Urteil des LAG Köln vom 02.05.2006

LArbG Köln: beendigung des dienstverhältnisses, geschäftsführer, entstehung der forderung, unwirksamkeit der kündigung, abberufung, auflösende bedingung, vorübergehende beschäftigung, arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1461/05
Datum:
02.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1461/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 4820/04
Schlagworte:
Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz,
Insolvenzverwalter, Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist
Normen:
§ 187 SGB III, § 113 S. 3 InsO, §§ 9,10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Nach § 187 SGB III übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt
fallen zurück, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld
abgelehnt wird.
2. Der Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO wegen vorzeitiger
Beendigung des Dienstverhältnisses kann jedenfalls dann nicht in
entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG bemessen werden,
wenn wie z.B. bei Organmitgliedern nach § 14 Abs.1 Ziff. 1 KSchG kein
Kündigungsschutz bestand.
3. Bestand kein Kündigungsschutz, ist die Schadensersatzpflicht auf den
reinen „Verfrühungsschaden“ zu reduzieren. Es konnte dahin gestellt
bleiben, ob dieser bei Geschäftsführern einer GmbH entsprechend der
Regelung für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auf die Dauer
von 2 Jahren zu beschränken ist (§ 87 Abs. 3 AktG).
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Aachen vom 29. Juli 2005 – 2 Ca 4820/04 – dahin abgeändert, dass der
Beklagte über die unter Ziff. 2 – 5 titulierten Verpflichtungen hinaus
verurteilt wird
a) eine Forderung des Klägers in Höhe von 4.627,34 € netto (Rang 0, lfd.
Nr. 74) zur Insolvenztabelle festzustellen,
b) eine Forderung des Klägers in Höhe von 4.627,34 € netto (Rang 0, lfd.
Nr. 75) zur Insolvenztabelle festzustellen,
c) eine Forderung des Klägers in Höhe von 43.011,36 € netto (Rang 0,
lfd. Nr. 97) zur Insolvenztabelle festzustellen.
1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu
33 % und der Beklagte zu 67 %.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 48 % und
der Beklagte zu 52 %.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darüber, ob Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate
August und September 2004 und ein vom Kläger geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses zur
Insolvenztabelle festzustellen sind.
2
Der Kläger, geboren am 28. April 1959, war bei der G (im Weiteren:
Insolvenzschuldnerin) seit dem 11. September 1989 als Arbeitnehmer beschäftigt.
Unternehmensgegenstand der Insolvenzschuldnerin ist die Schulung, Ausbildung und
vorübergehende Beschäftigung von arbeitslosen Jugendlichen und schwer
vermittelbaren Arbeitslosen. Sie sollen durch Bildungs- und Betreuungsmaßnahmen für
die Übernahme in ein ordentliches Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. Dabei erfolgt
ein Einsatz in den Arbeitsbereichen Altholzverwertung, Palettenreparatur und –umbau,
Kistenrecycling und –umbau, Plastik- und Styropor-Sortierung, Sammeln, Sortieren und
Verarbeiten von Papier, Verpackungsmaterialien und Druckereiabfällen, Sammeln und
Verwerten von Altbekleidung, Entsorgen und Wiederverwerten von Müll und
Haushaltsgegenständen sowie in den kaufmännischen Bereichen Einkauf und
Vermarkten der Materialien. Der Kläger war mitverantwortlich für die Bereiche Schulung
und Qualifizierung.
3
Durch Beschluss vom 29. Mai 1991 bestellte der alleinige Gesellschafter der
Insolvenzschuldnerin, der Sozialwerk A , den Kläger und einen weiteren Arbeitnehmer,
Herrn Z , mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 zu Geschäftsführern der
Insolvenzschuldnerin. Mit beiden Geschäftsführern wurden inhaltsgleiche
Dienstverträge für die Zeit ab dem 1. Juli 1991 abgeschlossen. Danach bestand
zwischen der Insolvenzschuldnerin und jedem Geschäftsführer ein unbefristetes
Dienstverhältnis, das ohne Kündigung mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres des
Geschäftsführers enden sollte. Die Insolvenzschuldnerin sollte nur berechtigt sein, das
Dienstverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Jeder Geschäftsführer war
berechtigt, den Dienstvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende
eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Vergütung bestand aus einem festen Gehalt
und einer Tantieme, die von dem wirtschaftlichen Ergebnis des zurückliegenden
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Geschäftsjahres abhängig war und von dem Gesellschafter festgesetzt wurde.
Als Geschäftsführer war der Kläger zuständig für die Verwaltung, insbesondere auch die
Buchhaltung einschließlich Anlagebuchhaltung und die Bilanzerstellung, sowie für die
Technik, den Vertrieb und die Forschung. Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug
zuletzt EUR 7.561,22.
5
Im Jahr 2003 beteiligte sich die Insolvenzschuldnerin an Ausschreibungen der D . Sie
erhielt den Zuschlag für die Glasentsorgung in den Landkreisen D und A , die
Entsorgung von Glas und Leichtverpackungen in der Stadt A sowie die Entsorgung von
Leichtverpackungen im Landkreis H , der Stadt D und den Gemeinden L und H .
Mitbewerber war die S in K bzw. mit ihr verbundene Gesellschaften.
6
Die Parteien streiten darüber, ob die Geschäftsführer bei der Ausschreibung Angebote
für die Insolvenzschuldnerin mit wirtschaftlich völlig unvertretbaren Bedingungen
abgegeben haben und deshalb die spätere Insolvenz verschuldet haben – so der
Beklagte –, oder ob es der S durch "Störmanöver" und "Sabotageakte" zunächst
gelungen ist, von dem Sozialwerk A sämtliche Geschäftsanteile an der
Insolvenzschuldnerin zu erhalten, um sodann den Verein zu veranlassen, am 3. März
2004 den Kläger und Herrn Z als Geschäftsführer abzuberufen und einen Mitarbeiter
des Mitbewerbers, Herrn M , als neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu
bestellen, der am 22. März 2004 eine für die Insolvenzschuldnerin nachteilige
Aufhebung der Entsorgungsverträge vereinbart habe, die danach zu lukrativen
Bedingungen von Gesellschaften aus der S Gruppe übernommen worden seien – so der
Kläger -.
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Nach der Abberufung als Geschäftsführer prüfte der Kläger nach eigenen Angaben
Verträge auf die Einhaltung von Gemeinnützigkeitsbedingungen, erstellte Listen über
die Anlagegüter, kontrollierte Rechnungen, ordnete Buchhaltungsunterlagen, stellte
sonstige Unterlagen zusammen, die er dem neuen Geschäftsführer auch zur
Vorbereitung auf Gespräche mit dem Wirtschaftsprüfer, dem Steuerberater und einer
Bank erläuterte, führte Gespräche mit der Auftraggeberin über eine Verbesserung der
Vertragsbedingungen, nahm an sonstigen Gesprächen mit Vertragspartnern der
Insolvenzschuldnerin teil, gab dem neuen Geschäftsführer Auskunft darüber, welche
Mitarbeiter bei einer Personalreduzierung entlassen werden sollten (vgl. wegen der
Einzelheiten: Bl. 271 – 280 d. A.).
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Der Kläger wurde von der Insolvenzschuldnerin von der Arbeit freigestellt an
Arbeitstagen im März 2004, April 2004 und Mai 2004 sowie ab dem 5. Juli 2004 bis zum
30. September 2004, wobei die Freistellung teilweise auf den Urlaubsanspruch
angerechnet wurde. An einem Arbeitstag im September 2004 nahm der Kläger an einem
Gerichtstermin in einem von der Insolvenzschuldnerin geführten Rechtsstreit teil,
nachdem er sich zuvor an zwei Arbeitstagen auf die Verhandlung vorbereitet hatte. Die
Insolvenzschuldnerin hatte ihn gebeten, zu dem Termin als Zeuge zu erscheinen, und
ihn ersucht, zur Vorbereitung in ihren Geschäftsräumen in Unterlagen Einsicht zu
nehmen. Der Zeitaufwand für Vorbereitung und Terminwahrnehmung stelle Arbeitszeit
im Rahmen seines Anstellungsvertrages dar.
9
Entsprechend einer Ankündigung vom 30. Juli 2004 hielt die Insolvenzschuldnerin das
Gehalt des Klägers für Juli 2004 bis auf den pfändungsfreien Betrag mit der Begründung
ein, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aufgrund der gravierend
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ungünstigen Vertragsabschlüsse mit der D zu. Für August und September 2004 zahlte
sie keine Vergütung.
Am 6. August 2004 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin beim zuständigen Amtsgericht Aachen gestellt.
11
Mit Schreiben vom 30. September 2004 kündigte die Insolvenzschuldnerin das
Dienstverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise ordentlich.
12
Am 15. Dezember 2004 beantragte der Kläger bei der zuständigen Bundesagentur für
Arbeit die Gewährung von Insolvenzgeld für die Monate August und September 2004.
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Am 1. Januar 2005 eröffnete das Amtsgericht Aachen das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum
Insolvenzverwalter.
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Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 kündigte der Insolvenzverwalter das Dienstverhältnis
hilfsweise fristgerecht zum 30. April 2005.
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Der Kläger hat mit der vor dem Arbeitsgericht Aachen erhobenen Klage zuletzt
erstinstanzlich die Unwirksamkeit der Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 30.
September 2004 geltend gemacht und Feststellung begehrt, dass das
Vertragsverhältnis erst durch die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 5. Januar
2005 zum 30. April 2005 beendet worden sei. Zudem hat er begehrt, den Beklagten zu
verurteilen, zur Insolvenztabelle neben Vergütungsansprüchen für die Monate Juli 2004
bis September 2004 auch Ansprüche auf Auslagenersatz und Abführung eines
Versicherungsbeitrags sowie einen Schadensersatzanspruch wegen der vorzeitigen
Beendigung des Dienstverhältnisses und des dadurch eingetretenen Verlustes des
Arbeitsplatzes nach den Maßstäben der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von EUR 90.734,64
(12 x EUR 7.561,22) festzustellen. Der Beklagte hatte zuvor diese Zahlungsansprüche,
die der Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, bestritten. Schließlich hat der
Kläger die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses begehrt.
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Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht Aachen Widerklage erhoben auf Feststellung,
dass der Kläger als Gesamtschuldner mit dem Mitgeschäftsführer Z verpflichtet ist,
sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte Kalkulation und spätere
Abwicklung der Entsorgungsverträge mit der D der Insolvenzschuldnerin entstanden ist
und künftig entstehen wird. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht Aachen durch
Beschluss vom 29. Juli 2005 abgetrennt.
17
Danach hat das Arbeitsgericht Aachen durch Urteil vom 29. Juli 2005 der Klage
stattgeben bis auf die vom Kläger für die Monate August und September 2004 geltend
gemachten Vergütungsansprüche und den Schadensersatzanspruch wegen der
vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Zur Begründung der teilweisen
Klageabweisung hat es ausgeführt, zwar sei das Dienstverhältnis erst durch die
Kündigung des Beklagten vom 5. Januar 2005 zum 30. April 2005 beendet worden.
Auch seien die Vergütungsansprüche für die Monate August und September 2004
zugunsten des Klägers entstanden. Jedoch seien sie nach § 187 SGB III mit der
Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld am 15. Dezember 2004 auf die Bundesagentur
für Arbeit übergegangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorzeitiger
Beendigung des Vertragsverhältnisses stehe dem Kläger nicht zu, da zwischen dem
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Kläger und der Gemeinschuldnerin auch nach der Abberufung des Klägers als
Geschäftsführer kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sondern der Geschäftsführer-
Anstellungsvertrag weiterhin gegolten habe. Soweit der nach § 113 S. 3 InsO zu
ersetzende Schaden wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses im Verlust
des Arbeitplatzes bestehe, könne die Abfindungsregelung nach §§ 9,10 KSchG nicht
entsprechend angewandt werden, da kein ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis
vorgelegen habe.
Das Urteil ist dem Kläger am 10. Oktober 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am
7. November 2005 Berufung einlegen und diese am 12. Dezember 2005 (Montag)
begründen lassen.
19
Der Kläger trägt vor, die Vergütungsansprüche für die Monate August und September
2004 stünden ihm zu, da die Bundesagentur für Arbeit ausweislich eines inzwischen
bestandskräftigen Bescheides vom 14. Dezember 2004 Insolvenzgeld für die Monate
Oktober 2004 bis einschließlich Dezember 2004 gewährt habe.
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Auch stehe ihm der Schadensersatzanspruch wegen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses und des damit verbundenen Verlustes des Arbeitsplatzes in
entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von EUR 90.734,64 zu. Nach
seiner Abberufung als Geschäftsführer habe Einigkeit zwischen ihm der
Insolvenzschuldnerin darüber bestanden, dass das Dienstverhältnis unter geänderten
Bedingungen fortgesetzt werde. So habe der alleinvertretungsberechtigte
Geschäftsführer der S , Herr N , schon nach der Übertragung der Geschäftsanteile ihm
und dem Geschäftsführer Z erklärt, sie sollten weiterhin als Angestellte bei der
Insolvenzschuldnerin tätig sein. Am 9. März 2004 habe Herr N auch gegenüber einem
Vertreter der D erklärt, Herr Z werde weiterhin als Angestellter arbeiten. Er trägt vor, seit
dem 8. März 2004 habe er die Arbeiten nach den Weisungen des neuen
Geschäftsführers verrichtet. Dieser habe auch darüber entschieden, wann und wie lange
er von der Arbeit freigestellt worden sei und wann ihm Urlaub gewährt worden sei.
Hilfsweise begründet er den Schadensersatzanspruch mit dem Verdienstausfall, den er
in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2006 erlitten hat. Da er bei der
Insolvenzschuldnerin zuletzt monatlich eine Vergütung in Höhe von EUR 4.887,48 netto
bezogen habe und das Arbeitslosengeld EUR 1.303,20 pro Monat betragen habe,
errechne sich ein Verdienstausfall in Höhe von EUR 57.348,48 netto (16 x EUR
3.584,28).
21
Der Kläger beantragt,
22
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29. Juli 2005 - 2 Ca 4820/04 – teilweise
abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
23
1. eine Forderung des Klägers in Höhe von EUR 4.627,34 netto (Rang 0, lfd. Nr.
74) zur Insolvenztabelle festzustellen,
24
2. eine Forderung des Klägers in Höhe von EUR 4.627,34 netto (Rang 0, lfd. Nr.
75) zur Insolvenztabelle festzustellen,
25
3. eine Forderung des Klägers in Höhe von EUR 90.734,64 netto (Rang 0, lfd.
Nr. 97) zur Insolvenztabelle festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
28
Er trägt vor, er mache vor dem Arbeitsgericht Aachen mit der abgetrennten Widerklage
zwischenzeitlich einen Mindestschaden in Höhe von EUR 3.696.463,02 gegen den
Kläger und den Mitgeschäftsführer Z geltend. Da er nach einem Obsiegen mit der
Widerklage gegen zur Insolvenztabelle festgestellte Zahlungsansprüche des Klägers
noch aufrechnen könne, sei es prozessökonomisch, den Streit über die
Widerklageansprüche aus dem vorliegenden Verfahren herauszuhalten.
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Zutreffend habe das Arbeitsgericht Aachen entschieden, dass die Ansprüche des
Klägers auf Vergütung für die Monate August und September 2004 auf die
Bundesagentur für Arbeit am 15. Dezember 2004 übergegangen seien.
30
Ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses
und des damit verbundenen Verlustes des Arbeitsplatzes in entsprechender
Anwendung der §§ 9, 10 KSchG stehe dem Kläger nicht zu. Auch nach der Abberufung
des Klägers als Geschäftsführer sei das Geschäftsführer-Dienstverhältnis fortgeführt
worden. Er bestreitet, dass Herr N dem Kläger, Herrn Z und auch einem Vertreter der D
erklärt hat, der Kläger und Herr Z würden weiter als Angestellte beschäftigt. Zudem sei
Herr N nicht befugt gewesen, für die Insolvenzschuldnerin eine derartige Erklärung
abzugeben. Dazu sei nur der neue Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin berechtigt
gewesen. Die vom Kläger für die Zeit ab dem 8. März 2004 angegebenen Arbeiten
seien im Zusammenhang mit der Übergabe seines bisherigen Geschäftsbereichs an
den neuen Geschäftsführer erfolgt. Diese Übergabe habe längere Zeit beansprucht, da
der Kläger langjährig die Geschäftsführung ausgeübt habe und zudem nach den
Fehlleistungen des Klägers und des Herrn Z ein ganz erheblicher Gesprächs- und
Klärungsbedarf bestanden habe. Der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, welche
konkreten Weisungen ihm dabei hinsichtlich Arbeitsausführung, Arbeitsort und
Arbeitszeit erteilt worden seien. Mit der Wahrnehmung des Gerichtstermins habe der
Kläger lediglich seine gesetzliche Zeugenpflicht erfüllt. Eine Abfindung für geleistete
Dienste oder für besondere Treue und Leistungen könne auch nach anderen
Vorschriften als den §§ 9, 10 KSchG nicht in Betracht kommen, da der Kläger die
Gemeinschuldnerin geschädigt habe. Zu der Begründung des
Schadensersatzanspruchs mit dem entstandenen Verdienstausfall hat der Beklagte
ausgeführt, er bestreite diesen Vortrag des Klägers.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
32
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33
I. Die Berufung ist zulässig.
34
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
35
II. Die Berufung ist auch im erkannten Umfang begründet.
36
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Vergütungsansprüche für August
und September 2004 zur Insolvenztabelle.
37
a. Die Anträge auf Feststellung der Vergütungsansprüche zur Insolvenztabelle sind
zulässig.
38
aa. Sie sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Betrag und
Rang der Forderung sind angegeben. Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus
§ 179 InsO. Eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, die bestritten geblieben
ist, kann vom Gläubiger durch Feststellungsklage gerichtlich verfolgt werden.
39
bb. Die besondere Sachurteilsvoraussetzung nach § 181 InsO liegt vor. Angemeldete
und gerichtlich verfolgte Ansprüche sind deckungsgleich nach Grund, Betrag und Rang.
40
cc. Die Wirkung der Forderungsfeststellung tritt bereits mit der Rechtskraft der
Entscheidung ein und nicht erst mit der Berichtigung der Tabelle. Die Berichtigung hat
lediglich beurkundenden, also deklaratorischen Charakter. Es obliegt der obsiegenden
Partei nach § 183 Abs. 2 InsO, die Berichtigung unter Vorlage der erwirkten
Entscheidung beim Insolvenzgericht zu beantragen. Dabei trifft den Verwalter eine
Mitwirkungspflicht (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 183 Rdn. 5).
41
b. Die zulässigen Feststellungsanträge sind auch begründet.
42
aa. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Vergütungsansprüche des Klägers
für die Monate August und September 2004, in denen dem Kläger zeitweise
Erholungsurlaub gewährt worden ist und er ansonsten unter Fortzahlung der Vergütung
von der Arbeit freigestellt war, entstanden sind. Für die Vorbereitung und Wahrnehmung
des Gerichtstermins vor dem Oberlandesgericht Köln, die während der Freistellung
erfolgte, hat die Insolvenzschuldnerin dem Kläger mit Schreiben vom 7. September
2004 zusätzlich zugesagt, sie werde den Zeitaufwand als Arbeitszeit vergüten.
43
bb. Der Kläger ist auch Inhaber der Forderung. Zwar gehen nach § 187 SGB III die
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen,
abweichend von § 115 SGB X bereits mit der Stellung des Antrages auf Insolvenzgeld
auf die Bundesagentur für Arbeit über. Diese Regelung soll die Bundesagentur in die
Lage versetzen, notwendig werdende Schritte zur Klärung der tatsächlichen Lage und
zur zweckgerechten Verfolgung der offenen Vergütungsforderung zu ergreifen. Es
handelt sich um einen zunächst vorläufigen Rechtsübergang, der sich verfestigt, wenn
bindend und rechtskräftig Insolvenzgeld zuerkannt ist. Wird der Anspruch auf
Insolvenzgeld abgelehnt, so fällt der Anspruch zurück (vgl. LAG Düsseldorf ZIP 1999, S.
1716, 1717; LAG Hamm NZA-RR 2001, S. 161, 162; Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 187 Rdn.
2). Die Ablehnung ist auflösende Bedingung für den Forderungsübergang (vgl. Schmidt
in PK-SGB III, 2. Aufl., § 187 Rdn. 6).
44
Die Bundesagentur hat durch bestandskräftigen Bescheid vom 14. Dezember 2004 den
3-monatigen Insolvenzgeldzeitraum (§ 183 Abs. 1 SGB III) auf die Monate Oktober bis
einschließlich Dezember 2004 festgelegt und dem Kläger nur für diesen Zeitraum
Insolvenzgeld gewährt. Damit ist zugleich bestandskräftig die Gewährung von
Insolvenzgeld für die Monate August und September 2004 abgelehnt worden.
45
cc. Die Vergütungsansprüche sind als gewöhnliche Insolvenzforderung (§ 38 InsO)
auch mit dem vom Kläger bezeichneten Rang in den haftungsrechtlichen Ausgleich
einzustellen.
46
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs
wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses zur Insolvenztabelle, der
bemessen wird nach der Höhe des Verdienstausfalls von EUR 43.011,36 netto, den er
in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006 erlitten hat.
47
a. Der Antrag auf Feststellung des Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle ist
zulässig.
48
aa. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch hier
sind Betrag und Rang der Forderung angegeben. Der Insolvenzverwalter hat auch
diesen Anspruch, den der Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, bestritten.
49
bb. Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen nach § 181 InsO liegen ebenfalls vor.
Angemeldeter und gerichtlich verfolgter Anspruch sind deckungsgleich nach Grund,
Betrag und Rang.
50
Grund der Forderung im Sinne des § 181 InsO ist der für die Entstehung der Forderung
wesentliche Sachverhalt. Die Ergänzung oder Berichtung der in der Anmeldung
gemachten tatsächlichen Angaben im Feststellungsprozess ist analog § 264 Nr. 1 ZPO
zulässig (vgl. MünchKomm/InsO-Schumacher, § 181 Rdn. 6).
51
Der Kläger hat zur Insolvenztabelle angemeldet den auch im vorliegenden Verfahren
verfolgten Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des
Dienstverhältnisses. Dabei hat er ausweislich des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom
17. Mai 2005 zur Schadensberechnung von vornherein die Ansicht vertreten, ihm sei zu
ersetzen der Verdienstausfall bis zum Ende einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist
und zusätzlich der Verlust des Arbeitsplatzes nach Abfindungsgrundsätzen. Den
Verdienstausfallschaden hat er allerdings zunächst nicht gerichtlich verfolgt. Wenn er
nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, für den Fall, dass der Schaden nicht
nach Abfindungsgrundsätzen ermittelt werde, sei jedenfalls hilfsweise der
Schadensersatz anhand des bislang eingetretenen Verdienstausfalls zu berechnen,
handelt es sich um eine nach § 181 InsO zulässige Ergänzung der
Schadensberechnung, die nicht auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt gestützt
wird und mit der er nicht über den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungsbetrag
hinausgeht (vgl. dazu: Uhlenbruck, a.a.O., § 181 Rdn. 6; FK-InsO/Kießner, 3. Aufl., § 181
Rdn. 6).
52
b. Der zulässige Feststellungsantrag in nur im erkannten Umfang begründet.
53
aa. Nach § 113 S. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die
vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur
ordentlichen Kündigung ein Dienstverhältnis, bei dem der Insolvenzschuldner der
Dienstberechtigte ist, kündigen. Dabei beträgt nach § 113 S. 2 InsO die Kündigungsfrist
drei Monate, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der
Insolvenzverwalter, so kann der Dienstnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadensersatz verlangen.
54
Diese gesetzliche Regelung gilt nicht nur für Arbeitsverhältnisse, sondern für alle
Dienstverhältnisse, insbesondere auch für Dienstverhältnisse mit Organmitgliedern
juristischer Personen (vgl. HWK-Annuß, Arbeitsrechtskommentar, § 113 Rdn. 2). Dabei
55
ordnet § 113 S. 1 InsO an, dass das Dienstverhältnis ungeachtet eines vereinbarten
Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts ordentlich gekündigt werden kann,
während sich die einzuhaltende Kündigungsfrist aus § 113 S. 2 InsO ergibt.
bb. Umstritten ist, wie der nach § 113 S. 3 InsO zu ersetzende Schaden zu bemessen
ist, wenn ein ordentlich unkündbares Arbeitsverhältnis nach § 113 S. 1, 2 InsO
gekündigt wird.
56
Es wird die Ansicht vertreten, der Schaden bestehe im Verlust des Arbeitsplatzes,
dessen Wert analog §§ 9, 10 KSchG zu bemessen sei (vgl. ErfK/Müller-Glöge, 5. Aufl., §
113 InsO Rdn. 32).
57
In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu §
628 Abs. 2 BGB verwiesen. Danach ist der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2
BGB zeitlich begrenzt ist. Er ist nach dem Zweck der Norm grundsätzlich auf den dem
kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung
entstehenden Vergütungsausfall zu beschränken, zu dem allerdings eine den Verlust
des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§
9, 10 KSchG hinzutreten kann. Die Zuerkennung eines "Endlosschadens" wird dabei
mit der Begründung abgelehnt, sie entspreche weder dem Wortlaut der Norm noch ihrer
Entstehungsgeschichte. Die Beschränkung berücksichtige, dass jede Partei eines
Arbeitsvertrages mit einer ordentlichen Kündigung der anderen immer rechnen müsse.
Daraus folge, dass der zum Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens
Verpflichtete so zu behandeln sei, als wenn er seinerseits gekündigt habe, sobald dies
nach der Kündigung des anderen statthaft gewesen sei. Neben den
"Verfrühungsschaden" trete ein Ausgleich für den Verlust, den der Arbeitnehmer
dadurch erleide, dass er auf den durch die Kündigungsschutzbestimmungen
vermittelten Kündigungsschutz verzichte. Bei der Bemessung dieses Ausgleichs sei auf
die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juli
2001 – 8 AZR 739/00 –, Urteil vom 20. November 2003 – 8 AZR 608/02- und Urteil vom
22. April 2002 – 8 AZR 269/03 -). Die genannten Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts betrafen allerdings Arbeitsverhältnisse, bei denen der
Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt war.
Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesarbeitsgericht, ob bei ordentlich
unkündbaren Arbeitnehmern nicht davon abweichend eine Entschädigung bis zum
vereinbarten Vertragsende – sei es auch erst die Vollendung des 65. Lebensjahres –
erfolgen muss (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juli 2001 – 8 AZR 739/00 -).
58
Die Gegenansicht lehnt die Bemessung des Schadensersatzanspruchs analog §§ 9,10
KSchG ab mit der Begründung, der Gesetzgeber habe nach dem Wortlaut der Vorschrift
den Schadensersatz nicht für Fälle des "Verlustes des Arbeitsplatzes" als solchen
vorgesehen, sondern auf Fälle "wegen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses" beschränkt (vgl. Berscheid in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 113
Rdn. 113 m.w.N.).
59
cc. Eine Bemessung des Schadensersatzanspruchs in entsprechender Anwendung der
§§ 9, 10 KSchG muss allerdings ausscheiden, wenn wie z. B. bei Organmitgliedern
nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 KSchG kein Kündigungsschutz bestand und der Dienstnehmer
daher auch nicht den Verlust eines durch Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten
Bestandsschutzes hinzunehmen hatte. Die Kammer ist der Ansicht, dass in diesen
Fällen die Schadensersatzpflicht auf den reinen "Verfrühungsschaden" zu reduzieren
60
ist. Ob dieser bei Geschäftsführern einer GmbH entsprechend der Regelung für
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auf die Dauer von 2 Jahren zu
beschränken ist (§ 87 Abs. 3 AktG), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu
werden.
dd. Danach steht dem Kläger kein unter entsprechender Anwendung von §§ 9,10
KSchG zu bemessender Schadensersatzanspruch zu.
61
Der Kläger war auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer weiterhin
ausschließlich aufgrund des im Jahr 1991 abgeschlossenen Geschäftsführer-
Dienstvertrages für die Insolvenzschuldnerin tätig.
62
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der im Jahr 1991 abgeschlossene
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienstvertrag war.
Mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages war das bis dahin bestehende
Arbeitsverhältnis aufgehoben worden. Denn es war ein völlig neuer Dienstvertrag
abgeschlossen worden, der andere Konditionen für den Kläger vorsah. In solchen
Fällen entspricht es dem Willen der Parteien, dass neben dem Geschäftsführer-
Dienstvertrag mit der GmbH nicht noch das Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen soll
(vgl. dazu: BAG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 AZR 614/04 -). Abweichendes ergibt
sich weder aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 11. Juli 1991 noch aus
dem sonstigen Vorbringen der Parteien.
63
Mit der nach § 38 Abs. 1 GmbHG wirksamen Abberufung des Klägers aus der
Organstellung war nicht zugleich eine Beendigung des Geschäftsführer-
Anstellungsvertrages verbunden. In dem Geschäftsführer-Dienstvertrag war nicht
vereinbart, dass mit der Abberufung als Geschäftsführer zugleich das Dienstverhältnis
als fristlos oder ordentlich gekündigt gelten sollte. Eine derartige Kündigung ist auch
nicht bei der Abberufung erklärt worden.
64
Eine Beendigung der Organstellung durch Widerruf, Zeitablauf oder Amtsniederlegung
führt auch nicht automatisch zum Übergang des begründeten freien Dienstverhältnisses
in ein Arbeitsverhältnis. Vielmehr besteht dieses Dienstverhältnis bis zu seinem Ablauf,
seiner vertraglichen Aufhebung oder seiner Kündigung fort (vgl. BAG, Beschluss vom
28. September 1995 – 5 AZB 4/95 – und Urteil vom 24. November 2005 – 2 AZR 614/04
-). Die vertragliche Aufhebung des Dienstverhältnisses und die Weiterbeschäftigung des
abberufenen Geschäftsführers als Arbeitnehmer bedarf regelmäßig einer besonderen
Vereinbarung (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 AZR 614/04 -).
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An einer solchen Vereinbarung fehlt es im vorliegenden Fall. Der Gesellschafter der
Insolvenzschuldnerin hat weder bei der Abberufung des Klägers noch danach mit dem
Kläger vereinbart, dass sein Geschäftsführer-Dienstverhältnis beendet sei und er als
Angestellter mit einem anderen Aufgabengebiet weiterbeschäftigt werde. Dabei ist
davon auszugehen, dass eine einvernehmliche Weiterbeschäftigung als Angestellter
ohne Geschäftsführerverantwortung mit einer deutlichen Verringerung der Bezüge
verbunden gewesen wäre, zumal sich die Insolvenzschuldnerin bereits damals in einer
angespannten finanziellen Situation befand.
66
Auf eine einvernehmliche Umwandlung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses in ein
Arbeitsverhältnis lassen auch weder die schriftlichen Erklärungen über Freistellung,
Urlaub und Wahrnehmung eines Gerichtstermins noch die tatsächliche Beschäftigung
67
des Klägers schließen. Die widerrufliche Freistellung vom 23. März 2004 erfolgte
vielmehr ausdrücklich unter Hinweis auf die Fortzahlung der "vertragsmäßigen
Vergütung", womit die nach dem Geschäftsführer-Dienstvertrag gemeint war. Dass der
Urlaub mit dem neuen Geschäftsführer abgestimmt werden musste, steht im Einklang
mit § 5 S. 2 des Geschäftsführer-Dienstvertrages. Aus dem Hinweis vom 7. September
2004 auf einen Verhandlungstermin in einem vor dem Oberlandesgericht Köln
anhängigen Rechtsstreit kann ebenfalls nicht hergeleitet werden, das Dienstverhältnis
sei in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Der Ausdruck "Angestelltenvertrag" in
diesem schriftlichen Hinweis ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil aus der
Bezeichnung des Dienstvertrages als "Anstellungsvertrag" dieser Begriff abgeleitet
worden sein kann. Im Übrigen zeigt insbesondere der letzte Satz des
Hinweisschreibens, dass es dem Verfasser nicht um die Ausübung eines
Direktionsrechts ging, sondern um die Übermittlung einer im Interesse der
Insolvenzschuldnerin liegenden Bitte an den Kläger.
Bei der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers nach seiner Abberufung ging es
jedenfalls ganz überwiegend darum, die Geschäftsführung dem neuen Geschäftsführer
zu übergeben. Dazu gehörten insbesondere folgende Tätigkeiten: Unterlagen ordnen
und zusammenstellen, Bestände ermitteln, Auskünfte über das Personal erteilen und
sonstige Angelegenheiten aus der Geschäftsführung erläutern sowie Gespräche mit
Auftraggebern und Kunden fortführen oder an ihnen teilnehmen. Der Beklagte hat
begründet, dass diese Übergabe längere Zeit benötigte. Nach der langjährigen
Geschäftsführung durch den Kläger und den Mitgeschäftsführer Zweerings sowie
angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Insolvenzschuldnerin bereits damals
befunden habe, habe ein erheblicher Gesprächs- und Klärungsbedarf bestanden.
Zudem sprechen die erheblichen Freistellungszeiträume bereits ab April 2004 dafür,
dass es nicht um die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen in einem dem
Kläger dauerhaft zugewiesenen neuen Aufgabengebiet ging, sondern nur um eine vom
jeweiligen Abstimmungsbedarf abhängige Übergabe der Geschäftsführeraufgaben.
68
ee. Vielmehr steht dem Kläger ausschließlich ein nach dem Verdienstausfall zu
bemessender Schadensersatzanspruch zu, wobei der Ausfallzeitraum mit dem Monat
Mai 2005 beginnt und gemäß dem Antrag des Klägers mit dem Monat April 2006 endet.
69
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei den Vergütungsansprüchen des
Klägers für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2005 um Masseansprüche handelte, die
zudem Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Aachen
waren. Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls als gewöhnliche
Insolvenzforderung steht insoweit nicht in Rede. Der Kläger hat in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch klargestellt, dass die Einbeziehung dieses
Zeitraums bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs versehentlich erfolgt ist.
70
Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers zu der Höhe des monatlichen
Verdienstausfalls im Zeitraum Mai 2005 bis April 2006 nicht substantiiert bestritten, so
dass es nach § 138 ZPO als zugestanden gilt.
71
ff. Der Schadensersatzanspruch ist als gewöhnliche Insolvenzforderung (§ 38 InsO)
auch mit dem vom Kläger bezeichneten Rang in den haftungsrechtlichen Ausgleich
einzustellen.
72
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
73
Die Revision war zuzulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
hinsichtlich der Bemessung des Schadensersatzanspruchs nach § 113 S. 3 InsO bei
einem ordentlich unkündbaren Dienstverhältnis.
74
RECHTSMITTELBELEHRUNG
75
Gegen dieses Urteil kann von
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R E V I S I O N
77
eingelegt werden.
78
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
80
schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
82
Hugo-Preuß-Platz 1
83
99084 Erfurt
84
Fax: (0361) 2636 - 2000
85
eingelegt werden.
86
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
87
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
88
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
89
(Schwartz) (Ueberholz) (Etheber-Schavier)
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