Urteil des LAG Köln vom 14.04.2008

LArbG Köln: arbeitsgericht, vergleich, vergütung, revisionsbericht, begriff, tarifvertrag, rückgabe, warenhaus, anschluss, empfang

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 422/08
Datum:
14.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 422/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2785/06
Schlagworte:
Eingruppierung einer Kassenaufsicht
Normen:
Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die allgemeinen Merkmale einer tariflichen Vergütungsgruppe sind
erfüllt, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die als Regel-, Richt- oder
Tätigkeitsbeispiele zu dieser Vergütungsgruppe genannt sind (im
Anschluss an BAG Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 696/05).
2. Wird eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Anweisung der
Personalleitung als Kassenaufsicht eingeplant, übt sie entsprechende
Tätigkeiten aus und wird sie auch in einem Bericht der
Unternehmensrevision als Kassenaufsicht bezeichnet, erfüllt sie die
Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Kassenaufsicht.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.03.2007 werden
zurückgewiesen.
2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Eingruppierung und die daraus
folgende Vergütung der Klägerin.
2
Die Klägerin ist im SB Warenhaus der Beklagten in A seit dem 15.02.1989 beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-
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Westfalen in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung.
Die Beschäftigung der Klägerin erfolgt in Teilzeit mit 26,5 Wochenstunden, was dem
Beschäftigungsumfang von 0,7 einer Vollzeitstelle entspricht.
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Im Jahre 1999 beabsichtigte die Beklagte, die Klägerin, die vorträgt seit 1996 als
Kassenaufsicht tätig zu sein, wieder als Kassiererin einzusetzen. Daraufhin strengte die
Klägerin das arbeitsgerichtliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen – 6 Ca
2713/99 – an und begehrte ihre Weiterbeschäftigung als Kassenaufsicht. Daraufhin
schlossen die Parteien in jenem Verfahren am 03.12.1999 folgenden gerichtlichen
Vergleich:
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1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin auf der arbeitsvertraglichen
Grundlage in tatsächlicher Hinsicht als "Kassenaufsicht" beschäftigt wird.
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2. Damit ist der Rechtsstreit 6 Ca 2713/99 erledigt.
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Dementsprechend wurde die Klägerin in der Folgezeit nicht als Kassiererin eingesetzt.
Die Vergütung zahlte die Beklagte unverändert gemäß Gehaltsgruppe I des § 3 des
Gehaltstarifvertrages. Diese Gehaltsgruppe ist einschlägig für Angestellte mit einfacher
kaufmännischer Tätigkeit, wobei hierfür im Tarifvertrag u. a. die Tätigkeit als Kassierer
mit einfacher Tätigkeit aufgeführt ist.
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Mit Schreiben vom 30.05.2006 verlangte die Klägerin die Vergütung nach
Gehaltsgruppe III c, wobei im Tarifvertrag als Beispiel die Tätigkeit als "Kassenaufsicht"
aufgeführt ist. Dabei berief sich die Klägerin darauf, dass ihr entsprechend der
Gehaltsgruppe III c mehr als acht festangestellte vollbeschäftigte Kassiererinnen
unterstellt seien und verlangte die Vergütungsdifferenz unter Beachtung der
tarifvertraglichen Verfallklausel ab November 2005.
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Vom 02.01.2006 – 31.01.2006 fand in dem SB Warenhaus, in dem die Klägerin
arbeitete, eine Revisionsprüfung statt. In dem Revisionsbericht (Bl. 170 f. d. A.) ist die
Klägerin in der Rubrik "Funktion" als Kassenaufsicht eingetragen.
12
Mit ihrer Klage und Klageerweiterung hat die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen
Gehaltsgruppe I und Gehaltsgruppe III c für die Monate November 2005 – August 2006
geltend gemacht sowie Ansprüche bzgl. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, woraus die
Klägerin eine Gesamtforderung von 6.952,48 € nebst Zinsen abgeleitet hat.
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Durch Teilurteil vom 06.03.2007 (Bl. 78 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der Klage
teilweise hinsichtlich der Vergütungsdifferenz zwischen der Gehaltsgruppe I und der
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Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel a stattgegeben. Angesichts des Vergleichs vom
03.12.1999 sei eindeutig, dass die Parteien vereinbart hätten, die Klägerin
arbeitsvertraglich als Kassenaufsicht zu beschäftigen. Damit sei das Regelbeispiel
"Kassenaufsicht" in der Gehaltsgruppe III a erfüllt. Weil sie nicht habe darlegen können,
inwieweit ihr mehr als acht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unterstellt gewesen seien,
könne die Klägerin aber nicht Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel c verlangen.
Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht der Klägerin eine Vergütungsdifferenz von
2.884,41 € nebst Zinsen zugesprochen. Den Anspruch auf eine
Weihnachtsgelddifferenz hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Über den Anspruch auf
Urlaubsgeld hat das Arbeitsgericht mangels Entscheidungsreife noch nicht entschieden.
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Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
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Die Berufung der Beklagten stützt sich darauf, dass die Klägerin die Voraussetzungen
der Gehaltsgruppe III nicht erfülle und die Klage daher insgesamt abgewiesen werde
müsse.
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Aus dem im Jahre 1999 geschlossenen Vergleich könne nicht gefolgert werden, dass
die Klägerin Ansprüche aus der Gehaltsgruppe III. Mit dem arbeitsgerichtlichen
Vergleich habe lediglich arbeitsvertraglich festgestanden, dass die Klägerin nicht an der
Kasse habe arbeiten und Kunden abfertigen müssen. Darin habe sich der Vergleich
erschöpft. Demgemäß habe die Klägerin weiter unter den ihr fach- und
dienstvorgesetzten Teamleiterinnen gearbeitet. Sie habe als Botin zwischen dem im 1.
Stock gelegenen Kassenbüro und dem im Erdgeschoss befindlichen Kassen fungiert,
etwa bei der Umsetzung von Diebstahlsbekämpfungsprogrammen, der Kontrolle, ob bei
nichtbesetzten Kassen die Kassendurchgänge oder Zigarettenständer ordnungsgemäß
geschlossen seien. Ferner habe die Klägerin Hilfestellung bei schwierigen Kunden oder
bei der Rückgabe von Ware geleistet und die Kassiererinnen mit Kleingeld versorgt,
welches sie zuvor aus dem Kassenbüro geholt habe. Das Richtbeispiel Kassenaufsicht
sei auch nicht eindeutig und aus sich heraus auslegbar. Deshalb müsse entgegen der
Ansicht des Arbeitsgerichts zur näheren Umschreibung des Begriffs Kassenaufsicht auf
die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe III zurückgegriffen werden. Die
allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe III erfülle die Klägerin nicht. Zudem
seien der Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent Kassiererinnen unterstellt
worden.
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Die Klägerin habe auch keine Anweisungsbefugnisse gegenüber den Kassiererinnen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Teilurteil des Arbeitsgericht Aachen vom 06.03.2007 – 4 Ca 2785/06 – in
Ziffer 1. abzuändern und die Klage auch insoweit kostenpflichtig abzuweisen
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.03.2007 – 4 Ca 2785/06 –
abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat und unter Zurückweisung der
Berufung der Beklagten die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.952,48 €
brutto abzüglich ausgeurteilter 2.864,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.178,10 € seit dem 01.12.2005,
aus weiteren 654,50 € seit dem 01.01.2006, aus weiteren 454,50 € seit dem
01.02.2006, aus weiteren 654,50 € seit dem 01.03.2006, aus weiteren 654,50 €
seit dem 01.04.2006, aus weiteren 654,50 € seit dem 01.05.2006, aus weiteren
654,50 € seit dem 01.06.2006, aus weiteren 981,75 € seit dem 01.07.2006, aus
weiteren 654,50 € seit dem 01.08.2006 und aus weiteren 211,13 € seit dem
01.09.2006 zu zahlen und hierüber eine Abrechnung zu erteilen.
Die Klägerin trägt vor, sie erfülle die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III
Gehaltsstaffel c. Durch den 1999 geschlossenen Vergleich sei arbeitsvertraglich klar
gestellt worden, dass die Klägerin als Kassenaufsicht tätig sei. Sie habe mit dem
Vergleich einen Beschäftigungsanspruch als Kassenaufsicht bestätigt bekommen. Seit
1996 sei sie ununterbrochen als Kassenaufsicht tätig gewesen. Die Klägerin beruft sich
zudem auf den Revisionsbericht sowie auf das Schreiben des damaligen
Personalleiters der Beklagten im Jahre 1999 im Anschluss an den Abschluss des
gerichtlichen Vergleichs (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LAG vom
14.04.2008). Die Klägerin nimmt zudem Bezug auf die von der Beklagten allgemein für
die Aufgaben einer "Teamleitung Kasse" erstellten Aufgabenbeschreibung (Bl. 35 ff. d.
A.) sowie auf ihre detaillierte Tätigkeitsaufstellung in der Zeit vom 23.10.2007 –
16.11.2007 (Schriftsatz vom 06.12.2007 – Bl. 194 ff. d. A.).
24
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26
Weder die Berufung der Beklagten noch die Berufung der Klägerin sind begründet. Zu
Recht hat das Arbeitsgericht in seinem Teilurteil vom 06.03.2007 der Klägerin die
Vergütungsdifferenzansprüche bezüglich der Differenz zwischen Gehaltsgruppe I und
Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel a zugesprochen und die Klage im Übrigen hinsichtlich
weiterer Differenzansprüche und auch hinsichtlich restlicher Weihnachtsgeldansprüche
abgewiesen.
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I. Die Berufungen sind zulässig. Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die
Berufung der Klägerin sind statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie sind auch form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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In der Sache waren die Berufungen nicht erfolgreich. Sowohl die Berufung der
Beklagten als auch die Berufung der Klägerin sind unbegründet.
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II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der
Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen Gehaltsgruppe I und Gehaltsgruppe III
Gehaltsstaffel a zugesprochen und die Klage im Übrigen hinsichtlich weiterer
Vergütungsdifferenzansprüche und hinsichtlich des Weihnachtsgeldanspruchs
abgewiesen.
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1. Der Klägerin steht die Vergütung aus Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel a zu, so dass
sie die Vergütungsdifferenz, die rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist, für die
geltend gemachten Monate November 2005 bis August 2006 beanspruchen kann. Die
Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels "Kassenaufsichten".
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a. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer, die das von
den Tarifvertragsparteien aufgeführte Regelbeispiel einer Vergütungsgruppe erfüllen,
nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten sind.
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Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die allgemeinen
Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer
eine Tätigkeit verrichtet, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser
Vergütungsgruppe genannt ist (s. BAG, Urteil vom 18.04.2007 – 4 AZR 696/05 – NZA-
RR 2008, 1044; BAG; Urteil vom 17.04.2003 – 8 AZR 482/01 – zitiert nach juris).
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Dies hat seinen Grund darin, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische
Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Auf die
allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das
Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus
ausgelegt werden können, oder wenn das Tätigkeitsbeispiel als Abgrenzungskriterium
für eine bestimmte Gehaltsgruppe ausscheidet (s. BAG, Beschluss vom 22.06.2005 – 10
ABR 34/04 – NZA-RR 2006, 23 ff.).
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b. Ausgehend von diesen höchstrichterlich geklärten Rechtsgrundsätzen ist
festzustellen, dass das Tätigkeitsbeispiel "Kassenaufsicht" nur für die Gehaltsgruppe III
verwandt wird und keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus
ausgelegt werden könnten. Vielmehr beschreibt der Begriff Tätigkeiten, die durch
Auslegung unter den Begriff Kassenaufsicht subsumierbar sind.
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c. Die Tätigkeit der Klägerin ist als kassenaufsichtliche Tätigkeit zu bewerten. Dies folgt
bereits aus dem Revisionsbericht der Revisionsprüfung durch die
Unternehmenszentrale der Beklagten, der anlässlich der Revision vom 02.01.2006 –
13.01.2006 erstellt worden ist (Bl. 170 f. d. A.). In diesem Revisionsbericht ist als
Funktion der Klägerin "Kassenaufsicht" angegeben. Dabei muss berücksichtigt werden,
dass die Klägerin die einzige Mitarbeiterin ist, die in diesem Revisionsbericht als
Kassenaufsicht bezeichnet wird, während für die große Mehrzahl der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen lediglich die Funktion "Kasse" eingetragen ist oder sonstige
Funktionen genannt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die unternehmenseigene
Revision von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.
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Unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten würde sich hingegen ergeben,
dass überhaupt keine Mitarbeiterin die Funktion der Kassenaufsicht ausgeübt hätte, ein
Umstand, den die Revision nicht unbeanstandet gelassen hätte. Die Beklagte kann
auch nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG am 14.04.2008
vorgebrachten Argument gehört werden, die Mitarbeiter der Revision hätten den Begriff
der Kassenaufsicht verkannt und keine Kenntnisse über die tarifvertragliche Bedeutung
des Begriffs Kassenaufsicht. Der Begriff Kassenaufsicht ist nicht zweifelhaft und es ist
nicht ersichtlich, welches andere Verständnis des Begriffs Kassenaufsicht die Verfasser
des Revisionsbericht gegenüber der tarifvertraglichen Begriffsverwendung gehabt
haben sollten.
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d. Es kommt hinzu, dass die Klägerin unstreitig Tätigkeiten ausgeübt hat, die die
Beklagte ausweislich ihrer Aufgabenbeschreibung für die Teamleitung
Kassenabwicklung (Bl. 35 ff. d. A.) als höherwertig angesehen hat und sogar der
Teamleitung Kasse zugeordnet hat. So obliegt der Teamleitung Kasse u. a. der
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Empfang des Wechselgeldes und das Nachzählen desselben, insoweit ist die
Teamleitung auch für die Wechselgeldversorgung der Kassen zuständig. Aufgabe der
Teamleitung Kasse ist es darüber hinaus, Artikelstorni über 30,00 € frei zu geben,
ebenso Preisüberschreibungen ab einer Preisdifferenz von 10,00 €.
Unstreitig hat die Klägerin diese Tätigkeiten erledigt. Insbesondere hat sie die
Wechselgeldversorgung der Kassen vorgenommen und musste bei Stornovorgängen
und Preisüberschreibungen im Rahmen des Vier-Augenprinzips tätig werden. Da die
Beklagte selbst diese Tätigkeiten sogar der Teamleitung Kasse zugeordnet und damit
deutlich gemacht hat, dass es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt, kann die
Beklagte diese Tätigkeiten nicht nunmehr als Botentätigkeit deklarieren und
herabwürdigen. Sie muss sich vielmehr an der im Rahmen der Aufgabenbeschreibung
Teamleitung Kasse zum Ausdruck gekommenen Bewertung festhalten lassen. Auch die
Aufgabe, Hilfestellung bei schwierigen Kunden oder bei der Rückgabe von Waren zu
leisten, verdeutlicht, dass es Aufgabe der Klägerin war, einzugreifen, wenn die Situation
durch eine Kassierkraft allein nicht oder nicht mehr ausreichend bewältigt werden
konnte.
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Von entscheidender Bedeutung ist weiter, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem
LAG am 14.04.2008 unstreitig geworden ist, dass bei der Beklagten pro Schicht nur ein
Kassenfunktionsschlüssel an eine Mitarbeiterin ausgegeben wurde und dass die
Klägerin, wenn sie arbeitete, diesen Schlüssel inne hatte. Dieser Schlüssel wurde dazu
benötigt, z. B. die Zigarettenständer zu öffnen, die Alarmanlage scharf zu schalten oder
in den Kassen bestimmte Warengruppen einzugeben. Er eröffnet damit aufsichtliche
Funktionen, die nicht jede Kassierkraft wahrnehmen darf, sondern die nur einer
(Vertrauens-) Person während des laufenden Betriebs jeweils obliegt.
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Die Bedeutung dieses Kassenfunktionsschlüssel wird dadurch unterstrichen, dass er
jeweils bei Empfangnahme quittiert werden musste.
41
e. Schließlich ist der im Jahr 1999 geschlossene Vergleich zu berücksichtigen. In jenem
Vergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, die Klägerin als Kassenaufsicht zu
beschäftigen. Dass die Parteien den Begriff "Kassenaufsicht" in dem Vergleich anders
verstehen wollten als im Tarifvertrag, ist jedenfalls dem Wortlaut des Vergleichs nicht zu
entnehmen. Selbst wenn man sich insoweit die Zweifel der Beklagten zu eigen machen
würde, sind diese durch das nachfolgende Schreiben des Personalleiters der Beklagten
vom 07.09.1999 beseitigt. Denn in jenem Schreiben teilt die Personalleitung mit, dass
die Klägerin ab der 37. Kalenderwoche wieder in der alten Funktion "Kassenaufsicht"
eingeplant werden soll. Die Auffassung der Beklagtenseite, es sei bei dem Vergleich
nur darum gegangen, dass die Klägerin nicht mehr an der Kasse beschäftigt werde, wird
hierdurch widerlegt. Denn die Funktion der Klägerin wird in diesem Schreiben als
"Kassenaufsicht" bezeichnet.
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Nach allem ist davon auszugehen, dass die Klägerin das Tätigkeitsbeispiel
"Kassenaufsicht" erfüllt.
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2. Der Klägerin steht somit die Vergütung gemäß Vergütungsgruppe III Gehaltsstaffel a.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher der Klägerin die rechnerisch nicht streitige
Differenz zu der erhaltenen Vergütung aus Gehaltsgruppe I nebst Zinsen zugesprochen.
Die Berufung der Beklagten hatte deshalb keinen Erfolg.
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III. Auch die Berufung der Klägerin war nicht erfolgreich.
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1. Die Klägerin kann nicht Vergütung nach Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel c verlangen.
Dies würde voraussetzen, dass die Klägerin in einem Arbeitsbereich mit in der Regel
mehr als acht unterstellten festangestellten vollbeschäftigten einschließlich der
Auszubildenden tätig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht
vortragen können, dass ihr mehr als acht Vollbeschäftigte unterstellt worden sind. Hierzu
reicht es nicht aus, auf die insgesamt beschäftigten Kassiererinnen und Kassierer zu
verweisen, da diese ohnehin nicht alle gleichzeitig für die Beklagte tätig sind. Vor allem
aber fehlt es daran, dass die Klägerin nicht dartun konnte, dass ihr überhaupt Mitarbeiter
unterstellt worden sind. Während Gehaltsstaffel a der Gehaltsgruppe III bereits dann
einschlägig sein kann, wenn keine oder bis zu vier Vollbeschäftigte unterstellt werden,
setzt Gehaltsstaffel c der Gehaltsgruppe III voraus, dass in der Regel mehr als acht
festangestellte Vollbeschäftigte unterstellt worden sind. Aus dieser tariflichen Systematik
wird deutlich, dass einerseits eine kassenaufsichtliche Tätigkeit auch dann in Betracht
kommt, wenn keine Mitarbeiter unterstellt werden. Andererseits wird daraus deutlich,
dass es eines Unterstellungsaktes bedarf, wenn Gehaltsstaffel c der Gehaltsgruppe III in
Anspruch genommen werden soll. Eine solche Unterstellung, zumal von
Vollbeschäftigten, hat die Klägerin jedoch nicht vortragen können. Vergütung aus der
Gehaltsstaffel c der Vergütungsgruppe III kann daher nicht beansprucht werden.
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2. Auch der durch das Teilurteil abgewiesenen Anspruch auf Weihnachtsgelddifferenz
steht der Klägerin nicht zu. Bereits das Arbeitsgericht hatte zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Tarifvertrag über Sonderzahlungen den von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch nicht vorsieht. Hiergegen hat die Klägerin in der
Berufungsbegründung und auch im Weiteren Verlauf des Berufungsrechtsstreits
keinerlei Argumente mehr vorgebracht. Auf die zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts kann daher Bezug genommen werden.
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3. Aus den dargelegten Gründen hatte auch die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
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IV. Insgesamt war weder die Berufung der Beklagtenseite noch die Berufung der
Klägerseite erfolgreich. Beide Berufungen mussten zurückgewiesen werden. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da kein Fall von rechtsgrundsätzlicher
Bedeutung und auch kein Fall von Divergenz vorlag.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich einer
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die Voraussetzungen des § 72 a ArbGG Bezug
genommen.
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Dr. Griese Hudec Janssen
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