Urteil des LAG Köln vom 14.02.2002
LArbG Köln: spesen, abrechnung, zusammensetzung, verwirkung, fehlerhaftigkeit, pauschal, geschäftsführer, eigenhändig, wahrscheinlichkeit, arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1056/01
Datum:
14.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1056/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 2796/00
Schlagworte:
Leistungsbestimmung; Nachtzuschläge
Normen:
§§ 362 BGB, 366 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die den Erfüllungseinwand nach §§ 362, 366 BGB begründende
Leistungsbestimmung ist bei nicht eindeutiger Zuordnung der
geleisteten Zahlungen zu bestimmten Ansprüchen von dem Schuldner
im einzelnen darzulegen und zu beweisen.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 07.03.2001 - 3 Ca 2796/00 - teilweise geändert: Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 2.879,99 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem
04.08.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 28 %, die Beklagte zu
72 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 3.957,00 EUR.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in
gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie
hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch
auf Zahlung von Nachtzuschlägen in Höhe von 5.632,78 DM (= 2.879,99 EUR) nebst
Zinsen zu. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
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1. Die Zuerkennung des Anspruchs hinsichtlich der Nachtzuschläge beruht auf
folgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts:
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger für die Dauer seines
Beschäftigungsverhältnisses Nachtzuschläge in Höhe von 5.632,78 DM als Teil seiner
Vergütung, § 611 BGB, zugestanden haben. Diese sind in den jeweiligen
Lohnabrechnungen für die Monate Juni 1998 bis einschließlich Dezember 1999 von der
Beklagten entsprechend den nicht bestrittenen Darlegungen des Klägers (Blatt 12 d. A.)
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ausgewiesen worden. Durch die Aufnahme und Ausweisung der jeweiligen Beträge in
den monatlichen Lohnabrechnungen hat die Beklagte diese Ansprüche anerkannt bzw.
unstreitig gestellt, ihr obliegt es danach, die Fehlerhaftigkeit dieser Abrechnung
darzulegen und zu beweisen (BAG v.20.10.1982 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr.
53; BAG v.12.12.2000 - 9 AZR 508/99 - NZA 2001,S.514). Im vorliegenden Verfahren
macht die Beklagte keine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung geltend, es geht vielmehr
allein um die Frage, ob die Beklagte, wie sie behauptet, die jeweiligen Ansprüche durch
Zahlung erfüllt hat. Insoweit hat die für den Erfüllungseinwand, § 362 BGB,
beweispflichtige Beklagte erst- und zweitinstanzlich vorgetragen, dem Kläger seien
"Spesen" in Höhe von monatlich pauschal 1.200,- DM netto gezahlt worden, mit denen
auch die jeweiligen Nachtzuschläge für die Nachtstunden erfüllt worden seien. Der
Kläger hat dieses Vorbringen bestritten.
Dem Vorbringen der Beklagten kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil für die
einzelnen Monate entsprechend der Aufstellung des Klägers (vgl. Anlage zum
Schriftsatz des Klägers vom 03.01.2002) nicht einheitlich jeweils 1.200.- DM, sondern
ganz unterschiedliche Scheckbeträge gezahlt worden sind. Lediglich für den September
1999 weist diese Aufstellung eine Scheckzahlung in Höhe von 1.200,- DM netto aus.
Soweit die Beklagte auch für den Februar 1999 eine Spesenzahlung in Höhe von
1.200,- DM vorträgt, ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Aufstellung zwar, dass in
dem gesamten Scheckbetrag von 1.402,64 DM Spesen von 1.200,- DM enthalten sind.
Die im übrigen von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen der Monate 3/99 bis 12/99
(Bl.48 - 76 d.A.) weisen jedoch jeweils - entsprechend dem Vortrag des Klägers -
unterschiedliche Spesenzahlungen aus.
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Eine Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung von Nachtzuschlägen kann abgesehen von
dem insoweit nicht mit den tatsächlichen Umständen übereinstimmenden Sachvortrag
der Beklagten auch deshalb nicht angenommen werden, weil bei der jeweiligen
Zahlung eine entsprechende Leistungsbestimmung nicht erfolgt ist. Dem Kläger standen
aus dem Arbeitsverhältnis diverse Ansprüche unabhängig von seinen eigentlichen
Vergütungsansprüchen zu, etwa Ansprüche auf Zahlung von Tagesspesen, Ersatz von
Auslagen wie Telefonkosten, Handygebühren etc. zu. Gemäß § 366 Abs. 1 BGB wird
bei einer Leistungsverpflichtung des Gläubigers aus mehreren Schuldverhältnissen
diejenige Schuld getilgt, welche der Gläubiger bei der Leistung bestimmt. Nach dem
übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien wiesen die Schecks jeweils den
Vermerk "Spesen und Handy" auf, die Beklagte trägt lediglich - als Rechtsansicht - vor,
dies vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, dass im Rahmen der Spesen auch
Nachtzuschläge vergütet worden seien. Dem kann die Berufungskammer jedoch nicht
folgen: Die Leistungsbestimmung setzt - wie ausgeführt - gemäß § 366 Abs. 1 BGB eine
eindeutige Zuordnung der Zahlungsbeträge zu dem jeweils damit getilgten
Zahlungsanspruch voraus, was vorliegend schon daran scheitert, dass die Höhe der
Spesen im engeren Sinne (d. h. Fahrtkosten, Auslösungen und dergleichen) nicht aus
den jeweiligen Zahlungen ersichtlich werden und auch von der Beklagten in den
Lohnabrechnungen nicht ausgewiesen worden sind. Daher konnte und musste der
Kläger bei den mit "Spesen und Handy" gekennzeichneten Scheckzahlungen nicht
davon ausgehen, dass damit auch die Nachtzuschläge in der jeweils in seinen
Lohnabrechnungen ausgewiesenen Höhe getilgt werden sollten. Die Beklagte hat zwar
erstinstanzlich - mit Schriftsatz vom 18.12.2000 - vorgetragen, mit dem Kläger sei
pauschal eine Zahlung von 1.200,- DM netto Spesen bei Anwesenheit vereinbart
worden, die monatlich erhaltene Gehaltsabrechnung in ihrer Zusammensetzung sei
eigenhändig vom Geschäftsführer der Beklagten erklärt worden, wobei dem Kläger auch
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mitgeteilt worden sei, in den gezahlten Spesen sei all das enthalten, was steuerfrei sei,
einschließlich der Nachtzuschläge. Hierfür hat sie jedoch - abgesehen davon, dass
dieser Vortrag mit den tatsächlich erfolgten Zahlungen nicht übereinstimmt - nicht in
zulässiger Weise Beweis angetreten, sondern lediglich Parteivernehmung der
Beklagten als Beweis angeboten. Dem musste im Hinblick auf die §§ 445, 448 ZPO
nicht nachgegangen werden, weil für eine Parteivernehmung der beweisbelasteten
Partei zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit der von ihr behaupteten Tatsache
erforderlich wäre, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.
Insgesamt fehlt es daher an nachvollziehbarem Tatsachenvortrag bzw. entsprechendem
Beweisantritt für das Vorbringen der Beklagten, mit den jeweiligen monatlichen
Nettozahlungen per Scheck seien auch die umstrittenen Zahlungen für Nachtzuschläge
umfasst gewesen, die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz hierfür nichts näheres
vorgetragen.
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Den Ansprüchen des Klägers stehen weder tarifliche Ausschlussfristen noch der
Einwand der Verwirkung entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass auf das
Arbeitsverhältnis, dem ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht zugrunde gelegen hat,
tarifliche Ausschlussfristen Anwendung finden, ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag
besteht für den Branchenbereich der Beklagten nicht.
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Der Verwirkungseinwand greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger hat zwar seine
Ansprüche zum erstmalig im März 2000 und somit erhebliche Zeit nach Entstehen der
ersten Teilansprüche im Juni 1998 geltend gemacht, das Zeitmoment könnte daher im
Hinblick darauf, dass die jeweiligen Zahlungsansprüche für Nachtzuschläge bereits in
den Lohnabrechnungen ausgewiesen waren, als erfüllt angesehen werden. Dagegen ist
jedoch das für die Annahme einer Verwirkung ebenfalls erforderliche Umstandsmoment,
242 BGB, zu verneinen. Es setzt voraus, dass die verspätete Geltendmachung
treuwidrig und als Verstoß gegen das vorhergehende Verhalten des Gläubigers
gewertet werden muss. Das kann vorliegend schon deshalb nicht angenommen werden,
weil die Beklagte nicht im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass dem
Kläger die monatlichen Scheckzahlungen und deren Höhe und Zusammensetzung
erläutert worden sind. Nur in einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber darauf
vertrauen, dass er alles aus seiner Sicht erforderliche getan hat, um den Anspruch der
Gegenseite zu erfüllen und zu befriedigen. Da hiervon jedoch - wie erwähnt - nicht
ausgegangen werden kann, stellt sich auch das Verhalten des Klägers nicht als
rechtsmissbräuchlich dar. Der Berufung war daher im erkannten Umfang stattzugeben.
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1. Im übrigen ist die Berufung unbegründet. Der weitergehende Zahlungsanspruch
des Klägers ist aus den zutreffenden Gründen in der angefochtenen Entscheidung,
die sich das Berufungsgericht zu eigen macht, abzuweisen. Der Kläger kann nur
dann den von ihm geltend gemachten steuerfrei auszahlbaren Spesensatz vom
Beklagten verlangen, wenn hierfür eine arbeitsvertragliche oder sonstige, etwa
tarifvertragliche, Grundlage besteht. Hierfür hat der Kläger nichts vorgetragen.
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Auch die Ansprüche des Klägers auf Erstattung von Telefonkosten für den Februar 2000
in Höhe von 17,76 DM und Restgehalt für den März 2000 in Höhe von 133,33 DM, die
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die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung bestritten hatte, sind vom Kläger nicht
nachvollziehbar dargestellt worden, so dass auch insoweit die Klage abzuweisen war.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB, wobei zu berücksichtigen ist, dass der
Kläger in der Berufungsverhandlung die Zinsforderung auf den früher geltenden
(geringeren) gesetzlichen Zinssatz von 4 %, der ihm nach der Neufassung des § 288
BGB in jedem Fall zusteht, ermäßigt hat.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die
Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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(Rietschel) (Anspach) (Wollersheim)
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