Urteil des LAG Köln vom 15.04.2010

LArbG Köln (wirtschaftliche einheit, kündigung, kläger, bag, filiale, gesetzliche vermutung, erhebliche bedeutung, betrieb, höhe, mitarbeiter)

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 983/09
Datum:
15.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 983/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 4708/08
Schlagworte:
Insolvenzverwalter; betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang
Normen:
§§ 1 I, II KSchG, 125, 128 InsO, 613 a I BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kündigt der Insolvenzverwalter betriebsbedingt, ohne dass im
Kündigungszeitpunkt von einer endgültigen Stilllegungsabsicht
ausgegangen werden kann, besteht keine aus §§ 125, 128 InsO
folgende Vermutung (im Anschluss an LAG Köln, 19.3.2010 - 10 Sa
754/09; vgl. dazu auch BAG, 29.9.2005 – 8 AZR 647/04; 13.2.2008 – 2
AZR 543/06).
Tenor:
1) Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.06.2009 – 7 Ca 4708/08 –
werden zurückgewiesen.
2) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1) 1/3 und
die Beklagte zu 2) 2/3.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des
Beklagten zu 1. sowie über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die
Beklagte zu 2. im Wege des Betriebsübergangs übergegangen ist, die Verpflichtung zur
Weiterbeschäftigung des Klägers als Geschäftsleiter der Filiale Aachen sowie
Annahmeverzugslohnansprüche.
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Der am 07.12.1954 geborene Kläger war seit dem 01.04.1977 bei der Schuldnerin, der
Firma W beschäftigt. Laut Änderungsvertrag vom 25.03.2008 als "Regionalleiter".
Zuletzt war er als "Geschäftsleiter" oder "Bereichsleiter" und "Kommissarischer
Filialverantwortlicher" für die Filiale in Aachen eingesetzt (vgl. dazu die persönlichen
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Angaben zum Kläger auf der Namensliste zum Interessenausgleich vom 16.10.2008
und das Zeugnis vom 31.01.2009).
Durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 03.07.2008 wurde ein vorläufiges
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der
Beklagte zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin betrieb zum
damaligen Zeitpunkt neben ihrer Hauptverwaltung noch 39 Filialen, in denen sie
Bekleidung veräußerte. Sie beschäftigte insgesamt ca. 959 Mitarbeiter.
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Am 17.09.2008 unterzeichneten der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und der
Beklagte zu 1. als vorläufiger Insolvenzverwalter ein mit "unternehmerische
Entscheidung" überschriebenes Schreiben. Darin heißt es, dass am selben Tag
zwischen der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin und dem vorläufigen
Insolvenzverwalter die unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, 16
besonders defizitäre Filialen bereits zum Ende September 2008 und den gesamten
Betrieb bis spätestens zum 31.01.2009 dauerhaft stillzulegen und sämtlichen
Mitarbeitern aus betriebsbedingten Gründen im Oktober 2008 zu kündigen.
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Mit Beschluss vom 01.10.2008 hat das Amtsgericht A über das Vermögen der Firma W
das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 1. und der Gesamtbetriebsrat der
Insolvenzschuldnerin schlossen am 01./02.10.2008 einen Sozialplan. Ca. 800
Mitarbeiter wechselten zum 01.10.2008 zu der gebildeten Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft. Alle übrigen Mitarbeiter, einschließlich des Klägers wurden
ab dem 01.10.2008 freigestellt. Am 16.10.2008 vereinbarte der Beklagte zu1. mit dem
Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich verbunden mit einer Namensliste mit den
zu kündigenden Mitarbeitern, auf der sich auch der Name des Klägers befindet,
zugeordnet dem Standort A mit der Tätigkeit als "Geschäftsleiter". Der Beklagte zu 1.
kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 21.10.2008 zum
31.01.2009.
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Am 10.10.2008 wandte sich der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mit
einem Schreiben ("Memo") "an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter", und wies auf
Gespräche mit interessierten Investoren hin. In einer Pressemitteilung des Beklagten zu
1. von 03.11.2008 heißt es auszugsweise: "Modehaus W gerettet – Investor steigt ein
Insolvenzverwalter Dr. F K kann mit dem Verkauf 23 Filialen und etwa 500 Arbeitsplätze
sichern - Investor R R ist unter anderem mit der Techno-Lifstyle aus Willich bereits seit
mehr als 15 Jahren im Textil- und Modemarkt tätig und international vertreten - Investor
setzte sich im geordneten Bieterverfahren durch". Im Handelsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf wurde unter dem AZ HRB 594453 am 14.10.2008 bekannt gemacht, dass im
Unternehmen der R die Gesellschafterversammlung am 01.10.2008 eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages und damit der Firma beschlossen habe. Die neue Firma laute W
(die Beklagte zu 2.), deren neuer Unternehmensgegenstand der Handel mit Waren aller
Art und die Vermittlung von Dienstleistungen, insbesondere der Betrieb von
Einzelhandelsgeschäften im Textilbereich einschließlich Lederwaren und Accessoires
sei. Am 10.11.2008 sind in das Register Geschäftsanteile des Herrn R in Höhe von
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25.000,00 bzw. 225.000,00 € sowie des Beklagten zu 1. als Insolvenzverwalter in Höhe
von 250.000,00 € eingetragen worden. Die Beklagte zu 2. führt 23 der bisher von der
Insolvenzschuldnerin betriebenen Filialen und deren Aachener-Hauptverwaltung fort.
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Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1. und der
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gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Feststellungsklage auf das Bestehen eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses, der Klage auf Weiterbeschäftigung des Klägers als
Geschäftsleiter in der Filiale Aachen und der Zahlungsklage auf Annahmeverzugslohn
bezüglich der Gehälter von Oktober 2008 bis Mai 2009 in Höhe von monatlich 5.700,00
€ brutto abzüglich an den Kläger ausgezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von
1.897,80 € monatlich zuzüglich Zinsen sowie einer Nutzungsentschädigung für den
Entzug des Dienstwagens in Höhe von 3.191,20 € brutto stattgegeben. Auf das Urteil
(Bl. 176 – 186 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die
Berufungen der Beklagten, die weiter die Auffassung vertreten, die betriebsbedingte
Kündigung sei wegen Betriebsstilllegung wirksam, wofür wegen des
Interessenausgleichs mit Namensliste eine gesetzliche Vermutung spreche. Mit
potenziellen Übernehmern seien zu diesem Zeitpunkt keine ernsthaften Verhandlungen
durchgeführt worden. Wegen der Wirksamkeit der Kündigung des Klägers scheide auch
ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. aus. Im Übrigen habe der Kläger dazu nicht
substantiiert vorgetragen. Einer Weiterbeschäftigung des Klägers stehe entgegen, dass
dieser als Regionalleiter tätig gewesen sei und diese Position so nicht mehr existiere.
Die Beklagten beantragen,
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das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, in der Sache haben sie jedoch
keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang
stattgegeben. Die Kündigung des Beklagten zu 1. vom 21.10.2008 ist
rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.01.2009
aufgelöst. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. besteht ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zu 2. ist verpflichtet, den Kläger als Geschäftsleiter
in der Filiale Aachen zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu
beschäftigen. Der Beklagte zu 2. ist verpflichtet, an den Kläger
Annahmeverzugslohn in Höhe von 45.600,00 € brutto abzüglich 15.182,40 € auf
die Bundesagentur für Arbeit übergangener Ansprüche nebst Verzugszinsen und
weitere 3.191,20 € brutto (Nutzungsentschädigung für den Entzug des
Dienstwagens) zu zahlen. Das Berufungsgericht schließt sich in vollem Umfang
der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufungen der
Beklagten enthalten keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte,
die eine andere Bewertung rechtfertigt.
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1. Die Kündigung des Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 21.10.2008 zum 31.01.2009
ist unwirksam, da nicht sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Denn sie ist
nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des
Klägers entgegenstehen, bedingt.
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a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutungswirkung
gemäß § 125 Abs. 1 S.1 Nr. 1 InsO sowie § 128 InsO liegen nicht vor. Die Beklagten
können sich daher nicht auf die Vermutungswirkung des Interessenausgleichs mit
Namensliste vom 16.10.2008 berufen. Grundsätzlich wird bei Zustandekommen eines
Interessenausgleichs mit Namensliste vermutet, dass die Kündigung der bezeichneten
Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durch dringende
betriebliche Erfordernisse, die im Falle einer Beendigungskündigung einer
Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb bzw. einem anderen Betrieb desselben
Unternehmens entgegenstehen, bedingt ist (§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO). Im Falle eines
Betriebsübergangs erstreckt sich diese Vermutung auch darauf, dass die Kündigung der
Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt (§ 128 Abs. 2 InsO).
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b. Zu Recht hat das Arbeitsgericht jedoch angenommen, dass im Streitfall bei
Ausspruch der Kündigung vom 21.10.2008 gegenüber dem Kläger nicht von einer
endgültigen Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten ausgegangen werden konnte. Da
mangels endgültiger Stillegungsabsicht des Beklagten zu 1. die Kündigung nicht aus
betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist, besteht für eine aus §§ 125, 128 InsO
folgende Vermutung kein Raum mehr (vgl. dazu BAG 29.09.2005 - 8 AZR 647/04). Über
die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hinaus, schließt sich das
Berufungsgericht der überzeugenden Begründung der 10. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Köln in ihrer Entscheidung vom 19.03.2010 (10 Sa 754/09) zu
einem Parallelrechtsstreit des Beklagten zu 1. an. Danach ist auf der Grundlage der
höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine Kündigung wegen
Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt ist, solange der Arbeitgeber den
Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften
Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs- oder der Betriebsabteilung steht
oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige
Stilllegungsabsicht vor (vgl. BAG 13.02.2008 – 2 AZR 543/06; 29.09.2005 – 8 AZR
647/04).
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c. Der Kläger hat - ebenso wie im Parallelrechtsstreit - ausreichende Anhaltspunkte
dafür vorgetragen, dass der Eintritt der die Kündigung erforderlich machenden
betrieblichen Umstände zum Kündigungszeitpunkt am 21.10.2008 nicht mit
hinreichender Sicherheit feststand, es sich vielmehr bei der Kündigung nur um eine
unwirksame sogenannte Vorratskündigung gehandelt hat: Am 01.10.2008 zum
Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegenüber der Schuldnerin erfolgte die Umfirmierung
der Vorratsgesellschaft in die Firma W . Bereits am 10.10.2008 wandte sich der
damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mit einem "Memo" "an alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" und wies auf Gespräche mit interessierten Investoren
hin. Kurz nach Ausspruch der Kündigungen, am 03.11.2008, teilte der Beklagte zu 1.
mit, dass die insolvente Modekette W gerettet sei, die verbliebenen 23 Filialen der
Schuldnerin vom Textilproduzenten R fortgeführt und rund 500 der knapp 1.000
Mitarbeiter weiter beschäftigt würden. Am 10.11.2008 erfolgte dann die Beteiligung des
Beklagten zu 1. mit einer Einlage in Höhe von 250.000,00 €.
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d. Dieser Klägervortrag erweist sich hinsichtlich des Nichtvorhandenseins einer
endgültigen Stilllegungsabsicht als hinreichend substantiiert und schlüssig. Die
Kammer schließt sich auch insoweit der Begründung der 10. Kammer des
Landesarbeitsgerichts im bereits benannten Parallelverfahren an: Dies gilt
insbesondere mit Rücksicht auf die dem Beklagten zu kommende sekundäre
Behauptungslast. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, dass die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um
Geschehnisse aus dem Bereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs.
1 und 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird. Darüber hinaus
erlegt die Rechtsprechung dem Gegner der primärbehauptungs- und beweisbelasteten
Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine
darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes
steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der
Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Dies hat zur Folge,
dass bei fehlender Kenntnismöglichkeit des Arbeitnehmers regelmäßig eine sekundäre
Darlegungslast des Arbeitgebers besteht, die auch im Rahmen der Anforderungen an
den Vortrag zur Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung nach § 292 ZPO und damit
im Rahmen der §§ 125, 128 InsO zu berücksichtigen ist (vgl. zur sekundären
Darlegungslast BAG 06.09.2007 – 2 AZR 715/06).
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e. Der Beklagte zu 1. ist seiner aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO folgenden
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat nichts konkretes zu den
Vertragsmodalitäten, dem Zeitpunkt der Verhandlungsaufnahme und des
Vertragsschlusses mit dem Erwerber, der Firma GmbH, vorgetragen. Sein lediglich
pauschale Vortrag, es habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung keine
ernsthaften konkreten Vertragsverhandlungen gegeben, reicht im Hinblick auf die vom
Kläger aufgezeigten auf unstreitigem Sachverhalt beruhenden Indizien, nicht aus.
Insbesondere ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass es, obwohl bereits am
03.11.2008 laut Pressemitteilung des Beklagten zu 1. festgestanden hat, dass sich die
Beklagte zu 2. "in einem geordneten Bieterverfahren" als Investor durchgesetzt hat und
die von dem Beklagten zu 1. weitergeführten 23 Filialen übernehmen wird, bei
Ausspruch der Kündigung am 21.10.2008 noch keine ernsthaften Verhandlungen mit
diesem neuen Investor gegeben haben soll. Dies gilt umso mehr als die Umfirmierung
der Beklagten zu 2. bereits vor Ausspruch der Kündigung am 01.10.2008 erfolgt ist.
Gegen eine endgültige Stilllegung spricht schließlich auch, dass der Beklagte zu 1.
nichts dazu vorgetragen hat, dass vor Ausspruch der Kündigungen die Mietverhältnisse
der 23 weiter betriebenen Filialen aufgekündigt worden sind. Da die Beklagte zu 2.
diese Filialen am gleichen Standort ohne Unterbrechung fortführt, muss vielmehr davon
ausgegangen werden, dass die bisherigen Mietverhältnisse von ihr fortgeführt worden
sind.
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2. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613
a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 2. übergegangen.
23
a. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer
Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im
Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei
dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten
Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des
betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und
bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen
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Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der
Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der
Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehung und die
Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (ständige Rechtsprechung
des BAG im Anschluss an EuGH 11.03.1997 – Rs C – 13/95 (Ayse Süzen); vgl. etwa
BAG 13.02.2003 – 8 AZR 102/02 m.w.N.).
b. Ob die Identität gewahrt worden ist, hängt auch bei einem Einzelhandelsgeschäft von
einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller bezeichneten Umstände ab. Im
Vordergrund stehen die materiellen, immateriellen und personellen Mittel sowie die
organisatorischen Konzepte, die dem Zweck des Einzelhandelsgeschäfts in besonderer
Weise dienen und für seine Fortführung von wesentlicher Bedeutung sind. Dieser
Zweck besteht in dem Verkauf bestimmter Waren an ein mehr oder weniger bestimmten
Kundenkreis. Für die Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen sind in erster Linie
maßgebend das Warensortiment und die Betriebsform; deren im Wesentlichen
unveränderte Beibehaltung ist regelmäßig Voraussetzung, um einen Erhalt der
wirtschaftlichen Einheit annehmen zu können. Der Übernahme der Räumlichkeiten und
die Fortführung der Geschäfte in unmittelbarer Nähe kommt daneben je nach der
Betriebsform und der Art der verkauften Ware erhebliche Bedeutung zu. Geringe
Bedeutung kommt meist dem Erwerb von Warenbeständen zu, denn die Fortführung des
Betriebs hängt hiervon nicht ab und wird dadurch nicht ermöglicht. Entsprechendes
kann für den Eintritt in Lieferantenbeziehungen gelten, wenn die allgemein offen stehen
und nicht ganz spezielle Markenware verkauft wird. Auch kann das im Wesentlichen
gleiche Warensortiment oftmals von verschiedenen Lieferanten bezogen werden. Die
Übernahme der Ladeneinrichtung ist kaum wesentlich. Ein weiterer auch bei einem
Einzelhandelsgeschäft wichtiger Gesichtspunkt ist die Übernahme des Personals und
dessen im Wesentlichen unveränderte Weiterbeschäftigung. Hierin kann die
Übernahme einer bestehenden Organisation liegen. Nutzt der neue Betreiber eines
Geschäfts die Fachkenntnisse der eingearbeiteten Mitarbeiter in der bisherigen Weise,
so spricht das in Verbindung mit weiteren Umständen für ein Betriebsübergang. (vgl.
BAG 02.12.1999 – 8 AZR 796/98).
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c. Der Übergang eines Betriebsteils steht für deren Arbeitnehmer dem Betriebsübergang
gleich. Auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die
wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 13.02.2003 – 8 AZR 102/02 m.w.N.).
Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um eine
selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des
betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck erfüllt. Das Merkmal des Teilzwecks dient
dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht
anders derartige Zwecke als im Übrigen Betrieb verfolgt werden (BAG 13.02.2003 – 8
AZR 102/02 m.w.N.).
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d. Im Streitfall kann dahin stehen, ob die einzelnen ursprünglich von der
Insolvenzschuldnerin betriebenen Filialen und die Zentrale selbständige Betriebe oder
lediglich Betriebsteile darstellen. Jedenfalls hat die Beklagte zu 2. den Betrieb bzw.
Betriebsteil der Filiale Aachen, in der der Kläger beschäftigt ist unter Wahrung der
Identität dieser Einheit fortgeführt. Denn sie hat unstreitig den Einzelhandel mit
Bekleidung in denselben Räumlichkeiten unter Aufrechthaltung der Kundenbeziehung
bei Weiterbeschäftigung von mehr als der Hälfte des Personals unter Fortführung des
Firmennamens "W ", lediglich mit dem Zusatz "Lifestyle" ohne Unterbrechung
fortgeführt.
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3. Dem Kläger stehen die der Höhe nach unstreitigen Zahlungsbeträge aus dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzugslohns gemäß §§ 615, 611 BGB gegen die Beklagte
zu 2. als Betriebserwerberin zu.
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4. Die Beklagte zu 2. ist schließlich auch verpflichtet, den Kläger als Geschäftsleiter in
der Filiale Aachen zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
29
a. Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach erstinstanzlichem Obsiegen im
Kündigungsschutzprozess beruht auf den Grundsätzen des Großen Senats des BAG in
seiner Entscheidung vom 27.02.1982 (8 AZR 102/02 - m.w.N.).
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b. Der Kläger war auch als "Geschäftsleiter" in der Filiale Aachen beschäftigt. Dies
ergibt sich ausdrücklich aus der Namensliste zum Interessenausgleich vom 16.10.2008.
In der Aachener Filiale war der Kläger auch tatsächlich als "kommissarischer
Filialverantwortlicher" eingesetzt. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass seine
Tätigkeit im Änderungsvertrag vom 25.03.2008 mit "Regionalleiter" und im Zeugnis vom
31.01.2009 mit "Bereichsleiter" bezeichnet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass
er zuletzt als "Geschäftsleiter" der Filiale Aachen zugeordnet war.
31
II. Die Beklagten haben die Kosten ihrer erfolglosen Berufungen zu tragen (§ 97 Abs.
1 ZPO). Die Kostenverteilung entspricht dem Anteil ihres Unterliegens im
Gesamtrechtsstreit.
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33
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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Dr. von Ascheraden Tabellion Kornmüller
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