Urteil des LAG Köln vom 14.05.2003

LArbG Köln: freie mitarbeit, zusammenarbeit, freier mitarbeiter, arbeitsgericht, abhängigkeit, korrespondenz, verfügung, computer, abstimmung, abrechnung

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 863/02
Datum:
14.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 863/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 11891/01
Schlagworte:
Arbeitnehmerstatus, freier Mitarbeiter im kreativ-künstlerischen Bereich
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Von einer (mit)-gestaltenden Tätigkeit im kreativ-künstlerischen
Bereich, die einen außergewöhnlich hohen Spezialisierungsgrad
aufweist - hier: Tätigkeit als Notenkopist für den Komponisten Karl-Heinz
Stockhausen, dessen Partituren ein "weltweit einzigartiger Charakter"
zugeschrieben wird -, kann nicht gesagt werden, dass sie
"typischerweise von Arbeitnehmern verrichtet" würde.
2. Haben die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen, deren
Gegenstand eine Tätigkeit war, die ihrer Art nach ebenso gut von einem
freien Mitarbeiter wie von einem Arbeitnehmer ausgeübt werden kann,
über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg rechtlich als freie Mitarbeit
behandelt, ohne dass ein Vertragspartner bis dahin daran Anstoß
genommen hätte, so kommt eine nachträgliche "Umwidmung" in ein
Arbeitsverhältnis nur dann in Betracht, wenn die sonstigen Umstände
der gelebten Vertragswirklichkeit zweifelsfrei und eindeutig überwiegend
nur als Arbeitsverhältnis charakterisiert werden können.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 07.05.2002 in Sachen 12 Ca 11891/01 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob sich ihre seit ca. 22 Jahren praktizierte
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Zusammenarbeit als Arbeitsverhältnis oder als freie Mitarbeit darstellt. Ferner streiten
die Parteien um Vergütungsforderungen des Klägers aus einem vermeintlich
bestehenden Arbeitsverhältnis für den Zeitraum von März 2001 bis einschließlich
Januar 2002.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung
gestellten Sachanträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen
haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
arbeitsgerichtlichen Urteils vom 07.05.2002 Bezug genommen.
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Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 19.07.2002 zugestellt. Er hat
hiergegen am 19.08.2002 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2002 - am 28.08.2002 und 21.10.2002
begründen lassen.
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Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er bezeichnet den
Ansatz der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe als zutreffend, wonach seine
kunstgestaltende Tätigkeit für den Beklagten unter Heranziehung der Grundsätze der
Rechtsprechung für die programmgestaltende Tätigkeit im Bereich Fernsehen und Funk
bewertet werden könne. Unzutreffend sei jedoch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass
der Beklagte von ihm eine ständige Dienstbereitschaft nicht erwartet hätte und ihm keine
Zeitvorgabe für die Anfertigung der Notenkopien gemacht hätte. Das Arbeitsgericht habe
die entgegenstehenden substantiierten Ausführungen nicht berücksichtigt, wonach der
Beklagte in jedem Einzelfall bestimmt habe, wie lange er, der Kläger, tätig zu sein
gehabt habe bzw. bis wann eine bestimmte Tätigkeit fertig zu sein hatte. Der Beklagte
habe ihn sogar auch dann zur Tätigkeit angewiesen, wenn vorübergehende
Freistellung/Suspendierung der Hauptleistungspflichten vereinbart gewesen sei.
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Auch habe das Arbeitsgericht bei der Beurteilung der Frage, inwiefern die für ein
Arbeitsverhältnis erforderliche spezifische persönliche Abhängigkeit vorgelegen habe,
unterschätzt, dass er, der Kläger, in seiner Tätigkeit von Apparat und Team des
Beklagten abhängig gewesen sei.
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Auch der Umstand, dass er nach Stunden bezahlt worden sei, sei typisch für ein
Arbeitsverhältnis. Schon ein Schreiben des Beklagten vom 16.11.1975 bestätige
eindrucksvoll, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, von Beginn an eine bestimmte
Position als Editor sowie als Chefkopist in seinem Verlag habe zuweisen wollen und
dann auch zugewiesen habe und ihn über nahezu 30 Jahre als Chefkopist beschäftigt
habe.
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Untypisch für ein freies Werkunternehmerverhältnis sei auch, dass der
Werkunternehmer auf der Homepage des Beklagten aufgeführt werde.
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Auch habe er, der Kläger, die für den Beklagten zu verrichtenden Arbeiten aufgrund
seiner eigenen unzureichenden technischen Ausstattung nicht bei sich zu Hause
ausführen können, sondern sei auf das vom Beklagten zur Verfügung gestellte
Computer-Equipment angewiesen gewesen. Er, der Kläger, sei während der Dauer der
Zusammenarbeit mit dem Beklagten nahezu ausschließlich für diesen tätig gewesen.
9
Der Kläger nimmt im übrigen auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug und
beantragt nunmehr,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2002
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(12 Ca 11891/01) aufzuheben und
12
- festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;
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- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.838,83 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.783,88 EUR vom
01.04.2001 bis30.04.2001, aus 3.567,76 EUR vom 01.05.2001 bis
31.05.2001, aus 5.351,65 EUR vom 01.06.2001 bis 30.06.2001, aus
7.135,53 EUR vom 01.07.2001 bis 31.07.2001, aus 8.919,41 EUR vom
01.08.2001 bis 31.08.2001, aus 10.703,29 EUR vom 01.09.2001 bis
30.09.2001, aus 12.487,17 EUR vom 01.10.2001 bis 31.10.2001, aus
14.271,06 EUR vom 01.11.2001 bis 30.11.2001, aus 16.054,94 EUR vom
01.12.2001 bis 31.12.2001 sowie aus 17.838,83 EUR seit dem 01.01.2002
zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt die Feststellungen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Er bestreitet,
dass von dem Kläger jemals "ständige Dienstbereitschaft" verlangt worden sei und dass
mit ihm zu irgendeinem Zeitpunkt eine "vorübergehende Freistellung/Suspendierung
der Hauptleistungspflichten" vereinbart gewesen sei. Nicht in einem einzigen Fall könne
der Kläger konkret angeben, wann ihm angeblich Weisungen in zeitlicher Hinsicht im
Zusammenhang mit der Erfüllung eines Auftrags erteilt worden seien.
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Der Kläger habe auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Schon nach seinen eigenen
Aufstellungen treffe es auch nicht zu, dass er im Zeitraum 1978 bis 2000 angeblich 10
Monate eines jeden Jahres für ihn, den Beklagten, zur Verfügung gestanden habe. Der
Kläger habe selbständig gearbeitet. Da er, der Beklagte, überhaupt keine Noten mit
einem Computer herstellen könne, habe er ihm Weisungen gar nicht erteilen können.
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Schließlich vertritt der Beklagte die Auffassung, dass es dem Kläger jetzt auch aufgrund
von Verwirkung verwehrt sei, seine behauptete Arbeitnehmereigenschaft gerichtlich
noch zu verfolgen, nachdem er über23 Jahre lang für den Beklagten Aufträge erfüllt
habe, ohne sich auch nur ein einziges Mal andeutungsweise auf eine
Arbeitnehmereigenschaft zu berufen. Der Kläger habe seine Arbeitsstunden selbst
aufgeschrieben, diese mit gesetzlicher Mehrwertsteuer versehen abgerechnet und dem
Finanzamt gegenüber als Einkünfte aus selbständiger Arbeit deklariert.
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Schließlich nimmt auch der Beklagte ergänzend auf seinen erstinstanzlichen
Sachvortrag Bezug.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG
statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und
begründet.
I. Die Berufung konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht ist in dem
angegriffenen Urteil vom 07.05.2002 zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht feststellbar sei
und folglich auch nicht als Grundlage von noch offenen Zahlungsansprüchen in
Frage komme.
23
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auch unter zutreffender Auswertung der
einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung überzeugend begründet. Hierauf
wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aus der Sicht der letzten
mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gilt zusammenfassend und
ergänzend folgendes:
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1. Das Bundesarbeitsgericht stellt bei der Beurteilung sogenannter Statusklagen
eine sogenannte typisierende Betrachtungsweise in den Vordergrund: In einem
ersten Schritt ist zu fragen, ob die Tätigkeiten, die der potenzielle Arbeitnehmer für
seinen vermeintlichen Arbeitgeber auf der Grundlage der vertraglichen
Beziehungen der Parteien auszuführen hat, typischerweise von Arbeitnehmern
verrichtet werden oder nicht (z.B. BAG NZA 1998,705 ff.; BAG NZA 2000,1102 ff.;
BAG NZA 2001,551 ff.).
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Bezogen auf diese Fragestellung hat das Arbeitsgericht die Tätigkeit, die der Kläger für
den Beklagten ausgeführt hat, zu Recht als einzigartig bezeichnet. Dementsprechend
hat auch der Kläger selbst schon in der Klageschrift den "außergewöhnlich hohen
Spezialisierungsgrad" seiner Tätigkeit betont, was auf den "weltweit einzigartigen"
Charakter der Partituren des Beklagten zurückzuführen sei. Eine Typizität der zu
beurteilenden Tätigkeit des Klägers lässt sich somit von vorneherein nicht feststellen:
Die Aussage, dass eine solche Tätigkeit ihrer Art nach typischerweise von
Arbeitnehmern verrichtet würde, kann nicht getroffen werden.
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1. Handelt es sich somit bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit nicht um eine
charakteristische typische Arbeitnehmertätigkeit, so kommt zunächst dem
Gesichtspunkt eine herausgehobene und im Zweifel ausschlaggebende
Bedeutung zu, welche vertragsrechtliche Gestaltung die Parteien ihrer
Zusammenarbeit selbst unterlegt haben.
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Während der Zeit ihrer Zusammenarbeit von 1978 bis zum Jahr 2000 haben die
Parteien ihr Vertragsverhältnis rechtlich als eine freie Mitarbeit des Klägers behandelt.
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Zwar haben die Parteien keine schriftlichen Verträge abgeschlossen, in welchen die
Tätigkeit des Klägers expressis verbis als freie Mitarbeit bezeichnet wird. Eine
gleichbedeutende Aussagekraft kommt jedoch dem Umstand zu, dass die Parteien bis
zum faktischen Ende ihrer Zusammenarbeit ihr Vertragsverhältnis einvernehmlich
sowohl in steuerrechtlicher wie auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als
selbständige Tätigkeit des Klägers deklariert haben: Weder wurde der Kläger, wie dies
bei einem Arbeitnehmer notwendig gewesen wäre, zur Sozialversicherung angemeldet,
noch wurde die vereinbarte Vergütung in steuerrechtlicher Hinsicht als Arbeitsentgelt
behandelt. Vielmehr pflegte der Kläger dem Beklagten die reinen Leistungsstunden
zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Aus einer solchen steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung geht hervor, dass die Parteien ihr
Vertragsverhältnis in dem subjektiven Rechtsbewusstsein praktiziert haben, dass es
sich um eine freie Mitarbeit handelt.
1. Haben die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen, deren Gegenstand eine
Tätigkeit war, die ihrer Art nach ebenso gut von einem freien Mitarbeiter wie von
einem Arbeitnehmer ausgeübt werden kann, über mehr als zwei Jahrzehnte
hinweg rechtlich als freie Mitarbeit behandelt, ohne dass ein Vertragspartner bis
dahin jeweils nach außen erkennbar daran Anstoß genommen hätte, so kommt
eine nachträgliche "Umwidmung" solcher vertraglichen Beziehungen in ein
Arbeitsverhältnis nur dann in Betracht, wenn die sonstigen Umstände der gelebten
Vertragswirklichkeit zweifelsfrei und eindeutig überwiegend nur als
Arbeitsverhältnis charakterisiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz zur Begründung des Vorliegens eines
Arbeitsverhältnisses herangezogenen Kriterien lassen sich überwiegend auch
ohne weiteres in das Bild einer freien Mitarbeit einfügen. So kommt es für die
Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger
ausschließlich für den Beklagten tätig gewesen ist. Eine solche Aussage würde
zwar möglicherweise eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers vom
Beklagten begründen können. Entscheidend für die Charakterisierung eines
Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis ist jedoch nicht die wirtschaftliche,
sondern die sogenannte persönliche Abhängigkeit.
3. Dass der Kläger seine Tätigkeit ganz überwiegend, wenn nicht ausschließlich in
den Räumlichkeiten des Beklagten in K verrichtete und dabei vom Beklagten zur
Verfügung gestellte Arbeitsgerätschaften verwandte, spricht aus verschiedenen
Gründen ebenfalls nur vordergründig für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.
Wie die außergerichtliche Korrespondenz der Parteien um die Jahreswende
2000/2001 zeigt, sah sich der Kläger sehr wohl in der Lage, einen mehr oder
weniger großen Teil der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit auch von seiner
eigenen Wohnung aus zu verrichten. Jedenfalls stand dem nicht entgegen, dass
der Kläger in seiner Arbeit von anderen Mitarbeitern des Beklagten, also dessen
"Team" abhängig gewesen wäre. Dieser Gesichtspunkt spielt bei der damaligen
außergerichtlichen Diskussion der Parteien über den zukünftigen Arbeitsort keine
Rolle. Aus dem Vortrag des Klägers geht auch sonst nicht hervor, inwiefern er
selbst in seiner eigenen Tätigkeit von der Mitarbeit oder Zuarbeit anderer
"Teammitglieder" abhängig gewesen wäre.
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a. Auch der Umstand, dass der Beklagte den Kläger angewiesen haben soll, "die
Arbeit so zeitig auszuführen, dass die Termine für Aufführungen, Uraufführungen,
Konzerte etc. eingehalten werden konnten", vermag kein trennscharfes
Unterscheidungskriterium zwischen einem Arbeitsverhältnis und einer freien
Mitarbeit darzustellen. Auch einem Werkunternehmer werden für das zu
errichtende Objekt Fertigstellungstermine gesetzt. Gleiches gilt für selbständige
Freiberufler im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber. So muss sich beispielsweise der
Architekt häufig und lange am Ort des unter seiner Leitung zu errichtenden
Bauwerks aufhalten, ist dabei auf eine enge Abstimmung mit dem Bauherrn
angewiesen und hat sich bei der Gestaltung des Bauwerks nach den Wünschen
des Bauherrn zu richten. Auch kann der Bauherr bestimmte Fertigstellungstermine
vorgeben, und zwar nicht nur für das Gesamtwerk, sondern auch für einzelne
Zwischenarbeiten.
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a. Gerade die Projektbezogenheit der Zusammenarbeit der Parteien zieht sich aber
wie ein roter Faden durch den gesamten beiderseitigen Sachvortrag und die
vorgelegte außergerichtliche Korrespondenz. Diese Projektbezogenheit spricht
tendenziell wiederum gegen ein Arbeitsverhältnis. Dabei drängt sich der Eindruck
auf, dass der große zeitliche Gesamtumfang des Einsatzes des Klägers für den
Beklagten wesentlich mit der auch vom Kläger in der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich bestätigten ungewöhnlichen schöpferischen Produktivität des
Beklagten zusammenhängt. Der jeweilige Arbeitseinsatz des Klägers war davon
abhängig, dass der Beklagte neue Partituren entwickelte und/oder bereits
fertiggestellte Werke als überarbeitungsbedürftig deklarierte. Stellt man sich aber
einmal vor, dass der Beklagte - vielleicht aus gesundheitlichen Gründen - eine
längere schöpferische Pause eingelegt hätte, so wäre ohne weiteres zu erwarten,
dass auch die Tätigkeit des Klägers eine entsprechende Unterbrechung gefunden
hätte. Bei typischen in einem Arbeitsverhältnis zu verrichtenden Tätigkeiten
handelt es sich aber in aller Regel um fortlaufend anfallende Daueraufgaben.
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a. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Kläger
praktizierte Abrechnung auf Stundenbasis nicht geeignet ist, ein Arbeitsverhältnis
trennscharf vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters zu unterscheiden.
Auch ein Handwerker oder anderer typischer Werkunternehmer rechnet ebenso
wie ein freier Dienstnehmer gegenüber seinem Auftraggeber auf Stundenbasis ab,
falls nicht eine Pauschalvergütung vereinbart worden ist. Dagegen spricht es eher
gegen als für ein Arbeitsverhältnis, dass es allein Sache des Klägers war, den
Umfang der abzurechnenden Arbeitsstunden festzuhalten, und dass nur die reinen
Leistungsstunden zur Abrechnung kamen. Dagegen erhielt der Kläger weder
bezahlten Urlaub, noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
b. Unstreitig war der Kläger bei der Ausführung seiner Arbeit auf eine Abstimmung
mit den Wünschen des Beklagten angewiesen. Ebenso unstreitig hatte der Kläger
sein Arbeitsergebnis nach den Wünschen des Beklagten auszurichten. Auch dies
kommt jedoch nicht nur im Arbeitsverhältnis vor, sondern auch bei der
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Auftragserstellung geistiger Werke und bei der Leistung höherer Dienste. In
methodischen Teilbereichen wie der Bearbeitung der Partituren mittels EDV war
der Beklagte auch schon mangels eigenem technischen Know how nicht in der
Lage, dem Kläger Einzelweisungen zu erteilen, sondern darauf beschränkt, seine
Wünsche über das Ergebnis der vom Kläger zu erstellenden Arbeit vorzugeben.
a. Was die Charakteristik der persönlichen Zusammenarbeit der Parteien angeht, ist
aber auch das Selbstverständnis von Bedeutung, mit welchem der Kläger an die
Arbeit für den Beklagten herangegangen ist. Dieses Selbstverständnis spiegelt
sich ebenfalls in der außergerichtlichen Korrespondenz, die die Parteien
ausgetauscht haben, bevor zwischen ihnen die Frage nach dem Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses streitig wurde. So hat der Kläger selbst Komposition studiert
und ist als Komponist in Erscheinung getreten. Wie z. B. aus dem Schreiben vom
09. Januar 2001 hervorgeht (Bl. 221 d. A.), verstand und versteht sich der Kläger
als "geistiger, wenn nicht beruflicher" Nachfolger des Beklagten. Im gleichen
Schreiben schildert der Kläger dem Beklagten seine Bemühungen, weitere
Tätigkeitsfelder im musikalisch-kulturellen Bereich aufzutun. Im Schreiben vom
22.01.2001 formuliert er, er müsse bei der Tätigkeit für den Beklagten "eine
gewisse Freiheit in meiner Zeitgestaltung behalten" (!). Auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger bestätigt, dass er seine
Zusammenarbeit mit dem Beklagten als eine Mitarbeit an einem kreativen Prozess
verstanden hat und versteht. Eine solche (mit)gestaltende Tätigkeit im kreativ-
künstlerischen Bereich kann im Zweifel aber eher nicht als in der persönlichen
Abhängigkeit eines Arbeitsverhältnisses geschuldet gelten.
b. Die gelebte Vertragswirklichkeit steht somit der rechtlich über mehr als zwei
Jahrzehnte einvernehmlich praktizierten Charakterisierung als "freie Mitarbeit"
nicht hinreichend aussagekräftig entgegen. Das jetzige Begehren des Klägers,
das Vertragsverhältnis nachträglich rechtsverbindlich als Arbeitsverhältnis zu
kennzeichnen, kann somit, wie bereits das Arbeitsgericht treffend erkannt hat,
keinen Erfolg haben.
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1. Liegt ein Arbeitsverhältnis somit nicht vor und ist eine Einigung der Parteien über
eine projektbezogene weitere Zusammenarbeit im Jahre 2001 und darüber hinaus
nicht zustande gekommen, so musste auch der Zahlungsantrag des Klägers
abschlägig beschieden bleiben.
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf
der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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(Dr. Czinczoll) (Hartwig) (Knoth)
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