Urteil des LAG Köln vom 23.02.2005
LArbG Köln: einstweilige verfügung, erlass, gymnasium, aktiven, arbeitsgericht, anschluss, ausschluss, arbeitsrecht, wartefrist, datum
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 12/05
Datum:
23.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 12/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ga 225/04
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Schuldienst, Wartefrist, Erledigung,
Anwaltsbestellung, Kostenerstattungspflicht.
Normen:
Art. 33 GG, §§ 91, 91 a, 935, 940 ZPO, § 11 II 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der Erlass des Schulministeriums NRW vom 16.12.03 in der Fassung
vom 9.7.04, wonach Lehrkräfte erst nach einer
Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren in einem
Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes
NRW an allen Ausschreibungsverfahren um A 13 Z – BBesO – Stellen
teilnehmen dürfen, verstößt gegen Art. 33 II GG (Anschluss an LAG
Düsseldorf v. 25.2.2004, 12 Sa 1750/03) .
2. Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
entschieden und der unterlegene Antragsteller hiergegen Beschwerde
eingelegt, so besteht in dem Verfahren vor dem LAG kein
Anwaltszwang, es sei denn, das Beschwerdegericht ordnet eine
mündliche Verhandlung an.
3. Es ist zur „zweckentsprechenden Rechtsverteidigung“ i.S.v. § 91 I 1
ZPO in aller Regel nicht erforderlich, noch einen Anwalt zu mandatieren,
nachdem der Antragsteller das Verfahren bereits für erledigt erklärt hat.
Tenor:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom
05.01.2005 wird festgestellt, dass das vorliegende Antragsverfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens erster wie zweiter Instanz werden dem Land
N als Antragsgegner auferlegt.
G r ü n d e :
1
Das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erledigt. Das
erledigende Ereignis stellt die Tatsache dar, dass die unter der Ausschreibungsnummer
3 GY-203 ausgeschriebene Stelle am L -Gymnasium in L im Zuge des zwischen dem
11.01. und 13.01.2005 abgehaltenen Auswahlverfahrens zwischenzeitlich vergeben
worden ist.
2
Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war der vorliegende Erlass einer
einstweiligen Verfügung zulässig und begründet. Der von dem Antragsteller als einem
juristischen Laien formulierte Antrag war dahin auszulegen, dem beklagten Land zu
untersagen, die ausgeschriebene Stelle am Gymnasium L in L solange nicht
anderweitig zu besetzen, bis über die Teilnahme des Antragstellers an dem
Ausschreibungsverfahren entschieden ist. Der Kläger wollte keine Konkurrentenklage
erheben. Er hat im vorliegenden Verfahren nicht für sich reklamiert, einen Anspruch
darauf zu besitzen, dass die ausgeschriebene Stelle am L -Gymnasium in L nur an ihn
vergeben werden dürfte. Dem Kläger ging es vielmehr darum, sich um die Stelle
überhaupt erst bewerben und an dem Auswahlverfahren – gleichberechtigt mit dem
übrigen Bewerbern – teilnehmen zu können.
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Insoweit stand dem Antragsteller auch ein Verfügungsanspruch zur Seite. Das in
Anspruch genommene Land hat den Antragsteller rechtswidrig von dem fraglichen
Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Der Hinweis des Landes auf den Erlass des
MSJKW vom 16.12.2003 in der Fassung vom 09.07.2004, wonach Lehrkräfte erst nach
einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis
im aktiven Schuldienstes des Landes NRW an allen Ausschreibungsverfahren um
ausgeschriebene A 13 Z BBesO-Stellen teilnehmen dürfen, vermochte den Ausschluss
des Antragstellers vom hier streitigen Bewerbungsverfahren nicht zu rechtfertigen; denn
der vorgenannte Erlass verstößt seinerseits gegen Artikel 33 Abs. 2 GG und ist daher
unwirksam. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit der den Parteien bekannten
Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 25.02.2004 - 12 Sa 1750/03 - an.
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In der eingangs beschriebenen Auslegung war der Antrag des Antragstellers auch nicht
inhaltlich zu weitreichend. Es hätte dem in Anspruch genommenen Land freigestanden,
dem Antragsteller die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren in L zu ermöglichen
und über die Besetzung dieser Stelle auch unter Einbeziehung der Bewerbung des
Antragstellers zu entscheiden. Dadurch wäre dem Rechtsschutzbegehren des
Antragssteller bereits genüge getan gewesen.
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Die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Antrags war ebenfalls gegeben. Im Zeitpunkt, als
dem Antragsteller von der Bezirksregierung D bekannt gegeben wurde, dass er an dem
Ausschreibungsverfahren nicht teilnehmen dürfe, stand die Durchführung dieses
Auswahlverfahrens unmittelbar bevor.
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War der Antrag des Antragstellers im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses somit
zulässig und begründet, so trifft das in Anspruch genommene Land gemäß § 91 Abs. 1
ZPO auch die Kostenlast.
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Klarstellend und ergänzend sei angemerkt, dass das Land N jedenfalls seine von ihm
im Beschwerdeverfahren verursachten eigenen außergerichtlichen Kosten auch dann
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selbst zu tragen hätte, wenn es in der Sache obsiegt hätte. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
hat die unterliegende Partei dem Gegner nämlich nur solche Kosten zu erstatten, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller das
Verfahren bereits für erledigt erklärt hatte, kann nur als mutwillig bezeichnet werden. Die
dadurch verursachten Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in
keiner Weise mehr notwendig. Insbesondere bestand nicht etwa ein Vertretungszwang
im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 ArbGG, da ein solcher im Beschwerdeverfahren nur dann
eingreift, wenn das Beschwerdegericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet
(Schwab/Weth, ArbGG, § 78 Rz. 61).
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
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(Dr. Czinczoll)
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