Urteil des LAG Köln vom 01.12.2008

LArbG Köln: freiwillige leistung, persönliche eignung, betriebsrat, arbeitsgericht, erfüllung, auflage, behandlung, qualifikation, entsendung, mitgliedschaft

Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBV 45/08
Datum:
01.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 TaBV 45/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 BV 124/07
Schlagworte:
Schulung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses
Normen:
§ 37 Abs. 6 BetrVG, § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Schulungsanspruch von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses,
die zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, richtet sich nach § 37 Abs.
6 BetrVG.
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008
– 9 BV 124/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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I. Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Schulungskosten.
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Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat, in dem etwa 120 Arbeitnehmer umfassenden
Betrieb der Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist Betriebsratsmitglied und zugleich
Mitglied des bei der Arbeitgeberin errichteten Wirtschaftsausschusses.
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In den Wirtschaftsausschuss sind insgesamt drei Betriebsratsmitglieder entsandt.
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An einer hausinternen Schulung für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss nahmen die
beiden anderen Betriebsratsmitglieder, die in den Wirtschaftsausschuss entsandt
worden waren, teil; der Beteiligte zu 2) konnte an dieser hausinternen Schulung
krankheitsbedingt nicht teilnehmen.
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Der Beteiligte zu 1) beschloss am 08.03.2007 (Bl. 7 d. A.), den Beteiligten zu 2) an
einem zweitägigen Seminar am 25. und 26.04.2007 (Seminarplan Bl. 8 d. A.)
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teilnehmen zu lassen. Der Beteiligte zu 2), der in Köln wohnt, mietete zur Teilnahme des
in der Nähe von Düsseldorf stattfindenden Seminars einen Mietwagen an.
Mit dem Verfahren verlangen der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) die Freistellung
von den Seminarkosten in Höhe von 821,10 € (Rechnung Bl. 9 d. A.) sowie Erstattung
der Mietwagenkosten in Höhe von 133,82 € und der im Tagungshotel entrichteten
Verpflegungspauschale von 92 € (46,00 € pro Tag).
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Durch Beschluss vom 13.02.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen
und zur Begründung darauf abgestellt, dass es jedenfalls an der Erforderlichkeit einer
entsprechenden Schulung für den Beteiligten zu 2) fehle, zumal Voraussetzung für die
Berufung als Wirtschaftsausschussmitglied sei, daß die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderliche fachliche und persönliche Eignung vorliege, und zudem zu bedenken sei,
dass bereits zwei weitere in den Wirtschaftsausschuss entsandte Betriebsratsmitglieder
durch die hausinterne Schulung geschult worden seien.
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Hiergegen haben der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt und
zur Begründung vorgetragen, die Ablehnung der Kostenerstattung könne nicht auf den
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1998 gestützt werden. Einschlägig sei
§ 37 Abs. 6 BetrVG, der bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Betriebsrat und im
Wirtschaftsausschuss anwendbar sei. Jedes Betriebsratsmitglied, das zugleich
Wirtschaftsausschussmitglied sei, habe einen entsprechenden Schulungsanspruch. Der
Betriebsrat müsse bei der Entsendung in den Wirtschaftsausschuss ein entsprechendes
Auswahlrecht haben; dies dürfe nicht an der möglicherweise fehlenden Vorbildung des
Betriebsratsmitglieds scheitern. Die Beteiligte zu 3) habe die Schulungsnotwendigkeit
im Übrigen dadurch anerkannt, dass sie eine hausinterne Schulung für die Betriebsrats-
und Wirtschaftsausschussmitglieder durchgeführt habe. Es könne dem Beteiligten zu 2)
nicht vorgehalten werden, dass er krankheitsbedingt an dieser Schulung nicht habe
teilnehmen können.
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Der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) beantragen,
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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2008 –
9 BV 124/07 –,
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1. Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) in Höhe von 821,10 €
von den Kosten des Seminars des Forums für Betriebsräte gemäß Rechnung vom
12.06.2007 freizustellen.
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2. Die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 2) für die Kosten der
Verpflegung gemäß Rechnung vom 26.04.2007 einen Betrag von 92,00 € zu
zahlen.
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3. Die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 2) wegen der
Übernahme der Kosten für die Anmietung des Kraftfahrzeuges einen Betrag in
Höhe von 133,82 € nebst 5 Prozentzinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2007
zu zahlen.
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Die Beteiligte zu 3) beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 3) macht geltend, es bestehe kein Anspruch gemäß §§ 40, 37 Abs. 6
BetrVG. Unerheblich sei, dass der Beteiligte zu 2) gleichzeitig Mitglied des Betriebsrats
sei. Aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1998 ergebe sich kein
Erstattungsanspruch. Entscheidend sei, dass nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die in
den Wirtschaftsausschuss entsandten Mitglieder die entsprechende Qualifikation bereits
haben müssten. Eine Vielzahl von betriebsinternen Arbeitnehmern weise diese
Qualifikation auf. Aus der Tatsache, dass eine interne Schulung durchgeführt worden
sei, erwachse kein Erstattungsanspruch, denn insoweit habe es sich um eine freiwillige
Leistung gehandelt.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
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II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die auf
Kostenerstattung gerichteten Anträge zurückgewiesen.
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Der Antrag zu 1), mit dem die Freistellung von den Kosten des Seminars in Höhe von
821,10 € begehrt wird, konnte keinen Erfolg haben.
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1. Ein Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG auf Ersatz von Schulungskosten kann nicht
allein aus der Tatsache folgen, dass der Beteiligte zu 2) Mitglied des
Wirtschaftsausschusses war. Denn die alleinige Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss
kann nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch führen, weil § 37 Abs. 6 BetrVG nicht
anwendbar ist. Denn die §§ 106 ff. BetrVG enthalten keine Bezugnahme auf die
Vorschrift des § 37 Abs. 6 BetrVG. In seiner Entscheidung vom 11.11.1998 (– 7 AZR
491/97, NZA 1999, Seite 1119 – ) hat das Bundesarbeitsgericht bekräftigt, daran
festzuhalten, dass § 37 Abs. 6 BetrVG jedenfalls in aller Regel auf
Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht Betriebsratsmitglieder sind, nicht anwendbar
ist.
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2. Im vorliegenden Fall kann sich ein Anspruch aber gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG deshalb
ergeben, weil der Beteiligte zu 2) zugleich Mitglied des Betriebsrats ist.
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a. Insoweit kann dem Standpunkt des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2) gefolgt
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werden, wenn diese darauf abstellen, dass jedenfalls dann, wenn
Wirtschaftsausschussmitglieder zugleich Betriebsratsmitglieder sind, ein
Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Betracht kommen kann. Davon geht
auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11.11.1998 (- 7 AZR 491/97
-, NZA 1999, unter II. der Gründe) aus, denn es hält einen Schulungsanspruch dann für
denkbar, wenn ein Wirtschaftsausschussmitglied gleichzeitig Ersatzmitglied des
Betriebsrats ist und in dieser Funktion in wesentlichem Umfang als Betriebsratsmitglied
tätig werden wird. Erst recht gilt dies, wenn ein Wirtschaftsausschussmitglied
gleichzeitig bereits Vollmitglied des Betriebsrats ist. Demzufolge ist die Erforderlichkeit
der Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu prüfen. Auch das Arbeitsgericht geht
zutreffend hiervon aus, in dem es die Erforderlichkeit der Schulung des Beteiligten zu 2)
angesichts der konkreten Verhältnisse im Einzelnen prüft.
b. Im konkreten Fall kann die Erforderlichkeit einer Schulung nicht angenommen
werden.
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Dem Schulungsanspruch kann zwar nicht prinzipiell entgegengehalten werden, dass
alle in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitgliedern gemäß § 107 Abs.
1 Satz 3 die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen und persönlichen
Eignungsmerkmale besitzen müssten. Denn diese Vorschrift, die als Sollvorschrift gilt,
ist im Zusammenhang mit § 107 Abs. 1 Satz 1 zu sehen, wonach in den
Wirtschaftsausschuss mindestens ein Betriebsratsmitglied zu entsenden ist. Falls also
keines der Betriebsratsmitglieder über die erforderlichen Vorkenntnisse verfügt,
andererseits aber die Entsendung von mindestens einem Betriebsratsmitglied in den
Wirtschaftsausschuss geboten ist, kann die Erforderlichkeit einer Schulung zumindest
für ein Betriebsratsmitglied nicht in Frage gestellt werden. Im Hinblick auf
Abwesenheitszeiten und Vertretungsnotwendigkeiten wird man auch die Schulung
eines zweiten Betriebsratsmitglieds, das zugleich Wirtschaftsausschussmitglied ist,
ebenfalls für erforderlich ansehen können (ebenso LAG Hamm Beschluss vom
13.10.1999 – 3 TaBV 44/99 -, NZA – RR 2000, Seite 641).
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Auf der anderen Seite kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ein
Schulungsanspruch für eine Vielzahl von Betriebsratsmitgliedern, die in den
Wirtschaftsausschuss entsandt werden, als erforderlich angesehen werden könnte.
Denn im Hinblick darauf, dass nach § 107 Abs. 1 Satz 3 die Mitglieder des
Wirtschaftsausschusses, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche
Eignung besitzen sollen, bedarf die Notwendigkeit ihrer Schulung einer besonderen
Darlegung (siehe Fitting u. a. BetrVG, 24. Auflage, § 37 BetrVG, Randziffer 180). Dies
gilt insbesondere, wenn der sachkundige Informationsfluss zwischen
Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat durch zwei einschlägig geschulte Betriebsrats-
und Wirtschaftsausschussmitglieder bereits gesichert ist.
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c. Angesichts dieser besonderen Umstände des Einzelfalls, kann eine Erforderlichkeit
nicht festgestellt werden. Für die Erforderlichkeit ist entscheidend, ob der Betriebsrat als
Gesamtgremium auf die Kenntnisse in der Person des betreffenden Mitglieds
angewiesen ist. Das bedeutet zugleich, dass nicht sämtliche Betriebsratsmitglieder in
allen Fragen denselben Kenntnisstand haben müssen (siehe Wlotzke/Preis, BetrVG, 3.
Auflage, § 37 BetrVG, Randziffer 47; BAG Urteil vom 15.02.1995 – 7 AZR 670/94 -, NZA
1995, Seite 1036). Zu Recht hat deshalb das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die
Erforderlichkeiten nicht angenommen werden kann angesichts der Tatsache, dass von
drei Betriebsratsmitgliedern, die in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden sind, nur
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einem die entsprechenden Kenntnisse fehlen, so dass der sachkundige
Informationsfluss in jedem Falle gewährleistet ist.
Es kommt hinzu, dass die streitgegenständliche Schulung ausweislich des
Schulungsinhalts in ihrem Schwerpunkt nicht als Grundlagenschulung angesehen
werden kann, so dass hier nicht zu entscheiden steht, ob alle den Wirtschaftsausschuss
entsandten Betriebsratsmitglieder Anspruch auf eine Grundlagenschulung gehabt
hätten (siehe dazu LAG Hamm Beschluss vom 22.06.2007 – 10 TaBV 25/07 -). Denn
ausweislich des Seminarprogramms liegt der eindeutige Schwerpunkt des Seminars auf
der Behandlung der Zahlen und Kenntnisse des Wirtschaftsausschusses, der
Behandlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts, der
Jahresabschlussanalyse, insbesondere der Bilanzertragsrentabilitätskennziffern, der
Bilanzierungsspielräume und der Bilanzierungswahlrechte, ferner der Umgang mit
diesen Kennziffern und dem Berichtssystems des Wirtschaftsausschusses. Damit aber
wird im Schwerpunkt Spezialwissen vermittelt, dass zum Tätigkeitsfeld des § 106 Abs. 3
Nr. 1 BetrVG gehört.
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Die Kompetenzen des Wirtschaftsausschusses sind jedoch wesentlich weitergehender,
weil nicht nur Angelegenheiten der Nummer 1 des § 106 Abs. 3 BetrVG zum
Kompetenzbereich des Wirtschaftsausschusses gehören, sondern § 106 Abs. 3
insgesamt weitere 10 Mitbestimmungstatbestände enthält, nämlich die Nummern 2, 3, 4,
5, 5 a, 6, 7, 8, 9 und 10 des § 106 Abs. 3. Zu den zu behandelnden wirtschaftlichen
Angelegenheiten gehören nicht nur die wirtschaftliche und finanzielle Lage des
Unternehmens (Nr. 1), sondern auch die Produktions- und Absatzlage (Nr. 2), das
Produktions- und Investitionsprogramm (Nr. 3), Rationalisierungsvorhaben (Nr. 4),
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer
Arbeitsmethoden (Nr. 5), Fragen des betrieblichen Umweltschutzes (Nr. 5 a), die
Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen (Nr. 6), die Verlegung
von Betrieben oder Betriebsteilen (Nr. 7), der Zusammenschluss oder die Spaltung von
Unternehmen oder Betrieben (Nr. 8), die Änderung der Betriebsorganisation oder des
Betriebszwecks (Nr. 9) sowie sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen
der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können (Nr. 10). Angesichts
dieser Aufgabenvielfalt ist es nicht erforderlich, dass alle in den Wirtschaftsausschuss
entsandten Betriebsratsmitglieder eine Schulung hinsichtlich der Beurteilung der
wirtschaftlichen und finanziellen Lage eines Unternehmens erhalten. Denn angesichts
einer Aufgabenteilung, die bei einer Mehrzahl von Kompetenzen sachgerecht ist, und
die eine entsprechende Spezialisierung erfordert, besteht keine Erforderlichkeit dafür,
alle Betriebsratsmitglieder in allen Teilgebieten zu schulen (siehe Erfurter
Kommentar/Eisemann, 8. Auflage 2008, § 37 BetrVG, Randziffer 18).
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Folglich besteht keine Erforderlichkeit dafür, alle in den Wirtschaftsausschuss
entsandten Betriebsratsmitglieder in dem Teil und Spezialgebiet "Zahlen und
Kennziffern des Wirtschaftsausschusses, Jahresabschluss und Geschäftsbericht und
Jahresabschlussanalyse" zu schulen.
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Da es mithin insgesamt an der Erforderlichkeit der diesbezüglichen Schulung des
Beteiligten zu 2) fehlt, konnte der Antrag auf Freistellung von den Seminarkosten keinen
Erfolg haben.
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III. Aus denselben Gründen musste auch der Anspruch auf Ersatz der
Verpflegungskosten und der Mietwagenkosten scheitern, unabhängig davon, dass
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angesichts der geringen Entfernung zwischen dem Wohnort des Beteiligten zu 2) keinen
Grund für die Anmietung eines Mietwagens gab.
IV. Insgesamt hatte die Beschwerde des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2)
keinen Erfolg.
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Die Rechtsbeschwerde konnte angesichts des Umstandes, dass hier eine
Einzelfallentscheidung zur Erforderlichkeit zu treffen war, und angesichts fehlender
Divergenz nicht zugelassen werden.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich einer
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 92 a ArbGG genannten Voraussetzungen
hingewiesen.
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Dr. Griese Binder Friedhofen
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