Urteil des LAG Köln vom 03.06.2009

LArbG Köln: verhinderung, niedersachsen, arbeitsrecht, arbeitsgericht, datum

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 167/09
Datum:
03.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 167/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 BV 40/08
Schlagworte:
Streitwert für Verfahren nach § 98 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Streitwert für ein Verfahren über die Einrichtung einer
Einigungsstelle gem. § 98 ArbGG beträgt regelmäßig 4.000,-- €.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter
Zurückweisung der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom
29.04.2009 – 4 BV 40/08 – abgeändert:
Der Streitwert für das Beschlussverfahren wird auf 4.000,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Nach ganz herrschender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Köln
vom 22.09.2008 – 7 Ta 188/08 – NRWE; LAG Hamm vom 09.06.2008 – 10 Ta 279/08 –
JURIS, mit zahlreichen weiteren; LAG Baden-Württemberg vom 04.12.1979 – BB 1980,
321 -; LAG München vom 01.09.1993 – DB 1993, 2604 -; LAG Niedersachsen vom
30.04.1999 LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Sachsen vom 16.07.2007 – 4 Ta 136/07 -) ist
bei dem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer
betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle regelmäßig der heute in § 23 Abs. 3
RVG normierte Ausgangswert von 4.000,00 € anzusetzen.
2
Sämtliche von den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats zitierten Entscheidungen
sind nicht einschlägig. Sie betreffen mitbestimmungssichernde Verfahren, insbesondere
einstweilige Verfügungen zur Verhinderung einer Betriebsänderung, und andere
bestimmungsrechtliche Verfahren.
3
Nach Rechtsprechung des LAG Hamm (vgl. die Nachweise in der zitierten
4
Entscheidung vom 09.06.2008) kommt eine Erhöhung des Gegenstandswertes bis
8.000,00 € in Betracht, wenn neben der Zuständigkeit der Einigungsstelle auch über die
Person des Vorsitzenden oder die Größe der Einigungsstelle gestritten wird. Eine
solche schematische Erhöhung ist vom LAG Köln (22.09.2008 a. a. O.) abgelehnt
worden, da Streitgegenstand eines Verfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG die Einrichtung
der Einigungsstelle durch Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden und
Festlegung der Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer ist und dementsprechend es
verfehlt erscheine, zum Zwecke der Bemessung des Streitwertes diese Gesichtspunkte
"zu atomisieren" und jeweils gesondert zu bewerten.
Diese Streitfrage kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, da weder die Person
des Vorsitzenden noch die Anzahl der Beisitzer streitig waren.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Dr. Backhaus
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