akten.
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Der Kläger vertritt die Ansicht, dass er sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
befinde. Gehe man davon aus, dass bereits am 05.05.2004 vor dem
Bundesarbeitsgericht ein bindender Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, so habe zu
diesem Zeitpunkt ersichtlich die Zustimmung des Personalrats nicht vorgelegen. Diese
ist nach ständiger Rechtsprechung zum Personalvertretungsgesetz des Landes N für
die Wirksamkeit der Befristung erforderlich und muss vor dem Zeitpunkt der
Vereinbarung der Befristungsabrede vorliegen § 271 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1
LPVG NW.
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Auch wenn man den Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den 17.05.2004 festsetzte,
dem Zeitpunkt zu dem die Parteien die Freistellungsvereinbarung unterzeichneten, fehle
es an der Zustimmung des Personalrats. Selbst bei Ablauf der Widerrufsfrist war diese
unstreitig noch nicht gegeben.
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Selbst wenn man erst das Datum des 28.05.2004 für das Zustandekommen des
Vertrages zugrundelege, so sei die Zustimmung des Personalrats durch eine falsche
Sachverhaltsdarstellung herbeigeführt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig,
dass für den letzten Arbeitsvertrag die Voraussetzungen des § 19 BSHG nicht gegeben
waren. Zudem war der Personalrat nicht über die dauerhafte Freistellung informiert. Im
übrigen behauptet der Kläger, dem Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht nur deshalb
zugestimmt zu haben, weil er erwartet habe, dass die Beklagte bei der Begründung des
neuen befristeten Arbeitsverhältnisses noch gröbere Fehler machen werde, als schon
bei dem ersten befristeten Vertrag.
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Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, dass in dem Vergleich vor dem
Bundesarbeitsgericht nicht stillschweigend auch die Abrede enthalten sei, diesen
Vertrag nicht mehr gerichtlich anzugreifen. Hierfür spreche, dass der Wegfall der
Probezeit (§ 3 des ursprünglichen Vertrages) und der damit verbundenen ordentlichen
Kündigungsmöglichkeit nicht ausdrücklich hätte vereinbart werden müssen, wenn
aufgrund des Vergleichs eine weitere Klagemöglichkeit gegen die dort vereinbarte
Befristung nicht mehr gegeben sein sollte. Gerade der Wegfall der Probezeit sei durch
einen Beisitzer des BAG in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat es als ausreichend angesehen,
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dass der Personalrat jedenfalls am 28.05.2004 vor Abschluss des neuen befristeten
Arbeitsvertrages der Einstellung zugestimmt hat. Ein sachlicher Befristungsgrund sei
wegen der Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich nicht erforderlich.
Der Kläger beantragt mit der Berufung,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2005 – 5 Ca
4959/05 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über
den 31.05.2005 hinaus unbefristet fortbesteht.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Berufung zurückzuweisen.
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Hinsichtlich des weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der
vorgetragenen Rechtsansichten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Die Feststellungsklage des Klägers ist unzulässig. Das Landesarbeitsgericht legt den
vor dem Bundesarbeitsgericht am 05.05.2004 geschlossenen Vergleich dahingehend
aus, dass zwischen den Parteien das Recht ausgeschlossen werden sollte, die
Rechtswirksamkeit dieser Befristung aus welchem Grund auch immer, noch einmal
gerichtlich anzugreifen. Denn die in dem gerichtlichem Vergleich vereinbarte Befristung
eines Arbeitsverhältnisses hat bereits inzident gerade wegen der Mitwirkung des
Gerichts eine Überprüfung der Zulässigkeit der Befristung erfahren. Zudem soll der
Vergleich einen bestehenden Streit zwischen den Parteien ausräumen und nicht durch
einen weiteren neuen Streit ersetzten.
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Der Sachverhalt unterscheidet sich damit grundlegend von dem Sachverhalt, der dem
Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19.01.2005 (7 AZR 115/04) zur
Entscheidung vorlag. Dabei ist zusätzlich bedenkenswert, ob § 22 TzBfG überhaupt die
Vereinbarung des Ausschlusses des Klagerechts mitumfasst. Dem Wortlaut nach
bezieht sich die Vorschrift zunächst auf die Inhalte des Arbeitsvertrages, nicht aber auf
die Frage, wann auf das Recht, die Unwirksamkeit vor Gericht geltend zu machen,
verzichtet werden kann. Da anders als bei der Kündigung die Unwirksamkeit unmittelbar
bei Abschluss des befristeten Vertrages bereits gerichtlich überprüft werden kann,
könnten die Arbeitsvertragsparteien zu keinem Zeitpunkt (mit Ausnahme eines
gerichtlichen Vergleichs) Regelungen über das Klagerecht aus einer fehlerhaften
Befristung treffen und dieses beispielsweise durch Vereinbarung einer Abfindung
ausschließen.
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Jedenfalls wegen der besonderen prozessualen Situation des vorliegenden Falles hält
die erkennende Kammer einen Klageverzicht aber für vereinbart und wirksam. Die
Parteien haben unter Mitwirkung des Bundesarbeitsgerichts einen Rechtsstreit über die
Befristung eines vorhergehenden Arbeitsverhältnisses beenden wollen. Als
Kompensation für den endgültigen Verlust des vorherigen Arbeitsverhältnisses sollte
der Kläger eine erneut befristete Beschäftigungsmöglichkeit für ein Jahr erhalten. Dabei
legt das Landesarbeitsgericht den Vergleich vom 05.05.2004 dahingehend aus, dass
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mit Abschluss des Vergleichs der befristete Vertrag bereits widerruflich zustande kam.
Der Vergleichstext spricht zunächst dafür, dass eine weitere Urkunde nicht
unterzeichnet werden sollte. Insbesondere enthielt der Text bereits alle erforderlichen
Regelungen. Auf Vorschlag eines Beisitzers wurde der Text des ursprünglichen
Vertrages gerade hinsichtlich der Probezeit modifiziert, so dass eine ordentliche
Kündigung des Vertrages durch die Beklagte nicht möglich war. Auch sollte § 13 des
ursprünglichen Vertrages nicht gelten. Dieser besagt, dass jede Partei eine Ausfertigung
des Arbeitsvertrages erhalten habe. Das spricht dafür, dass bereits der Vergleichstext,
so wie er protokolliert wurde, den gesamten Vertrag durch Bezugnahme umfassen sollte
und eine weitere Urkunde nicht mehr erstellt werden sollte. Andernfalls hätte der
Wortlaut genauer lauten müssen, dass die Parteien einen neuen befristeten
Arbeitsvertrag schließen werden. Die Beklagte konnte diesen bereits abgeschlossenen
Arbeitsvertrag durch Ausübung ihres Widerrufsrechts zu Fall bringen. Diese Regelung
beinhaltet die Möglichkeit, von einem bereits fest vereinbarten und ohne weiteres
gültigen Vertragswerk durch Ausübung des Widerrufs Abstand zu nehmen und hiervon
frei zu werden. Hätten die Parteien bei dem Vergleich erst das spätere
Zustandekommen des Vertrages gewollt, so hätte ein unwiderrufliches Angebot des
Klägers protokolliert werden müssen, welches die Beklagte binnen einer bestimmten
Frist erst annehmen konnte. Legt man also die Erklärungen des Vergleichs
dahingehend aus, dass der Vertrag zwischen den Parteien bereits am 05.05.2004
zustande kam, so war die Befristung von Vornherein unwirksam, da auf das
Arbeitsverhältnis das LPVG NW Anwendung findet und die Zustimmung des
Personalrats für alle am Vergleich Beteiligten einschließlich des BAG ersichtlich am
05.05.2004 nicht vorlag. Würde man also in Konstellationen wie der vorliegenden eine
erneute Überprüfung der Befristungsvereinbarung für möglich halten, wäre im Land für
alle Behörden, bei denen das Landespersonalvertretungsgesetz NW Anwendung findet,
der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Befristungsvereinbarung zum
Gegenstand hat nicht möglich. Es erscheint fernliegend, dass das Bundesarbeitsgericht
den vorliegenden Vergleich vorgeschlagen hat, um den Kläger in seiner Erwartung, die
Beklagte werde schon bei dem neuen befristeten Vertrag einen Formfehler begehen,
der ihm zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verhelfe, zu bestätigen.
Zumindest ist der Feststellungsklage aufgrund der von vornherein gegebenen
Unmöglichkeit eine wirksame Befristung in einem gerichtlichen Vergleich zu
vereinbaren, wenn nicht vorsorglich bereits der Personalrat zu einer solchen befristeten
Einstellung angehört worden war, aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB der Erfolg zu
versagen. Der Kläger handelt arglistig, wenn er sich nunmehr auf die fehlende
Personalratsanhörung vor Vergleichsabschluss beruft, da die Beklagte aufgrund der
Prozesssituation vor dem BAG davon ausgehen durfte, dass der dort protokollierte
Vergleich nach Verhandlung in der Sache und unter redaktioneller Mitwirkung der BAG-
Richter eine wirksame Befristung beinhalten würde. Das Vertrauen der Beklagten, dass
der protokollierte Vergleich nicht bereits eine von vornherein unwirksame Befristung und
damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Inhalt haben würde, ist schutzwürdig.
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Es kann deshalb auch unterstellt werden, dass die Unterzeichnung des Vertrages vom
28.05.2004 rein deklaratorischer Natur war. Sie hat die Vertragsposition des Klägers,
wie von diesem gefordert, auch nicht verschlechtert. Dem steht nicht entgegen, dass die
Beklagte in der Zwischenzeit ihren Personalrat angehört hat. Rechte, die der
Personalrat aus der Anwendung des LPVGNW für sich herleiten kann betreffen in
diesem besonderen Fall alleine den Personalrat und führen nicht zu Klagemöglichkeit
für den Kläger.
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Selbst wenn man allerdings davon ausgehen wollte, der Vergleich vor dem
Bundesarbeitsgericht stelle nur einen Vorvertrag dar, der erst durch die Unterzeichnung
des Arbeitsvertrages vom 28.05.2004 ausgefüllt werden musste und hinsichtlich dieses
Vertrages habe der Kläger die volle Überprüfungsmöglichkeit entsprechend § 17 TzBfG,
so ist die Klage zumindest unbegründet. Der Vertrag beruht auf dem zulässigen
Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 8. Die Anhörung des Personalrats und die
Zustimmung zur Befristung lag vor Unterzeichnung dieses Vertrages vor. Dabei war die
Anhörung des Personalrats auch zutreffend. Denn aufgrund des gerichtlichen
Vergleiches stand fest, dass die Beklagte einen Vertrag mit den Regelungen des
Arbeitsvertrages vom 14.12.2000 und 14.05.2001 abschließen musste. In diesem
Ursprungsvertrag war geregelt, dass es sich um eine Beschäftigung nach § 19 BSHG
handeln sollte. Auch wenn die Voraussetzungen für den neu abgeschlossenen Vertrag
nicht vorlagen, so war die Beklagte doch verpflichtet diese Regelungen in den
Vertragstext zu übernehmen, weil sich dies aus dem gerichtlichen Vergleich ergab.
Abweichungen vom ursprünglichen Vertragstext durften nur in § 2 und 13 vorgenommen
werden sowie aufgrund der Abrede vom 17.05.2004 der neu vereinbarte § 14 angefügt
werden. Damit hat die Beklagte dem Personalrat die vertraglichen Abmachungen so
mitgeteilt, wie sie zwischen den Parteien getroffen waren. Eine absichtliche
Fehlinformation des Personalrats, welche geeignet wäre, dessen Entscheidungsfindung
bei der Entscheidung über die Zustimmung zum Abschluss des befristeten Vertrages zu
beeinflussen, lag damit nicht vor. Die mögliche Fehlinformation über die Dauer der
Arbeitszeit ist für die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Befristung oder
Nichtbefristung des Vertrages also hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts beim
Abschluss der Befristungsvereinbarung nicht erheblich, sondern löst ein eigenes
Mitbestimmungsrecht aus. Ausweislich des Anhörungsformulars war dieser
Mitbestimmungstatbestand ebenfalls angekreuzt.
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Da also zumindest nicht vorsätzlich die Willensbildung des Personalrates hinsichtlich
der Zustimmung zur befristeten Einstellung beeinflusst wurde, ergibt sich auch hier kein
Unwirksamkeitsgrund für die Befristungsvereinbarung.
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Zudem ergibt sich jedenfalls aus dem Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht die
Pflicht des Klägers, daran mitzuwirken, dass auf jeden Fall ein wirksamer befristeter
Arbeitsvertrag zustande kommt. Hätte der Kläger die Unwirksamkeit bereist bei
Unterzeichnung am 28.05.2004 erkannt oder zu diesem Zeitpunkt Bedenken gehabt, so
hätte diese als redlicher Vertragspartner äußern müssen und dafür Sorge tragen
müssen, dass ein wirksamer befristeter Arbeitsvertrag zustande kommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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(Olesch) (Lucks) (Groeneveld)
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LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
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BESCHLUSS
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In Sachen
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- Kläger und Berufungskläger -
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Prozessbevollmächtigter:
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g e g e n
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- Beklagte und Berufungsbeklagte -
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Prozessbevollmächtigter:
49
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln
50
am 26.04.2006 – ohne mündliche Verhandlung -
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durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Olesch als Vorsitzende sowie
die ehrenamtlichen Richter Groeneveld und Lucks
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b e s c h l o s s e n :
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Der Tatbestand des Urteils vom 12.12.2005 wird gemäß § 320 ZPO auf Seite 3 2.
Absatz wie folgt berichtigt:
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Vor Unterzeichnung am 28.05.2004 wurde dem Kläger zugesichert, seine
Rechtsposition werde sich durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht
verschlechtern, die Stadt brauche einen übersichtlichen Vertragstext für die
Akten.
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G r ü n d e :
56
Die Fristen des § 320 ZPO sind eingehalten. Der Antrag ist zulässig. Er ist im insoweit
unstreitigen Umfang auch begründet.
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(Olesch) (Groeneveld) (Lucks)
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